166. Bundesgesetz: Abänderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/
1930, in der Fassung der Verordnung vom
20. September 1944, Deutsches RGBl. I S. 216,
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1950, BGBl.
Nr. 141, und des Bundesgesetzes vom 2. Februar
1955, BGBl. Nr. 39, wird abgeändert wie folgt
1. § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Sollen ein Trennstück oder mehrere
Trennstücke lastenfrei abgeschrieben werden, so
kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf
bücherliche Durchführung und bei Übertragung
des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbers
beurkunden, wenn die Voraussetzungen
für die Zulässigkeit der Abschreibung hinsichtlich
des Wertes oder des Flächeninhaltes des
Trennstückes oder der Trennstücke (Abs. 3
oder 5) offenbar gegeben sind.
(2) Auf Grund dieser Beurkundung und des
dem Anmeldungsbogen angeschlossenen Planes
ist, sofern die in den Abs. 3 oder 5 genannten
Voraussetzungen vorliegen, die Ab- und Zuschreibung
zu bewilligen. Hiezu bedarf es unbeschadet
sonstiger Voraussetzungen weder der
Vorlegung einer Urkunde noch der Zustimmung
oder Aufforderung (§ 4) der Buchberechtigten.
Doch sind diese von der Abschreibung zu verständigen.
(3) Die Abschreibung von einem unbelasteten
Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der
Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden
Grundstücke infolge der Abschreibung jedes
einzelnen Trennstückes offenbar um nicht mehr
als je 3000 S verringern würde.
(4) Ein Grundbuchskörper, der nur mit Dienstbarkeiten
belastet ist, die auf bestimmte räumliche
Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 GBG.
1955) und die sich nicht auf die abzuschreibenden
Trennstücke beziehen, wird wie ein unbelasteter
Grundbuchskörper behandelt.
(5) Im übrigen ist die Abschreibung von einem
belasteten Grundbuchskörper zulässig,
a) wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper
verbleibenden Grundstücke infolge
der Abschreibung insgesamt offenbar
um nicht mehr als 3000 S verringern
würde,
b) wenn die Summe der Flächeninhalte der
Trennstücke ein Hundertstel des Flächeninhaltes
des zusammenhängenden Teiles des
Grundbuchskörpers nicht übersteigt,
c) wenn innerhalb eines Zeitraumes von fünf
Jahren vor der Bewilligung der Abschreibung
keine lastenfreie Abschreibung auf
Grund dieses Absatzes vorgenommen worden
ist und
d) wenn durch die begehrte Abschreibung die
Ausübung einer Grunddienstbarkeit nicht
unmöglich gemacht oder behindert würde."
2. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 14. (1) Ein Buchberechtigter kann gegen die
lastenfreie Abschreibung innerhalb 30 Tagen
vom Tage der Zustellung des bewilligenden Beschlusses
an Einspruch erheben, wenn er behauptet,
daß eine der Voraussetzungen für die
Zulässigkeit der Abschreibung gemäß § 13 Abs. 5
nicht gegeben ist. Über den Einspruch hat das
Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen
des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen
Erhebungen zu pflegen, wobei eine Einigung
unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird
keine Einigung erzielt, so ist über den Einspruch
durch Beschluß zu entscheiden. Wird ihm stattgegeben,
so ist nach Rechtskraft des Beschlusses
der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen
wiederherzustellen. Die Bestimmungen des § 6
Abs. 2 und der §§ 7 und 10 sind sinngemäß anzuwenden."
3. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden
1. auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung
oder Erweiterung und Erhaltung einer
Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer
Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung
oder Abwehr eines Gewässers (zum Beispiel Bewässerungs-,
Entwässerungs-, Kanalisations-,
Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau,
Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu
erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum
Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden
sind;
2. auf Teile eines bei der Herstellung einer
solchen Anlage aufgelassenen Straßenkörpers,
Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines
frei gewordenen Gewässerbettes;
3. auf Grundstücksreste, die durch eine solche
Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten
worden sind."
4. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Die Vermessungsbehörde hat auf dem
Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen
Verhältnisse zu bestätigen, daß es sich um
eine Straßen-, Weg , Eisenbahn- oder Wasserbauanlage
handelt."
5. In den §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 3 tritt an
Stelle des Betrages von „1000 S" der Betrag von
„6000 S".
6. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 18. (1) Übersteigt der Wert den Betrag von
6000 S wahrscheinlich nicht, so sind die durch die
Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen
und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen hinsichtlich
der im § 15 2. 1 und 2 bezeichneten
Grundstücke sofort und von Amts wegen bücherlich
durchzuführen. Der Zustimmung der Eigentümer
oder der Buchgläubiger bedarf es unbeschadet
sonstiger Voraussetzungen nicht. Das
gleiche gilt von den im § 15 Z. 3 angeführten
Grundstücken, sofern für sie keine neue Grundbuchseinlage
eröffnet werden muß."
Artikel II.
Bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 lit. c des
Liegenschaftsteilungsgesetzes sind lastenfreie Abschreibungen
von einem belasteten Grundbuchskörper,
die vor dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes
vorgenommen worden sind, solchen
auf Grund des § 13 Abs. 5 lit. c des Liegenschaftsteilungsgesetzes
in seiner nunmehrigen
Fassung gleichzuhalten.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Abänderung des § 13 Abs. 1 und
des § 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
im übrigen das Bundesministerium für
Justiz betraut.