166. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975,
BGBl. Nr. 120, über die Befähigungsprüfung in
den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für
Kindergärtnerinnen und für Erzieher, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 568/1977
wird wie folgt geändert
1. Im § 9 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten
„Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten
Pädagogik, Materialienkunde, Religion,
Deutsch, Geschichte und Sozialkunde sowie
Geographie und Wirtschaftskunde je drei Aufgaben
schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei
auszuwählen haben."
2. § 10 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten
in
aa) Religion,
bb) Deutsch,
cc) Geschichte und Sozialkunde,
dd) Rechtskunde,
ee) Naturkunde,
ff) Gesundheitslehre,
gg) Musikerziehung und Instrumentalmusik
(nach Wahl des Prüfungskandidaten
entweder Gitarre oder Flöte),
hh) Bildnerische Erziehung,
ii) Werkerziehung,
jj) Slowenisch,
kk) Kroatisch oder
ll) Ungarisch."
3. Im § 10 haben an die Stelle der Abs. 2 und 3
folgende Abs. 2 bis 4 zu treten
„(2) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten
Pädagogik, Spezielle Berufskunde,
Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,
Rechtskunde, Naturkunde, Gesundheitslehre,
Slowenisch, Kroatisch und Ungarisch je drei Aufgaben
schriftlich vorzulegen, von denen sie zw<:i
auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet Musikerziehung
und Instrumentalmusik sowie in den
Prüfungsgebieten Bildnerische Erziehung und
Werkerziehung sind dem Prüfungskandidaten je
drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe auch
eine Probe des praktischen Könnens zum Inhalt
haben muß, schriftlich vorzulegen. Der Prüfungskandidat
hat die erste Aufgabe zu lösen und eine
von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu
wählen.
(3) Das Prüfungsgebiet Slowenisch, Kroatisch
oder Ungarisch darf nur von solchen Kandidaten
gewählt werden, die den betreffenden Unterrichtsgegenstand
in allen Klassen besucht haben
oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden
Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich
abgelegt haben; in der letzten Schulstufe
muß der Prüfungskandidat diesen Unterrichtsgegenstand
jedenfalls besucht haben.
(4) Im übrigen findet § 9 Abs. 2 und 4 Anwendung."
4. Im § 11 Abs. 2 hat an die Stelle der Wendung
„§ 9 Abs. 3" die Wendung „§ 9 Abs. 2" zu
treten.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft, soweit die
Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.
(2) Für die Nebentermine des Schuljahres 1977/
1978 sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Für den Haupttermin und für die Nebentermine
des Schuljahres 1978/79 ist Naturkunde
und Gesundheitslehre ein Prüfungsgebiet, für das
die bisherigen Bestimmungen anzuwenden sind.