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166. Bundesgesetz: Abänderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Bundesgesetz: Abänderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/

1930, in der Fassung der Verordnung vom

20. September 1944, Deutsches RGBl. I S. 216,

des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1950, BGBl.

Nr. 141, und des Bundesgesetzes vom 2. Februar

1955, BGBl. Nr. 39, wird abgeändert wie folgt

1. § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Sollen ein Trennstück oder mehrere

Trennstücke lastenfrei abgeschrieben werden, so

kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf

bücherliche Durchführung und bei Übertragung

des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbers

beurkunden, wenn die Voraussetzungen

für die Zulässigkeit der Abschreibung hinsichtlich

des Wertes oder des Flächeninhaltes des

Trennstückes oder der Trennstücke (Abs. 3

oder 5) offenbar gegeben sind.

(2) Auf Grund dieser Beurkundung und des

dem Anmeldungsbogen angeschlossenen Planes

ist, sofern die in den Abs. 3 oder 5 genannten

Voraussetzungen vorliegen, die Ab- und Zuschreibung

zu bewilligen. Hiezu bedarf es unbeschadet

sonstiger Voraussetzungen weder der

Vorlegung einer Urkunde noch der Zustimmung

oder Aufforderung (§ 4) der Buchberechtigten.

Doch sind diese von der Abschreibung zu verständigen.

(3) Die Abschreibung von einem unbelasteten

Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der

Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden

Grundstücke infolge der Abschreibung jedes

einzelnen Trennstückes offenbar um nicht mehr

als je 3000 S verringern würde.

(4) Ein Grundbuchskörper, der nur mit Dienstbarkeiten

belastet ist, die auf bestimmte räumliche

Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 GBG.

1955) und die sich nicht auf die abzuschreibenden

Trennstücke beziehen, wird wie ein unbelasteter

Grundbuchskörper behandelt.

(5) Im übrigen ist die Abschreibung von einem

belasteten Grundbuchskörper zulässig,

a) wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper

verbleibenden Grundstücke infolge

der Abschreibung insgesamt offenbar

um nicht mehr als 3000 S verringern

würde,

b) wenn die Summe der Flächeninhalte der

Trennstücke ein Hundertstel des Flächeninhaltes

des zusammenhängenden Teiles des

Grundbuchskörpers nicht übersteigt,

c) wenn innerhalb eines Zeitraumes von fünf

Jahren vor der Bewilligung der Abschreibung

keine lastenfreie Abschreibung auf

Grund dieses Absatzes vorgenommen worden

ist und

d) wenn durch die begehrte Abschreibung die

Ausübung einer Grunddienstbarkeit nicht

unmöglich gemacht oder behindert würde."

2. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 14. (1) Ein Buchberechtigter kann gegen die

lastenfreie Abschreibung innerhalb 30 Tagen

vom Tage der Zustellung des bewilligenden Beschlusses

an Einspruch erheben, wenn er behauptet,

daß eine der Voraussetzungen für die

Zulässigkeit der Abschreibung gemäß § 13 Abs. 5

nicht gegeben ist. Über den Einspruch hat das

Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen

des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen

Erhebungen zu pflegen, wobei eine Einigung

unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird

keine Einigung erzielt, so ist über den Einspruch

durch Beschluß zu entscheiden. Wird ihm stattgegeben,

so ist nach Rechtskraft des Beschlusses

der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen

wiederherzustellen. Die Bestimmungen des § 6

Abs. 2 und der §§ 7 und 10 sind sinngemäß anzuwenden."

3. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden

1. auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung

oder Erweiterung und Erhaltung einer

Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer

Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung

oder Abwehr eines Gewässers (zum Beispiel Bewässerungs-,

Entwässerungs-, Kanalisations-,

Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau,

Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu

erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum

Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden

sind;

2. auf Teile eines bei der Herstellung einer

solchen Anlage aufgelassenen Straßenkörpers,

Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines

frei gewordenen Gewässerbettes;

3. auf Grundstücksreste, die durch eine solche

Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten

worden sind."

4. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Die Vermessungsbehörde hat auf dem

Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen

Verhältnisse zu bestätigen, daß es sich um

eine Straßen-, Weg , Eisenbahn- oder Wasserbauanlage

handelt."

5. In den §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 3 tritt an

Stelle des Betrages von „1000 S" der Betrag von

„6000 S".

6. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 18. (1) Übersteigt der Wert den Betrag von

6000 S wahrscheinlich nicht, so sind die durch die

Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen

und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen hinsichtlich

der im § 15 2. 1 und 2 bezeichneten

Grundstücke sofort und von Amts wegen bücherlich

durchzuführen. Der Zustimmung der Eigentümer

oder der Buchgläubiger bedarf es unbeschadet

sonstiger Voraussetzungen nicht. Das

gleiche gilt von den im § 15 Z. 3 angeführten

Grundstücken, sofern für sie keine neue Grundbuchseinlage

eröffnet werden muß."

Artikel II.

Bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 lit. c des

Liegenschaftsteilungsgesetzes sind lastenfreie Abschreibungen

von einem belasteten Grundbuchskörper,

die vor dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes

vorgenommen worden sind, solchen

auf Grund des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftsteilungsgesetzes

in seiner nunmehrigen

Fassung gleichzuhalten.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Abänderung des § 13 Abs. 1 und

des § 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

im übrigen das Bundesministerium für

Justiz betraut.

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