166. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt, in der derzeit geltenden Fassung,
wird kundgemacht
1. In der Kundmachung des Weltnachrichtenvertrages,
BGBl. Nr. 193/1950, hat es zu lauten
Im vorletzten Absatz statt „BGBl. Nr. 109/
1932" richtig „BGBl. II Nr. 109/1934".
2. In der Kundmachung der Bundesregierung
vom 9. Jänner 1951, BGBl. Nr. 57, über die
Wiederverlautbarung des Paßgesetzes, hat es zu
lauten
Auf Seite 4 der Beilage 2 zum Paßgesetz 1951
statt
„à mons de renouvellement" richtig „à moins
de renouvellement".
3. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 23. Mai 1951, BGBl. Nr. 122,
über die Gebühren der gerichtsärztlichen Sachverständigen
und über die Gebühren für chemische
Untersuchungen im Strafverfahren, hat es
zu lauten
Im § 1 A Z. 11 lit. e statt
„e) Entnahme von Blut bei Kindern unter
3 Jahren 9"
richtig
„e) Entnahme von Blut 6
bei Kindern unter 3 Jahren 9".