166. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Niederösterreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-
Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,
in der Fassung des § 487 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, wird auf Antrag der nachstehend
genannten Gemeinden und nach Anhörung der
Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten
verordnet
Mit Wirksamkeit vom 1. August 1957 werden
die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der
Ortsgemeinde Gaaden, Bezirk Mödling, sowie
der Marktgemeinden Gobelsburg, Bezirk Krems,
und Kaumberg, Bezirk Lilienfeld, auf die
die Gemeindebeamtendienstordnung vom 30. Juni
1948, LGBl. für das Land Niederösterreich
Nr. 35, in der jeweils gültigen Fassung Anwendung
findet, in die Krankenversicherung der
Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten einbezogen.