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166_1962 AT

166. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Übereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße.

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik

Österreich und der Bundesminister der

Finanzen der Bundesrepublik Deutschland haben,

von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden

Güterverkehr auf der Straße

zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,

durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart

Artikel 1.

(1) Deutsche Unternehmer unterliegen in

Österreich der Beförderungsteuer für die Beförderung

von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die

in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr

zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Verkehr

wie folgt

der auf einer Fahrt in Österreich, sei es auf

der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt, zurückgelegten

Beförderungstrecke.

(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1

gilt die Beförderungstrecke von der Grenzübertrittstelle

bis zu dem von ihr am weitesten

entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet

auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß

Anwendung.

Artikel 2.

Österreichische Unternehmer unterliegen in

der Bundesrepublik Deutschland für die Beförderungen

von Gütern mit Kraftfahrzeugen,

die in Österreich zum Verkehr zugelassen sind,

der Beförderungsteuer nach den im grenzüberschreitenden

Verkehr in der Bundesrepublik

Deutschland geltenden beförderungsteuerrechtlichen

Vorschriften.

Artikel 3.

(1) Der Begriff „Tonnenkilometer" bedeutet

die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht

auf der Strecke von einem Kilometer.

(2) Bruchteile von Tonnen und Kilometern

sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.

(3) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne

Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine

Beförderungsteuer erhoben.

Artikel 4.

Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß auch

für das Land Berlin, sofern nicht der Bundesminister

der Finanzen der Bundesrepublik

Deutschland dem Bundesministerium für Finanzen

der Republik Österreich innerhalb von drei

Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens

eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 5.

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juni

1962 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit

wirksam.

(2) Das Übereinkommen kann von jeder Seite

jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei

Monaten gekündigt werden; in diesem Fall tritt

das Übereinkommen mit dem Ablauf der

Kündigungsfrist außer Kraft.

(3) Zum Zwecke der Durchführung dieses

Übereinkommens können das Bundesministerium

für Finanzen der Republik Österreich

und der Bundesminister der Finanzen der

Bundesrepublik Deutschland unmittelbar miteinander

in Verbindung treten.

Geschehen in Wien und Bonn

am 2723. Mai 1962

in zweifacher Ausfertigung,

Für das Bundesministerium für Finanzen

der Republik Österreich

Dr. O. Watzke e. h.

Für den Bundesminister der Finanzen

der Bundesrepublik Deutschland

Wolfgang Juretzek e. h.

Das vorstehende Übereinkommen ist gemäß

seinem Artikel 5 am 1. Juni 1962 in Kraft

getreten.

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