166. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Hochschultaxengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.
Nr. 216, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 261/1963, BGBl. Nr. 315/1963 und
BGBl. Nr. 156/1964 wird abgeändert wie folgt
1. § 18 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
gebührt ein Monatsentgelt von 2476 S,
das Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche
Hilfskräfte, die Diplom-Kaufleute, Diplom-
Volkswirte oder Diplom-Dolmetscher sind,
2598 S. Neben dem Monatsentgelt gebührt eine
Haushaltszulage nach den Bestimmungen der
§§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54. Nicht voll beschäftigten wissenschaftlichen
Hilfskräften gebührt der ihrer Arbeitszeit
entsprechende Teil des Monatsentgeltes und
der Haushaltszulage.
(2) Demonstratoren gebührt ein Drittel des
für vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskräfte
festgesetzten Monatsentgeltes und der Haushaltszulage."
2. Die Abs. 1 bis 3 des § 21 haben zu lauten
„(1) Dem Vertragsassistenten gebührt ein Monatsentgelt.
Neben dem Monatsentgelt gebührt
eine Haushaltszulage nach den Bestimmungen
der §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956.
(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten
Vertragsassistenten beträgt
im 1. Jahr ihrer Verwendung 3176 S,
vom 2. bis einschließlich dem 4. Jahr
ihrer Verwendung 3374 S,
ab. dem 5. Jahr ihrer Verwendung .... 3572 S,
ab dem 7. Jahr ihrer Verwendung .... 3968 S
und ab dem 9. Jahr ihrer Verwendung . 4232 S.
(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertragsassistenten,
welche das Doktorat der Medizin
erworben haben und als Ärzte verwendet
werden,
ab dem 11. Jahr ihrer Verwendung
auf 4496 S,
ab dem 13. Jahr ihrer Verwendung
auf 4760 S
und ab dem 15. Jahr ihrer Verwendung
auf 5025 S."
3. In § 21 Abs. 5 ist das Wort „Familienzulagen"
durch das Wort „Haushaltszulage" zu
ersetzen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1965
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.