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166_1991 AT

166. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 467/1990, insbesondere

dessen §§ 6 und 47, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die

Lehrpläne für Berufsschulen, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. Nr. 555/1990, wird wie folgt

geändert

§ 3 Abs. 1 a lautet

„(1 a) Die Landesschulräte werden ermächtigt, in

lehrgangsmäßig und saisonmäßig geführten Berufsschulen,

bei denen in der ersten Klasse ein höheres

Stundenausmaß als in den anderen Klassen

vorgesehen ist, die Aufteilung der Unterrichtsstunden

einzelner oder aller Klassen zu ändern, jedoch

darf die Gesamtstundenzahl nicht geändert werden

und dürfen pro Klasse 360 Unterrichtsstunden —

bei Klassen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses

entsprechen, 180 Unterrichtsstunden — nicht

unterschritten werden."

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