166. Verordnung: Erlassung von Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 lit. a des Ingenieurgesetzes
1973, BGBl. Nr. 457/1972, wird verordnet
§ 1. Als einschlägige Praxis im Sinne des § 1
Abs. 1, 2 und 4 des Ingenieurgesetzes 1973 gilt
eine berufliche Tätigkeit, die Kenntnisse voraussetzt,
wie sie an einer höheren technischen Lehranstalt
bis zur Reifeprüfung vermittelt werden,
wenn sie selbständig oder in einem Dienstverhältnis
auf einem der folgenden Fachgebiete ausgeübt
wird
1. Maschinenbau
2. Maschinen-, Motoren- und Kraftfahrzeugbau
3. Maschinen-, Motoren- und Landmaschinenbau
4. Maschinenbau und Schweißtechnik
5. Flugtechnik
6. Installation und Heizungstechnik
7. Werkzeug- und Vorrichtungsbau
8. Feinwerktechnik
9. Technische Optik und Feinwerktechnik
10. Gießereitechnik
11. Waffentechnik
12. Atomenergietechnik
13. Kunststofftechnik
14. Reproduktions- und Drucktechnik
15. Hochbau
16. Tiefbau
17. Bautechnik
18. Vermessungstechnik
19. Elektrotechnik
20. Elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik
21. Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik
22. Impulstechnik und Datenverarbeitung
23. Holzbau
24. Holztechnik
25. Möbelbau und Innenausbau
26. Hüttentechnik und Bergtechnik
27. Silikattechnik
28. Betriebstechnik
29. Chemische Betriebstechnik
30. Technische Chemie
31. Biochemie und Schädlingsbekämpfung
32. Gerbereichemie und Ledertechnik
33. Textilchemie
34. Weberei und Spinnerei
35. Wirkerei und Strickerei
§ 2. Berufliche Tätigkeiten im Sinne des § 1
sind insbesondere: Verfassung und Prüfung von
einfacheren Projekten einschließlich der Massen-
und Materialermittlungen; Verfassung von Leistungsverzeichnissen;
Kostenberechnungen und
Endabrechnungen; Konstruktion, Entwurf und Berechnung
von einfacheren Maschinen, Apparaten,
Geräten, Werkzeugen; Überwachung, Leitung
und Herstellung baulicher und betrieblicher Anlagen;
leitende Tätigkeit in maschinell eingerichteten
Betrieben; Überwachung technischer Anlagen;
Leitung von Untersuchungen und Messungen
und deren Auswertung; Werkstoff- und Betriebsmittelprüfung
und deren Überwachung und
Ausarbeitung; Erstellung technischer Normen;
Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung;
Durchführung von Arbeits- und Zeitstudien; Arbeitsvorbereitung;
technischer Ein- und Verkauf
sowie Tätigkeit in der Kundendiensttechnik; Forschungs-,
Gutachter-, Lehr- und Sachverständigentätigkeit;
Tätigkeit als Sicherheitstechniker
und im amtlichen Inspektions- und Unfallverhütungsdienst;
Tätigkeit als Meßtruppführer auf
dem Gebiete der Vermessungstechnik und auf
dem Gebiete des Markscheidewesens und Durchführung
aller vermessungs- und markscheidetechnischer
Auswertungsarbeiten.