166. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes, betreffend Änderung des Aufbauzuschlages zur Biersteuer und die Ertragsbeteiligung der Länder und der Stadt Wien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Bundesgesetzes vom
2. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 157, betreffend
Änderung des Aufbauzuschlages zur Biersteuer
und die Ertragsbeteiligung der Länder und der
Stadt Wien, wird auf Grund des § 8 dieses
gesetzes verordnet
I.
Nachsteuerbestimmungen.
(Zu § 3 des Gesetzes.)
§ 1. (1) Alle am 4. September 1947 im freien
Verkehr vorhandenen Biervorräte unterliegen
einer Nachsteuer im Betrage vom 10 S vom
Hektoliter.
(2) Biervonräte von nicht mehr als zwei
Hektolitern sind von der Nachsteuer befreit; sind
größere Biervorräte vorhanden, so sind sie zur
Gänze der Nachsteuer zu unterziehen.
(3) Besitzt jemand mehrere Verwahrungs-
oder Absatzstellen, (Filialen, Depots u. dgl.), so
tritt die Befreiung von der Nachsteuer nur dann
ein, wenn der Vonrat in allen Verwahrungs- und
Absatzstellen zusammen die steuerfreie Menge
von zwei Hektolitern nicht übersteigt.
(4) Wer am 4. September 1947 einen nachsteuerpflichtigen
Vorrat besitzt, ist verpflichtet, diesen
Vorrat, gleichgültig ob er ihn selbst verwahrt
oder durch einen anderen verwahren läßt,
spätestens am 9. September 1947 bei dem für den
Aufbewahrungsorte des Vorrates zuständigen
Steueraufsichtsamt anzumelden, die Vorratserhebung
zu gestatten und die Nachsteuer binnen
acht Tagen nach ihrer Vorschreibung zu entrichten.
(5) Wer einen nachsteuerpflichtigen Vorrat für
fremde Rechnung verwahrt, ist verpflichtet,
ebenfalls spätestens am 9. September 1947 diesen
Vorrat und die Adresse desjenigen, für dessen
Rechnung er aufbewahrt wird, dem zuständigen
Steueraufsichtsamt anzumelden und die Vorratserhebung
zu gestatten.
(6) Die Anmeldung hat zu enthalten: den
Namen und die Adresse des Anmeldenden, allenfalls
die Adresse desjenigen, für dessen Rechnung
der nachsteuerpflichtige Vorrat aufbe-
wahrt wird, Menge und Aufbewahrungsort des
nachsteuerpflichtigen Biervorrates. Die Anmeldung
ist in zwei Ausfertigungen zu erstatten
und dem zuständigen Steueraufsichtsamt unmittelbar
zu überreichen oder diesem als eingeschriebenes
Poststück einzusenden. Amtliche
Anmeldungsformulare werden nicht aufgelegt.
(7) Sollten sich machsteuerpflichtige Biersendungen
am 4. September 1947 auf dem Transport
befinden, so obliegt die Anmeldung und die
Entrichtung der Nachsteuer dem Empfänger, der
die Anmeldung längstens 48 Stunden nach Erhalt
der Sendung zu erstatten hat.
(8) Das Steueraufsichtsamt hat die Vollständigkeit
der bei ihm eingelangten Anmeldungen zu
überprüfen, eine allenfalls nötige Ergänzung zu
veranlassen und sobald als möglich die Vorratserhebung
durchzuführen.
(9) Das Ergebnis der Vorratserhebung ist auf
der Rückseite beider Ausfertigungen der Anmeldung
einzutragen, die Eintragung ist vom
Anmeldenden oder dessen Vertreter, zu unterfertigen.
Das Nachsteuerkontrollorgan berechnet
die Nachsteuer, setzt sie in beide Ausfertigungen
ein und behändigt oder übersendet eine Ausfertigung
sowie einen Postsparkassenerlagschein der
Zahlungspflichtigen Partei, die andere Ausfertigung
ist dem Vormerke [Abs. (12)] anzuschließen.
(10) Der Zahlungspflichtige hat die Nachsteuer
auf das Postsparkassenkonto der Finanzlandesdirektion
Wien Nr. 150 einzuzahlen. Auf dem
Rücken des Potstsparkassenerlagscheines ist vor
dessen Ausfolgung an die Partei die Bezeichnung"
Bier-Nachsteuer 1947" anzusetzen und das zuständige
Steueraufsichtsamt sowie das Bundesland
anzuführen. Nach der Einzahlung hat die
Partei den in ihren Händen befindlichen
Empfangscheinabschnitt des Postsparkassenerlagscheines
unverzüglich dem Steueraufsichtsamt,
bei dem die Anmeldung erstattet wurde, vorzuweisen.
Das Steueraufsichtsamt hat die erfolgte
Zahlung in den nach Abs. (13) zu führenden
Vormerk einzutragen und den Beleg der Partei
zurückzustellen.
(11) Zur Zahlung der Nachsteuer können, wenn
diese mindestens 600 S beträgt, über Antrag der
Partei von der Finanzlandesdirektion Monatsraten
ohne Sicherstellung des Betrages mit der
Beschränkung bewilligt werden, daß die letzte
Rate spätestens am 1. April 1948 fällig wird.
(12) Die Steueraufsichtsämter haben zum
Zwecke der Überwachung der rechtzeitigen Einzahlung
der Nachsteuer über die bei ihnen eingelangten
Anmeldungen einen Vormerk zu
führen, in welchem fortlaufend Name und
Wohnort der Parteien, die nachsteuerpflichtige
Menge, dar Betrag der hiefür entfallenden Nachsteuer,
die Einzahlungsdaten und allfällige Ratenzahlungsbewilligungen
anzugeben sind. Das zuständige
Steueraufsichtsamt hat allenfalls säumige
Parteien zu mahnen und im Falle der unterbliebenen
Berichtigung des Nachsteuerbetrages,
soweit nicht die Abstattung in Raten stattfindet,
der zuständigen Finanzlandesdirektion die Anzeige
behufs Einleitung weiterer Schritte zu erstatten.
(13) Besitzt jemand mehrere, in den Sprengein
verschiedener Steueraufsichtsämter aufbewahrte
Biervorräte (zum Beispiel Biervorräte, die sich
auf für Rechnung einer Brauereiunternehmung
betriebene Bierniederlagen verteilen), so sind die
in jedem Sprengel vorhandenen nachsteuerpflichtigen
Vorräte dem bezüglichen Steueraufsichtsamte
getrennt anzumelden. Die nicht für
den Hauptsitz des Unternehmens zuständigen
Steueraufsichtämter haben die Anmeldungen
nach entsprechender Überprüfung (ohne Eintragung
in den Vormerk) dem für den Hauptsitz
zuständigen Steueraufsichtsamt zu übermitteln.
Die Nachsteuer für alle solchen Stelen hat
der Zahlungspflichtige unter einem einzuzahlen,
der Zahlungsbeleg (Abschnitt des Postsparkassenerlagscheines)
ist dem für den Hauptsitz des
Unternehmens zuständigen Steueraufsichtsamt
zu übermitteln, welches ihn samt den Anmeldungen
dem bei ihm geführten Vormerk beizuschließen
hat.
(14) Die Vormerke samt Anmeldungen sind
sogleich nach Erhalt der Nachweisungen über die
Einzahlungen seitens aller im Vormerk aufgenommenen
Zahlungspflichtigen, spätestens jedoch
60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
der Finanzlandesdirektion in Wien einzusenden.
Die Einzahlung der in diesem Zeitpunkt
noch unberichtigten Beträge ist vom
Steueraufsichtsamt in Evidenz zu halten und
monatlich der Finanzlandesdirektion in Wien anzuzeigen.
II.
Führung von Aufschreibungen zwecks Erfassung
des Bierverbrauches.
(Zu §§ 5 und 6 des Gesetzes.)
§ 2. (1) Die Unternehmer von Bierbrauereien
und Inhaber von selbständigen Bierniederlagen
haben vom 4. September 1947 angefangen ein
Verzeichnis über die zum Verbrauch im Inland
abgesetzten Biermengen in Hektolitern (Litern),
getrennt nach den einzelnen Bestimmungsländern,
sowie über die im Betrieb selbst verbrauchten
Biermengen nach dem Muster in der Anlage
zu führen.
(2) Das von den Bierbrauereiunternehmungen
zu führende Verzeichnis hat auch den Absatz der
auf Rechnung der Brauerei betriebenen Bierniederlagen
und deren eigenen Bierverbrauch zu
umfassen.
(3) Das in zweifacher Ausfertigung zu führende
Verzeichnis ist jeweils mit dem letzten Tage eines
jeden Monates abzuschließen. Eine Ausfertigung
ist längstens bis zum 25. des folgenden Monates
an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und das Burgenland einzusenden. Die
andere Ausfertigung ist in der Betriebsstätte
mindestens durch drei Jahre aufzubewahren.
(4) Die Unternehmer von Bierbrauereien und
Inhalber von selbständigen Bierniederlagen sind
verpflichtet, den von der Finanzbehörde hiezu
Beauftragten Einsicht in die Geschäftsaufschreibungen
zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen,
die erforderlich sind, um die gemäß
Abs. (1) zu führenden Aufschreibungen auf ihre
Richtigkeit zu prüfen. Die Unterlassung der
Führung dieser Ausschreibungen, wesentliche Unrichtigkeiten
der Eintragungen und die Unterlassung
der rechtzeitigen Einsendung der Aufschreibungen
werden mit Ordnungsstrafen von
10 S bis 2000 S geahndet.
§ 3. Die Zollämter haben alle über die Zollgrenze
eingehenden Biersendungen fallweise
unter Angabe des Bestimmungslandes und der
Hektolitermenge, die der Bemessung der Biersteuer
zugrunde gelegt wird, der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und das
Burgenland in Wien anzuzeigen.
III.
Wirksamkeitsbeginn.
§ 4. Diese Durchführungsverordnung tritt zugleich
mit dem Bundesgesetz vom 2. Juli 1947,
B. G. Bl. Nr. 157, am 4. September 1947 in Kraft.