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166_1950 AT

166. Bundesgesetz: Vereinsgesetz-Novelle 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Bundesgesetz: Vereinsgesetz-Novelle 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Dem § 27 des Gesetzes vom 15. November

1867, RGBl. Nr. 134, über das Vereinsrecht

wird der folgende Absatz angefügt

„Für einen durch behördliche Verfügung aufgelösten

Verein kann von der Vereinsbehörde

im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien

ein Liquidator bestellt werden. Übersteigt

der Wert des Vermögens eines behördlich

aufgelösten Vereines 50.000 S oder gehört eine

Liegenschaft zum Vereinsvermögen, ist von der

Bundesregierung ein Liquidator zu bestellen. Der

Liquidator hat das Vereinsvermögen zu verwalten

und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle

nach den Vereinsstatuten den Vereinsorganen

zukommenden Rechte zu. Er ist an die

Weisungen gebunden, die ihm die Vereinsbehörde

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien beziehungsweise die Bundesregierung

erteilt. Das Vereinsvermögen ist, soweit

dies möglich und erlaubt ist, dem statutengemäßen

Vereinszweck oder verwandten

Zwecken, andernfalls allgemeinen Fürsorgezwecken

zuzuführen. Die durch den Liquidator

vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen

sind von den bundesrechtlich geregelten

öffentlichen Abgaben sowie von den

Bundesverwaltungsabgaben, den Gerichtsgebühren

und den Justizverwaltungsgebühren

befreit."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, das

Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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