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166_1985 AT

166. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen verordnet

Artikel I

Der § 4 der Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 4. Mai 1973, BGBl. Nr. 227, in der Fassung

vom 29. Dezember 1982, BGBl. Nr. 9/1983,

über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst

und für Jugenderzieher an Justizanstalten

wird wie folgt geändert

„§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3

beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 13 S. Für

Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige

Teil des vollen Stundensatzes."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in

Kraft.

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