Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
166_1948 AT

166. Bundesgesetz: Vermögensabgabegesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Bundesgesetz: Vermögensabgabegesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Gegenstand und Zweck der

Abgabe.

Mit dem Stichtag vom 1. Jänner 1948 wird

eine einmalige Abgabe vom Vermögen eingehoben.

Ihre Eingänge sind in erster Linie zur

Einlösung der gemäß § 14, Abs. (2), des Währungsschutzgesetzes

vom 19. November 1947,

B. G. Bl. Nr. 250, auszugebenden Bundesschuldverschreibungen

und entstehenden Bundesschuldbuchforderungen,

die restlichen Eingänge für

Währungszwecke zu verwenden. Über die widmungsgemäße

Verwendung der Eingänge hat der

Bundesminister für Finanzen alljährlich dem

Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

Die Verrechnung erfolgt in der Anlehensgebarung.

§ 2. Abgabepflicht.

(1) Unbeschränkt abgabepflichtig (vom Gesamtvermögen)

sind

1. Natürliche Personen, die am Stichtag im

Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hatten;

2. juristische Personen und) Vermögensmassen,

die am Stichtag ihre Geschäftsleitung oder ihren

Sitz im Inland hatten.

(2) Beschränkt abgabepflichtig (vom Inlandsvermögen)

sind

1. Natürliche Personen, die am Stichtag weder

einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen

Aufenthalt, aber Vermögen im Inland hatten;

2. juristische Personen und Vermögensmassen,

die am Stichtag weder ihre Geschäftsleitung noch

ihren Sitz, alber Vermögen im Inland hatten.

(3) Als Inland gilt das Gebiet der Republik

Österreich.

(4) Ruhende Erbschaften sind mit dem Todestag

des Erblassers den Erben zuzurechnen.

(5) Die im folgenden für juristische Personen

getroffenen Vorschriften gelten sinngemäß auch

für Vermögensmassen.

§ 3. Befreiungen.

Von der Vermögensabgabe sind befreit

1. Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften,

ihre Anstalten und Fonds. Führen sie

land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche

Betriebe, so sind sie mit dem diesen Betrieben

gewidmeten Vermögen abgabepflichtig, soweit es

sich nicht um Betriebe nach Z. 3 handelt;

2. sonstige Körperschaften und Anstalten des

öffentlichen Rechtes sowie juristische Personen,

die mit öffentlichen Funktionen betraut sind.

Führen sie land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche

Betriebe, so sind sie mit dem diesen

Betrieben gewidmeten Vermögen abgabepflichtig;

3. Versorgungsbetriebe, das sind Unternehmungen,

die der. Versorgung der Bevölkerung mit

Wasser, Gas und Elektrizität sowie dem öffentlichen

Verkehr dienen, wenn sie von einer in Z. 1

genannten Gebietskörperschaft oder einem

Zweckverband unmittelbar geführt werden oder

wenn mindestens die Mehrheit der Anteile an der

Unternehmung einer Gebietskörperschaft gehört;

4. die Österreichische Nationalbank;

5. das Postsparkassenamt;

6. das Dorotheum:;

7. Landeshypothekenanstalten;

8. Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,

B. G. Bl. Nr. 296/1935), soweit sie der Pflege des

eigentlichen Sparverkehrs dienen;

9. Raiffeisenkassen, soweit sie der Pflege des

eigentlichen Sparverkehrs dienen, landwirtschaftliche

Genossenschaften, soweit sie von der Vermögensteuer

befreit sind, die als „kleinere Versicherungsvereine"

von der Aufsichtsbehörde anerkannten

Vieh- und Brandversicherungsvereine

sowie Verbände dieser Kassen und Genossenschaften;

10. juristische Personen und Vermögensmassen,

die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen

Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung

ausschließlich und unmittelbar

kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen

Zwecken dienen; betreiben sie land- und forstwirtschaftliche

oder gewerbliche Betriebe, so sind

sie mit dem diesen Betrieben gewidmeten Vermögen

abgabepflichtig;

11. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,

Sterbe-, Krankenunterstützungskassen und sonstige

rechtsfähige Zweckvermögen für betriebliche

Wohlfahrtfeinrichtungen sowie die Betriebsratsfonds

nach § 24 des. Betriebsrätegesetzes vom

28. März 1947, B.G.Bl. Nr. 97;

12. die „Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft"

nach § 14 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes

vom 20. März 1946, B.G.Bl. Nr. 81;

13. die pharmazeutische Gehaltskasse (B.G.Bl.

Nr. 23/1928).

§ 4. Abgabenpflichtiges Vermögen.

(1) Der Vermögensabgabe unterliegt das nach

den für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften

zu ermittelnde Vermögen, soweit nicht

in den nachstehenden Bestimmungen Abweichendes

verfügt wird.

(2) Zum Vermögen zählen die folgenden nach

dem 12. März 1938 angeschafften Wirtschaftsgüter,

auch wenn sie nach den für die Vermögensteuer

geltenden Vorschriften weder zu einem

land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder

einem Betriebsvermögen noch zum sonstigen Vermögen

gehören

Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände,

Jachten und Sammlungen; ferner Luxus-

und Kunstgegenstände, wenn sie nicht zum Hausrat

gehören.

Die Einbeziehung der aufgezählten Wirtschaftsgüter

in das Vermögen erfolgt nur, wenn

ihr Wert zusammen den Betrag von 10.000 S

übersteigt.

(3) Werden Vermögenschaften, die nach dem

12. März 1938 erworben wunden und die dem

geschädigten Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei

es auf Grund vom gesetzlichen oder anderen

Anordnungen aus sogenannten rassischen, aus

nationalen oder aus anderen Gründen im Zusammenhang

mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme entzogen wurden, nach dem

Stichtag rückgestellt, so sind sie dem Vermögen

dessen zuzurechnen, dem sie rückgestellt wurden.

Dasselbe gilt für Vermögenschaften, auf die die

Bestimmungen des Rückgabegesetzes vom 6. Februar

1947, B.G.Bl. Nr. 55, sowie der Rückstellungsanspruchsgesetze

Anwendung finden.

Bereits durchgeführte Veranlagungen zur Vermögensabgabe

sind entsprechend zu berichtigen.

(4) Zum Inlandsvermögen der beschränkt

Abgabepflichtigen gehören auch die im Inland

befindlichen Zahlungsmittel und Wertpapiere,

ferner Einlagen und sonstige Guthaben bei inländisch

en Kreditinstituten sowie Forderungen

gegen inländische Schuldner. Nicht zum Inlandsvermögen

zählen Forderungen aus Rückversicherungsverträgen

mit inländischen Geschäftspartnern

sowie Einlagen und sonstige Guthaben bei

inländischen Kreditinstituten, soweit sie nachweislich

aus solchen Rückversicherungsverträgen

herrühren.

(5) Ist es im Zeitpunkt der Veranlagung ungewiß,

ob einem Abgabepflichtigen ein Wirtschaftsgut

gehört oder kann dessen Wert aus besonderen

Gründen (zum Beispiel bei Verfügungsbeschränkungen

über Auslandsvermögen) nicht sofort

ermittelt werden, so bleiben diese Wirtschaftsgüter

für die Berechnung der Vermögensabgabe

solange außer Betracht, bis entschieden ist, wem

sie zugehören, oder bis ihr Wert annähernd

ermittelt werden kann. Im übrigen finden die

Bestimmungen des § 100 der Abgabenordnung

Anwendung.

§ 5. Bestimmungen über freigegebene

Sperrguthaben.

Dem abgabepflichtigen Vermögen sind jene

Beträge zuzurechnen, die von den nach dem

Schillinggesetz vom 30. November 1945,

St. G. Bl. Nr. 231, gesperrten Konten über die

gemäß § 13, Abs. (1), Z. 1, lit. a, des Schillinggesetzes

zulässigen Barabhebungen hinaus auf

Grund besonderer Freigabebewilligungen nach

dem 31. Dezember 1945 abgehoben wurden. Die

Zurechnung der abgehobenen Beträge unterbleibt,

soweit die dafür angeschafften Gegenwerte

im abgabepflichtigen Vermögen nachweislich

vorhanden sind oder soweit der abgehobene

Gesamtbetrag bei einem aus einer oder zwei Personen

bestehenden Haushalt 2500 S und bei

einem aus mehr als zwei Personen bestehenden

Haushalt 3500 S nicht übersteigt.

§ 6. Freibeträge.

(1) Bei unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen

Personen bleiben abgabefrei

1. 10.000 S für den Abgabepflichtigen selbst;

2. 10.000 S für die Ehegattin, wenn beide

Eheteile unbeschränkt abgabepflichtig sind und

nicht dauernd getrennt leben;

3. 10.000 S für jedes minderjährige Kind und

für jeden anderen minderjährigen Angehörigen,

wenn die Kinder oder die anderen Angehörigen

zum Haushalt des Abgabepflichtigen gehören

oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten

und erzogen werden. Der Freibetrag wird auf

Antrag für volljährige Kinder und für andere

volljährige Angehörige gewährt, dise überwiegend

auf Kosten des Abgabepflichtigen unterhalten

und für einen Beruf ausgebildet werden

und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet

halben. Diese Altersgrenze verlängert sich, wenn

ein Kind oder anderer Angehöriger nach dem

8. Mai. 1945 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt

ist, um die Zeit, die er nach dem

8. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft verbrachte;

4. weitere 10.000 S sind abgabefrei, wenn die

nachstehenden Voraussetzungen sämtlich gegeben

sind

a) Der Abgabepflichtige muß über 60 Jahre

alt oder voraussichtlich für mindestens

drei Jahre erwerbsunfähig sein;

b) das letzte Jahreseinkommen des Abgabepflichtigen

darf nicht mehr als 6000 S

betragen haben. Maßgebend ist das Einkommen,

mit dem der Abgabepflichtige

für den letzten Veranlagungszeitraum vor

dem Stichtag zur Einkommensteuer veranlagt

worden ist. Ist der Abgabepflichtige

zur Einkommensteuer nicht veranlagt worden,

so ist das Einkommen nach den Vorschriften

des Einkommensteuergesetzes zu

berechnen;

c) das Gesamtvermögen darf nicht mehr als

100.000 S betragen.

(2) Bei Vereinen, die auf Grund des Vereinsgesetzes

vom 15. November 1867, R. G. Bl.

Nr. 134, gebildet sind, sowie bei Stiftungen und

Anstalten bleibt ein Betrag von 50.000 S abgabefrei.

Dies gilt nur bei unbeschränkter Abgabepflicht.

(3) Für die Gewährung der Freibeträge sind

die Verhältnisse am Stichtag maßgebend.

§ 7. Ermittlung der Bemessungsgrundlage.

(1) Das abgabepflichtige Vermögen ist um die

nach § 6 vorgesehenen Freibeträge zu kürzen

und auf einen durch tausend teilbaren Betrag

nach unten abzurunden.

(2) Die Vermögenszuwachsabgabe nach dem

Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, B.G.Bl.

Nr. 165, mindert das der Vermögensabgabe

unterliegende Vermögen.

§ 8. Ausmaß und Zahlungstermine

der Abgabe.

(1) Die Vermögensabgabe beträgt

(2) Der sich gemäß Abs. (1) ergebende Betrag

der Vermögensabgabeschuldigkeit ist in gleichen

Jahresraten nach Maßgabe der im Abs. (1) für die

einzelnen Vermögensstufen angegebenen Zeiträume

abzustatten. Die erste Jahresrate wird am

ersten Tage des der Zustellung des Vermögensabgabebescheides

folgenden zweiten Monates

fällig.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann

mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates mit Verordnung Bestimmungen

über eine Ermäßigung der Vermögensabgabe

treffen, soweit diese vor Fälligkeit innerhalb von

zwei Jahren nach Zustellung des Vermögensabgabebescheides

entrichtet wird.

§ 9. Vermögenserklärung.

(1) Zur Einbringung einer Vermögenserklärung

zum Stichtag 1. Jänner 1948 sind verpflichtet

1. Die in § 1 der Vermögensteuernovelle

1946 vom 13. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 107, genannten

Personen, verwitwete Personen schon

dann, wenn ihr Gesamtvermögen 10.000 S übersteigt;

2. jeder, der vom Finanzamt zur Abgabe

einer Vermögenserklärung besonders aufgefordert

wird.

(2) Das Muster zur Vermögenserklärung sowie

den Termin zur Einbringung bestimmt das

Bundesministerium für Finanzen.

§ 10. Anwendung der Bestimmungen

über die Vermögensteuer.

Die für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften

finden, soweit in diesem Bundesgesetz

keine abweichenden Bestimmungen getroffen

werden, sinngemäß Anwendung.

§ 11. Wertfortschreibung der Einheitswerte.

(1) Auf den Stichtag sind ohne Rücksicht auf

Wertgrenzen Wertfortschreibungen der Einheitswerte

von Amts wegen vorzunehmen.

(2) Bei. der Fortschreibung der Einheitswerte

[Abs. (1)] von Grundbesitz sind am Stichtag noch

bestehende Kriegsschäden durch einen dem Schädigungsgrad

entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen,

auch wenn es sich um Mindestwerte

handelt. Nähere Anordnungen hiefür trifft das

Bundesministerium für Finanzen.

(3) Bei der Fortschreibung der Einheitswerte

vom Betriebsvermögen ist eine auf den Stichtag.

(Feststellungszeitpunkt) erstellte Zwischenbilanz

zugrunde zu legen, wenn das Wirtschaftsjahr des

Betriebes vom Kalenderjahr abweicht. Liegen

körperliche Bestandaufnahmen nicht vor, so sind

die Bestände rechnerisch zu ermitteln. Die auf

das Wirtschaftsjahr 1947/48 entfallenden veranlagten

Steuern sind in diesen Fällen mit so vielen

Zwölfteln als Schuld zu berücksichtigen, als

Monate dieses Wirtschaftsjahres in das Kalenderjahr

1947 fallen.

§ 12. Sonderbestimmungen für die

Bewertung von Grundbesitz.

(1) Wurde Grundbesitz durch ein entgeltliches

Rechtsgeschäft unter Lebenden nach dem 1. Jänner

1940 erworben, so ist er beim Erwerber

für den Stichtag der Vermögensabgabe nicht

mit dem Einheitswert, sondern mit dem

Wert in Ansatz zu bringen, der der Gegenleistung

im Sinne des § 11 dies Grunderwerbsteuergesetzes

entspricht. Dies gilt nicht, wenn

der Erwerb durch Übergabe-, Ausgeding- oder

Leibrentenvertrag erfolgt ist.

(2) Abs. (1) gilt nicht beim Grundstückserwerb

zur Weiterführung von Betrieben, die infolge eingetretener

Kriegs- oder Nachkriegsereignisse an

einen anderen Standort verlegt werden mußten,

wenn der Erwerb des Ersatzgrundstückes zwischen

dem 1. Mai 1945 und dem 31. Dezember 1945

erfolgte.

§ 13. Sonderbestimmungen für die

Bewertung des Betriebsvermögens.

Bei der Fortschreibung der Einheitswerte des

Betriebsvermögens gelten folgende Bewertungsgrundsätze

a) Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

sind nach den Wertverhältnissen

am 1. Jänner 1940 oder, wenn diese

Güter nach diesem Zeitpunkt angeschafft

wurden; mit dem Anschaffungswert (Herstellungswert)

in beiden Fällen abzüglich

angemessener Absetzungen für Abnutzung,

mindestens jedoch mit 20 v. H. des Ausgangswertes

anzusetzen. Erfolgte die Anschaffung

oder Herstellung zwischen dem

1. Mai 1945 und dem 31. Dezember 1945

als Ersatz für durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse

verlorengegangene Güter,

so sind diese Ersatzbeschaffungen mit den

Werten anzusetzen, mit denen die verlorengegangenen

Güter anzusetzen wären.

b) Vorräte, das sind Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

Halbfabrikate und Fertigwaren, sind

mit dem Werte anzusetzen, mit dem sie in

der Steuerbilanz (Zwischenbilanz) auf den

31. Dezember 1947 aufzunehmen sind oder

aufzunehmen wären, wenn der Gewinn

durch Vermögensvergleich nach § 4, Abs. (1),

und § 5 des Einkommensteuergesetzes zu

ermitteln wäre.

c) Forderungen von Abgabepflichtigen, deren

Gewinn bei der Einkommensbesteuerung

nach § 4, Abs. (3), des Einkommensteuergesetzes

zu ermitteln ist, sind zur anteiligen

Berücksichtigung der im Zeitpunkte

ihres Einganges auf sie entfallenden Einkommen-,

Körperschaft- und Gewerbesteuer

um einen Abschlag zu kürzen, der

dem Hundertsatz entspricht, mit dem das

Einkommen (der Gewerbteertrag) 1947 zur

Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und

Gewerbesteuer herangezogen wurde.

§ 14. Sonderbestimmungen für die

Bewertung des sonnstigen Vermögens.

(1) Wertpapiere, Anteile und Genußscheine

sind zum Stichtag neu zu bewerten. Das Bundesministerium

für Finanzen ist ermächtigt, für

Wertpapiere, Anteile und Genußscheine Steuerwerte

festzusetzen. Wertpapiere, Anteile und

Genußscheine, für die Steuerwerte nicht festgesetzt

wurden, sind mit dem gemeinen Werte

anzusetzen.

(2) Der Wert von Nießbrauchrechten, von

Rechten auf Renten und andere wiederkehrende

Nutzungen und Leistungen ist beim Empfänger

mit dem halben Kapitalwert anzusetzen der

sich aus der Anwendung der für die Vermögensteuer

geltenden Vorschriften ergibt. Sind diese

Rechte der Gegenwert für die Hingabe von

Grundbesitz oder Betrieben oder bestehen sie in

Nutzungen von Grundbesitz oder Betrieben, so

ist ihr Wert höchstens mit dem Einheitswert des

Grundbesitzes (Betriebes) anzusetzen.

(3) Die Bestimmungen der Albs. (1) und (2)

gelten auch dann, wenn die in diesen Absätzen

angeführten Wirtschaftsgüter Teil eines Betriebsvermögens

sind.

§ 15. Beiträge der Pfandgläubiger

nach dem Wiederaufbaugesetz

(1) Rechtskräftig festgesetzte Beiträge, die

Pfandgläubiger gemäß § 8, Abs. (1), des Wiederaufbaugesetzes

vom 16. Juni 1948, B.G.Bl.

Nr. 130, zu leisten haben, mindern das Vermögen

am Stichtag.

(2) Werden Beiträge erst nach Durchführung

der Veranlagung der Vermögensabgabe festgesetzt,

so ist die Veranlagung der Vermögensabgabe,

auch wenn sie bereits rechtskräftig ist, zu berichtigen.

§ 16. Ausgleich der in und ausländischen

Besteuerung.

Das Bundesminisiterium für Finanzen ist ermächtigt,

zum Ausgleich der in- und ausländischen

Besteuerung und in Anwendung des

Vergeltungsrechtes eine von den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes abweichende Regelung zu

treffen und insbesondere Wirtschaftsgüter in die

Bemessungsgrundlage der Vermögensabgabe einzubeziehen

oder daraus auszunehmen.

§ 17. Art der Entrichtung.

(1) Hat ein Abgabepflichtiger im Zeitpunkt der

Fälligkeit der Vermögensabgabe Anspruch auf

Leistung angemessener Entschädigung nach § 1,

Abs. (2), des Verstaatlichungsgesetzes vom

26. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 168, oder nach § 2

des Zweiten Verstaatlichungsgesetzes vom

26. März 1947, B. G. Bl. Nr. 81, so ist die Vermögensabgabe

in Höhe des zur Zeit der Verstaatlichung

maßgebenden Einheitswertes des

verstaatlichten Betriebes oder des dem Anspruche

entsprechenden Anteiles an diesem Einheitswert

bis zur tatsächlichen Leistung der Entschädigung

oder, wenn der Anspruch vorher veräußert wird,

bis zum Tage der Veräußerung auf Antrag zu

stunden. In diesem Falle ist eine vorläufige

Veranlagung der Vermögensabgabe gemäß § 100

der Abgabenordnung vorzunehmen; § 4, Abs. (5),

findet hiebei keine Anwendung. Es ist vielmehr

der Anspruch vorläufig bis zur Leistung

der Entschädigung oder, wenn er früher

veräußert wird, bis zum Tage der Veräußerung

mit dem im ersten Satz bezeichneten Werte anzusetzen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

über Antrag des Abgabepflichtigen mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verfügen, daß dem Abgabepflichtigen Abgabebeträge

für die Durchführung von Aufgaben gestundet

werden, die das zuständige Bundesministerium

als besonders lebenswichtig für die

österreichische Volkswirtschaft und erfolgversprechend

bescheinigt hat. Diese Stundung hat

unter Auflage der bestimmungsgemäßen Verwendung

innerhalb einer hiefür zu. setzenden

Frist zu erfolgen. Die Stundung erfolgt nur,

wenn und soweit die. Durchführung der

Aufgaben durch die Abgabe ernstlich gefährdet

list. Nach Erfüllung der Auflage, die durch

das zuständige Bundesministerium zu bescheinigen

ist, sind die gestundeten Beträge zu erlassen.

(3) Die Vermögensabgabe kann mit den gemäß

§ 14, Abs. (2), des Währungsschutzgesetzes

vom 19. November 1947, B. G. fil. Nr. 250, vorgesehenen

Bundesschuldverschreibungen und

Bundesschuldbuchforderungen entrichtet werden.

Die Bundesschuldverschreibungen und Bundesschuldbuchforderungen

sind zum Nennwert in

Anrechnung zu bringen.

§ 18. Bestimmungen über die Veranlagung

der Vermögensteuer.

Auf den 1. Jänner 1948 ist ohne Rücksicht

auf Wertgrenzen eine Neuveranlagung aller

Vermögensteuerpflichtigen und Aufbringungsumlagepflichtigen

vorzunehmen. Dabei sowie im

Falle von Nachveranlagungen zum gleichen

Stichtag finden § 4, Abs. (2) und (3), § 6,

Abs. (1), Z. 3, letzter Satz, und Z. 4, § 7, Abs. (2),

und die §§ 11 bis 15 dieses Bundesgesetzes sinngemäß

Anwendung.

§ 19. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesminisiterium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →