166. Verordnung: Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Säger.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 b Abs. 7 der Gewerbeordnung
in der Fassung des Art. X der Gewerberechtsnovelle
1952, BGBl. Nr. 179, wird verordnet
§ 1. (1) Für den Antritt des gebundenen Gewerbes
der Säger (§ 1 a Abs. 1 lit. b Z. 44 der
Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung
durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses oder sonstigen
Ausbildungsverhältnisses in Sägewerksbetrieben
und über eine nach ordnungsmäßiger Beendigung
des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses)
geleistete Dienstzeit in Sägewerksbetrieben erforderlich.
(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
(Ausbildungsverhältnisses) im Sinne
des Abs. 1 ist durch das Lehrzeugnis (den Lehrbrief,
das Ausbildungszeugnis) und das Zeugnis
über die allenfalls vorgesehene, mit Erfolg abgelegte
Lehrlingsprüfung (Ausbildungsabschlußprüfung)
nachzuweisen. Statt des Prüfungszeugnisses
kann bei Lehrverhältnissen in Gewerbebetrieben
eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe,
bei Lehr- oder Ausbildungsverhältnissen
in der Landwirtschaft zugehörigen Betrieben
eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer
darüber beigebracht werden, daß zur Zeit der
Beendigung des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses)
eine solche Prüfung nicht vorgesehen
war.
(3) Die gesamte Verwendungszeit (Lehr- oder
sonstige Ausbildungszeit und Dienstzeit) muß
mindestens fünf Jahre betragen und eine Tätigkeit
am Rundholzplatz, an Sägewerkshauptmaschinen
(in der Sägehalle), bei der Werkzeugbehandlung
und am Schnittholzplatz umfassen.
§ 2. Der Befähigungsnachweis kann auch erbracht
werden
1. bei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens
einjährigen Verwendungszeit in
Sägewerksbetrieben gemäß § 1 Abs. 3 durch den
Nachweis
a) des erfolgreichen Besuches der Höheren
Abteilungen für Holztechnik an den Technischen
und Gewerblichen Bundeslehranstalten
(Bundesgewerbeschulen) oder
b) des erfolgreichen Besuches der mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten dreijährigen
Fachschule für Sägetechnik in
Kuchl;
2. bei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens
zweijährigen Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben
gemäß § 1 Abs. 3 durch den
Nachweis
a) des mit den vorgeschriebenen Prüfungen
abgeschlossenen forstwirtschaftlichen Studiums
an der Hochschule für Bodenkultur,
b) des erfolgreichen Besuches der Fach- und
Meisterschulen für Bau- und Möbeltischler
oder der Fachschulen und Bauhandwerkerschulen
für Zimmerer an den Bundesfachschulen
oder sonstigen Technischen und
Gewerblichen Bundeslehranstalten (Bundesgewerbeschulen),
c) des erfolgreichen Besuches der Höheren
Abteilungen für Holzbau an den Technischen
und Gewerblichen Bundeslehranstalten
(Bundesgewerbeschulen) oder
d) des erfolgreichen Besuches einer mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten
Unterrichtsanstalt der unter lit. b und
lit. c angeführten Schularten.
§ 3. Der Befähigungsnachweis für den Antritt
des Gewerbes der Säger kann schließlich durch
den Nachweis der Befähigung zum Antritt des
konzessionierten Zimmermannsgewerbes oder
zum Antritt der handwerksmäßigen Gewerbe
der Tischler oder Wagner erbracht werden.
§ 4. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1, daß die
Dienstzeit nach ordnungsmäßiger Beendigung
des Lehrverhältnisses zu leisten ist, findet keine
Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine
zehnjährige Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben
gemäß § 1 Abs. 3 zurückgelegt haben.