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166. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.

Nr. 2, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1951, BGBl. Nr. 159/1952, BGBl.

Nr. 67/1955, BGBl. Nr. 262/1957, BGBl. Nr. 295/

1959, BGBl. Nr. 167/1961, BGBl. Nr. 187/1963,

BGBl. Nr. 201/1964 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955,

wird abgeändert wie folgt

1. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist der Pensionsempfänger derart hilflos,

daß er ständiger Hilfe und Wartung bedarf, so

gebührt ihm ein Zuschuß im Ausmaß von

25 v. H. der Invaliditätspension ohne Zusatzpension

und ohne Kinderzuschuß, jedoch mindestens

525 S."

2. Im § 11 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag

von 1800 S durch den Betrag von 2100 S zu ersetzen.

3. Im § 13 Abs. 1 ist der Ausdruck „nach Vollendung

des 70. Lebensjahres" durch den Ausdruck

„nach Vollendung des 68. Lebensjahres"

zu ersetzen.

4. Im § 15 Abs. 2 ist der Betrag von 400 S

durch den Betrag von 525 S zu ersetzen.

5. § 21 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Renten aus der Unfallversicherung beziehungsweise

Pensionen aus der Pensionsversicherung

sind monatlich im vorhinein fällig und gebühren

bis zum Ablauf des Monates, in dem der

Tod eingetreten oder eine der Anspruchsvoraussetzungen

weggefallen ist. Der Versicherungsträger

kann die Auszahlung auf einen anderen Tag

als den Monatsersten verlegen."

6. § 22 hat zu lauten

„§ 22. (1) Die Ansprüche auf Leistungen nach

diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 3 rechtswirksam nur in

folgenden Fällen übertragen oder verpfändet

werden

1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem

Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern,

vom Dienstgeber oder von einem Träger

der öffentlichen Fürsorge auf Rechnung der Versicherungsleistung

nach deren Anfall, jedoch vor

deren Flüssigmachung, gewährt wurden;

2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

gegen den Anspruchsberechtigten mit

der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung

zu finden hat.

(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung

des Versicherungsträgers seine Ansprüche

auf Geldleistungen auch in anderen als

den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise

rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger

darf die Zustimmung nur erteilen,

wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten

oder seiner nahen Angehörigen

gelegen ist.

(3) Der Hilflosenzuschuß sowie die Anwartschaften

nach diesem Bundesgesetz können weder

übertragen noch verpfändet werden. Der Begräbniskostenbeitrag

kann nur in den im Abs. 1 Z. 1

angeführten Fällen übertragen oder verpfändet

werden.

(4) Im Falle des Ablebens eines Pensions(Renten)

berechtigten sind zum Bezuge rückständiger

Beträge, zur Geltendmachung des Pensions(Renten)

anspruches oder zur Fortsetzung eines Verfahrens

nacheinander die Witwe (§ 14 Z. 1 lit. a),

die Kinder, die Eltern und die Geschwister des

Verstorbenen berechtigt, letztere jedoch nur,

wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur

Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt

haben und von ihm aus dessen Berufsverdienste

hauptsächlich unterhalten worden sind."

7. Nach § 22 ist ein § 22 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„§ 22 a. (1) Von den dem Anspruchsberechtigten

zustehenden Geldleistungen können, unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4,

nur die nachstehend angeführten Bezüge mit der

Maßgabe gepfändet werden, daß die Bestimmungen

der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, entsprechend anzuwenden

sind

1. Renten aus der Unfallversicherung;

2. Pensionen aus der Pensionsversicherung.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Bezüge mit

Ausnahme der Alterspension können nur dann

gepfändet werden, wenn die Exekution in das

sonstige bewegliche Vermögen des Anspruchsberechtigten

zu einer vollständigen Befriedigung

des betreibenden Gläubigers nicht geführt hat

oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn

nach den Umständen des Falles, insbesondere

nach der Art der vollstreckbaren Forderung und

der Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die

Pfändung der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3

des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,

gilt entsprechend.

(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht im Abs. 1

angeführten Geldleistungen sowie die Anwartschaften

nach diesem Bundesgesetz können nicht

gepfändet werden. Kinderzuschüsse sind nur zur

Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

der Kinder pfändbar, für die der Kinderzuschuß

gebührt.

(4) Die Renten(Pensions)sonderzahlung

(§ 21 a), die zu im Monat Mai bezogenen Renten

aus der Unfallversicherung und Pensionen aus

der Pensionsversicherung gebührt, ist unpfändbar.

Die Renten(Pensions)sonderzahlung, die zu

im Monat Dezember bezogenen Renten (Pensionen)

gebührt, ist bis zu ihrem halben Ausmaß,

höchstens aber bis zum Betrag von 800 S

unpfändbar."

8. § 23 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Hat der Empfänger einer Pension mit

Ausnahme einer Waisenpension

a) Anspruch auf Entgelt aus einem Dienst(Lehr)verhältnis oder

b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit,

so ruht der Grundbetrag der Pension mit dem

Betrag, um den das Entgelt oder die Einkünfte

den Betrag von monatlich 1260 S übersteigen,

monatlich jedoch höchstens mit dem Betrag, um

den die Summe aus Pension und Entgelt oder

Einkünften 2675 S überschreitet, und auch nicht

mit mehr als 240 S bei der Invaliditäts(Alters)pension

und nicht mit mehr als 144 S bei der

Witwenpension."

9. § 49 a hat zu lauten

„(1) Ab 1. Jänner 1966 sind die Pensionen um

die Hundertsätze nach Abs. 2 entsprechend dem

Zeitraum, in dem die Pension angefallen ist, zu

erhöhen.

(2) Der Hundertsatz- beträgt, wenn die Pension

angefallen ist,

Für die Erhöhung von Hinterbliebenenpensionen

nach Pensionsempfängern ist hiebei der

Hundertsatz maßgebend, der dem Zeitraum entspricht,

in dem die Pension des verstorbenen

Pensionsempfängers angefallen ist.

(3) Für die Erhöhung nach Abs. 1 kommt die

Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember

1965 in Geltung gestandenen Vorschriften

Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme

des Hilflosenzuschusses und des Kinderzuschusses

und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.

(4) Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern,

deren Pension vor dem 1. Jänner

1960 angefallen ist, gebühren im nachstehenden

Mindestausmaß

Gebühren nach einem Pensionsempfänger

mehrere Hinterbliebenenpensionen, dürfen diese

zusammen den Betrag von 2100 S zuzüglich von

je 210 S für jede Waise nicht übersteigen. Innerhalb

dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen

verhältnismäßig zu kürzen. § 17 Abs. 1 zweiter

und dritter Satz sind entsprechend anzuwenden.

Ist die Pension nach § 20 b oder nach einer

früheren für das Vorliegen von Versicherungszeiten

in mehreren Pensionsversicherungen getroffenen

Regelung nur anteilig zu gewähren, so

ist die Erhöhung auf das Mindestausmaß vor der

Ermittlung des Anteiles vorzunehmen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1966 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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