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166_1951 AT

166. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt, in der derzeit geltenden Fassung,

wird kundgemacht

1. In der Kundmachung des Weltnachrichtenvertrages,

BGBl. Nr. 193/1950, hat es zu lauten

Im vorletzten Absatz statt „BGBl. Nr. 109/

1932" richtig „BGBl. II Nr. 109/1934".

2. In der Kundmachung der Bundesregierung

vom 9. Jänner 1951, BGBl. Nr. 57, über die

Wiederverlautbarung des Paßgesetzes, hat es zu

lauten

Auf Seite 4 der Beilage 2 zum Paßgesetz 1951

statt

„à mons de renouvellement" richtig „à moins

de renouvellement".

3. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 23. Mai 1951, BGBl. Nr. 122,

über die Gebühren der gerichtsärztlichen Sachverständigen

und über die Gebühren für chemische

Untersuchungen im Strafverfahren, hat es

zu lauten

Im § 1 A Z. 11 lit. e statt

„e) Entnahme von Blut bei Kindern unter

3 Jahren 9"

richtig

„e) Entnahme von Blut 6

bei Kindern unter 3 Jahren 9".

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