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166. Verordnung: Änderung der Kleinmengenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: Änderung der Kleinmengenverordnung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 34 des

Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße und über eine Änderung des

Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-

Straße - GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 181/1988, wird im

Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit

und öffentlicher Dienst, für Inneres, für

Umwelt, Jugend und Familie, für wirtschaftliche

Angelegenheiten und für Arbeit und Soziales

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr vom 7. Mai 1987,

BGBl. Nr. 220/1987, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 1 zweiter Satz entfällt.

2. § 3 lautet

„§ 3. (1) Die Beförderung der im Anhang 2 dieser

Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände

in Versandstücken, die nicht schon durch § 2 dieser

Verordnung ausgenommen sind, ist bis auf die

jeweiligen Vorschriften für

1. die Verpackung,

2. die Zusammenpackung,

3. die Kennzeichnung der Versandstücke,

4. die Zusammenladung,

5. das Beförderungspapier [Rn. 2002 (3) ADR]

und

6. die Befugnisse der Behörden und die daraus

resultierenden Verpflichtungen des Beförderers

und des Lenkers in den §§ 26, 27, 28, 30,

36 und 40 Abs. 1 zweiter und dritter Satz

GGSt,

unter den im Anhang 2 genannten Bedingungen bis

zu den angegebenen Höchstmengen je Beförderungseinheit

von den Vorschriften der Anlagen A

und B des ADR und der Abschnitte III bis VI des

GGSt ausgenommen.

(2) Im Beförderungspapier gemäß Abs. 1 (zB

Lieferschein oder Rechnung mit den nach GGSt

und ADR erforderlichen Angaben) sind die zu

befördernden Mengen der einzelnen Stoffe und

Gegenstände in jenen Einheiten anzugeben, in

welchen die jeweiligen Höchstmengen im Anhang 2

dieser Verordnung festgelegt sind. Sofern im

Beförderungspapier nicht eine Angabe nach

Rn. 10 012 ADR angebracht wird, ist folgende

Angabe anzubringen: Beförderung ohne Überschreitung

der in der Kleinmengenverordnung

vorgeschriebenen Freigrenzen'.

(3) Das Beförderungspapier gem. Abs. 1 muß

nicht mitgeführt werden

1. bei der Beförderung jener gefährlichen Güter,

deren Höchstmengen unbegrenzt sind und

2. bei der Beförderung von gefährlichen Gütern

in Mengen von nicht mehr als 20% der

Höchstmenge gemäß Anhang 2 dieser Verordnung.

Werden zwei oder mehrere verschiedene

gefährliche Stoffe oder Gegenstände in.

einer Beförderungseinheit zusammen befördert,

gilt § 5 Abs. 2 dieser Verordnung

sinngemäß. Hiebei darf jedoch die Bruttomasse

der im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 dieser

Verordnung in einer Beförderungseinheit

zusammen beförderten gefährlichen Stoffe

und Gegenstände 200 kg nicht übersteigen."

3. Die Überschrift zu § 4 und der § 4 lauten

„Vorschriften für bestimmte Versandstücke und

Verpackungen für Stoffe der Klassen 2 und 3

§ 4. (1) Für die Beförderung von ungereinigten

leeren Verpackungen der Klasse 2, Z 14 ADR sind

jene Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden,

die für diese Verpackungen im gefüllten Zustand

gelten.

(2) Für die Beförderung von Versandstücken mit

einem füllungsfreien Raum von mehr als 450 1, die

Stoffe der Klasse 3 ADR enthalten, die unter die

Z 12, 13 oder unter den jeweiligen Buchstaben a)

oder b) der übrigen Z der Rn. 2301 ADR fallen, und

für die Beförderung von ungereinigten leeren

Verpackungen mit einem Fassungsraum von mehr

als 450 1, die solche Stoffe enthalten haben, sind jene

Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden,

die für diese Verpackungen im gefüllten

Zustand gelten."

4. § 5 lautet

„§ 5. (1) Die Angabe der Massen (kg) bezieht

sich, sofern es sich nicht um eine Beförderung in

Anwendung der Rn. 10 011 ADR oder von Stoffen

der Klasse 2 handelt, auf die Nettomassen der

gefährlichen Stoffe und Gegenstände. Die Angabe

der Volumina (1) bezieht sich bei Stoffen der

Klasse 2 auf die Rauminhalte der Verpackungen,

bei Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen

auf die Volumina der jeweils zu befördernden

gefährlichen Güter.

(2) Werden zwei oder mehrere verschiedene

gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Anhänge 1

und 2 dieser Verordnung in einer Beförderungseinheit

zusammen befördert, so ist die höchste

zulässige Menge jedes gefährlichen Stoffes oder

Gegenstandes, sofern sie nicht nach Rn. 10 011

ADR zu bestimmen ist, auf folgende Weise zu

bestimmen

1. Stoffe und Gegenstände derselben Klasse, für

die dieselben Höchstmengen vorgeschrieben

sind, dürfen zusammen diese Höchstmenge

nicht überschreiten.

2. Stoffe und Gegenstände mit unterschiedlichen

Höchstmengen oder verschiedener Klassen

dürfen unter Einhaltung der Zusammenladeverbote

und der jeweiligen Höchstmenge

zusammen die Bruttomasse von 1000 kg nicht

überschreiten."

5. Die Überschrift zu § 6 und der § 6 lauten

„Ausnahmen für bestimmte Stoffe und Gegenstände

der Klasse 1

§ 6. Stoffe und Gegenstände der Z 4 Nr. 0081,

0082 und 0241, der Z 40 Nr. 0331 und 0332 und der

Z 5 Nr. 0065 und der Z 33 Nr. 0289 der Klasse 1

dürfen bis zu einer Masse von insgesamt 25 kg mit

höchstens 100 Stück Gegenständen der Z 1

Nr. 0029 und 0030 und der Z 29 Nr. 0267 und 0255

der Klasse 1 je Beförderungseinheit zusammengeladen

werden. Jede direkte mechanische Berührung

der Versandstücke untereinander muß ausgeschlossen

sein. Bei der Beförderung ist ein Feuerlöschgerät

mit mindestens 6 kg Inhalt mitzuführen."

6. Die Überschrift zu § 7 und der § 7 lauten

„Ausnahmen für bestimmte Stoffe der Klasse 7

§ 7. Die Beförderung folgender Stoffe der

Klasse 7 ist unter den nachstehenden Bedingungen

von den Vorschriften der Abschnitte III bis VI des

GGSt, bis auf die jeweiligen Vorschriften für die

Befugnisse der Behörden und die daraus resultierenden

Verpflichtungen des Beförderers und des

Lenkers in den §§ 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Abs. 1

zweiter und dritter Satz GGSt, ausgenommen

a) alle Stoffe, die in den Blättern 1 bis 4 genannt

sind,

b) alle Stoffe, die in den Blättern 5 bis 8 genannt

sind und ein Volumen von 1 m³ pro

Versandstück nicht übersteigen,

c) die in Blatt 9 genannten Stoffe, sofern die

Aktivität je Beförderungseinheit 5 x A1 oder

5 x A, nicht übersteigt,

d) die in Blatt 10 genannten Stoffe, sofern die

Aktivität je Versandstück 15 x A1 oder

15 x A1 nicht übersteigt und höchstens fünf

Versandstücke je Beförderungseinheit befördert

werden."

7. Die Überschrift zu § 8 und der § 8 lauten

„Ausnahmen für bestimmte Stoffe von den

Zusammenpackungsvorschriften

§ 8. (1) Peroxid-Härter-Zubereitungen mit höchstens

20 Masse-% Cumolhydroperoxid (80%ig),

höchstens 30 Masse-% Butylbenzylphthalat und

mindestens 44 Masse-% Kreide sowie Zusätzen von

Toluol und Farbstoffen dürfen als Stoffe der

Klasse 5.2, Z 10 ADR in Mengen bis 350 g in Dosen

aus geeignetem Werkstoff mit Polysulfid-Fugendichtstoffmasse,

ebenfalls in Dosen oder anderen

geeigneten Verpackungen aus geeignetem Metall,

mit Kisten aus Pappe (4G) als Außenverpackung zu

einem Versandstück vereinigt in zusammengesetzten

Verpackungen der Verpackungsgruppe II gemäß

Anhang A.5 des ADR befördert werden.

(2) Stoffe, die im Anhang 3 dieser Verordnung

aufgeführt sind, dürfen in Abweichung von den

Vorschriften für die Zusammenpackung der Anlage

A des ADR mit anderen Stoffen und

Gegenständen unter den im Anhang 3 dieser

Verordnung festgelegten Bedingungen in zusammengesetzten

Verpackungen gemäß Anhang A.5

des ADR zu einem Versandstück vereinigt werden.

Die Innenverpackungen müssen mindestens die

Anforderungen der Rn. 3538 ADR erfüllen;

als Außenverpackung dürfen verwendet werden

a) Kisten aus Stahl (4A1,4A2),

b) Kisten aus Aluminium (4B1, 4B2),

c) Kisten aus Naturholz (4C1, 4C2),

d) Kisten aus Sperrholz (4D),

e) Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (4F),

f) Kisten aus Pappe (4G).

Sofern im Anhang 3 dieser Verordnung keine

niedrigere Höchstmenge vorgeschrieben ist, darf ein

Versandstück nicht schwerer sein als 100 kg oder,

wenn es zerbrechliche Gefäße enthält, 75 kg. Das

Versandstück muß alle Aufschriften und Gefahrzettel

tragen, die für die im Versandstück enthaltenen

Güter vorgeschrieben sind.

Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben

ist im Beförderungspapier anzuführen: ,Beförderung

gemäß § 8 der Kleinmengenverordnung'".

8. Die Überschrift des Anhangs 1 und der

Anhang 1 lauten

9. Die Überschrift des Anhangs 2 und der

Anhang 2 lauten

10. Dem Anhang 2 wird folgender Anhang 3

angefügt

„Anhang 3

Bedingungen für die Zusammenpackung

gefährlicher Güter gemäß § 8 Abs. 2 der

Kleinmengenverordnung

1. In Abweichung von den besonderen Bedingungen

der Tabelle in Rn. 2413 ADR für

Nitrozellulose, schwach nitriert (wie Kollodium)

der Klasse 4.1, Z 7 a) ADR

1 kg je Innenverpackung und 5 kg je Versandstück;

die zusammengesetzte Verpackung muß für

die Verpackungsgruppe I oder II zugelassen

sein.

Dieser Stoff darf jedoch nicht zusammengepackt

werden mit

a) Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,

2, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2 und 7 ADR,

b) Blausäure der Klasse 6.1, Z 1 ADR,

c) Metallcarbonylen der Klasse 6.1, Z 3

ADR,

d) Perchlorsäure der Klasse 8, Z 4 ADR,

e) Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8,

Z 62 b) ADR.

2. In Abweichung von den besonderen Bedingungen

der Tabelle in Rn. 2442 ADR für

Stoffe der Klasse 4.2, Z 3 ADR

1 1 je Innenverpackung und 1 1 je Versandstück;

und für

Metalle in pyrophorer Form der Klasse 4.2,

Z 6 a) ADR

6 kg je Innenverpackung und 6 kg je Versandstück;

die zusammengesetzte Verpackung muß für

die Verpackungsgruppe I zugelassen sein.

Diese Stoffe dürfen jedoch nicht zusammengepackt

werden mit

a) Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,

2, 3, 5.1, 5.2, 7 und 8 ADR,

b) schwach nitrierter Nitrozellulose und

rotem Phosphor der Klasse 4.1, Z 7 und 8

ADR,

c) Phosphor der Klasse 4.2, Z 1 ADR,

d) Phosphiden der Klasse 4.2, Z 2 ADR,

e) Trichlorsilan der Klasse 4.3, Z 4 ADR,

f) Stoffen der Klasse 6.1, Z 1 bis 3 ADR und

wasserhaltigen Flüssigkeiten der Klasse 6.1

ADR,

g) entzündbaren Flüssigkeiten der Klasse 6.1

mit Flammpunkt bis 100 °C.

Die Stoffe der Klasse 4.2, Z 6 a) ADR dürfen

außerdem nicht zusammengepackt werden mit

a) Stoffen der Klasse 6.1, Z 15 bis 17 ADR

sowie

b) mit anderen halogenhaltigen Stoffen der

Klasse 6.1 ADR.

3. In Abweichung von den besonderen Bedingungen

der Tabelle in Rn. 2478 ADR für

Calciumcarbid der Klasse 4.3, Z 2 a) ADR

5 kg je Innenverpackung und 5 kg je Außenverpackung;

die zusammengesetzte Verpackung muß für

die Verpackungsgruppe I oder II zugelassen

sein.

Dieser Stoff darf jedoch nicht zusammengepackt

werden mit

a) Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,

2, 3, 5.1, 5.2, 7 und 8 ADR,

b) Stoffen der Klasse 4.1, Z 7 und 8 ADR,

c) Phosphor der Klasse 4.2, Z 1 ADR,

d) Phosphiden der Klasse 4.2, Z 2 ADR,

e) Trichlorsilan der Klasse 4.3, Z 4 ADR,

f) Blausäure der Klasse 6.1, Z 1 ADR,

g) Metallcarbonylen der Klasse 6.1, Z 3 ADR

und wasserhaltigen Flüssigkeiten der

Klasse 6.1 ADR.

Der Stoff muß in dicht verschlossene Dosen

aus geeignetem Metall verpackt sein.

4. In Abweichung von den besonderen Bedingungen

der Tabelle in Rn. 2510 ADR für

Perchlorsäure der Klasse 5.1, Z 3 ADR

3 1 je Innenverpackung und 12 1 je Außenverpackung;

die zusammengesetzte Verpackung muß für

die Verpackungsgruppe I zugelassen sein.

Dieser Stoff darf nur zusammengepackt

werden mit Lösungen von Perchlorsäure der

Klasse 8, Z 4 ADR.

5. In Abweichung von den besonderen Bedingungen

der Tabelle in Rn. 2510 ADR für

alle Stoffe der Klasse 5.1, Z 4 ADR,

Ammoniumperchlorat der Klasse 5.1, Z 5

ADR und

Permanganate der Klasse 5.1, Z 9 c) ADR

5 kg je Innenverpackung und 10 kg je

Außenverpackung;

die zusammengesetzte Verpackung muß für

die Verpackungsgruppe I oder II zugelassen

sein.

Diese Stoffe dürfen jedoch nicht zusammengepackt

werden mit

a) Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,

2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2, 7 und 8 ADR,

b) Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan

und Perchlorsäure der Klasse 5.1, Z 1, 2

und 3 ADR,

c) Stoffen der Klasse 6.1, Z 1 bis 3, 11, 12, 17

ADR,

d) Hypophosphiten, Ammoniak und seinen

Verbindungen,

e) Benzoesäure, Salicylsäure.

Die Permanganate der Klasse 5.1, Z 9 c) ADR

dürfen außerdem nicht mit Glycerin und

Glykolen zusammengepackt werden.

6. In Abweichung von den besonderen Bedingungen

der Tabelle in Rn. 2510 ADR für

alle Stoffe der Klasse 5.1, Z 8 ADR

5 kg je Innenverpackung und 10 kg je

Außenverpackung;

die zusammengesetzte Verpackung muß für

die Verpackungsgruppe I oder II zugelassen

sein.

Diese Stoffe dürfen jedoch nicht zusammengepackt

werden mit

a) Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,

2, 3, 4.2, 4.3, 5.2 und 7 ADR,

b) Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan

und Perchlorsäure der Klasse 5.1, Z 1 bis 3

ADR,

c) Stoffen der Klasse 6.1, Z 1 bis 3 ADR,

d) Perchlorsäure der Klasse 8, Z 4 ADR,

e) Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8,

Z 62 b) ADR,

f) Ammoniak und seinen Verbindungen.

7. In Abweichung von den besonderen Bedingungen

der Tabelle in Rn. 2510 ADR für

Peroxide der Alkali- und Erdalkalimetalle der

Klasse 5.1, Z 9 a) und b) ADR in zerbrechlichen

Innenverpackungen

2 kg je Innenverpackung und 10 kg je

Außenverpackung;

in anderen Verpackungen

5 kg je Innenverpackung und 10 kg je

Außenverpackung;

die zusammengesetzte Verpackung muß für

die Verpackungsgruppe I zugelassen sein.

Diese Stoffe dürfen jedoch nicht zusammengepackt

werden mit

a) Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,

2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2, 7 und 8 ADR,

b) Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan

und Perchlorsäure der Klasse 5.1, Z 1 bis 3

ADR,

c) Stoffen der Klasse 6.1, Z 1 bis 3 ADR.

Stoffe der Klasse 5.1, Z 9 a) und 9 b) ADR

dürfen auch zusammen die Gesamtmenge von

10 kg je Versandstück nicht überschreiten. Bei

zerbrechlichen Gefäßen dürfen als Füllstoffe

keine organischen Stoffe verwendet werden.

8. In Abweichung von den besonderen Bedingungen

der Tabelle in Rn. 2510 ADR für

Chromtrioxid (Chromsäure) der Klasse 5.1,

Z 10 ADR

5 kg je Innenverpackung und 10 kg je

Außenverpackung;

die zusammengesetzte Verpackung muß für

die Verpackungsgruppe I oder II zugelassen

sein.

Dieser Stoff darf jedoch nicht zusammengepackt

werden mit

a) Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,

2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2 und 7 ADR,

b) Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan

und Perchlorsäure der Klasse 5.1, Z 1 bis 3

ADR,

c) Stoffen der Klasse 6.1, Z 1 bis 3 ADR,

d) Perchlorsäure der Klasse 8, Z 4 ADR,

e) Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8,

Z 62 b) ADR.

Als Füllstoffe dürfen keine organischen Stoffe

verwendet werden.

9. In Abweichung von den Vorschriften der

Rn. 2562 ADR für

organische Peroxide der Klasse 5.2, ausgenommen

Peressigsäure der Z 35

150 g je Innenverpackung und 25 kg in

Summe je Versandstück;

die zusammengesetzte Verpackung muß für

die Verpackungsgruppe I oder II zugelassen

sein.

Es dürfen jedoch nur pastenförmige organische

Peroxide der Gruppe A mit pastenförmigen

ungesättigten Polyestern in den nachfolgend

beschriebenen Verpackungen zusammengepackt

werden

a) bis 150 g pastenförmige organische Peroxide

in widerstandsfähigen Tuben aus

Aluminium oder geeignetem Kunststoff,

b) bis 3 kg pastenförmige ungesättigte Polyester

— auch solche der Klasse 3, Z 31 c)

und 32 c) ADR — in Dosen aus

geeignetem Metall mit gesichertem Eindrückdeckel.

Ein Versandstück darf nicht schwerer als

30 kg sein.

10. In Abweichung von den Vorschriften der

Rn. 2562 ADR für

Peressigsäuren der Klasse 5.2, Z 35 ADR

die zusammengesetzte Verpackung muß für

die Verpackungsgruppe I oder II zugelassen

sein.

Diese Stoffe dürfen nur miteinander zusammengepackt

werden."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Die bisher geltenden Bestimmungen der Kleinmengenverordnung,

BGBl. Nr. 220/1987, bleiben

auf Beförderungen gemäß Rn. 2143 ADR bis zum

31. Dezember 1990 anwendbar.

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