166. Verordnung: Änderung der Kleinmengenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 34 des
Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße und über eine Änderung des
Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-
Straße - GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 181/1988, wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit
und öffentlicher Dienst, für Inneres, für
Umwelt, Jugend und Familie, für wirtschaftliche
Angelegenheiten und für Arbeit und Soziales
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr vom 7. Mai 1987,
BGBl. Nr. 220/1987, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 1 zweiter Satz entfällt.
2. § 3 lautet
„§ 3. (1) Die Beförderung der im Anhang 2 dieser
Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände
in Versandstücken, die nicht schon durch § 2 dieser
Verordnung ausgenommen sind, ist bis auf die
jeweiligen Vorschriften für
1. die Verpackung,
2. die Zusammenpackung,
3. die Kennzeichnung der Versandstücke,
4. die Zusammenladung,
5. das Beförderungspapier [Rn. 2002 (3) ADR]
und
6. die Befugnisse der Behörden und die daraus
resultierenden Verpflichtungen des Beförderers
und des Lenkers in den §§ 26, 27, 28, 30,
36 und 40 Abs. 1 zweiter und dritter Satz
GGSt,
unter den im Anhang 2 genannten Bedingungen bis
zu den angegebenen Höchstmengen je Beförderungseinheit
von den Vorschriften der Anlagen A
und B des ADR und der Abschnitte III bis VI des
GGSt ausgenommen.
(2) Im Beförderungspapier gemäß Abs. 1 (zB
Lieferschein oder Rechnung mit den nach GGSt
und ADR erforderlichen Angaben) sind die zu
befördernden Mengen der einzelnen Stoffe und
Gegenstände in jenen Einheiten anzugeben, in
welchen die jeweiligen Höchstmengen im Anhang 2
dieser Verordnung festgelegt sind. Sofern im
Beförderungspapier nicht eine Angabe nach
Rn. 10 012 ADR angebracht wird, ist folgende
Angabe anzubringen: Beförderung ohne Überschreitung
der in der Kleinmengenverordnung
vorgeschriebenen Freigrenzen'.
(3) Das Beförderungspapier gem. Abs. 1 muß
nicht mitgeführt werden
1. bei der Beförderung jener gefährlichen Güter,
deren Höchstmengen unbegrenzt sind und
2. bei der Beförderung von gefährlichen Gütern
in Mengen von nicht mehr als 20% der
Höchstmenge gemäß Anhang 2 dieser Verordnung.
Werden zwei oder mehrere verschiedene
gefährliche Stoffe oder Gegenstände in.
einer Beförderungseinheit zusammen befördert,
gilt § 5 Abs. 2 dieser Verordnung
sinngemäß. Hiebei darf jedoch die Bruttomasse
der im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 dieser
Verordnung in einer Beförderungseinheit
zusammen beförderten gefährlichen Stoffe
und Gegenstände 200 kg nicht übersteigen."
3. Die Überschrift zu § 4 und der § 4 lauten
„Vorschriften für bestimmte Versandstücke und
Verpackungen für Stoffe der Klassen 2 und 3
§ 4. (1) Für die Beförderung von ungereinigten
leeren Verpackungen der Klasse 2, Z 14 ADR sind
jene Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden,
die für diese Verpackungen im gefüllten Zustand
gelten.
(2) Für die Beförderung von Versandstücken mit
einem füllungsfreien Raum von mehr als 450 1, die
Stoffe der Klasse 3 ADR enthalten, die unter die
Z 12, 13 oder unter den jeweiligen Buchstaben a)
oder b) der übrigen Z der Rn. 2301 ADR fallen, und
für die Beförderung von ungereinigten leeren
Verpackungen mit einem Fassungsraum von mehr
als 450 1, die solche Stoffe enthalten haben, sind jene
Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden,
die für diese Verpackungen im gefüllten
Zustand gelten."
4. § 5 lautet
„§ 5. (1) Die Angabe der Massen (kg) bezieht
sich, sofern es sich nicht um eine Beförderung in
Anwendung der Rn. 10 011 ADR oder von Stoffen
der Klasse 2 handelt, auf die Nettomassen der
gefährlichen Stoffe und Gegenstände. Die Angabe
der Volumina (1) bezieht sich bei Stoffen der
Klasse 2 auf die Rauminhalte der Verpackungen,
bei Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen
auf die Volumina der jeweils zu befördernden
gefährlichen Güter.
(2) Werden zwei oder mehrere verschiedene
gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Anhänge 1
und 2 dieser Verordnung in einer Beförderungseinheit
zusammen befördert, so ist die höchste
zulässige Menge jedes gefährlichen Stoffes oder
Gegenstandes, sofern sie nicht nach Rn. 10 011
ADR zu bestimmen ist, auf folgende Weise zu
bestimmen
1. Stoffe und Gegenstände derselben Klasse, für
die dieselben Höchstmengen vorgeschrieben
sind, dürfen zusammen diese Höchstmenge
nicht überschreiten.
2. Stoffe und Gegenstände mit unterschiedlichen
Höchstmengen oder verschiedener Klassen
dürfen unter Einhaltung der Zusammenladeverbote
und der jeweiligen Höchstmenge
zusammen die Bruttomasse von 1000 kg nicht
überschreiten."
5. Die Überschrift zu § 6 und der § 6 lauten
„Ausnahmen für bestimmte Stoffe und Gegenstände
der Klasse 1
§ 6. Stoffe und Gegenstände der Z 4 Nr. 0081,
0082 und 0241, der Z 40 Nr. 0331 und 0332 und der
Z 5 Nr. 0065 und der Z 33 Nr. 0289 der Klasse 1
dürfen bis zu einer Masse von insgesamt 25 kg mit
höchstens 100 Stück Gegenständen der Z 1
Nr. 0029 und 0030 und der Z 29 Nr. 0267 und 0255
der Klasse 1 je Beförderungseinheit zusammengeladen
werden. Jede direkte mechanische Berührung
der Versandstücke untereinander muß ausgeschlossen
sein. Bei der Beförderung ist ein Feuerlöschgerät
mit mindestens 6 kg Inhalt mitzuführen."
6. Die Überschrift zu § 7 und der § 7 lauten
„Ausnahmen für bestimmte Stoffe der Klasse 7
§ 7. Die Beförderung folgender Stoffe der
Klasse 7 ist unter den nachstehenden Bedingungen
von den Vorschriften der Abschnitte III bis VI des
GGSt, bis auf die jeweiligen Vorschriften für die
Befugnisse der Behörden und die daraus resultierenden
Verpflichtungen des Beförderers und des
Lenkers in den §§ 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Abs. 1
zweiter und dritter Satz GGSt, ausgenommen
a) alle Stoffe, die in den Blättern 1 bis 4 genannt
sind,
b) alle Stoffe, die in den Blättern 5 bis 8 genannt
sind und ein Volumen von 1 m³ pro
Versandstück nicht übersteigen,
c) die in Blatt 9 genannten Stoffe, sofern die
Aktivität je Beförderungseinheit 5 x A1 oder
5 x A, nicht übersteigt,
d) die in Blatt 10 genannten Stoffe, sofern die
Aktivität je Versandstück 15 x A1 oder
15 x A1 nicht übersteigt und höchstens fünf
Versandstücke je Beförderungseinheit befördert
werden."
7. Die Überschrift zu § 8 und der § 8 lauten
„Ausnahmen für bestimmte Stoffe von den
Zusammenpackungsvorschriften
§ 8. (1) Peroxid-Härter-Zubereitungen mit höchstens
20 Masse-% Cumolhydroperoxid (80%ig),
höchstens 30 Masse-% Butylbenzylphthalat und
mindestens 44 Masse-% Kreide sowie Zusätzen von
Toluol und Farbstoffen dürfen als Stoffe der
Klasse 5.2, Z 10 ADR in Mengen bis 350 g in Dosen
aus geeignetem Werkstoff mit Polysulfid-Fugendichtstoffmasse,
ebenfalls in Dosen oder anderen
geeigneten Verpackungen aus geeignetem Metall,
mit Kisten aus Pappe (4G) als Außenverpackung zu
einem Versandstück vereinigt in zusammengesetzten
Verpackungen der Verpackungsgruppe II gemäß
Anhang A.5 des ADR befördert werden.
(2) Stoffe, die im Anhang 3 dieser Verordnung
aufgeführt sind, dürfen in Abweichung von den
Vorschriften für die Zusammenpackung der Anlage
A des ADR mit anderen Stoffen und
Gegenständen unter den im Anhang 3 dieser
Verordnung festgelegten Bedingungen in zusammengesetzten
Verpackungen gemäß Anhang A.5
des ADR zu einem Versandstück vereinigt werden.
Die Innenverpackungen müssen mindestens die
Anforderungen der Rn. 3538 ADR erfüllen;
als Außenverpackung dürfen verwendet werden
a) Kisten aus Stahl (4A1,4A2),
b) Kisten aus Aluminium (4B1, 4B2),
c) Kisten aus Naturholz (4C1, 4C2),
d) Kisten aus Sperrholz (4D),
e) Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (4F),
f) Kisten aus Pappe (4G).
Sofern im Anhang 3 dieser Verordnung keine
niedrigere Höchstmenge vorgeschrieben ist, darf ein
Versandstück nicht schwerer sein als 100 kg oder,
wenn es zerbrechliche Gefäße enthält, 75 kg. Das
Versandstück muß alle Aufschriften und Gefahrzettel
tragen, die für die im Versandstück enthaltenen
Güter vorgeschrieben sind.
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben
ist im Beförderungspapier anzuführen: ,Beförderung
gemäß § 8 der Kleinmengenverordnung'".
8. Die Überschrift des Anhangs 1 und der
Anhang 1 lauten
9. Die Überschrift des Anhangs 2 und der
Anhang 2 lauten
10. Dem Anhang 2 wird folgender Anhang 3
angefügt
„Anhang 3
Bedingungen für die Zusammenpackung
gefährlicher Güter gemäß § 8 Abs. 2 der
Kleinmengenverordnung
1. In Abweichung von den besonderen Bedingungen
der Tabelle in Rn. 2413 ADR für
Nitrozellulose, schwach nitriert (wie Kollodium)
der Klasse 4.1, Z 7 a) ADR
1 kg je Innenverpackung und 5 kg je Versandstück;
die zusammengesetzte Verpackung muß für
die Verpackungsgruppe I oder II zugelassen
sein.
Dieser Stoff darf jedoch nicht zusammengepackt
werden mit
a) Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,
2, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2 und 7 ADR,
b) Blausäure der Klasse 6.1, Z 1 ADR,
c) Metallcarbonylen der Klasse 6.1, Z 3
ADR,
d) Perchlorsäure der Klasse 8, Z 4 ADR,
e) Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8,
Z 62 b) ADR.
2. In Abweichung von den besonderen Bedingungen
der Tabelle in Rn. 2442 ADR für
Stoffe der Klasse 4.2, Z 3 ADR
1 1 je Innenverpackung und 1 1 je Versandstück;
und für
Metalle in pyrophorer Form der Klasse 4.2,
Z 6 a) ADR
6 kg je Innenverpackung und 6 kg je Versandstück;
die zusammengesetzte Verpackung muß für
die Verpackungsgruppe I zugelassen sein.
Diese Stoffe dürfen jedoch nicht zusammengepackt
werden mit
a) Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,
2, 3, 5.1, 5.2, 7 und 8 ADR,
b) schwach nitrierter Nitrozellulose und
rotem Phosphor der Klasse 4.1, Z 7 und 8
ADR,
c) Phosphor der Klasse 4.2, Z 1 ADR,
d) Phosphiden der Klasse 4.2, Z 2 ADR,
e) Trichlorsilan der Klasse 4.3, Z 4 ADR,
f) Stoffen der Klasse 6.1, Z 1 bis 3 ADR und
wasserhaltigen Flüssigkeiten der Klasse 6.1
ADR,
g) entzündbaren Flüssigkeiten der Klasse 6.1
mit Flammpunkt bis 100 °C.
Die Stoffe der Klasse 4.2, Z 6 a) ADR dürfen
außerdem nicht zusammengepackt werden mit
a) Stoffen der Klasse 6.1, Z 15 bis 17 ADR
sowie
b) mit anderen halogenhaltigen Stoffen der
Klasse 6.1 ADR.
3. In Abweichung von den besonderen Bedingungen
der Tabelle in Rn. 2478 ADR für
Calciumcarbid der Klasse 4.3, Z 2 a) ADR
5 kg je Innenverpackung und 5 kg je Außenverpackung;
die zusammengesetzte Verpackung muß für
die Verpackungsgruppe I oder II zugelassen
sein.
Dieser Stoff darf jedoch nicht zusammengepackt
werden mit
a) Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,
2, 3, 5.1, 5.2, 7 und 8 ADR,
b) Stoffen der Klasse 4.1, Z 7 und 8 ADR,
c) Phosphor der Klasse 4.2, Z 1 ADR,
d) Phosphiden der Klasse 4.2, Z 2 ADR,
e) Trichlorsilan der Klasse 4.3, Z 4 ADR,
f) Blausäure der Klasse 6.1, Z 1 ADR,
g) Metallcarbonylen der Klasse 6.1, Z 3 ADR
und wasserhaltigen Flüssigkeiten der
Klasse 6.1 ADR.
Der Stoff muß in dicht verschlossene Dosen
aus geeignetem Metall verpackt sein.
4. In Abweichung von den besonderen Bedingungen
der Tabelle in Rn. 2510 ADR für
Perchlorsäure der Klasse 5.1, Z 3 ADR
3 1 je Innenverpackung und 12 1 je Außenverpackung;
die zusammengesetzte Verpackung muß für
die Verpackungsgruppe I zugelassen sein.
Dieser Stoff darf nur zusammengepackt
werden mit Lösungen von Perchlorsäure der
Klasse 8, Z 4 ADR.
5. In Abweichung von den besonderen Bedingungen
der Tabelle in Rn. 2510 ADR für
alle Stoffe der Klasse 5.1, Z 4 ADR,
Ammoniumperchlorat der Klasse 5.1, Z 5
ADR und
Permanganate der Klasse 5.1, Z 9 c) ADR
5 kg je Innenverpackung und 10 kg je
Außenverpackung;
die zusammengesetzte Verpackung muß für
die Verpackungsgruppe I oder II zugelassen
sein.
Diese Stoffe dürfen jedoch nicht zusammengepackt
werden mit
a) Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,
2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2, 7 und 8 ADR,
b) Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan
und Perchlorsäure der Klasse 5.1, Z 1, 2
und 3 ADR,
c) Stoffen der Klasse 6.1, Z 1 bis 3, 11, 12, 17
ADR,
d) Hypophosphiten, Ammoniak und seinen
Verbindungen,
e) Benzoesäure, Salicylsäure.
Die Permanganate der Klasse 5.1, Z 9 c) ADR
dürfen außerdem nicht mit Glycerin und
Glykolen zusammengepackt werden.
6. In Abweichung von den besonderen Bedingungen
der Tabelle in Rn. 2510 ADR für
alle Stoffe der Klasse 5.1, Z 8 ADR
5 kg je Innenverpackung und 10 kg je
Außenverpackung;
die zusammengesetzte Verpackung muß für
die Verpackungsgruppe I oder II zugelassen
sein.
Diese Stoffe dürfen jedoch nicht zusammengepackt
werden mit
a) Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,
2, 3, 4.2, 4.3, 5.2 und 7 ADR,
b) Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan
und Perchlorsäure der Klasse 5.1, Z 1 bis 3
ADR,
c) Stoffen der Klasse 6.1, Z 1 bis 3 ADR,
d) Perchlorsäure der Klasse 8, Z 4 ADR,
e) Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8,
Z 62 b) ADR,
f) Ammoniak und seinen Verbindungen.
7. In Abweichung von den besonderen Bedingungen
der Tabelle in Rn. 2510 ADR für
Peroxide der Alkali- und Erdalkalimetalle der
Klasse 5.1, Z 9 a) und b) ADR in zerbrechlichen
Innenverpackungen
2 kg je Innenverpackung und 10 kg je
Außenverpackung;
in anderen Verpackungen
5 kg je Innenverpackung und 10 kg je
Außenverpackung;
die zusammengesetzte Verpackung muß für
die Verpackungsgruppe I zugelassen sein.
Diese Stoffe dürfen jedoch nicht zusammengepackt
werden mit
a) Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,
2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2, 7 und 8 ADR,
b) Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan
und Perchlorsäure der Klasse 5.1, Z 1 bis 3
ADR,
c) Stoffen der Klasse 6.1, Z 1 bis 3 ADR.
Stoffe der Klasse 5.1, Z 9 a) und 9 b) ADR
dürfen auch zusammen die Gesamtmenge von
10 kg je Versandstück nicht überschreiten. Bei
zerbrechlichen Gefäßen dürfen als Füllstoffe
keine organischen Stoffe verwendet werden.
8. In Abweichung von den besonderen Bedingungen
der Tabelle in Rn. 2510 ADR für
Chromtrioxid (Chromsäure) der Klasse 5.1,
Z 10 ADR
5 kg je Innenverpackung und 10 kg je
Außenverpackung;
die zusammengesetzte Verpackung muß für
die Verpackungsgruppe I oder II zugelassen
sein.
Dieser Stoff darf jedoch nicht zusammengepackt
werden mit
a) Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,
2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2 und 7 ADR,
b) Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan
und Perchlorsäure der Klasse 5.1, Z 1 bis 3
ADR,
c) Stoffen der Klasse 6.1, Z 1 bis 3 ADR,
d) Perchlorsäure der Klasse 8, Z 4 ADR,
e) Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8,
Z 62 b) ADR.
Als Füllstoffe dürfen keine organischen Stoffe
verwendet werden.
9. In Abweichung von den Vorschriften der
Rn. 2562 ADR für
organische Peroxide der Klasse 5.2, ausgenommen
Peressigsäure der Z 35
150 g je Innenverpackung und 25 kg in
Summe je Versandstück;
die zusammengesetzte Verpackung muß für
die Verpackungsgruppe I oder II zugelassen
sein.
Es dürfen jedoch nur pastenförmige organische
Peroxide der Gruppe A mit pastenförmigen
ungesättigten Polyestern in den nachfolgend
beschriebenen Verpackungen zusammengepackt
werden
a) bis 150 g pastenförmige organische Peroxide
in widerstandsfähigen Tuben aus
Aluminium oder geeignetem Kunststoff,
b) bis 3 kg pastenförmige ungesättigte Polyester
— auch solche der Klasse 3, Z 31 c)
und 32 c) ADR — in Dosen aus
geeignetem Metall mit gesichertem Eindrückdeckel.
Ein Versandstück darf nicht schwerer als
30 kg sein.
10. In Abweichung von den Vorschriften der
Rn. 2562 ADR für
Peressigsäuren der Klasse 5.2, Z 35 ADR
die zusammengesetzte Verpackung muß für
die Verpackungsgruppe I oder II zugelassen
sein.
Diese Stoffe dürfen nur miteinander zusammengepackt
werden."
Artikel II
Übergangsbestimmung
Die bisher geltenden Bestimmungen der Kleinmengenverordnung,
BGBl. Nr. 220/1987, bleiben
auf Beförderungen gemäß Rn. 2143 ADR bis zum
31. Dezember 1990 anwendbar.