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166. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes, betreffend Änderung des Aufbauzuschlages zur Biersteuer und die Ertragsbeteiligung der Länder und der Stadt Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes, betreffend Änderung des Aufbauzuschlages zur Biersteuer und die Ertragsbeteiligung der Länder und der Stadt Wien.

Zur Durchführung des Bundesgesetzes vom

2. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 157, betreffend

Änderung des Aufbauzuschlages zur Biersteuer

und die Ertragsbeteiligung der Länder und der

Stadt Wien, wird auf Grund des § 8 dieses

gesetzes verordnet

I.

Nachsteuerbestimmungen.

(Zu § 3 des Gesetzes.)

§ 1. (1) Alle am 4. September 1947 im freien

Verkehr vorhandenen Biervorräte unterliegen

einer Nachsteuer im Betrage vom 10 S vom

Hektoliter.

(2) Biervonräte von nicht mehr als zwei

Hektolitern sind von der Nachsteuer befreit; sind

größere Biervorräte vorhanden, so sind sie zur

Gänze der Nachsteuer zu unterziehen.

(3) Besitzt jemand mehrere Verwahrungs-

oder Absatzstellen, (Filialen, Depots u. dgl.), so

tritt die Befreiung von der Nachsteuer nur dann

ein, wenn der Vonrat in allen Verwahrungs- und

Absatzstellen zusammen die steuerfreie Menge

von zwei Hektolitern nicht übersteigt.

(4) Wer am 4. September 1947 einen nachsteuerpflichtigen

Vorrat besitzt, ist verpflichtet, diesen

Vorrat, gleichgültig ob er ihn selbst verwahrt

oder durch einen anderen verwahren läßt,

spätestens am 9. September 1947 bei dem für den

Aufbewahrungsorte des Vorrates zuständigen

Steueraufsichtsamt anzumelden, die Vorratserhebung

zu gestatten und die Nachsteuer binnen

acht Tagen nach ihrer Vorschreibung zu entrichten.

(5) Wer einen nachsteuerpflichtigen Vorrat für

fremde Rechnung verwahrt, ist verpflichtet,

ebenfalls spätestens am 9. September 1947 diesen

Vorrat und die Adresse desjenigen, für dessen

Rechnung er aufbewahrt wird, dem zuständigen

Steueraufsichtsamt anzumelden und die Vorratserhebung

zu gestatten.

(6) Die Anmeldung hat zu enthalten: den

Namen und die Adresse des Anmeldenden, allenfalls

die Adresse desjenigen, für dessen Rechnung

der nachsteuerpflichtige Vorrat aufbe-

wahrt wird, Menge und Aufbewahrungsort des

nachsteuerpflichtigen Biervorrates. Die Anmeldung

ist in zwei Ausfertigungen zu erstatten

und dem zuständigen Steueraufsichtsamt unmittelbar

zu überreichen oder diesem als eingeschriebenes

Poststück einzusenden. Amtliche

Anmeldungsformulare werden nicht aufgelegt.

(7) Sollten sich machsteuerpflichtige Biersendungen

am 4. September 1947 auf dem Transport

befinden, so obliegt die Anmeldung und die

Entrichtung der Nachsteuer dem Empfänger, der

die Anmeldung längstens 48 Stunden nach Erhalt

der Sendung zu erstatten hat.

(8) Das Steueraufsichtsamt hat die Vollständigkeit

der bei ihm eingelangten Anmeldungen zu

überprüfen, eine allenfalls nötige Ergänzung zu

veranlassen und sobald als möglich die Vorratserhebung

durchzuführen.

(9) Das Ergebnis der Vorratserhebung ist auf

der Rückseite beider Ausfertigungen der Anmeldung

einzutragen, die Eintragung ist vom

Anmeldenden oder dessen Vertreter, zu unterfertigen.

Das Nachsteuerkontrollorgan berechnet

die Nachsteuer, setzt sie in beide Ausfertigungen

ein und behändigt oder übersendet eine Ausfertigung

sowie einen Postsparkassenerlagschein der

Zahlungspflichtigen Partei, die andere Ausfertigung

ist dem Vormerke [Abs. (12)] anzuschließen.

(10) Der Zahlungspflichtige hat die Nachsteuer

auf das Postsparkassenkonto der Finanzlandesdirektion

Wien Nr. 150 einzuzahlen. Auf dem

Rücken des Potstsparkassenerlagscheines ist vor

dessen Ausfolgung an die Partei die Bezeichnung"

Bier-Nachsteuer 1947" anzusetzen und das zuständige

Steueraufsichtsamt sowie das Bundesland

anzuführen. Nach der Einzahlung hat die

Partei den in ihren Händen befindlichen

Empfangscheinabschnitt des Postsparkassenerlagscheines

unverzüglich dem Steueraufsichtsamt,

bei dem die Anmeldung erstattet wurde, vorzuweisen.

Das Steueraufsichtsamt hat die erfolgte

Zahlung in den nach Abs. (13) zu führenden

Vormerk einzutragen und den Beleg der Partei

zurückzustellen.

(11) Zur Zahlung der Nachsteuer können, wenn

diese mindestens 600 S beträgt, über Antrag der

Partei von der Finanzlandesdirektion Monatsraten

ohne Sicherstellung des Betrages mit der

Beschränkung bewilligt werden, daß die letzte

Rate spätestens am 1. April 1948 fällig wird.

(12) Die Steueraufsichtsämter haben zum

Zwecke der Überwachung der rechtzeitigen Einzahlung

der Nachsteuer über die bei ihnen eingelangten

Anmeldungen einen Vormerk zu

führen, in welchem fortlaufend Name und

Wohnort der Parteien, die nachsteuerpflichtige

Menge, dar Betrag der hiefür entfallenden Nachsteuer,

die Einzahlungsdaten und allfällige Ratenzahlungsbewilligungen

anzugeben sind. Das zuständige

Steueraufsichtsamt hat allenfalls säumige

Parteien zu mahnen und im Falle der unterbliebenen

Berichtigung des Nachsteuerbetrages,

soweit nicht die Abstattung in Raten stattfindet,

der zuständigen Finanzlandesdirektion die Anzeige

behufs Einleitung weiterer Schritte zu erstatten.

(13) Besitzt jemand mehrere, in den Sprengein

verschiedener Steueraufsichtsämter aufbewahrte

Biervorräte (zum Beispiel Biervorräte, die sich

auf für Rechnung einer Brauereiunternehmung

betriebene Bierniederlagen verteilen), so sind die

in jedem Sprengel vorhandenen nachsteuerpflichtigen

Vorräte dem bezüglichen Steueraufsichtsamte

getrennt anzumelden. Die nicht für

den Hauptsitz des Unternehmens zuständigen

Steueraufsichtämter haben die Anmeldungen

nach entsprechender Überprüfung (ohne Eintragung

in den Vormerk) dem für den Hauptsitz

zuständigen Steueraufsichtsamt zu übermitteln.

Die Nachsteuer für alle solchen Stelen hat

der Zahlungspflichtige unter einem einzuzahlen,

der Zahlungsbeleg (Abschnitt des Postsparkassenerlagscheines)

ist dem für den Hauptsitz des

Unternehmens zuständigen Steueraufsichtsamt

zu übermitteln, welches ihn samt den Anmeldungen

dem bei ihm geführten Vormerk beizuschließen

hat.

(14) Die Vormerke samt Anmeldungen sind

sogleich nach Erhalt der Nachweisungen über die

Einzahlungen seitens aller im Vormerk aufgenommenen

Zahlungspflichtigen, spätestens jedoch

60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung,

der Finanzlandesdirektion in Wien einzusenden.

Die Einzahlung der in diesem Zeitpunkt

noch unberichtigten Beträge ist vom

Steueraufsichtsamt in Evidenz zu halten und

monatlich der Finanzlandesdirektion in Wien anzuzeigen.

II.

Führung von Aufschreibungen zwecks Erfassung

des Bierverbrauches.

(Zu §§ 5 und 6 des Gesetzes.)

§ 2. (1) Die Unternehmer von Bierbrauereien

und Inhaber von selbständigen Bierniederlagen

haben vom 4. September 1947 angefangen ein

Verzeichnis über die zum Verbrauch im Inland

abgesetzten Biermengen in Hektolitern (Litern),

getrennt nach den einzelnen Bestimmungsländern,

sowie über die im Betrieb selbst verbrauchten

Biermengen nach dem Muster in der Anlage

zu führen.

(2) Das von den Bierbrauereiunternehmungen

zu führende Verzeichnis hat auch den Absatz der

auf Rechnung der Brauerei betriebenen Bierniederlagen

und deren eigenen Bierverbrauch zu

umfassen.

(3) Das in zweifacher Ausfertigung zu führende

Verzeichnis ist jeweils mit dem letzten Tage eines

jeden Monates abzuschließen. Eine Ausfertigung

ist längstens bis zum 25. des folgenden Monates

an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und das Burgenland einzusenden. Die

andere Ausfertigung ist in der Betriebsstätte

mindestens durch drei Jahre aufzubewahren.

(4) Die Unternehmer von Bierbrauereien und

Inhalber von selbständigen Bierniederlagen sind

verpflichtet, den von der Finanzbehörde hiezu

Beauftragten Einsicht in die Geschäftsaufschreibungen

zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen,

die erforderlich sind, um die gemäß

Abs. (1) zu führenden Aufschreibungen auf ihre

Richtigkeit zu prüfen. Die Unterlassung der

Führung dieser Ausschreibungen, wesentliche Unrichtigkeiten

der Eintragungen und die Unterlassung

der rechtzeitigen Einsendung der Aufschreibungen

werden mit Ordnungsstrafen von

10 S bis 2000 S geahndet.

§ 3. Die Zollämter haben alle über die Zollgrenze

eingehenden Biersendungen fallweise

unter Angabe des Bestimmungslandes und der

Hektolitermenge, die der Bemessung der Biersteuer

zugrunde gelegt wird, der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und das

Burgenland in Wien anzuzeigen.

III.

Wirksamkeitsbeginn.

§ 4. Diese Durchführungsverordnung tritt zugleich

mit dem Bundesgesetz vom 2. Juli 1947,

B. G. Bl. Nr. 157, am 4. September 1947 in Kraft.

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