166. Bundesgesetz: Vereinsgesetz-Novelle 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Dem § 27 des Gesetzes vom 15. November
1867, RGBl. Nr. 134, über das Vereinsrecht
wird der folgende Absatz angefügt
„Für einen durch behördliche Verfügung aufgelösten
Verein kann von der Vereinsbehörde
im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien
ein Liquidator bestellt werden. Übersteigt
der Wert des Vermögens eines behördlich
aufgelösten Vereines 50.000 S oder gehört eine
Liegenschaft zum Vereinsvermögen, ist von der
Bundesregierung ein Liquidator zu bestellen. Der
Liquidator hat das Vereinsvermögen zu verwalten
und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle
nach den Vereinsstatuten den Vereinsorganen
zukommenden Rechte zu. Er ist an die
Weisungen gebunden, die ihm die Vereinsbehörde
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien beziehungsweise die Bundesregierung
erteilt. Das Vereinsvermögen ist, soweit
dies möglich und erlaubt ist, dem statutengemäßen
Vereinszweck oder verwandten
Zwecken, andernfalls allgemeinen Fürsorgezwecken
zuzuführen. Die durch den Liquidator
vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen
sind von den bundesrechtlich geregelten
öffentlichen Abgaben sowie von den
Bundesverwaltungsabgaben, den Gerichtsgebühren
und den Justizverwaltungsgebühren
befreit."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, das
Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.