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166_1979 AT

166. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975,

BGBl. Nr. 120, über die Befähigungsprüfung in

den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für

Kindergärtnerinnen und für Erzieher, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 568/1977

wird wie folgt geändert

1. Im § 9 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten

„Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten

Pädagogik, Materialienkunde, Religion,

Deutsch, Geschichte und Sozialkunde sowie

Geographie und Wirtschaftskunde je drei Aufgaben

schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei

auszuwählen haben."

2. § 10 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten

in

aa) Religion,

bb) Deutsch,

cc) Geschichte und Sozialkunde,

dd) Rechtskunde,

ee) Naturkunde,

ff) Gesundheitslehre,

gg) Musikerziehung und Instrumentalmusik

(nach Wahl des Prüfungskandidaten

entweder Gitarre oder Flöte),

hh) Bildnerische Erziehung,

ii) Werkerziehung,

jj) Slowenisch,

kk) Kroatisch oder

ll) Ungarisch."

3. Im § 10 haben an die Stelle der Abs. 2 und 3

folgende Abs. 2 bis 4 zu treten

„(2) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten

Pädagogik, Spezielle Berufskunde,

Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,

Rechtskunde, Naturkunde, Gesundheitslehre,

Slowenisch, Kroatisch und Ungarisch je drei Aufgaben

schriftlich vorzulegen, von denen sie zw<:i

auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet Musikerziehung

und Instrumentalmusik sowie in den

Prüfungsgebieten Bildnerische Erziehung und

Werkerziehung sind dem Prüfungskandidaten je

drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe auch

eine Probe des praktischen Könnens zum Inhalt

haben muß, schriftlich vorzulegen. Der Prüfungskandidat

hat die erste Aufgabe zu lösen und eine

von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu

wählen.

(3) Das Prüfungsgebiet Slowenisch, Kroatisch

oder Ungarisch darf nur von solchen Kandidaten

gewählt werden, die den betreffenden Unterrichtsgegenstand

in allen Klassen besucht haben

oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden

Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich

abgelegt haben; in der letzten Schulstufe

muß der Prüfungskandidat diesen Unterrichtsgegenstand

jedenfalls besucht haben.

(4) Im übrigen findet § 9 Abs. 2 und 4 Anwendung."

4. Im § 11 Abs. 2 hat an die Stelle der Wendung

„§ 9 Abs. 3" die Wendung „§ 9 Abs. 2" zu

treten.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft, soweit die

Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.

(2) Für die Nebentermine des Schuljahres 1977/

1978 sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

(3) Für den Haupttermin und für die Nebentermine

des Schuljahres 1978/79 ist Naturkunde

und Gesundheitslehre ein Prüfungsgebiet, für das

die bisherigen Bestimmungen anzuwenden sind.

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