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166_1970 AT

166. Kundmachung: Beitritt Nigerias zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Kundmachung: Beitritt Nigerias zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen ist Nigeria am 17. März

1970 dem Übereinkommen über die Anerkennung

und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

(BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich BGBl.

Nr. 188/1969) beigetreten.

Die Beitrittsurkunde enthält folgende Erklärung

„Gemäß Artikel I Absatz 3 des Übereinkommens

erklärt die Bundesmilitärregierung der

Bundesrepublik Nigeria, daß sie das Übereinkommen

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

nur auf die Anerkennung und Vollstreckung

solcher Schiedssprüche, die in dem Hoheitsgebiet

eines Vertragsstaates dieses Übereinkommens ergangen

sind, und auf Streitigkeiten aus solchen

Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder

nichtvertraglicher Art, die nach den Gesetzen der

Bundesrepublik Nigeria als Handelssachen angesehen

werden, anwenden wird."

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