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166_1957 AT

166. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Niederösterreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Niederösterreich.

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,

in der Fassung des § 487 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird auf Antrag der nachstehend

genannten Gemeinden und nach Anhörung der

Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. August 1957 werden

die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der

Ortsgemeinde Gaaden, Bezirk Mödling, sowie

der Marktgemeinden Gobelsburg, Bezirk Krems,

und Kaumberg, Bezirk Lilienfeld, auf die

die Gemeindebeamtendienstordnung vom 30. Juni

1948, LGBl. für das Land Niederösterreich

Nr. 35, in der jeweils gültigen Fassung Anwendung

findet, in die Krankenversicherung der

Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten einbezogen.

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