166. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen sind Algerien und Malawi
dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung
des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 (A)
und
dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung
des Mädchenhandels vom 4. Mai
1910 (B)
(für beides siehe RGBl. Nr. 26/1913, Vollzugsanweisung
StGBl. Nr. 304/1920, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 18/
1959), beiden in der Fassung des Protokolls vom
4. Mai 1949 (BGBl. Nr. 203/1950, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 35/
1961), beigetreten.
Tanganjika ist dem Übereinkommen (B) in der
vorerwähnten Fassung beigetreten.
Ferner haben Irland und Kuba das vorangeführte
Protokoll angenommen.
Folgende Staaten haben erklärt, sich an das
Abkommen (A) in der vorerwähnten Fassung gebunden
zu erachten, dessen Geltung bereits vor
Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet
dieser Staaten ausgedehnt worden war
Cypern, Dahomey, die Elfenbeinküste, Jamaika,
Kongo (Brazzaville), Madagaskar, Niger,
Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Trinidad
und Tobago, die Zentralafrikanische Republik.
Gleichlautende Erklärungen zum Übereinkommen
(B) in der zitierten Fassung sind seitens
nachstehender Staaten erfolgt
Cypern, Dahomey, die Elfenbeinküste, Jamaika,
Kamerun, Kongo (Brazzaville), Madagaskar,
Niger, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Trinidad
und Tobago, die Zentralafrikanische Republik.