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166_1952 AT

166. Bundesgesetz: Maßnahmen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit inländischen Dienstnehmern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Bundesgesetz: Maßnahmen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit inländischen Dienstnehmern.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zur Ausübung einer unselbständigen

Beschäftigung durch Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind oder . deren

Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche),

ist, soweit nicht § 2 anzuwenden ist, weder eine

Beschäftigungsgenehmigung noch eine Arbeitserlaubnis

nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften

über ausländische Arbeitnehmer erforderlich.

Dies gilt nicht für Volksdeutsche, die

erst nach dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet

der Republik Österreich eingereist sind, mit Ausnahme

der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen

oder der im Rahmen der Familienzusammenführung

mit Zustimmung der österreichischen

Behörden nach Österreich einreisenden

Volksdeutschen.

(2) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen

im Sinne des Abs. 1 angehört, wird insbesondere

durch die Eintragung „Volksdeutscher"

im Personalausweis für Ausländer und Staatenlose

nachgewiesen.

§ 2. (1) (Grundsatzbestimmung.) Zur Ausübung

einer unselbständigen Beschäftigung durch

Volksdeutsche im Sinne des § 1 ist, soweit hiefür

die auf Grund des Landarbeitsgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1948, erlassenen Landesausführungsgesetze

gelten, weder eine Beschäftigungsgenehmigung

noch eine Arbeitserlaubnis nach den bestehenden

allgemeinen Vorschriften über ausländische

Arbeitnehmer erforderlich.

(2) Die Grundsatzbestimmung des Abs. 1 tritt

den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung

sofort, im übrigen in jedem Bundesland

gleichzeitig mit dem im betreffenden

Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in

Kraft.

(3) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer

sind binnen sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu

erlassen.

§ 3. (1) Mit der Vollziehung der Vorschriften

des § 1 ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist hinsichtlich des § 2 das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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