166. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße.
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik
Österreich und der Bundesminister der
Finanzen der Bundesrepublik Deutschland haben,
von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden
Güterverkehr auf der Straße
zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,
durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart
Artikel 1.
(1) Deutsche Unternehmer unterliegen in
Österreich der Beförderungsteuer für die Beförderung
von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die
in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr
zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Verkehr
wie folgt
der auf einer Fahrt in Österreich, sei es auf
der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt, zurückgelegten
Beförderungstrecke.
(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1
gilt die Beförderungstrecke von der Grenzübertrittstelle
bis zu dem von ihr am weitesten
entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet
auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß
Anwendung.
Artikel 2.
Österreichische Unternehmer unterliegen in
der Bundesrepublik Deutschland für die Beförderungen
von Gütern mit Kraftfahrzeugen,
die in Österreich zum Verkehr zugelassen sind,
der Beförderungsteuer nach den im grenzüberschreitenden
Verkehr in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden beförderungsteuerrechtlichen
Vorschriften.
Artikel 3.
(1) Der Begriff „Tonnenkilometer" bedeutet
die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht
auf der Strecke von einem Kilometer.
(2) Bruchteile von Tonnen und Kilometern
sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.
(3) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne
Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine
Beförderungsteuer erhoben.
Artikel 4.
Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß auch
für das Land Berlin, sofern nicht der Bundesminister
der Finanzen der Bundesrepublik
Deutschland dem Bundesministerium für Finanzen
der Republik Österreich innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juni
1962 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit
wirksam.
(2) Das Übereinkommen kann von jeder Seite
jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten gekündigt werden; in diesem Fall tritt
das Übereinkommen mit dem Ablauf der
Kündigungsfrist außer Kraft.
(3) Zum Zwecke der Durchführung dieses
Übereinkommens können das Bundesministerium
für Finanzen der Republik Österreich
und der Bundesminister der Finanzen der
Bundesrepublik Deutschland unmittelbar miteinander
in Verbindung treten.
Geschehen in Wien und Bonn
am 2723. Mai 1962
in zweifacher Ausfertigung,
Für das Bundesministerium für Finanzen
der Republik Österreich
Dr. O. Watzke e. h.
Für den Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Juretzek e. h.
Das vorstehende Übereinkommen ist gemäß
seinem Artikel 5 am 1. Juni 1962 in Kraft
getreten.