166. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen verordnet
Artikel I
Der § 4 der Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 4. Mai 1973, BGBl. Nr. 227, in der Fassung
vom 29. Dezember 1982, BGBl. Nr. 9/1983,
über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst
und für Jugenderzieher an Justizanstalten
wird wie folgt geändert
„§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3
beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 13 S. Für
Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige
Teil des vollen Stundensatzes."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in
Kraft.