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166_1967 AT

166. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen sind Algerien und Malawi

dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung

des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 (A)

und

dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung

des Mädchenhandels vom 4. Mai

1910 (B)

(für beides siehe RGBl. Nr. 26/1913, Vollzugsanweisung

StGBl. Nr. 304/1920, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 18/

1959), beiden in der Fassung des Protokolls vom

4. Mai 1949 (BGBl. Nr. 203/1950, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 35/

1961), beigetreten.

Tanganjika ist dem Übereinkommen (B) in der

vorerwähnten Fassung beigetreten.

Ferner haben Irland und Kuba das vorangeführte

Protokoll angenommen.

Folgende Staaten haben erklärt, sich an das

Abkommen (A) in der vorerwähnten Fassung gebunden

zu erachten, dessen Geltung bereits vor

Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet

dieser Staaten ausgedehnt worden war

Cypern, Dahomey, die Elfenbeinküste, Jamaika,

Kongo (Brazzaville), Madagaskar, Niger,

Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Trinidad

und Tobago, die Zentralafrikanische Republik.

Gleichlautende Erklärungen zum Übereinkommen

(B) in der zitierten Fassung sind seitens

nachstehender Staaten erfolgt

Cypern, Dahomey, die Elfenbeinküste, Jamaika,

Kamerun, Kongo (Brazzaville), Madagaskar,

Niger, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Trinidad

und Tobago, die Zentralafrikanische Republik.

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