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166_1981 AT

166. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

— AuslBG, BGBl. Nr. 218/

1975, wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden

fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente

für die Beschäftigung von Ausländern im

Sinne des § 2 Abs. 2 AusliBG festgesetzt.

§ 2. Die für den Bereich der Bundesinnung

Druck festgesetzte Bundesreserve, die nach Bedarf

freigegeben wird, ergibt sich aus der in der

Anfege den Kontingentzahlen beigefügten Zahl

in Klammer.

§ 3. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente

erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember

1981.

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