166. Verordnung: Erlassung des Lehrplanes der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6
und 88, wird verordnet
(1) Der in der Anlage enthaltene Lehrplan der
Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen (mit Ausnahme
der darin unter III. wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht) wird bezüglich
der 1. und 2. Klasse mit 1. September
1964, bezüglich der 3. Klasse mit 1. September
1965 und bezüglich der 4. Klasse mit 1. September
1966 in Kraft gesetzt.
(2) Der mit Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl.
Nr. 136, erlassene Lehrplan tritt am 31. August
1964 außer Kraft.
Artikel II.
Bekanntmachung.
Die unter III. der Anlage wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit gemäß
§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtgesetz-
Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.