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166_1984 AT

166. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

Auf Grund der §§ 9 Abs. 3 und 4 und 13 Abs. 7

des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948,

in Verbindung mit § 46 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 2. Feber 1983, BGBl.

Nr. 108, über den Gebührentarif für Untersuchungen

nach dem Pflanzenschutzgesetz wird wie folgt

geändert

§ 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ein Punkt der im Abs. 1 genannten Gebühren

entspricht einem Betrag von 7,20 S."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1984 in Kraft.

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