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166_1956 AT

166. Verordnung: Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Säger.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Säger.

Auf Grund des § 13 b Abs. 7 der Gewerbeordnung

in der Fassung des Art. X der Gewerberechtsnovelle

1952, BGBl. Nr. 179, wird verordnet

§ 1. (1) Für den Antritt des gebundenen Gewerbes

der Säger (§ 1 a Abs. 1 lit. b Z. 44 der

Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung

durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses oder sonstigen

Ausbildungsverhältnisses in Sägewerksbetrieben

und über eine nach ordnungsmäßiger Beendigung

des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses)

geleistete Dienstzeit in Sägewerksbetrieben erforderlich.

(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

(Ausbildungsverhältnisses) im Sinne

des Abs. 1 ist durch das Lehrzeugnis (den Lehrbrief,

das Ausbildungszeugnis) und das Zeugnis

über die allenfalls vorgesehene, mit Erfolg abgelegte

Lehrlingsprüfung (Ausbildungsabschlußprüfung)

nachzuweisen. Statt des Prüfungszeugnisses

kann bei Lehrverhältnissen in Gewerbebetrieben

eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe,

bei Lehr- oder Ausbildungsverhältnissen

in der Landwirtschaft zugehörigen Betrieben

eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer

darüber beigebracht werden, daß zur Zeit der

Beendigung des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses)

eine solche Prüfung nicht vorgesehen

war.

(3) Die gesamte Verwendungszeit (Lehr- oder

sonstige Ausbildungszeit und Dienstzeit) muß

mindestens fünf Jahre betragen und eine Tätigkeit

am Rundholzplatz, an Sägewerkshauptmaschinen

(in der Sägehalle), bei der Werkzeugbehandlung

und am Schnittholzplatz umfassen.

§ 2. Der Befähigungsnachweis kann auch erbracht

werden

1. bei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens

einjährigen Verwendungszeit in

Sägewerksbetrieben gemäß § 1 Abs. 3 durch den

Nachweis

a) des erfolgreichen Besuches der Höheren

Abteilungen für Holztechnik an den Technischen

und Gewerblichen Bundeslehranstalten

(Bundesgewerbeschulen) oder

b) des erfolgreichen Besuches der mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten dreijährigen

Fachschule für Sägetechnik in

Kuchl;

2. bei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens

zweijährigen Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben

gemäß § 1 Abs. 3 durch den

Nachweis

a) des mit den vorgeschriebenen Prüfungen

abgeschlossenen forstwirtschaftlichen Studiums

an der Hochschule für Bodenkultur,

b) des erfolgreichen Besuches der Fach- und

Meisterschulen für Bau- und Möbeltischler

oder der Fachschulen und Bauhandwerkerschulen

für Zimmerer an den Bundesfachschulen

oder sonstigen Technischen und

Gewerblichen Bundeslehranstalten (Bundesgewerbeschulen),

c) des erfolgreichen Besuches der Höheren

Abteilungen für Holzbau an den Technischen

und Gewerblichen Bundeslehranstalten

(Bundesgewerbeschulen) oder

d) des erfolgreichen Besuches einer mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten

Unterrichtsanstalt der unter lit. b und

lit. c angeführten Schularten.

§ 3. Der Befähigungsnachweis für den Antritt

des Gewerbes der Säger kann schließlich durch

den Nachweis der Befähigung zum Antritt des

konzessionierten Zimmermannsgewerbes oder

zum Antritt der handwerksmäßigen Gewerbe

der Tischler oder Wagner erbracht werden.

§ 4. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1, daß die

Dienstzeit nach ordnungsmäßiger Beendigung

des Lehrverhältnisses zu leisten ist, findet keine

Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine

zehnjährige Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben

gemäß § 1 Abs. 3 zurückgelegt haben.

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