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166. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetz 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetz 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Gegenstand der Regelung.

(1) Die Preise und Entgelte für die in der Anlage

A zu diesem Bundesgesetze bezeichneten Sachgüter

und Leistungen unterliegen der Regelung

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Preise für die in der Anlage B zu diesem

Bundesgesetze bezeichneten Sachgüter können vom

Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den in ihrem Wirkungsbereich vornehmlich

berührten Bundesministerien durch Kundmachung

der Regelung nach diesem Bundesgesetze unterworfen

werden, wenn diese Regelung von der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der

Landwirtschaftskammer für Niederösterreich und

Wien als geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern

Österreichs und dem Österreichischen

Arbeiterkammertag einvernehmlich beantragt

wird. Die Kundmachung ist in der

„Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(3) Das Bundesministerium für Inneres kann im

Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich

vornehmlich berührten Bundesministerien nach Anhörung

der im Abs. (2) bezeichneten Körperschaften

Sachgüter und Leistungen vom Anwendungsbereich

dieses Bundesgesetzes durch Kundmachung

ausnehmen. Die Kundmachung ist in der

„Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(4) Wenn es wirtschaftliche Notstände erfordern,

kann die Bundesregierung mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates über Antrag

des Bundesministeriums für Inneres Sachgüter und

Leistungen, die in den Anlagen A und B nicht angeführt

sind, durch Verordnung vorübergehend

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterwerfen.

Das Bundesministerium für Inneres hat

vor Antragstellung mit den im Abs. (2) bezeichneten

Bundesministerien Fühlung zu nehmen und

die im Abs. (2) bezeichneten Körperschaften zu

hören.

§ 2. Bestimmung von Preisen und

Entgelten, Sicherungsmaßnahmen.

(1) Das Bundesministerium für Inneres kann im

Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich

vornehmlich berührten Bundesministerien über Antrag

die Preise für Sachgüter und die Entgelte für

Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften

bestimmen.

(2) Die bezüglichen Anträge sind bei dem in

seinem Wirkungsbereich vornehmlich berührten

Bundesministerium zu überreichen und von diesem

nach Anhörung der im Abs. (3), lit. b, bezeichneten

Körperschaften und der Antragsteller einer

Vorprüfung zu unterziehen. Das Bundesministerium,

das die Vorprüfung vorgenommen hat, hat

den Antrag mit seiner Stellungnahme der im

Abs. (3) bezeichneten Preiskommission zur Begutachtung

vorzulegen.

(3) Beim Bundesministerium für Inneres wird

unter dem Vorsitze des Bundesministers für

Inneres oder eines von ihm bestellten Vertreters

eine Preiskommission gebildet. Sie besteht aus

a) je einem Vertreter des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau, des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft,

des Bundesministeriums für Volksernährung,

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,

des Bundesministeriums für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung

und des für die Antragstellung zuständigen

Bundesministeriums ;

b) je einem Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und

Wien als geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern

Österreichs und des

Österreichischen Arbeiterkammertages.

Die Vertreter der Bundesministerien werden

von den zuständigen Bundesministern, die Vertreter

der Kammern von diesen bestellt. Für jeden

Vertreter wird auch ein Ersatzmann ernannt. Der

Vorsitzende der Preiskommission kann zur Beratung

auch Sachverständige heranziehen.

(4) Das Bundesministerium für Inneres kann im

Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich

vornehmlich berührten Bundesministerien Preise

für Sachgüter oder Entgelte für Leistungen auch

von Amts wegen nach sinngemäßer Durchführung

des in den Abs. (2) und (3) geregelten Verfahrens

im Einzelfalle durch Bescheid oder generell durch

Kundmachung bestimmen. Die Kundmachung ist

in der „Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(5) Das Bundesministerium für Inneres kann

weiters im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich

vornehmlich berührten Bundesministerien

und nach Anhörung der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und Wien als geschäftsführender

Stelle der Landwirtschaftskammern

Österreichs und des Österreichischen Arbeiterkammertages

im Einzelfalle durch Bescheid oder

generell durch Kundmachung sonstige Maßnahmen

treffen, die der Sicherung volkswirtschaftlich angemessener

Preise und Entgelte für die dem Anwendungsbereich

dieses Bundesgesetzes unterliegenden

Sachgüter oder Leistungen mittelbar

oder unmittelbar dienen. Auch diese Kundmachungen

sind in der „Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(6) Preisbestimmungen nach Abs. (1) oder (4)

können auch unter Vorschreibung von Bedingungen

oder Auflagen erfolgen.

(7) Bescheide und Kundmachungen auf Grund

der Abs. (1), (4) und (5) gelten als von der zuständigen

Behörde erlassen, wenn sie vom Bundesministerium

für Inneres oder von einem der

Bundesministerien ausgefertigt wurden, mit dem

das Einvernehmen gemäß Abs. (1), (4) oder (5)

zu pflegen war.

§ 3. Behörden.

(1) Das Bundesministerium für Inneres kann im

Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich

vornehmlich berührten Bundesministerien Befugnisse,

die ihm nach diesem Bundesgesetze zustehen,

auf nachgeordnete Behörden durch Verordnung

oder im Einzelfalle übertragen. Auf Bundespolizeibehörden

können nur Angelegenheiten der

Preisüberwachung übertragen werden. Werden

Befugnisse übertragen, die nur nach Anhörung

der im § 2, Abs. (3), lit. b, bezeichneten Körperschaften

ausgeübt werden können, so treten an

die Stelle dieser Körperschaften sinngemäß die

entsprechenden Körperschaften im örtlichen Bereich

der nachgeordneten Behörden.

(2) Das Bundesministerium für Inneres bestimmt

durch Verordnung, welche nachgeordneten

Behörden zur Überwachung der auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Maßnahmen zuständig

sind,

§ 4. Instanzenzug.

Werden Befugnisse gemäß § 3 an Bezirksverwaltungsbehörden

oder Bundespolizeibehörden

übertragen, so entscheidet über Berufungen gegen

Bescheide dieser Behörden der Landeshauptmann

endgültig.

§ 5. Strafbestimmungen.

(1) Wer den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt, begeht,

wenn darin nicht eine strenger zu bestrafende

Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung

und wird von der gemäß § 3, Abs. (2),

zuständigen Behörde mit Geld bis zu 50.000 S,

im - Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis

zu drei Monaten bestraft.

(2) Neben der Geldstrafe kann auch eine Freiheitsstrafe

bis zu drei Monaten verhängt werden,

wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat oder

wegen Übertretungen nach diesem Bundesgesetze

wiederholt straffällig geworden ist.

§ 6. Schlußbestimmungen.

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verliert das. Bundesgesetz vom 21. April 1948,

B.G.Bl. Nr. 87 (Preisregelungsgesetz 1948), in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1949,

B.G.Bl. Nr. 152, seine Wirksamkeit. Maßnahmen

jedoch, die auf Grund des Preisregelungsgesetzes

1948 getroffen wurden, bleiben weiterhin

in Geltung, sofern sie nicht mit diesem Bundesgesetz

in Widerspruch stehen.

(2) Preisrechtliche Vorschriften, die in der Zeit

zwischen dem 13. März 1938 und dem 10. April

1945 erlassen worden sind, finden auf die dem

Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht

unterworfenen Sachgüter und Leistungen nicht

mehr Anwendung. Hievon sind ausgenommen

a) Die 1. Verordnung des Reichsstatthalters

(Österreichische Landesregierung) über die

Mietzinsregelung im Lande Österreich

(G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 159/1938);

b) die Verordnung über Auskunftspflicht vom

13. Juli 1923, Deutsches R.G.Bl. I S. 723

(G; Bl. f. d. L. Ö. Nr; 43/1938);

c) die Verordnung über Preisauszeichnungen

vom 16. November 1940, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1535, in der Fassung der Verordnung

vom 6. April 1944, Deutsches

R.G.Bl. I S. 97;

d) die Verordnung über die Preisbildung für

ausländische Waren (Auslandswarenpreisverordnung)

vom 15. Juli 1937, Deutsches

R.G.Bl. I S. 881.

(3) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt

mit 31. Dezember 1949.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

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