166. Bundesgesetz: Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Gegenstand der Abgabe.
Gegenstand der Abgabe sind
1. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes
1955, BGBl. Nr. 149, und
2. die Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2
Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es
sich um unbebaute Grundstücke handelt, die
nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt
werden.
§ 2. Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist
a) hinsichtlich der im § 1 Z. 1 angeführten
Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer
festgesetzte Meßbetrag und
b) hinsichtlich der im § 1 Z. 2 angeführten
Grundstücke ein besonderer Meßbetrag, der
sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes
1955 ergeben würde, wenn
das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches
Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148, bewertet
worden wäre.
§ 3. Festsetzung des Jahresbetrages.
Die Abgabe beträgt 150 v. H. der Bemessungsgrundlage
nach § 2. Der Jahresbetrag der
Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung
gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes
der Grundsteuermeßbeträge auch für
die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer
Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung
des Jahresbetrages ein neuer Bescheid
zu erlassen ist.
§ 4. Abgabeschuldner.
Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im
§ 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9
des Grundsteuergesetzes 1955 Schuldner der
Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner
nicht selbst bewirtschaftet, kann
der Abgabeschuldner von demjenigen, der den
Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung
der Abgabe verlangen.
§ 5. Haftung.
Hinsichtlich der Haftung gelten entsprechend
die Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Grundsteuergesetzes
1955.
§ 6. Zuständigkeit.
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages
der Abgabe sowie die Einhebung und
zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt,
das für die Zwecke der Grundsteuer den
Meßbetrag festzusetzen hat.
§ 7. Entrichtung.
Hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe gelten
sinngemäß die Bestimmungen der §§ 29
und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.
§ 8. Berechtigte Gebietskörperschaft.
Die Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe
im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes
1948, BGBl. Nr. 45.
Artikel II.
§ 9. Inkrafttreten.
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
Beginn des Kalenderjahres 1960 in Kraft.
§ 10. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.