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166_1960 AT

166. Bundesgesetz: Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Bundesgesetz: Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Gegenstand der Abgabe.

Gegenstand der Abgabe sind

1. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes

1955, BGBl. Nr. 149, und

2. die Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2

Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es

sich um unbebaute Grundstücke handelt, die

nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt

werden.

§ 2. Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist

a) hinsichtlich der im § 1 Z. 1 angeführten

Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer

festgesetzte Meßbetrag und

b) hinsichtlich der im § 1 Z. 2 angeführten

Grundstücke ein besonderer Meßbetrag, der

sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes

1955 ergeben würde, wenn

das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches

Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148, bewertet

worden wäre.

§ 3. Festsetzung des Jahresbetrages.

Die Abgabe beträgt 150 v. H. der Bemessungsgrundlage

nach § 2. Der Jahresbetrag der

Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung

gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes

der Grundsteuermeßbeträge auch für

die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer

Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung

des Jahresbetrages ein neuer Bescheid

zu erlassen ist.

§ 4. Abgabeschuldner.

Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im

§ 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9

des Grundsteuergesetzes 1955 Schuldner der

Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner

nicht selbst bewirtschaftet, kann

der Abgabeschuldner von demjenigen, der den

Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung

der Abgabe verlangen.

§ 5. Haftung.

Hinsichtlich der Haftung gelten entsprechend

die Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Grundsteuergesetzes

1955.

§ 6. Zuständigkeit.

Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages

der Abgabe sowie die Einhebung und

zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt,

das für die Zwecke der Grundsteuer den

Meßbetrag festzusetzen hat.

§ 7. Entrichtung.

Hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe gelten

sinngemäß die Bestimmungen der §§ 29

und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.

§ 8. Berechtigte Gebietskörperschaft.

Die Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe

im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes

1948, BGBl. Nr. 45.

Artikel II.

§ 9. Inkrafttreten.

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

Beginn des Kalenderjahres 1960 in Kraft.

§ 10. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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