166. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesfinanzgesetz 1982, BGBl. Nr. 1, wird
wie folgt geändert
1. Im Art. III wird nach dem Abs. 3 der folgende
Abs. 3 a eingefügt
„(3 a) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, soweit Überschreitungen bei Ansätzen
der ordentlichen Gebarung gemäß Bundesgesetz
BGBl. Nr. 167/1982 (Budgetüberschreitungsgesetz
1982) durchgeführt werden und zur Bedeckung des
dadurch entstehenden höheren Abganges (Art. I
Abs. 1) keine Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen
zur Verfügung stehen, diesen Abgang
in Höhe der voraussichtlichen Mehrausgaben bis
zum Betrage von insgesamt 2909 Millionen Schilling
durch Einnahmen aus Kreditoperationen
gemäß Art. VIII zu bedecken."
2. Im Art. III hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Der Abgang (Art. I Abs. 1) erhöht sich um
jene Beträge, in deren Höhe die Ermächtigungen
gemäß Abs. 1, 2, 3 a und Art. VIII a ausgeübt werden."
3. Dem Art. VI des Bundesfinanzgesetzes 1982
ist als Z 11 anzufügen
„11. Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ansätze
1/64303, 1/64313 und 1/64333 bis zur Höhe einer
bei diesen Ansätzen erzielbaren Ausgabenrückstellung
gegenseitig deckungsfähig."
4. Im Art. VIII hat Abs. 1 Z 1 lit. d zu lauten
„d) wovon höchstens 1657,847 Millionen Schilling
auf die bei den Ausgabenansätzen 1/64303,
1/64313 und 1/64333 vorgesehenen Zwecke zu
entfallen haben."
5. Im Art. VIII hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Der im Abs. 1 Z 1 erster Satz aufgezeigte
Betrag erhöht sich um die Beträge, in deren Höhe
die Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1, 2, 3 a
und Art. VIII a ausgeübt werden."
6. Im Art. VIII a hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, namens des Bundes im Finanzjahr 1982
Finanzschulden im Höchstausmaß von 600 Millionen
Schilling zur Errichtung von Bundesstraßen
und Autobahnen auf Grund von Sonderfinanzierungsvereinbarungen
mit Bundesländern einzugehen,
wenn die Darlehensbedingungen den Bestimmungen
des Artikels VIII Abs. 1 Z 1 lit. a bis c entsprechen,
und die dadurch im Finanzjahr 1982 notwendige
Überschreitung bei den Ausgabenansätzen
1/64303, 1/64313 und 1/64333 bis zu einem
Betrag von insgesamt 600 Millionen Schilling zu
genehmigen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
unbeschadet der Befugnis der obersten Organe zur
Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres
Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen
betraut.