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166. Bundesgesetz: Waffengesetznovelle 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Bundesgesetz: Waffengesetznovelle 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 109/1971,

168/1973, 91/1975 und 75/1980 wird wie folgt

geändert

1. § 11 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer

Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit

einer Lauflänge von weniger als 45 cm."

2. Die Z 3 bis 6 des § 11 Abs. 1 werden als Z 4 bis

7 bezeichnet.

3. Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Ein solcher Antrag ist binnen drei Jahren ab Eintritt

der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu

stellen."

4. § 30 Abs. 1 lautet

„(1) Auf

1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß-

und Steinschloßzündung,

2. sonstige Schußwaffen, sofern sie vor dem

Jahre 1871 erzeugt worden sind,

3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch

verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder den

unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen

Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben

werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder

mehr beträgt,

4. Zimmerstutzen,

5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die

der Bundesminister für Inneres durch Verordnung

als solche bezeichnet,

finden lediglich die Bestimmungen der §§ 1,2, 5, 6,

8 bis 15, 29, 31 bis 35, 36 Abs. 1 lit. b, c, e und

Abs. 2, 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie 38 bis 39 a

dieses Bundesgesetzes Anwendung."

Artikel II

(1) Einer Person, die am 1. Mai 1986 Schußwaffen

der im Art. I Z 1 bezeichneten Art besitzt, steht

es frei, binnen zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt

bei der Behörde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

nach § 11 Abs. 2 erster Satz zum weiteren

Besitz dieser Schußwaffen zu beantragen. Der

Besitz dieser Schußwaffen gilt während dieses Zeitraumes,

sofern jedoch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

beantragt wurde, bis zum Eintritt

der Rechtskraft des dem Antrag stattgebenden

Bescheides und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis

zum Ablauf der dort bestimmten Frist, als erlaubt.

(2) Der Besitzer solcher Schußwaffen,

a) der nicht beabsichtigt, einen Antrag nach

§ 11 Abs. 2 erster Satz zu stellen, hat diese

innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von

zwei Monaten,

b) dessen Antrag abgewiesen wurde, hat diese

binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des abweisenden

Bescheides an gerechnet

einer zum Besitz derartiger Schußwaffen befugten

Person zu überlassen oder diese Waffen der

Behörde abzuliefern.

(3) Gemäß Abs. 2 abgelieferte Schußwaffen

gehen in das Eigentum des Bundes über. Die

Behörde hat dem bisherigen Eigentümer auf Antrag

für die abgelieferten Schußwaffen mittels Bescheides

eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.

Ein solcher Antrag ist binnen drei Jahren ab

dem Zeitpunkt der Ablieferung zu stellen. Eine

Berufung gegen diesen Bescheid ist unzulässig.

Doch steht es dem bisherigen Eigentümer frei, binnen

einem Monat nach Zustellung des Entschädigungsbescheides

die Entscheidung über die Höhe

der Entschädigung im außerstreitigen Verfahren

bei dem Bezirksgericht seines allgemeinen

Gerichtsstandes zu begehren. Mit Anrufung des

Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung

über die Entschädigung außer Kraft.

Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung

kann ohne Zustimmung des Antragsgegners

nicht zurückgenommen werden. Bei

Zurücknahme des Antrages gilt der im Entschädigungsbescheid

bestimmte Betrag als vereinbart. Auf

das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung

sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden

Fassung sinngemäß anzuwenden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Mai

1986 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels II Abs. 3

sind je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesminister

für Justiz und der Bundesminister für Inneres

betraut. Mit der Vollziehung aller anderen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für Inneres betraut.

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