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166_1965 AT

166. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Hochschultaxengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Hochschultaxengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.

Nr. 216, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 261/1963, BGBl. Nr. 315/1963 und

BGBl. Nr. 156/1964 wird abgeändert wie folgt

1. § 18 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften

gebührt ein Monatsentgelt von 2476 S,

das Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche

Hilfskräfte, die Diplom-Kaufleute, Diplom-

Volkswirte oder Diplom-Dolmetscher sind,

2598 S. Neben dem Monatsentgelt gebührt eine

Haushaltszulage nach den Bestimmungen der

§§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54. Nicht voll beschäftigten wissenschaftlichen

Hilfskräften gebührt der ihrer Arbeitszeit

entsprechende Teil des Monatsentgeltes und

der Haushaltszulage.

(2) Demonstratoren gebührt ein Drittel des

für vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskräfte

festgesetzten Monatsentgeltes und der Haushaltszulage."

2. Die Abs. 1 bis 3 des § 21 haben zu lauten

„(1) Dem Vertragsassistenten gebührt ein Monatsentgelt.

Neben dem Monatsentgelt gebührt

eine Haushaltszulage nach den Bestimmungen

der §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten

Vertragsassistenten beträgt

im 1. Jahr ihrer Verwendung 3176 S,

vom 2. bis einschließlich dem 4. Jahr

ihrer Verwendung 3374 S,

ab. dem 5. Jahr ihrer Verwendung .... 3572 S,

ab dem 7. Jahr ihrer Verwendung .... 3968 S

und ab dem 9. Jahr ihrer Verwendung . 4232 S.

(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertragsassistenten,

welche das Doktorat der Medizin

erworben haben und als Ärzte verwendet

werden,

ab dem 11. Jahr ihrer Verwendung

auf 4496 S,

ab dem 13. Jahr ihrer Verwendung

auf 4760 S

und ab dem 15. Jahr ihrer Verwendung

auf 5025 S."

3. In § 21 Abs. 5 ist das Wort „Familienzulagen"

durch das Wort „Haushaltszulage" zu

ersetzen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1965

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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