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166_1946 AT

166. Verordnung: Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 10. Mai

1945, St. G. Bl. Nr. 10, über die Erfassung arisierter

und anderer im Zusammenhange mit der

nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen

Vermögenschaften in der geltenden Fassung

wird im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien verordnet

§ 1. (1) Anzumelden sind Vermögenschaften

und Vermögensrechte, die nach dem 13. März

1938, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund gesetzlicher

oder anderer Anordnungen aus sogenannten

rassischen, nationalen öder anderen

Gründen den Eigentümern (Berechtigten) — im

folgenden „geschädigter Eigentümer" genannt

— im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme entzogen worden sind.

(2) Jede Vermögenschaft, die nach dem

13. März 1938 — sei es entgeltlich, sei es unentgeltlich

— auf eine dritte Person (im folgenden

„Erwerber" genannt) übergegangein ist, unterliegt

der Anmeldungspflicht auf Grund dieser

Verordnung, falls nicht angenommen werden

kann, daß die Übertragung auf Grund einer

freien Willensübereinstimmung zwischen dem

„geschädigten Eigentümer" und dem ersten Erwerber

erfolgt ist. Eine solche freie Willensübereinstimmung

kann für den Zweck der Anmeldung

insbesondere dann nicht angenommen

werden, wenn die Veräußerung nicht von dem

geschädigten Eigentümer selbst oder seinem Bevollmächtigten

vorgenommen wurde oder zwischen

dem Erlös und dem Werte ein Mißverhältnis

bestand oder sonst angenommen werden

kann, daß sich der geschädigte Eigentümer zum

Abschlusse des Vertrages infolge der nationalsozialistischen

Machtübernahme entschlossen hat.

(3) Die Anmeldung ist auch dann zu erstatten,

wenn Zweifel über die Anmeldepflicht bestehen.

Die Zweifelsgründe sind anzugeben.

(4) Von der Anmeldung ist Hausrat ausgenommen,

dessen Schätzwert im März 1938

insgesamt 1000 S nicht überschritten hat; hiebei

sind die Werte der für einen Haushalt erworbenen

Gegenstände auch dann zusammenzurechnen,

wenn sie sich derzeit an verschiedenen Orten befinden.

§ 2. (1) Die Anmeldungen sind innerhalb von

zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung

zu erstatten.

(2) Wenn der Anmeldepflichtige erst nach Ablauf

dieser Frist von anzumeldenden Vermögenschaften

Kenntnis erhalten hat, hat er die Anmeldung

innerhalb eines Monates nach Kenntnisnahme

nachzuholen.

§ 3. (1) Die Anmeldung hat folgende Angaben

zu enthalten

1. Bezeichnung der Vermögenschaft und Wert

am 13. März 1938.

2. Name, Staatsbürgerschaft und Anschrift des

geschädigten Eigentümers (Berechtigten)

a) am 13. März 1938, ferner, wenn in seiner

Person diesbezügliche Änderungen vorgekommen

sind, noch

b) am Tage des Eigentumsüberganges,

c) im Zeitpunkte der Erstattung der Anmeldung.

Falls derartige Änderungen in der Person

des geschädigten Eigentümers (Berechtigten)

nicht vorgekommen sind, genügt

die Erklärung, daß Name, Staatsbürgerschaft

und Anschrift gegenüber dem

13. März 1938 unverändert geblieben sind.

3. Name, Staatsbürgerschaft und Anschrift des

Erwerbers

a) am 13. März 1938, ferner, wenn in seiner

Person diesbezügliche Änderungen vorgekommen

sind, noch

b) am Tage des Eigentumsüberganges,

c) am 29. Mai 1945,

d) im Zeitpunkte der Erstattung der Anmeldung.

Falls derartige Änderungen in der Person

des Erwerbers nicht vorgekommen

sind, genügt die Erklärung, daß Name,

Staatsbürgerschaft und Anschrift gegenüber

dem 13. März 1938 unverändert geblieben

sind.

4. a) Genaue Bezeichnung des Rechtsgrundes

des Eigentumsüberganges,

b) Wert der Vermögenschaft im Zeitpunkte

des Eigentumsüberganges,

c) allfällige Gegenleistungen unter genauer

Angabe, in welcher Weise diese erbracht

wurden.

5. Veränderungen der Vermögenschaft in der

Zeit zwischen dem anmeldepflichtigen Eigentumsübergange

und dem 29. Mai 1945; hiebei

sind insbesondere Investitionen, Belastungen und

allfällige Rechtsstreitigkeiten anzugeben.

6. Veränderungen nach dem 29. Mai 1945, die

über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung

hinausgehen (§ 3, letzter Satz des Gesetzes).

7. Wert am Tage der Erstattung der Anmeldung.

(2) Insoweit einzelne der verlangten Angaben

nicht gemacht werden können, sind die Gründe

hiefür anzugeben.

(3) Die in den Punkten 3 und 4 des Abs. (1)

verlangten Angaben sind auch für jeden weiteren

Eigentumsübergang derartiger Vermögenschaften

zu machen.

§ 4. (1) Die Anmeldung obliegt jedem Inhaber,

und zwar auch dann, wenn er in einem früheren

Zeitpunkte Eigentümer (Berechtigter) gewesen

ist. Würde demnach die Anmeldepflicht mehrere

Personen treffen, genügt die Anmeldung durch

eine dieser Personen.

(2) Ist ein öffentlicher Verwalter bestellt, obliegt

diesem die Anmeldung. Bei den in Verwaltung

einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

stehenden Vermögenschaften obliegt die Anmeldung

der mit der unmittelbaren Verwaltung befaßten

natürlichen Person.

§ 5. (1) Die Anmeldungen sind bei der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde in dreifacher

Ausfertigung einzubringen. Wenn auf

Seite des geschädigten Eigentümers oder auf

Seite des Erwerbers mehr als eine Person beteiligt

waren, so ist für jede dieser Personen eine

weitere Gleichschrift vorzulegen.

(2) Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Zuständigkeitsbereich die anzumeldende

Vermögenschaft gelegen war oder

der geschädigte Eigentümer seinen letzten ordentlichen

Wohnsitz hatte. Wenn keine dieser beiden

Voraussetzungen zutreffen, hat die Anmeldung

bei der für den Wohnort des Erwerbers zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

(3) Die Anmeldungen sind mittels Schreibmaschine

oder handschriftlich mit Tinte zu

schreiben und von dem Anmeldepflichtigen (§ 4)

eigenhändig mit Tinte zu unterfertigen.

§ 6. Es steht auch den geschädigten Eigentümern

sowie deren Vertretern frei, gleichartige

Anmeldungen zu erstatten; diese Anmeldungen

sind an die Frist des § 2 nicht gebunden.

§ 7. In einer Anmeldung sind nur solche Vermögenschaften

zusammenzufassen, die eine

wirtschaftliche Einheit gebildet haben und auch

derzeit noch bilden. Insoweit es sich um Liegenschaften

handelt, die in verschiedenen Gerichtsbezirken

gelegen sind, sind jedenfalls gesonderte

Anmeldungen vorzulegen.

§ 8. Anmeldungen, die außerhalb der Frist des

§ 2, bei anderen Stellen oder in anderer Form

eingebracht wurden, gelten nicht als Anmeldung

im Sinne des Gesetzes.

§ 9. Die für Vermögenschaften getroffenen

Anordnungen gelten sinngemäß auch für Vermögensrechte.

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