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166_1969 AT

166. Kundmachung: Abänderung des Art. 27 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Kundmachung: Abänderung des Art. 27 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Plenarsitzung vom 27. September

1968 beschlossen, Artikel 27 seiner Verfahrensordnung (BGBl. Nr. 108/1963, in der Fassung der

Kundmachungen BGBl. Nr. 123/1966, 105/1967 und 315/1967) wie folgt neuzufassen

Der Gerichtshof kann jeder

Partei gestatten, sich einer anderen

als der französischen oder

englischen Sprache zu bedienen.

In diesem Fall hat die betreffende

Partei der Urschrift

jedes von ihr vorgelegten

Schriftstückes eine Übersetzung

in die französische oder englische

Sprache beizufügen; sie

hat für die Übersetzung der

Plädoyers und Erklärungen

ihrer Prozeßbevollmächtigten,

Beistände und Anwälte in die

französische oder englische

Sprache zu sorgen und in dem

vom Gerichtshof jeweils zu bestimmenden

Umfang die sonstigen

zusätzlichen Kosten der

Verwendung einer anderen als

der Amtssprache zu tragen.

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