166. Kundmachung: Abänderung des Art. 27 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Plenarsitzung vom 27. September
1968 beschlossen, Artikel 27 seiner Verfahrensordnung (BGBl. Nr. 108/1963, in der Fassung der
Kundmachungen BGBl. Nr. 123/1966, 105/1967 und 315/1967) wie folgt neuzufassen
Der Gerichtshof kann jeder
Partei gestatten, sich einer anderen
als der französischen oder
englischen Sprache zu bedienen.
In diesem Fall hat die betreffende
Partei der Urschrift
jedes von ihr vorgelegten
Schriftstückes eine Übersetzung
in die französische oder englische
Sprache beizufügen; sie
hat für die Übersetzung der
Plädoyers und Erklärungen
ihrer Prozeßbevollmächtigten,
Beistände und Anwälte in die
französische oder englische
Sprache zu sorgen und in dem
vom Gerichtshof jeweils zu bestimmenden
Umfang die sonstigen
zusätzlichen Kosten der
Verwendung einer anderen als
der Amtssprache zu tragen.