166_1992
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166. Kundmachung: Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Außenhandel der Sozialistischen Republik Rumänien über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammer der Sozialistischen Republik Rumänien in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 166. Kundmachung: Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Außenhandel der Sozialistischen Republik Rumänien über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammer der Sozialistischen Republik Rumänien in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind
1992_166_0 166. Kundmachung: Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Außenhandel der Sozialistischen Republik Rumänien über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammer der Sozialistischen Republik Rumänien in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Außenhandel der Sozialistischen Republik Rumänien über die Anerkennung von Bescheinigungen der Handelskammer der Sozialistischen Republik Rumänien in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind (BGBl. Nr. 291/1972), wurde gemäß ihrem Artikel 6 von Österreich mit Note vom 27. Jänner 1992 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. August 1992 außer Kraft.