166. Verordnung: Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 10. Mai
1945, St. G. Bl. Nr. 10, über die Erfassung arisierter
und anderer im Zusammenhange mit der
nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen
Vermögenschaften in der geltenden Fassung
wird im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien verordnet
§ 1. (1) Anzumelden sind Vermögenschaften
und Vermögensrechte, die nach dem 13. März
1938, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund gesetzlicher
oder anderer Anordnungen aus sogenannten
rassischen, nationalen öder anderen
Gründen den Eigentümern (Berechtigten) — im
folgenden „geschädigter Eigentümer" genannt
— im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme entzogen worden sind.
(2) Jede Vermögenschaft, die nach dem
13. März 1938 — sei es entgeltlich, sei es unentgeltlich
— auf eine dritte Person (im folgenden
„Erwerber" genannt) übergegangein ist, unterliegt
der Anmeldungspflicht auf Grund dieser
Verordnung, falls nicht angenommen werden
kann, daß die Übertragung auf Grund einer
freien Willensübereinstimmung zwischen dem
„geschädigten Eigentümer" und dem ersten Erwerber
erfolgt ist. Eine solche freie Willensübereinstimmung
kann für den Zweck der Anmeldung
insbesondere dann nicht angenommen
werden, wenn die Veräußerung nicht von dem
geschädigten Eigentümer selbst oder seinem Bevollmächtigten
vorgenommen wurde oder zwischen
dem Erlös und dem Werte ein Mißverhältnis
bestand oder sonst angenommen werden
kann, daß sich der geschädigte Eigentümer zum
Abschlusse des Vertrages infolge der nationalsozialistischen
Machtübernahme entschlossen hat.
(3) Die Anmeldung ist auch dann zu erstatten,
wenn Zweifel über die Anmeldepflicht bestehen.
Die Zweifelsgründe sind anzugeben.
(4) Von der Anmeldung ist Hausrat ausgenommen,
dessen Schätzwert im März 1938
insgesamt 1000 S nicht überschritten hat; hiebei
sind die Werte der für einen Haushalt erworbenen
Gegenstände auch dann zusammenzurechnen,
wenn sie sich derzeit an verschiedenen Orten befinden.
§ 2. (1) Die Anmeldungen sind innerhalb von
zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung
zu erstatten.
(2) Wenn der Anmeldepflichtige erst nach Ablauf
dieser Frist von anzumeldenden Vermögenschaften
Kenntnis erhalten hat, hat er die Anmeldung
innerhalb eines Monates nach Kenntnisnahme
nachzuholen.
§ 3. (1) Die Anmeldung hat folgende Angaben
zu enthalten
1. Bezeichnung der Vermögenschaft und Wert
am 13. März 1938.
2. Name, Staatsbürgerschaft und Anschrift des
geschädigten Eigentümers (Berechtigten)
a) am 13. März 1938, ferner, wenn in seiner
Person diesbezügliche Änderungen vorgekommen
sind, noch
b) am Tage des Eigentumsüberganges,
c) im Zeitpunkte der Erstattung der Anmeldung.
Falls derartige Änderungen in der Person
des geschädigten Eigentümers (Berechtigten)
nicht vorgekommen sind, genügt
die Erklärung, daß Name, Staatsbürgerschaft
und Anschrift gegenüber dem
13. März 1938 unverändert geblieben sind.
3. Name, Staatsbürgerschaft und Anschrift des
Erwerbers
a) am 13. März 1938, ferner, wenn in seiner
Person diesbezügliche Änderungen vorgekommen
sind, noch
b) am Tage des Eigentumsüberganges,
c) am 29. Mai 1945,
d) im Zeitpunkte der Erstattung der Anmeldung.
Falls derartige Änderungen in der Person
des Erwerbers nicht vorgekommen
sind, genügt die Erklärung, daß Name,
Staatsbürgerschaft und Anschrift gegenüber
dem 13. März 1938 unverändert geblieben
sind.
4. a) Genaue Bezeichnung des Rechtsgrundes
des Eigentumsüberganges,
b) Wert der Vermögenschaft im Zeitpunkte
des Eigentumsüberganges,
c) allfällige Gegenleistungen unter genauer
Angabe, in welcher Weise diese erbracht
wurden.
5. Veränderungen der Vermögenschaft in der
Zeit zwischen dem anmeldepflichtigen Eigentumsübergange
und dem 29. Mai 1945; hiebei
sind insbesondere Investitionen, Belastungen und
allfällige Rechtsstreitigkeiten anzugeben.
6. Veränderungen nach dem 29. Mai 1945, die
über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung
hinausgehen (§ 3, letzter Satz des Gesetzes).
7. Wert am Tage der Erstattung der Anmeldung.
(2) Insoweit einzelne der verlangten Angaben
nicht gemacht werden können, sind die Gründe
hiefür anzugeben.
(3) Die in den Punkten 3 und 4 des Abs. (1)
verlangten Angaben sind auch für jeden weiteren
Eigentumsübergang derartiger Vermögenschaften
zu machen.
§ 4. (1) Die Anmeldung obliegt jedem Inhaber,
und zwar auch dann, wenn er in einem früheren
Zeitpunkte Eigentümer (Berechtigter) gewesen
ist. Würde demnach die Anmeldepflicht mehrere
Personen treffen, genügt die Anmeldung durch
eine dieser Personen.
(2) Ist ein öffentlicher Verwalter bestellt, obliegt
diesem die Anmeldung. Bei den in Verwaltung
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
stehenden Vermögenschaften obliegt die Anmeldung
der mit der unmittelbaren Verwaltung befaßten
natürlichen Person.
§ 5. (1) Die Anmeldungen sind bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde in dreifacher
Ausfertigung einzubringen. Wenn auf
Seite des geschädigten Eigentümers oder auf
Seite des Erwerbers mehr als eine Person beteiligt
waren, so ist für jede dieser Personen eine
weitere Gleichschrift vorzulegen.
(2) Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Zuständigkeitsbereich die anzumeldende
Vermögenschaft gelegen war oder
der geschädigte Eigentümer seinen letzten ordentlichen
Wohnsitz hatte. Wenn keine dieser beiden
Voraussetzungen zutreffen, hat die Anmeldung
bei der für den Wohnort des Erwerbers zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
(3) Die Anmeldungen sind mittels Schreibmaschine
oder handschriftlich mit Tinte zu
schreiben und von dem Anmeldepflichtigen (§ 4)
eigenhändig mit Tinte zu unterfertigen.
§ 6. Es steht auch den geschädigten Eigentümern
sowie deren Vertretern frei, gleichartige
Anmeldungen zu erstatten; diese Anmeldungen
sind an die Frist des § 2 nicht gebunden.
§ 7. In einer Anmeldung sind nur solche Vermögenschaften
zusammenzufassen, die eine
wirtschaftliche Einheit gebildet haben und auch
derzeit noch bilden. Insoweit es sich um Liegenschaften
handelt, die in verschiedenen Gerichtsbezirken
gelegen sind, sind jedenfalls gesonderte
Anmeldungen vorzulegen.
§ 8. Anmeldungen, die außerhalb der Frist des
§ 2, bei anderen Stellen oder in anderer Form
eingebracht wurden, gelten nicht als Anmeldung
im Sinne des Gesetzes.
§ 9. Die für Vermögenschaften getroffenen
Anordnungen gelten sinngemäß auch für Vermögensrechte.