166. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 467/1990, insbesondere
dessen §§ 6 und 47, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die
Lehrpläne für Berufsschulen, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. Nr. 555/1990, wird wie folgt
geändert
§ 3 Abs. 1 a lautet
„(1 a) Die Landesschulräte werden ermächtigt, in
lehrgangsmäßig und saisonmäßig geführten Berufsschulen,
bei denen in der ersten Klasse ein höheres
Stundenausmaß als in den anderen Klassen
vorgesehen ist, die Aufteilung der Unterrichtsstunden
einzelner oder aller Klassen zu ändern, jedoch
darf die Gesamtstundenzahl nicht geändert werden
und dürfen pro Klasse 360 Unterrichtsstunden —
bei Klassen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses
entsprechen, 180 Unterrichtsstunden — nicht
unterschritten werden."