166_1984
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166. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 166. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz
1984_166_0 166. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz
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Auf Grund der §§ 9 Abs. 3 und 4 und 13 Abs. 7
des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948,
in Verbindung mit § 46 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 2. Feber 1983, BGBl.
Nr. 108, über den Gebührentarif für Untersuchungen
nach dem Pflanzenschutzgesetz wird wie folgt
geändert
§ 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ein Punkt der im Abs. 1 genannten Gebühren
entspricht einem Betrag von 7,20 S."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1984 in Kraft.