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166_1973 AT

166. Verordnung: Erlassung von Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: Erlassung von Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 1973

Auf Grund des § 11 lit. a des Ingenieurgesetzes

1973, BGBl. Nr. 457/1972, wird verordnet

§ 1. Als einschlägige Praxis im Sinne des § 1

Abs. 1, 2 und 4 des Ingenieurgesetzes 1973 gilt

eine berufliche Tätigkeit, die Kenntnisse voraussetzt,

wie sie an einer höheren technischen Lehranstalt

bis zur Reifeprüfung vermittelt werden,

wenn sie selbständig oder in einem Dienstverhältnis

auf einem der folgenden Fachgebiete ausgeübt

wird

1. Maschinenbau

2. Maschinen-, Motoren- und Kraftfahrzeugbau

3. Maschinen-, Motoren- und Landmaschinenbau

4. Maschinenbau und Schweißtechnik

5. Flugtechnik

6. Installation und Heizungstechnik

7. Werkzeug- und Vorrichtungsbau

8. Feinwerktechnik

9. Technische Optik und Feinwerktechnik

10. Gießereitechnik

11. Waffentechnik

12. Atomenergietechnik

13. Kunststofftechnik

14. Reproduktions- und Drucktechnik

15. Hochbau

16. Tiefbau

17. Bautechnik

18. Vermessungstechnik

19. Elektrotechnik

20. Elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik

21. Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik

22. Impulstechnik und Datenverarbeitung

23. Holzbau

24. Holztechnik

25. Möbelbau und Innenausbau

26. Hüttentechnik und Bergtechnik

27. Silikattechnik

28. Betriebstechnik

29. Chemische Betriebstechnik

30. Technische Chemie

31. Biochemie und Schädlingsbekämpfung

32. Gerbereichemie und Ledertechnik

33. Textilchemie

34. Weberei und Spinnerei

35. Wirkerei und Strickerei

§ 2. Berufliche Tätigkeiten im Sinne des § 1

sind insbesondere: Verfassung und Prüfung von

einfacheren Projekten einschließlich der Massen-

und Materialermittlungen; Verfassung von Leistungsverzeichnissen;

Kostenberechnungen und

Endabrechnungen; Konstruktion, Entwurf und Berechnung

von einfacheren Maschinen, Apparaten,

Geräten, Werkzeugen; Überwachung, Leitung

und Herstellung baulicher und betrieblicher Anlagen;

leitende Tätigkeit in maschinell eingerichteten

Betrieben; Überwachung technischer Anlagen;

Leitung von Untersuchungen und Messungen

und deren Auswertung; Werkstoff- und Betriebsmittelprüfung

und deren Überwachung und

Ausarbeitung; Erstellung technischer Normen;

Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung;

Durchführung von Arbeits- und Zeitstudien; Arbeitsvorbereitung;

technischer Ein- und Verkauf

sowie Tätigkeit in der Kundendiensttechnik; Forschungs-,

Gutachter-, Lehr- und Sachverständigentätigkeit;

Tätigkeit als Sicherheitstechniker

und im amtlichen Inspektions- und Unfallverhütungsdienst;

Tätigkeit als Meßtruppführer auf

dem Gebiete der Vermessungstechnik und auf

dem Gebiete des Markscheidewesens und Durchführung

aller vermessungs- und markscheidetechnischer

Auswertungsarbeiten.

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