166. Bundesgesetz: Vermögensabgabegesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Gegenstand und Zweck der
Abgabe.
Mit dem Stichtag vom 1. Jänner 1948 wird
eine einmalige Abgabe vom Vermögen eingehoben.
Ihre Eingänge sind in erster Linie zur
Einlösung der gemäß § 14, Abs. (2), des Währungsschutzgesetzes
vom 19. November 1947,
B. G. Bl. Nr. 250, auszugebenden Bundesschuldverschreibungen
und entstehenden Bundesschuldbuchforderungen,
die restlichen Eingänge für
Währungszwecke zu verwenden. Über die widmungsgemäße
Verwendung der Eingänge hat der
Bundesminister für Finanzen alljährlich dem
Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
Die Verrechnung erfolgt in der Anlehensgebarung.
§ 2. Abgabepflicht.
(1) Unbeschränkt abgabepflichtig (vom Gesamtvermögen)
sind
1. Natürliche Personen, die am Stichtag im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hatten;
2. juristische Personen und) Vermögensmassen,
die am Stichtag ihre Geschäftsleitung oder ihren
Sitz im Inland hatten.
(2) Beschränkt abgabepflichtig (vom Inlandsvermögen)
sind
1. Natürliche Personen, die am Stichtag weder
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt, aber Vermögen im Inland hatten;
2. juristische Personen und Vermögensmassen,
die am Stichtag weder ihre Geschäftsleitung noch
ihren Sitz, alber Vermögen im Inland hatten.
(3) Als Inland gilt das Gebiet der Republik
Österreich.
(4) Ruhende Erbschaften sind mit dem Todestag
des Erblassers den Erben zuzurechnen.
(5) Die im folgenden für juristische Personen
getroffenen Vorschriften gelten sinngemäß auch
für Vermögensmassen.
§ 3. Befreiungen.
Von der Vermögensabgabe sind befreit
1. Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften,
ihre Anstalten und Fonds. Führen sie
land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche
Betriebe, so sind sie mit dem diesen Betrieben
gewidmeten Vermögen abgabepflichtig, soweit es
sich nicht um Betriebe nach Z. 3 handelt;
2. sonstige Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechtes sowie juristische Personen,
die mit öffentlichen Funktionen betraut sind.
Führen sie land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche
Betriebe, so sind sie mit dem diesen
Betrieben gewidmeten Vermögen abgabepflichtig;
3. Versorgungsbetriebe, das sind Unternehmungen,
die der. Versorgung der Bevölkerung mit
Wasser, Gas und Elektrizität sowie dem öffentlichen
Verkehr dienen, wenn sie von einer in Z. 1
genannten Gebietskörperschaft oder einem
Zweckverband unmittelbar geführt werden oder
wenn mindestens die Mehrheit der Anteile an der
Unternehmung einer Gebietskörperschaft gehört;
4. die Österreichische Nationalbank;
5. das Postsparkassenamt;
6. das Dorotheum:;
7. Landeshypothekenanstalten;
8. Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,
B. G. Bl. Nr. 296/1935), soweit sie der Pflege des
eigentlichen Sparverkehrs dienen;
9. Raiffeisenkassen, soweit sie der Pflege des
eigentlichen Sparverkehrs dienen, landwirtschaftliche
Genossenschaften, soweit sie von der Vermögensteuer
befreit sind, die als „kleinere Versicherungsvereine"
von der Aufsichtsbehörde anerkannten
Vieh- und Brandversicherungsvereine
sowie Verbände dieser Kassen und Genossenschaften;
10. juristische Personen und Vermögensmassen,
die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen
Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar
kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecken dienen; betreiben sie land- und forstwirtschaftliche
oder gewerbliche Betriebe, so sind
sie mit dem diesen Betrieben gewidmeten Vermögen
abgabepflichtig;
11. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,
Sterbe-, Krankenunterstützungskassen und sonstige
rechtsfähige Zweckvermögen für betriebliche
Wohlfahrtfeinrichtungen sowie die Betriebsratsfonds
nach § 24 des. Betriebsrätegesetzes vom
28. März 1947, B.G.Bl. Nr. 97;
12. die „Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft"
nach § 14 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes
vom 20. März 1946, B.G.Bl. Nr. 81;
13. die pharmazeutische Gehaltskasse (B.G.Bl.
Nr. 23/1928).
§ 4. Abgabenpflichtiges Vermögen.
(1) Der Vermögensabgabe unterliegt das nach
den für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften
zu ermittelnde Vermögen, soweit nicht
in den nachstehenden Bestimmungen Abweichendes
verfügt wird.
(2) Zum Vermögen zählen die folgenden nach
dem 12. März 1938 angeschafften Wirtschaftsgüter,
auch wenn sie nach den für die Vermögensteuer
geltenden Vorschriften weder zu einem
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder
einem Betriebsvermögen noch zum sonstigen Vermögen
gehören
Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände,
Jachten und Sammlungen; ferner Luxus-
und Kunstgegenstände, wenn sie nicht zum Hausrat
gehören.
Die Einbeziehung der aufgezählten Wirtschaftsgüter
in das Vermögen erfolgt nur, wenn
ihr Wert zusammen den Betrag von 10.000 S
übersteigt.
(3) Werden Vermögenschaften, die nach dem
12. März 1938 erworben wunden und die dem
geschädigten Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei
es auf Grund vom gesetzlichen oder anderen
Anordnungen aus sogenannten rassischen, aus
nationalen oder aus anderen Gründen im Zusammenhang
mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme entzogen wurden, nach dem
Stichtag rückgestellt, so sind sie dem Vermögen
dessen zuzurechnen, dem sie rückgestellt wurden.
Dasselbe gilt für Vermögenschaften, auf die die
Bestimmungen des Rückgabegesetzes vom 6. Februar
1947, B.G.Bl. Nr. 55, sowie der Rückstellungsanspruchsgesetze
Anwendung finden.
Bereits durchgeführte Veranlagungen zur Vermögensabgabe
sind entsprechend zu berichtigen.
(4) Zum Inlandsvermögen der beschränkt
Abgabepflichtigen gehören auch die im Inland
befindlichen Zahlungsmittel und Wertpapiere,
ferner Einlagen und sonstige Guthaben bei inländisch
en Kreditinstituten sowie Forderungen
gegen inländische Schuldner. Nicht zum Inlandsvermögen
zählen Forderungen aus Rückversicherungsverträgen
mit inländischen Geschäftspartnern
sowie Einlagen und sonstige Guthaben bei
inländischen Kreditinstituten, soweit sie nachweislich
aus solchen Rückversicherungsverträgen
herrühren.
(5) Ist es im Zeitpunkt der Veranlagung ungewiß,
ob einem Abgabepflichtigen ein Wirtschaftsgut
gehört oder kann dessen Wert aus besonderen
Gründen (zum Beispiel bei Verfügungsbeschränkungen
über Auslandsvermögen) nicht sofort
ermittelt werden, so bleiben diese Wirtschaftsgüter
für die Berechnung der Vermögensabgabe
solange außer Betracht, bis entschieden ist, wem
sie zugehören, oder bis ihr Wert annähernd
ermittelt werden kann. Im übrigen finden die
Bestimmungen des § 100 der Abgabenordnung
Anwendung.
§ 5. Bestimmungen über freigegebene
Sperrguthaben.
Dem abgabepflichtigen Vermögen sind jene
Beträge zuzurechnen, die von den nach dem
Schillinggesetz vom 30. November 1945,
St. G. Bl. Nr. 231, gesperrten Konten über die
gemäß § 13, Abs. (1), Z. 1, lit. a, des Schillinggesetzes
zulässigen Barabhebungen hinaus auf
Grund besonderer Freigabebewilligungen nach
dem 31. Dezember 1945 abgehoben wurden. Die
Zurechnung der abgehobenen Beträge unterbleibt,
soweit die dafür angeschafften Gegenwerte
im abgabepflichtigen Vermögen nachweislich
vorhanden sind oder soweit der abgehobene
Gesamtbetrag bei einem aus einer oder zwei Personen
bestehenden Haushalt 2500 S und bei
einem aus mehr als zwei Personen bestehenden
Haushalt 3500 S nicht übersteigt.
§ 6. Freibeträge.
(1) Bei unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen
Personen bleiben abgabefrei
1. 10.000 S für den Abgabepflichtigen selbst;
2. 10.000 S für die Ehegattin, wenn beide
Eheteile unbeschränkt abgabepflichtig sind und
nicht dauernd getrennt leben;
3. 10.000 S für jedes minderjährige Kind und
für jeden anderen minderjährigen Angehörigen,
wenn die Kinder oder die anderen Angehörigen
zum Haushalt des Abgabepflichtigen gehören
oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten
und erzogen werden. Der Freibetrag wird auf
Antrag für volljährige Kinder und für andere
volljährige Angehörige gewährt, dise überwiegend
auf Kosten des Abgabepflichtigen unterhalten
und für einen Beruf ausgebildet werden
und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
halben. Diese Altersgrenze verlängert sich, wenn
ein Kind oder anderer Angehöriger nach dem
8. Mai. 1945 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt
ist, um die Zeit, die er nach dem
8. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft verbrachte;
4. weitere 10.000 S sind abgabefrei, wenn die
nachstehenden Voraussetzungen sämtlich gegeben
sind
a) Der Abgabepflichtige muß über 60 Jahre
alt oder voraussichtlich für mindestens
drei Jahre erwerbsunfähig sein;
b) das letzte Jahreseinkommen des Abgabepflichtigen
darf nicht mehr als 6000 S
betragen haben. Maßgebend ist das Einkommen,
mit dem der Abgabepflichtige
für den letzten Veranlagungszeitraum vor
dem Stichtag zur Einkommensteuer veranlagt
worden ist. Ist der Abgabepflichtige
zur Einkommensteuer nicht veranlagt worden,
so ist das Einkommen nach den Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes zu
berechnen;
c) das Gesamtvermögen darf nicht mehr als
100.000 S betragen.
(2) Bei Vereinen, die auf Grund des Vereinsgesetzes
vom 15. November 1867, R. G. Bl.
Nr. 134, gebildet sind, sowie bei Stiftungen und
Anstalten bleibt ein Betrag von 50.000 S abgabefrei.
Dies gilt nur bei unbeschränkter Abgabepflicht.
(3) Für die Gewährung der Freibeträge sind
die Verhältnisse am Stichtag maßgebend.
§ 7. Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
(1) Das abgabepflichtige Vermögen ist um die
nach § 6 vorgesehenen Freibeträge zu kürzen
und auf einen durch tausend teilbaren Betrag
nach unten abzurunden.
(2) Die Vermögenszuwachsabgabe nach dem
Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, B.G.Bl.
Nr. 165, mindert das der Vermögensabgabe
unterliegende Vermögen.
§ 8. Ausmaß und Zahlungstermine
der Abgabe.
(1) Die Vermögensabgabe beträgt
(2) Der sich gemäß Abs. (1) ergebende Betrag
der Vermögensabgabeschuldigkeit ist in gleichen
Jahresraten nach Maßgabe der im Abs. (1) für die
einzelnen Vermögensstufen angegebenen Zeiträume
abzustatten. Die erste Jahresrate wird am
ersten Tage des der Zustellung des Vermögensabgabebescheides
folgenden zweiten Monates
fällig.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann
mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates mit Verordnung Bestimmungen
über eine Ermäßigung der Vermögensabgabe
treffen, soweit diese vor Fälligkeit innerhalb von
zwei Jahren nach Zustellung des Vermögensabgabebescheides
entrichtet wird.
§ 9. Vermögenserklärung.
(1) Zur Einbringung einer Vermögenserklärung
zum Stichtag 1. Jänner 1948 sind verpflichtet
1. Die in § 1 der Vermögensteuernovelle
1946 vom 13. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 107, genannten
Personen, verwitwete Personen schon
dann, wenn ihr Gesamtvermögen 10.000 S übersteigt;
2. jeder, der vom Finanzamt zur Abgabe
einer Vermögenserklärung besonders aufgefordert
wird.
(2) Das Muster zur Vermögenserklärung sowie
den Termin zur Einbringung bestimmt das
Bundesministerium für Finanzen.
§ 10. Anwendung der Bestimmungen
über die Vermögensteuer.
Die für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften
finden, soweit in diesem Bundesgesetz
keine abweichenden Bestimmungen getroffen
werden, sinngemäß Anwendung.
§ 11. Wertfortschreibung der Einheitswerte.
(1) Auf den Stichtag sind ohne Rücksicht auf
Wertgrenzen Wertfortschreibungen der Einheitswerte
von Amts wegen vorzunehmen.
(2) Bei. der Fortschreibung der Einheitswerte
[Abs. (1)] von Grundbesitz sind am Stichtag noch
bestehende Kriegsschäden durch einen dem Schädigungsgrad
entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen,
auch wenn es sich um Mindestwerte
handelt. Nähere Anordnungen hiefür trifft das
Bundesministerium für Finanzen.
(3) Bei der Fortschreibung der Einheitswerte
vom Betriebsvermögen ist eine auf den Stichtag.
(Feststellungszeitpunkt) erstellte Zwischenbilanz
zugrunde zu legen, wenn das Wirtschaftsjahr des
Betriebes vom Kalenderjahr abweicht. Liegen
körperliche Bestandaufnahmen nicht vor, so sind
die Bestände rechnerisch zu ermitteln. Die auf
das Wirtschaftsjahr 1947/48 entfallenden veranlagten
Steuern sind in diesen Fällen mit so vielen
Zwölfteln als Schuld zu berücksichtigen, als
Monate dieses Wirtschaftsjahres in das Kalenderjahr
1947 fallen.
§ 12. Sonderbestimmungen für die
Bewertung von Grundbesitz.
(1) Wurde Grundbesitz durch ein entgeltliches
Rechtsgeschäft unter Lebenden nach dem 1. Jänner
1940 erworben, so ist er beim Erwerber
für den Stichtag der Vermögensabgabe nicht
mit dem Einheitswert, sondern mit dem
Wert in Ansatz zu bringen, der der Gegenleistung
im Sinne des § 11 dies Grunderwerbsteuergesetzes
entspricht. Dies gilt nicht, wenn
der Erwerb durch Übergabe-, Ausgeding- oder
Leibrentenvertrag erfolgt ist.
(2) Abs. (1) gilt nicht beim Grundstückserwerb
zur Weiterführung von Betrieben, die infolge eingetretener
Kriegs- oder Nachkriegsereignisse an
einen anderen Standort verlegt werden mußten,
wenn der Erwerb des Ersatzgrundstückes zwischen
dem 1. Mai 1945 und dem 31. Dezember 1945
erfolgte.
§ 13. Sonderbestimmungen für die
Bewertung des Betriebsvermögens.
Bei der Fortschreibung der Einheitswerte des
Betriebsvermögens gelten folgende Bewertungsgrundsätze
a) Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
sind nach den Wertverhältnissen
am 1. Jänner 1940 oder, wenn diese
Güter nach diesem Zeitpunkt angeschafft
wurden; mit dem Anschaffungswert (Herstellungswert)
in beiden Fällen abzüglich
angemessener Absetzungen für Abnutzung,
mindestens jedoch mit 20 v. H. des Ausgangswertes
anzusetzen. Erfolgte die Anschaffung
oder Herstellung zwischen dem
1. Mai 1945 und dem 31. Dezember 1945
als Ersatz für durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse
verlorengegangene Güter,
so sind diese Ersatzbeschaffungen mit den
Werten anzusetzen, mit denen die verlorengegangenen
Güter anzusetzen wären.
b) Vorräte, das sind Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
Halbfabrikate und Fertigwaren, sind
mit dem Werte anzusetzen, mit dem sie in
der Steuerbilanz (Zwischenbilanz) auf den
31. Dezember 1947 aufzunehmen sind oder
aufzunehmen wären, wenn der Gewinn
durch Vermögensvergleich nach § 4, Abs. (1),
und § 5 des Einkommensteuergesetzes zu
ermitteln wäre.
c) Forderungen von Abgabepflichtigen, deren
Gewinn bei der Einkommensbesteuerung
nach § 4, Abs. (3), des Einkommensteuergesetzes
zu ermitteln ist, sind zur anteiligen
Berücksichtigung der im Zeitpunkte
ihres Einganges auf sie entfallenden Einkommen-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer
um einen Abschlag zu kürzen, der
dem Hundertsatz entspricht, mit dem das
Einkommen (der Gewerbteertrag) 1947 zur
Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und
Gewerbesteuer herangezogen wurde.
§ 14. Sonderbestimmungen für die
Bewertung des sonnstigen Vermögens.
(1) Wertpapiere, Anteile und Genußscheine
sind zum Stichtag neu zu bewerten. Das Bundesministerium
für Finanzen ist ermächtigt, für
Wertpapiere, Anteile und Genußscheine Steuerwerte
festzusetzen. Wertpapiere, Anteile und
Genußscheine, für die Steuerwerte nicht festgesetzt
wurden, sind mit dem gemeinen Werte
anzusetzen.
(2) Der Wert von Nießbrauchrechten, von
Rechten auf Renten und andere wiederkehrende
Nutzungen und Leistungen ist beim Empfänger
mit dem halben Kapitalwert anzusetzen der
sich aus der Anwendung der für die Vermögensteuer
geltenden Vorschriften ergibt. Sind diese
Rechte der Gegenwert für die Hingabe von
Grundbesitz oder Betrieben oder bestehen sie in
Nutzungen von Grundbesitz oder Betrieben, so
ist ihr Wert höchstens mit dem Einheitswert des
Grundbesitzes (Betriebes) anzusetzen.
(3) Die Bestimmungen der Albs. (1) und (2)
gelten auch dann, wenn die in diesen Absätzen
angeführten Wirtschaftsgüter Teil eines Betriebsvermögens
sind.
§ 15. Beiträge der Pfandgläubiger
nach dem Wiederaufbaugesetz
(1) Rechtskräftig festgesetzte Beiträge, die
Pfandgläubiger gemäß § 8, Abs. (1), des Wiederaufbaugesetzes
vom 16. Juni 1948, B.G.Bl.
Nr. 130, zu leisten haben, mindern das Vermögen
am Stichtag.
(2) Werden Beiträge erst nach Durchführung
der Veranlagung der Vermögensabgabe festgesetzt,
so ist die Veranlagung der Vermögensabgabe,
auch wenn sie bereits rechtskräftig ist, zu berichtigen.
§ 16. Ausgleich der in und ausländischen
Besteuerung.
Das Bundesminisiterium für Finanzen ist ermächtigt,
zum Ausgleich der in- und ausländischen
Besteuerung und in Anwendung des
Vergeltungsrechtes eine von den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes abweichende Regelung zu
treffen und insbesondere Wirtschaftsgüter in die
Bemessungsgrundlage der Vermögensabgabe einzubeziehen
oder daraus auszunehmen.
§ 17. Art der Entrichtung.
(1) Hat ein Abgabepflichtiger im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Vermögensabgabe Anspruch auf
Leistung angemessener Entschädigung nach § 1,
Abs. (2), des Verstaatlichungsgesetzes vom
26. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 168, oder nach § 2
des Zweiten Verstaatlichungsgesetzes vom
26. März 1947, B. G. Bl. Nr. 81, so ist die Vermögensabgabe
in Höhe des zur Zeit der Verstaatlichung
maßgebenden Einheitswertes des
verstaatlichten Betriebes oder des dem Anspruche
entsprechenden Anteiles an diesem Einheitswert
bis zur tatsächlichen Leistung der Entschädigung
oder, wenn der Anspruch vorher veräußert wird,
bis zum Tage der Veräußerung auf Antrag zu
stunden. In diesem Falle ist eine vorläufige
Veranlagung der Vermögensabgabe gemäß § 100
der Abgabenordnung vorzunehmen; § 4, Abs. (5),
findet hiebei keine Anwendung. Es ist vielmehr
der Anspruch vorläufig bis zur Leistung
der Entschädigung oder, wenn er früher
veräußert wird, bis zum Tage der Veräußerung
mit dem im ersten Satz bezeichneten Werte anzusetzen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
über Antrag des Abgabepflichtigen mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verfügen, daß dem Abgabepflichtigen Abgabebeträge
für die Durchführung von Aufgaben gestundet
werden, die das zuständige Bundesministerium
als besonders lebenswichtig für die
österreichische Volkswirtschaft und erfolgversprechend
bescheinigt hat. Diese Stundung hat
unter Auflage der bestimmungsgemäßen Verwendung
innerhalb einer hiefür zu. setzenden
Frist zu erfolgen. Die Stundung erfolgt nur,
wenn und soweit die. Durchführung der
Aufgaben durch die Abgabe ernstlich gefährdet
list. Nach Erfüllung der Auflage, die durch
das zuständige Bundesministerium zu bescheinigen
ist, sind die gestundeten Beträge zu erlassen.
(3) Die Vermögensabgabe kann mit den gemäß
§ 14, Abs. (2), des Währungsschutzgesetzes
vom 19. November 1947, B. G. fil. Nr. 250, vorgesehenen
Bundesschuldverschreibungen und
Bundesschuldbuchforderungen entrichtet werden.
Die Bundesschuldverschreibungen und Bundesschuldbuchforderungen
sind zum Nennwert in
Anrechnung zu bringen.
§ 18. Bestimmungen über die Veranlagung
der Vermögensteuer.
Auf den 1. Jänner 1948 ist ohne Rücksicht
auf Wertgrenzen eine Neuveranlagung aller
Vermögensteuerpflichtigen und Aufbringungsumlagepflichtigen
vorzunehmen. Dabei sowie im
Falle von Nachveranlagungen zum gleichen
Stichtag finden § 4, Abs. (2) und (3), § 6,
Abs. (1), Z. 3, letzter Satz, und Z. 4, § 7, Abs. (2),
und die §§ 11 bis 15 dieses Bundesgesetzes sinngemäß
Anwendung.
§ 19. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesminisiterium für Finanzen betraut.