166. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.
Nr. 2, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1951, BGBl. Nr. 159/1952, BGBl.
Nr. 67/1955, BGBl. Nr. 262/1957, BGBl. Nr. 295/
1959, BGBl. Nr. 167/1961, BGBl. Nr. 187/1963,
BGBl. Nr. 201/1964 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955,
wird abgeändert wie folgt
1. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist der Pensionsempfänger derart hilflos,
daß er ständiger Hilfe und Wartung bedarf, so
gebührt ihm ein Zuschuß im Ausmaß von
25 v. H. der Invaliditätspension ohne Zusatzpension
und ohne Kinderzuschuß, jedoch mindestens
525 S."
2. Im § 11 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag
von 1800 S durch den Betrag von 2100 S zu ersetzen.
3. Im § 13 Abs. 1 ist der Ausdruck „nach Vollendung
des 70. Lebensjahres" durch den Ausdruck
„nach Vollendung des 68. Lebensjahres"
zu ersetzen.
4. Im § 15 Abs. 2 ist der Betrag von 400 S
durch den Betrag von 525 S zu ersetzen.
5. § 21 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Renten aus der Unfallversicherung beziehungsweise
Pensionen aus der Pensionsversicherung
sind monatlich im vorhinein fällig und gebühren
bis zum Ablauf des Monates, in dem der
Tod eingetreten oder eine der Anspruchsvoraussetzungen
weggefallen ist. Der Versicherungsträger
kann die Auszahlung auf einen anderen Tag
als den Monatsersten verlegen."
6. § 22 hat zu lauten
„§ 22. (1) Die Ansprüche auf Leistungen nach
diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 3 rechtswirksam nur in
folgenden Fällen übertragen oder verpfändet
werden
1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem
Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern,
vom Dienstgeber oder von einem Träger
der öffentlichen Fürsorge auf Rechnung der Versicherungsleistung
nach deren Anfall, jedoch vor
deren Flüssigmachung, gewährt wurden;
2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
gegen den Anspruchsberechtigten mit
der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung
zu finden hat.
(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung
des Versicherungsträgers seine Ansprüche
auf Geldleistungen auch in anderen als
den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise
rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger
darf die Zustimmung nur erteilen,
wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten
oder seiner nahen Angehörigen
gelegen ist.
(3) Der Hilflosenzuschuß sowie die Anwartschaften
nach diesem Bundesgesetz können weder
übertragen noch verpfändet werden. Der Begräbniskostenbeitrag
kann nur in den im Abs. 1 Z. 1
angeführten Fällen übertragen oder verpfändet
werden.
(4) Im Falle des Ablebens eines Pensions(Renten)
berechtigten sind zum Bezuge rückständiger
Beträge, zur Geltendmachung des Pensions(Renten)
anspruches oder zur Fortsetzung eines Verfahrens
nacheinander die Witwe (§ 14 Z. 1 lit. a),
die Kinder, die Eltern und die Geschwister des
Verstorbenen berechtigt, letztere jedoch nur,
wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur
Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt
haben und von ihm aus dessen Berufsverdienste
hauptsächlich unterhalten worden sind."
7. Nach § 22 ist ein § 22 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„§ 22 a. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten
zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4,
nur die nachstehend angeführten Bezüge mit der
Maßgabe gepfändet werden, daß die Bestimmungen
der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, entsprechend anzuwenden
sind
1. Renten aus der Unfallversicherung;
2. Pensionen aus der Pensionsversicherung.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Bezüge mit
Ausnahme der Alterspension können nur dann
gepfändet werden, wenn die Exekution in das
sonstige bewegliche Vermögen des Anspruchsberechtigten
zu einer vollständigen Befriedigung
des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat
oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn
nach den Umständen des Falles, insbesondere
nach der Art der vollstreckbaren Forderung und
der Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die
Pfändung der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3
des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,
gilt entsprechend.
(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht im Abs. 1
angeführten Geldleistungen sowie die Anwartschaften
nach diesem Bundesgesetz können nicht
gepfändet werden. Kinderzuschüsse sind nur zur
Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
der Kinder pfändbar, für die der Kinderzuschuß
gebührt.
(4) Die Renten(Pensions)sonderzahlung
(§ 21 a), die zu im Monat Mai bezogenen Renten
aus der Unfallversicherung und Pensionen aus
der Pensionsversicherung gebührt, ist unpfändbar.
Die Renten(Pensions)sonderzahlung, die zu
im Monat Dezember bezogenen Renten (Pensionen)
gebührt, ist bis zu ihrem halben Ausmaß,
höchstens aber bis zum Betrag von 800 S
unpfändbar."
8. § 23 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Hat der Empfänger einer Pension mit
Ausnahme einer Waisenpension
a) Anspruch auf Entgelt aus einem Dienst(Lehr)verhältnis oder
b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit,
so ruht der Grundbetrag der Pension mit dem
Betrag, um den das Entgelt oder die Einkünfte
den Betrag von monatlich 1260 S übersteigen,
monatlich jedoch höchstens mit dem Betrag, um
den die Summe aus Pension und Entgelt oder
Einkünften 2675 S überschreitet, und auch nicht
mit mehr als 240 S bei der Invaliditäts(Alters)pension
und nicht mit mehr als 144 S bei der
Witwenpension."
9. § 49 a hat zu lauten
„(1) Ab 1. Jänner 1966 sind die Pensionen um
die Hundertsätze nach Abs. 2 entsprechend dem
Zeitraum, in dem die Pension angefallen ist, zu
erhöhen.
(2) Der Hundertsatz- beträgt, wenn die Pension
angefallen ist,
Für die Erhöhung von Hinterbliebenenpensionen
nach Pensionsempfängern ist hiebei der
Hundertsatz maßgebend, der dem Zeitraum entspricht,
in dem die Pension des verstorbenen
Pensionsempfängers angefallen ist.
(3) Für die Erhöhung nach Abs. 1 kommt die
Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember
1965 in Geltung gestandenen Vorschriften
Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme
des Hilflosenzuschusses und des Kinderzuschusses
und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
(4) Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern,
deren Pension vor dem 1. Jänner
1960 angefallen ist, gebühren im nachstehenden
Mindestausmaß
Gebühren nach einem Pensionsempfänger
mehrere Hinterbliebenenpensionen, dürfen diese
zusammen den Betrag von 2100 S zuzüglich von
je 210 S für jede Waise nicht übersteigen. Innerhalb
dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen
verhältnismäßig zu kürzen. § 17 Abs. 1 zweiter
und dritter Satz sind entsprechend anzuwenden.
Ist die Pension nach § 20 b oder nach einer
früheren für das Vorliegen von Versicherungszeiten
in mehreren Pensionsversicherungen getroffenen
Regelung nur anteilig zu gewähren, so
ist die Erhöhung auf das Mindestausmaß vor der
Ermittlung des Anteiles vorzunehmen."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1966 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.