166. Bundesgesetz: Waffengesetznovelle 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 109/1971,
168/1973, 91/1975 und 75/1980 wird wie folgt
geändert
1. § 11 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer
Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit
einer Lauflänge von weniger als 45 cm."
2. Die Z 3 bis 6 des § 11 Abs. 1 werden als Z 4 bis
7 bezeichnet.
3. Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Ein solcher Antrag ist binnen drei Jahren ab Eintritt
der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu
stellen."
4. § 30 Abs. 1 lautet
„(1) Auf
1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß-
und Steinschloßzündung,
2. sonstige Schußwaffen, sofern sie vor dem
Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch
verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder den
unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen
Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben
werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder
mehr beträgt,
4. Zimmerstutzen,
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die
der Bundesminister für Inneres durch Verordnung
als solche bezeichnet,
finden lediglich die Bestimmungen der §§ 1,2, 5, 6,
8 bis 15, 29, 31 bis 35, 36 Abs. 1 lit. b, c, e und
Abs. 2, 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie 38 bis 39 a
dieses Bundesgesetzes Anwendung."
Artikel II
(1) Einer Person, die am 1. Mai 1986 Schußwaffen
der im Art. I Z 1 bezeichneten Art besitzt, steht
es frei, binnen zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt
bei der Behörde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
nach § 11 Abs. 2 erster Satz zum weiteren
Besitz dieser Schußwaffen zu beantragen. Der
Besitz dieser Schußwaffen gilt während dieses Zeitraumes,
sofern jedoch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
beantragt wurde, bis zum Eintritt
der Rechtskraft des dem Antrag stattgebenden
Bescheides und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis
zum Ablauf der dort bestimmten Frist, als erlaubt.
(2) Der Besitzer solcher Schußwaffen,
a) der nicht beabsichtigt, einen Antrag nach
§ 11 Abs. 2 erster Satz zu stellen, hat diese
innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von
zwei Monaten,
b) dessen Antrag abgewiesen wurde, hat diese
binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des abweisenden
Bescheides an gerechnet
einer zum Besitz derartiger Schußwaffen befugten
Person zu überlassen oder diese Waffen der
Behörde abzuliefern.
(3) Gemäß Abs. 2 abgelieferte Schußwaffen
gehen in das Eigentum des Bundes über. Die
Behörde hat dem bisherigen Eigentümer auf Antrag
für die abgelieferten Schußwaffen mittels Bescheides
eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.
Ein solcher Antrag ist binnen drei Jahren ab
dem Zeitpunkt der Ablieferung zu stellen. Eine
Berufung gegen diesen Bescheid ist unzulässig.
Doch steht es dem bisherigen Eigentümer frei, binnen
einem Monat nach Zustellung des Entschädigungsbescheides
die Entscheidung über die Höhe
der Entschädigung im außerstreitigen Verfahren
bei dem Bezirksgericht seines allgemeinen
Gerichtsstandes zu begehren. Mit Anrufung des
Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung
über die Entschädigung außer Kraft.
Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung
kann ohne Zustimmung des Antragsgegners
nicht zurückgenommen werden. Bei
Zurücknahme des Antrages gilt der im Entschädigungsbescheid
bestimmte Betrag als vereinbart. Auf
das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung
sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden
Fassung sinngemäß anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Mai
1986 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels II Abs. 3
sind je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesminister
für Justiz und der Bundesminister für Inneres
betraut. Mit der Vollziehung aller anderen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Inneres betraut.