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166_1982 AT

166. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesfinanzgesetz 1982, BGBl. Nr. 1, wird

wie folgt geändert

1. Im Art. III wird nach dem Abs. 3 der folgende

Abs. 3 a eingefügt

„(3 a) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, soweit Überschreitungen bei Ansätzen

der ordentlichen Gebarung gemäß Bundesgesetz

BGBl. Nr. 167/1982 (Budgetüberschreitungsgesetz

1982) durchgeführt werden und zur Bedeckung des

dadurch entstehenden höheren Abganges (Art. I

Abs. 1) keine Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen

zur Verfügung stehen, diesen Abgang

in Höhe der voraussichtlichen Mehrausgaben bis

zum Betrage von insgesamt 2909 Millionen Schilling

durch Einnahmen aus Kreditoperationen

gemäß Art. VIII zu bedecken."

2. Im Art. III hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Der Abgang (Art. I Abs. 1) erhöht sich um

jene Beträge, in deren Höhe die Ermächtigungen

gemäß Abs. 1, 2, 3 a und Art. VIII a ausgeübt werden."

3. Dem Art. VI des Bundesfinanzgesetzes 1982

ist als Z 11 anzufügen

„11. Mit Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ansätze

1/64303, 1/64313 und 1/64333 bis zur Höhe einer

bei diesen Ansätzen erzielbaren Ausgabenrückstellung

gegenseitig deckungsfähig."

4. Im Art. VIII hat Abs. 1 Z 1 lit. d zu lauten

„d) wovon höchstens 1657,847 Millionen Schilling

auf die bei den Ausgabenansätzen 1/64303,

1/64313 und 1/64333 vorgesehenen Zwecke zu

entfallen haben."

5. Im Art. VIII hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Der im Abs. 1 Z 1 erster Satz aufgezeigte

Betrag erhöht sich um die Beträge, in deren Höhe

die Ermächtigungen gemäß Art. III Abs. 1, 2, 3 a

und Art. VIII a ausgeübt werden."

6. Im Art. VIII a hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, namens des Bundes im Finanzjahr 1982

Finanzschulden im Höchstausmaß von 600 Millionen

Schilling zur Errichtung von Bundesstraßen

und Autobahnen auf Grund von Sonderfinanzierungsvereinbarungen

mit Bundesländern einzugehen,

wenn die Darlehensbedingungen den Bestimmungen

des Artikels VIII Abs. 1 Z 1 lit. a bis c entsprechen,

und die dadurch im Finanzjahr 1982 notwendige

Überschreitung bei den Ausgabenansätzen

1/64303, 1/64313 und 1/64333 bis zu einem

Betrag von insgesamt 600 Millionen Schilling zu

genehmigen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

unbeschadet der Befugnis der obersten Organe zur

Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres

Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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