166. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetz 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Gegenstand der Regelung.
(1) Die Preise und Entgelte für die in der Anlage
A zu diesem Bundesgesetze bezeichneten Sachgüter
und Leistungen unterliegen der Regelung
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Die Preise für die in der Anlage B zu diesem
Bundesgesetze bezeichneten Sachgüter können vom
Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den in ihrem Wirkungsbereich vornehmlich
berührten Bundesministerien durch Kundmachung
der Regelung nach diesem Bundesgesetze unterworfen
werden, wenn diese Regelung von der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der
Landwirtschaftskammer für Niederösterreich und
Wien als geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern
Österreichs und dem Österreichischen
Arbeiterkammertag einvernehmlich beantragt
wird. Die Kundmachung ist in der
„Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(3) Das Bundesministerium für Inneres kann im
Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich
vornehmlich berührten Bundesministerien nach Anhörung
der im Abs. (2) bezeichneten Körperschaften
Sachgüter und Leistungen vom Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes durch Kundmachung
ausnehmen. Die Kundmachung ist in der
„Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(4) Wenn es wirtschaftliche Notstände erfordern,
kann die Bundesregierung mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates über Antrag
des Bundesministeriums für Inneres Sachgüter und
Leistungen, die in den Anlagen A und B nicht angeführt
sind, durch Verordnung vorübergehend
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterwerfen.
Das Bundesministerium für Inneres hat
vor Antragstellung mit den im Abs. (2) bezeichneten
Bundesministerien Fühlung zu nehmen und
die im Abs. (2) bezeichneten Körperschaften zu
hören.
§ 2. Bestimmung von Preisen und
Entgelten, Sicherungsmaßnahmen.
(1) Das Bundesministerium für Inneres kann im
Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich
vornehmlich berührten Bundesministerien über Antrag
die Preise für Sachgüter und die Entgelte für
Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
bestimmen.
(2) Die bezüglichen Anträge sind bei dem in
seinem Wirkungsbereich vornehmlich berührten
Bundesministerium zu überreichen und von diesem
nach Anhörung der im Abs. (3), lit. b, bezeichneten
Körperschaften und der Antragsteller einer
Vorprüfung zu unterziehen. Das Bundesministerium,
das die Vorprüfung vorgenommen hat, hat
den Antrag mit seiner Stellungnahme der im
Abs. (3) bezeichneten Preiskommission zur Begutachtung
vorzulegen.
(3) Beim Bundesministerium für Inneres wird
unter dem Vorsitze des Bundesministers für
Inneres oder eines von ihm bestellten Vertreters
eine Preiskommission gebildet. Sie besteht aus
a) je einem Vertreter des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau, des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft,
des Bundesministeriums für Volksernährung,
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,
des Bundesministeriums für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung
und des für die Antragstellung zuständigen
Bundesministeriums ;
b) je einem Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und
Wien als geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern
Österreichs und des
Österreichischen Arbeiterkammertages.
Die Vertreter der Bundesministerien werden
von den zuständigen Bundesministern, die Vertreter
der Kammern von diesen bestellt. Für jeden
Vertreter wird auch ein Ersatzmann ernannt. Der
Vorsitzende der Preiskommission kann zur Beratung
auch Sachverständige heranziehen.
(4) Das Bundesministerium für Inneres kann im
Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich
vornehmlich berührten Bundesministerien Preise
für Sachgüter oder Entgelte für Leistungen auch
von Amts wegen nach sinngemäßer Durchführung
des in den Abs. (2) und (3) geregelten Verfahrens
im Einzelfalle durch Bescheid oder generell durch
Kundmachung bestimmen. Die Kundmachung ist
in der „Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(5) Das Bundesministerium für Inneres kann
weiters im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich
vornehmlich berührten Bundesministerien
und nach Anhörung der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und Wien als geschäftsführender
Stelle der Landwirtschaftskammern
Österreichs und des Österreichischen Arbeiterkammertages
im Einzelfalle durch Bescheid oder
generell durch Kundmachung sonstige Maßnahmen
treffen, die der Sicherung volkswirtschaftlich angemessener
Preise und Entgelte für die dem Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes unterliegenden
Sachgüter oder Leistungen mittelbar
oder unmittelbar dienen. Auch diese Kundmachungen
sind in der „Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(6) Preisbestimmungen nach Abs. (1) oder (4)
können auch unter Vorschreibung von Bedingungen
oder Auflagen erfolgen.
(7) Bescheide und Kundmachungen auf Grund
der Abs. (1), (4) und (5) gelten als von der zuständigen
Behörde erlassen, wenn sie vom Bundesministerium
für Inneres oder von einem der
Bundesministerien ausgefertigt wurden, mit dem
das Einvernehmen gemäß Abs. (1), (4) oder (5)
zu pflegen war.
§ 3. Behörden.
(1) Das Bundesministerium für Inneres kann im
Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich
vornehmlich berührten Bundesministerien Befugnisse,
die ihm nach diesem Bundesgesetze zustehen,
auf nachgeordnete Behörden durch Verordnung
oder im Einzelfalle übertragen. Auf Bundespolizeibehörden
können nur Angelegenheiten der
Preisüberwachung übertragen werden. Werden
Befugnisse übertragen, die nur nach Anhörung
der im § 2, Abs. (3), lit. b, bezeichneten Körperschaften
ausgeübt werden können, so treten an
die Stelle dieser Körperschaften sinngemäß die
entsprechenden Körperschaften im örtlichen Bereich
der nachgeordneten Behörden.
(2) Das Bundesministerium für Inneres bestimmt
durch Verordnung, welche nachgeordneten
Behörden zur Überwachung der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Maßnahmen zuständig
sind,
§ 4. Instanzenzug.
Werden Befugnisse gemäß § 3 an Bezirksverwaltungsbehörden
oder Bundespolizeibehörden
übertragen, so entscheidet über Berufungen gegen
Bescheide dieser Behörden der Landeshauptmann
endgültig.
§ 5. Strafbestimmungen.
(1) Wer den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt, begeht,
wenn darin nicht eine strenger zu bestrafende
Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird von der gemäß § 3, Abs. (2),
zuständigen Behörde mit Geld bis zu 50.000 S,
im - Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis
zu drei Monaten bestraft.
(2) Neben der Geldstrafe kann auch eine Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten verhängt werden,
wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat oder
wegen Übertretungen nach diesem Bundesgesetze
wiederholt straffällig geworden ist.
§ 6. Schlußbestimmungen.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verliert das. Bundesgesetz vom 21. April 1948,
B.G.Bl. Nr. 87 (Preisregelungsgesetz 1948), in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1949,
B.G.Bl. Nr. 152, seine Wirksamkeit. Maßnahmen
jedoch, die auf Grund des Preisregelungsgesetzes
1948 getroffen wurden, bleiben weiterhin
in Geltung, sofern sie nicht mit diesem Bundesgesetz
in Widerspruch stehen.
(2) Preisrechtliche Vorschriften, die in der Zeit
zwischen dem 13. März 1938 und dem 10. April
1945 erlassen worden sind, finden auf die dem
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht
unterworfenen Sachgüter und Leistungen nicht
mehr Anwendung. Hievon sind ausgenommen
a) Die 1. Verordnung des Reichsstatthalters
(Österreichische Landesregierung) über die
Mietzinsregelung im Lande Österreich
(G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 159/1938);
b) die Verordnung über Auskunftspflicht vom
13. Juli 1923, Deutsches R.G.Bl. I S. 723
(G; Bl. f. d. L. Ö. Nr; 43/1938);
c) die Verordnung über Preisauszeichnungen
vom 16. November 1940, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1535, in der Fassung der Verordnung
vom 6. April 1944, Deutsches
R.G.Bl. I S. 97;
d) die Verordnung über die Preisbildung für
ausländische Waren (Auslandswarenpreisverordnung)
vom 15. Juli 1937, Deutsches
R.G.Bl. I S. 881.
(3) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt
mit 31. Dezember 1949.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres betraut.