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166_1971 AT

166. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

Auf Grund des Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228, wird

im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9 und 26

Albs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

sowie mit § 14 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,

BGBl. Nr. 194/1968, im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die Pensionsparteien

des Dorotheums

a) für den Bediensteten des Ruhestandes

1528 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die

Ehefrau, die bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 594 S

und für jedes Kind, das bei der Bemessung

der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist,

um 200 S,

b) für die Witwe 1528 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 571 S und nach diesem

Zeitpunkt 1014 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 858 S und nach diesem

Zeitpunkt 1528 S,

e) für eine frühere Ehefrau 1528 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971

in Kraft.

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