166. Bundesgesetz: Maßnahmen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit inländischen Dienstnehmern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zur Ausübung einer unselbständigen
Beschäftigung durch Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die staatenlos sind oder . deren
Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche),
ist, soweit nicht § 2 anzuwenden ist, weder eine
Beschäftigungsgenehmigung noch eine Arbeitserlaubnis
nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften
über ausländische Arbeitnehmer erforderlich.
Dies gilt nicht für Volksdeutsche, die
erst nach dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet
der Republik Österreich eingereist sind, mit Ausnahme
der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen
oder der im Rahmen der Familienzusammenführung
mit Zustimmung der österreichischen
Behörden nach Österreich einreisenden
Volksdeutschen.
(2) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen
im Sinne des Abs. 1 angehört, wird insbesondere
durch die Eintragung „Volksdeutscher"
im Personalausweis für Ausländer und Staatenlose
nachgewiesen.
§ 2. (1) (Grundsatzbestimmung.) Zur Ausübung
einer unselbständigen Beschäftigung durch
Volksdeutsche im Sinne des § 1 ist, soweit hiefür
die auf Grund des Landarbeitsgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1948, erlassenen Landesausführungsgesetze
gelten, weder eine Beschäftigungsgenehmigung
noch eine Arbeitserlaubnis nach den bestehenden
allgemeinen Vorschriften über ausländische
Arbeitnehmer erforderlich.
(2) Die Grundsatzbestimmung des Abs. 1 tritt
den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung
sofort, im übrigen in jedem Bundesland
gleichzeitig mit dem im betreffenden
Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in
Kraft.
(3) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer
sind binnen sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu
erlassen.
§ 3. (1) Mit der Vollziehung der Vorschriften
des § 1 ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist hinsichtlich des § 2 das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.