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166. Verordnung: Pharmazeutische Studien- und Prüfungsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 166. Verordnung: Pharmazeutische Studien- und Prüfungsordnung.

Auf Grund des § 1, B, Punkt 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes

B. G. Bl. Nr. 266/1935

wird zur Erlangung des akademischen Grades

eines Magisters der Pharmazie an den österreichischen

Universitäten nachfolgende Studien-

und Prüfungsordnung festgesetzt

§ 1. (1) Zur Erlangung des akademischen

Grades eines Magisters der Pharmazie an einer

österreichischen Universität ist erforderlich, daß

der Kandidat das pharmazeutische Universitätsstudium

als ordentlicher Studierender der philosophischen

Fakultät nach Maßgabe der folgenden

Studienordnung absolviert und die vorgeschriebenen

zwei strengen Prüfungen (Rigorosen)

mit Erfolg abgelegt hat.

(2) Die Bedingungen unter denen das Diplom

eines Magisters der Pharmazie zum Eintritt in

den Apothekerberuf und zur Erlangung der Berechtigung

zum selbständigen Betrieb einer

öffentlichen Apotheke befähigt, werden vom

Staatsamt für soziale Verwaltung durch Verordnung

bestimmt.

§ 2. (1) Die Aufnahme in das pharmazeutische

Universitätsstudium erfolgt als ordentlicher

Studierender der philosophischen Fakultät auf

Grund des Reifezeugnisses eines achtklassigen

Gymnasiums oder Realgymnasiums oder eines

gleichartigen, auch Kenntnisse aus Latein dartuenden

Studiennachweises, welcher die mit einem

solchen Reifezeugnis verbundene Berechtigung

zur Aufnahme als ordentlicher Studierender der

philosophischen Fakultät gewährt.

(2) Ausländer, die keinen zur Aufnahme als

ordentliche Studierende hinreichenden Studiennachweis

beibringen, können durch Beschluß des

philosophischen Professorenkollegiums bei Nachweis

einer entsprechenden Mittelschulbildung ab

außerordentliche Studierende zum pharmazeutischen

Universitätsstudium zugelassen werden,

doch erlangt das von ihnen erworbene Diplom

eines Magisters der Pharmazie auch im Falle der

nachträglichen Erwerbung der österreichischen

Staatsbürgerschaft keine Gültigkeit für den Eintritt

in den Apothekerberuf.

§ 3. (1) Das pharmazeutische Universitätsstudium

dauert drei Studienjahre.

(2) Für die ordnungsgemäße Absolvierung

dieses Studiums sind folgende Vorlesungen und

Übungen verbindlich

Im ersten Studienjahr

Physik, in beiden Semestern vier Stunden

wöchentlich,

Anatomie und Physiologie der Pflanzen, im

Wintersemester vier Stunden wöchentlich,

systematische Botanik, im Sommersemester

fünf Stunden wöchentlich,

anorganische und organische Experimentalchemie,

in beiden Semestern fünf Stunden

wöchentlich,

Einführung in die qualitative Analyse, zwei

Stunden wöchentlich im Wintersemester, ferner

chemische Übungen, in beiden Semestern und

Übungen im Bestimmen der Pflanzen mit Exkursionen,

drei Stunden wöchentlich im Sommersemester

und

pflanzenanatomisches Praktikum, drei Stunden

wöchentlich in beiden Semestern.

Im zweiten Studienjahr

Grundzüge der physikalischen Chemie, im

Wintersemester fünf Stunden wöchentlich,

pharmazeutische Chemie (I und II), in beiden

Semestern vier Stunden wöchentlich,

Einführung in die Maßanalyse, zwei Stunden

wöchentlich im Wintersemester,

Pharmakognosie I, im Sommersemester fünf

Stunden wöchentlich, ferner

physikalische Übungen, im Wintersemester vier

Stunden wöchentlich,

chemische Übungen, in beiden Semestern und

pharmakognostische Übungen im Sommersemester.

Im dritten Studienjahr

Pharmazeutische Chemie (III und IV), in

beiden Semestern vier Stunden wöchentlich,

Untersuchung der Arzneimittel, zwei Stunden

wöchentlich im Sommersemester,

Pharmakognosie II, im Wintersemester fünf

Stunden wöchentlich,

Untersuchung und Wertbestimmung von

Drogen und galenischen Präparaten, zwei

Stunden wöchentlich im Wintersemester.

für den Apothekerberuf wichtige Grundlehren

der Hygiene, in beiden Semestern zwei Stunden

wöchentlich mit Übungen,

für den Apothekerberuf wichtige Grundlehren

der Pharmakodynamik und Toxikologie, im

Wintersemester drei Stunden wöchentlich,

Apotheken- und Sanitätsgesetzeskunde, im

Wintersemester zwei Stunden wöchentlich,

theoretische Grundlagen der Rezeptur und

pharmazeutische Technik mit Übungen, in

beiden Semestern fünf Stunden wöchentlich,

ferner

pharmazeutisch-chemische Übungen, in beiden

Semestern,

pharmakognostische Übungen, in beiden Semestern,

galenische Pharmazie mit Übungen, in beiden

Semestern vier Stunden wöchentlich,

chemisch-mikroskopische Untersuchungen

menschlicher Sekrete und Exkrete, im Sommersemester

drei Stunden wöchentlich und

Kurs über erste Hilfeleistung, im Sommersemester

zwei Stunden wöchentlich.

(3) Die vorgeschriebenen chemischen Übungen

haben sich auf qualitative und quantitative, einschließlich

der organischen Analyse, sowie auf

die Darstellung chemischer (insbesondere organischer)

Präparate zu erstrecken.

An Universitäten, an denen ein pharmazeutisch-

chemisches Laboratorium eingerichtet ist,

sind die Übungen an diesem abzuhalten.

(4) Die Übungen aus anorganischer Analyse

sowie die pharmakognostischen Übungen gelten

als wöchentlich fünfzehnstündig, die Übungen

aus organischer Analyse und Darstellung chemischer

Präparate sowie die pharmazeutisch-chemischen

Übungen gelten als wöchentlich zwanzigstündig;

die Laboratoriumsplätze werden ganztägig

zur Verfügung gestellt.

(5) Außer den verbindlichen wird der Besuch

folgender Vorlesungen und Übungen empfohlen

während der ersten drei Semester Geschichte

der Pharmazie, zwei Stunden, Anwendung und

Gebrauch des Polarisationsmikroskopes mit

Übungen, zwei. Stunden wöchentlich in je einem

Semester;

während des zweiten oder dritten Studienjahres

Arzneipflanzenkultur mit Exkursionen,

ferner Buchhaltung und Handelskunde, zwei

Stunden wöchentlich in je einem Semester.

§ 4. (1) Ein Semester ist für das pharmazeutische

Studium nur dann anrechenbar, wenn

wenigstens zwanzig wöchentliche Unterrichtsstunden

und alle verbindlich vorgeschriebenen

Vorlesungen und Übungen besucht werden.

(2) Ob und inwieweit Semester, die an einer

anderen als der philosophischen Fakultät zurückgelegt

wurden, als für das pharmazeutische

Studium gültig anerkannt werden können, entscheidet

auf Antrag des philosophischen

Professorenkollegiums das Staatsamt für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und

für Kultusangelegenheiten. Das Professorenkollegium

ist jedoch berechtigt, solche Semester

als gültig anzuerkennen, wenn die Vorbildung

und der Studiengang den Vorschriften (§§ 2

und 3) im wesentlichen entsprechen.

§ 5. (1) Die beiden strengen Prüfungen (Rigorosen)

sind an derselben Universität abzulegen.

(2) Ausnahmsweise kann die Fortsetzung der

strengen Prüfungen an einer anderen Universität

im Einverständnis der beiden beteiligten Professorenkollegien

bewilligt werden, wenn die schon

begonnenen Prüfungen mit Erfolg abgeschlossen

sind und wenn rücksichtswürdige Umstände vorliegen,

insbesondere wenn das pharmazeutische

Studium an der anderen Universität fortgesetzt

wird.

§ 6. Die strengen Prüfungen werden öffentlich

abgehalten, doch steht es dem Vorsitzenden der

Prüfungskommission frei, den Zutritt auf

Apotheker und Studierende einzuschränken.

§ 7. (1) Die erste strenge Prüfung (Rigorosum)

ist aus Botanik in den ersten vier Wochen des

anrechenbaren dritten Semesters, aus Physik und

Experimentalchemie in den letzten vier Wochen

des anrechenbaren dritten Semesters oder in den

ersten vier Wochen des folgenden Semesters abzulegen.

Der Kandidat hat bei der Prüfung aus

Botanik ein Herbarium von mindestens hundertfünfzig1

Pflanzen vorzuweisen. Der Nachweis,

daß der Kandidat an den physikalischen Übungen

fleißig und mit Erfolg teilgenommen hat, muß

bei der Prüfung aus Physik vorgelegt werden.

(2) Die Zulassung zur Prüfung aus Experimentalchemie

und Physik kann nur erfolgen,

wenn der Besuch der für die ersten drei Semester

verbindlich vorgeschriebenen Vorlesungen und

Übungen durch das Meldungsbuch des Studierenden

nachgewiesen ist.

(3) Die erste strenge Prüfung wird in der

Regel gleichzeitig mit mehreren Kandidaten abgehalten.

Die Prüfungsdauer für jeden Gegenstand

beträgt bei jedem Kandidaten mindestens

eine Viertelstunde.

(4) Die erfolgreiche Ablegung der ersten

strengen Prüfung wird im Meldungsbuch des

Studierenden ersichtlich gemacht.

(5) Wurde die Prüfung nicht schon am Schlusse

des anrechenbaren dritten Semesters bestanden,

so ist als viertes Semester erst jenes anrechenbar,

in dessen Verlauf diese Prüfung aus allen Gegenständen

mit Erfolg bestanden wurde.

§ 8. (1) Die zweite strenge Prüfung (Rigorosum)

besteht aus je einer praktischen Prüfung

aus pharmazeutischer Chemie (mit chemischer

Analyse), aus Pharmakognosie und Hygiene für

Pharmazeuten sowie aus einer theoretischen Gesamtprüfung

aus pharmazeutischer Chemie, aus

Pharmakognosie und Hygiene für Pharmazeuten.

(2) Die Zulassung, um die nach ordnungsgemäßer

Absolvierung des pharmazeutischen

Studiums anzusuchen ist, kann nur erfolgen,

wenn durch das Meldungsbuch des Kandidaten

oder durch besondere Belege nachgewiesen ist,

daß er nach mit Erfolg bestandener erster Prüfung

in dem nach § 7, Abs. (5), anrechenbaren

drei letzten Semestern alle verbindlich vorgeschriebenen

Vorlesungen und Übungen besucht

und insbesondere an den vorgeschriebenen

Laboratoriumsübungen aus Chemie, pharmazeutischer

Chemie und Pharmakognosie, an den

Untersuchungen menschlicher Sekrete und Exkrete

sowie an dem Kurs über erste Hilfeleistung

mit Erfolg teilgenommen, ferner ein Kolloquium

aus Rezeptur und pharmazeutischer Technik

(einschließlich galenischer Pharmazie) mit Erfolg

bestanden hat.

§ 9. (1) Die drei praktischen Prüfungen des

zweiten Rigorosums, die der theoretischen Gesamtprüfung

vorausgehen, finden an je einem

besonderen Termin statt und werden in der

Regel gleichzeitig mit mehreren Kandidaten abgehalten,

deren Anzahl vom Dekan der philosophischen

Fakultät bestimmt wird. Die

Prüfungsdauer richtet sich nach den Erfordernissen

der dem Kandidaten gestellten praktischen

Aufgaben.

(2) Bei der praktischen Prüfung aus pharmazeutischer

Chemie hat der Kandidat die qualitative

Analyse eines Gemenges oder eine einfache

quantitative Bestimmung auf gewichtsanalytischem

oder volumetrischen Weg durchzuführen

und außerdem drei wichtigere pharmazeutische

Präparate oder ein Tablettengemisch zu

erkennen und gegebenenfalls nach den Bestimmungen

des österreichischen Arzneibuches zu

prüfen.

(3) Bei der praktischen Prüfung aus Pharmakognosie

hat der Kandidat den Beweis zu

liefern, daß er imstande ist, mit Hilfe pharmakognostischer

Untersuchungsmethoden ihm vorgelegte,

dem Bereich der Pharmakognosie angehörende

Arzneimittel oder Gemenge von solchen

zu erkennen. Ferner hat er die vollständige Beherrschung

jener pharmakognostischen Methoden

zu erweisen, deren Anwendung es dem Apotheker

ermöglicht, sich ein einwandfreies Urteil über die

Reinheit und Güte von Heilmitteln zu bilden.

(4) Bei der praktischen Prüfung aus Hygiene

hat der Kandidat den Nachweis zu erbringen,

daß er die Methoden der Sterilisation und Desinfektion

beherrscht.

(5) Über den Gang der Untersuchungen, über

die dabei angewendeten Hilfsmittel, über

charakteristische Reaktionen, Merkmale usw.

haben die Kandidaten dem Prüfer am Schlusse

und allenfalls auch während der Untersuchung

Rechenschaft zu geben.

§ 10. (1) Die theoretische Gesamtprüfung des

zweiten Rigorosums ist nach dem mit Erfolg bestandenen

drei praktischen Prüfungen abzulegen

und findet aus allen Gegenständen in einem

Termin und in der Regel gleichzeitig mit

mehreren Kandidaten statt. Die Prüfungsdauer

für jeden Gegenstand beträgt bei jedem Kandidaten

mindestens eine Viertelstunde.

(2) Hat ein Kandidat die zweite strenge Prüfung

nicht spätestens innerhalb eines Studienjahres

nach Absolvierung des vorgeschriebenen Studiums

mit Erfolg beendet, so kann seine Zulassung zu

den fehlenden Prüfungen von dem neuerlichen

Besuch der Vorlesungen und Übungen durch ein

bis drei Semester abhängig gemacht werden.

§ 11. Um die Zulassung zu den strengen

Prüfungen hat der Kandidat beim Dekan der

philosophischen Fakultät unter Beibringung .folgender

Belege anzusuchen

behufs Zulassung zur ersten strengen Prüfung

seinen Tauf- oder Geburtsschein, sein Reifezeugnis

oder den an dessen Stelle tretenden

Nachweis sowie sein Meldungsbuch;

behufs Zulassung zur zweiten strengen

Prüfung

das Meldungsbuch und das Abgangszeugnis

über das zurückgelegte pharmazeutische Studium.

§ 12. (1) Der Dekan der philosophischen Fakultät

ist der Vorsitzende der Prüfungskommission.

Er bestimmt Ort und Zeit der einzelnen

Prüfungsakte und beruft hiezu die einzelnen

Mitglieder der Prüfungskommission. Der Dekan

kann sich im Vorsitz bei den Rigorosen sowie

in den damit zusammenhängenden Funktionen

von dem Inhaber der Lehrkanzel für pharmazeutische

Chemie dauernd oder fallweise vertreten

lassen.

(2) Prüfer bei den strengen Prüfungen sind

jene ordentlichen oder außerordentlichen Professoren

oder beauftragten Lehrkräfte, welche das

betreffende Prüfungsfach lehrauftraggemäß tatsächlich

lehren. Sind deren mehrere, so haben sie

abwechselnd an den Prüfungen teilzunehmen.

(3) Der theoretischen Gesamtprüfung der

zweiten strengen Prüfung wird ein Regierungskommissär

zugezogen, welcher aus der Reihe der

den öffentlichen Sanitätsdienst angehörigen Beamten

auf Vorschlag des Staatsamtes für soziale

Verwaltung vom Staatsamte für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und für

Kultusangelegenheiten auf je drei Jahre bestellt

wird. Dem Regierungskommissär steht das Recht

zu, auf die Fragestellung und auf die Dauer der

Prüfung Einfluß zu nehmen und auch selbst an

den Kandidaten Fragen zu stellen.

(4) Die praktischen Prüfungen der zweiten

strengen Prüfung finden unter zeitweiser Aufsicht

des Vorsitzenden der Prüfungskommission

statt.

§ 13. Das Ergebnis jeder Prüfung ist von dem

Prüfer unter Berücksichtigung auch der etwa

vom Vorsitzenden oder Regierungskommissär

gestellten Fragen mit dem Kalkül „ausgezeichnet",

„gut", „genügend" oder „ungenügend"

in ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

zu führendes Protokoll einzutragen, in

welchem Vor- und Zunamen, Geburtsort und

Alter des Kandidaten sowie seine Vorstudien

anzugeben sind.

§ 14. (1) Keine strenge Prüfung kann als mit

Erfolg bestanden gelten, wenn der Kandidat

nicht aus sämtlichen Gegenständen mindestens

den Kalkül „genügend" erhalten hat.

(2) Jede Wiederholung einer Prüfung ist soweit

tunlich von demselben Prüfer abzuhalten wie

die vorherige mißlungene Prüfung.

§ 15. (1) Erhielt der Kandidat bei einer theoretischen

Gesamtprüfung aus einem Gegenstand

oder bei einer praktischen Prüfung den Kalkül

„ungenügend", so hat er die Prüfung aus diesem

Gegenstande nach Ermessen der Prüfungskommission

nach drei Monaten oder nach einem

Semester zu wiederholen; es kann ihm auch der

neuerliche Besuch der Vorlesungen oder Übungen

aus diesem Gegenstande während eines Semesters

aufgetragen werden.

(2) Erhielt ein Kandidat bei einer theoretischen

Gesamtprüfung aus zwei oder mehreren Gegenständen

den Kalkül „ungenügend", so kann er

in der Regel nicht vor Ablauf eines Semesters

zur Wiederholung aus diesen Gegenständen zugelassen

werden; auch ist ihm der neuerliche Besuch

der Vorlesung und Übungen während eines

oder zweier Semester aufzutragen.

§ 16. (1) Wird ein Kandidat bei der Wiederholung

einer Prüfung abermals reprobiert, so

kann er unter den in § 15 bezeichneten Bedingungen

zu einer zweiten Wiederholung zugelassen

werden.

(2) Eine dritte Wiederholung einer Prüfung

kann nur ausnahmsweise und nur auf Antrag der

Prüfungskommission und nach neuerlichem Besuch

der Vorlesungen und Übungen vom philosophischen

Professorenkollegium bewilligt werden.

(3) Erhält ein Kandidat auch bei der dritten

Wiederholung einer Prüfung nicht den Kalkül"

genügend", so ist er von der Fortsetzung des

pharmazeutischen Studiums und von der Erlangung

des pharmazeutischen Magisterdiploms

für immer ausgeschlossen.

§ 17. (1) Hat ein Kandidat aus allen Gegenständen

einer strengen Prüfung wenigstens den

Kalkül „genügend" erhalten, so wird aus den

einzelnen in das Protokoll eingetragenen Kalkülen

der Hauptkalkül für die strenge Prüfung

gezogen.

(2) Der Hauptkalkül ist nur dann mit „ausgezeichnet"

oder „gut" festzulegen, wenn der

Kandidat diesen Kalkül bei der Mehrzahl der

Prüfungen erhielt und bei keiner Prüfung reprobiert

worden war. Ein „genügend" und ein

„ausgezeichnet" werden hiebei als zwei „gut"

gerechnet.

(3) Der Hauptkalkül ist in das Protokoll einzutragen

und dem Kandidaten bekanntzugeben.

§ 18. Versäumt ein Kandidat den für die Prüfung

angesetzten Termin ohne triftige Entschuldigungsgründe,

so verfällt die für diesen

Prüfungsakt bestimmte Taxe; unterzieht er sich

dieser Prüfung auch bei dem ihm zu bestimmenden

neuerlichen Termin ohne triftige Entschuldigungsgründe

nicht, so ist er so zu behandeln,

als ob er die Prüfung nicht bestanden

hätte

§ 19. Hat der Kandidat die zweite strenge

Prüfung bestanden, so hat er vor dem Rektor

der Universität, dem Dekan der philosophischen

Fakultät und im Beisein des Prüfers aus pharmazeutischer

Chemie oder aus Pharmakognosie die

Angelobung nach der vorgeschriebenen Formel

zu leisten, worauf ihm das vom Rektor der Universität,

vom Dekan der philosophischen Fakultät

und von dem bei der Angelobung mitwirkenden

Prüfer unterfertigte Diplom als Magister

der Pharmazie (Mr. Pharm.) mit dem vorgeschriebenen

Wortlaut vom Dekan der philosophischen

Fakultät in einer von den akademischen

Behörden festzusetzenden feierlichen

Form ausgefolgt wird, sofern hiegegen kein

Hindernis gemäß § 3 der Verordnung vom

9. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 78, obwaltet.

§ 20. (1) Die an ausländischen Hochschulen erworbenen

pharmazeutischen Diplome, die in dem

Auslandsstaat zum selbständigen Betrieb einer

öffentlichen Apotheke berechtigt, können als

einem an einer österreichischen Universität erworbenen

Diplom eines Magisters der Pharmazie

gleichwertig anerkannt werden, wenn das ausländische

Diplom im wesentlichen unter den

gleichen Bedingungen erworben wurde, wie sie

hinsichtlich der Vorbildung (§ 2), der Studien

(§ 3) und der strengen Prüfungen (§§ 7 bis 10)

für das pharmazeutische Magisterdiplom vorgeschrieben

sind.

(2) Um die Anerkennung (Nostrifikation) des

ausländischen pharmazeutischen Diploms ist beim

Professorenkollegium einer österreichischen philosophischen

Fakultät anzusuchen, welches die An-

erkennung auch vom vorherigen Besuch von

Vorlesungen oder von der neuerlichen Ablegung

einzelner Prüfungen abhängig machen kann.

(S) Der Antrag auf Anerkennung eines ausländischen

pharmazeutischen Diploms ist vom

Professorenkollegium der philosophischen Fakultät

im Einvernehmen mit dem medizinischen

Professorenkollegium zu stellen und bedarf der

Genehmigung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und für

Kultusangelegenheiten im Einvernehmen mit

dem Staatsamt für soziale Verwaltung.

(4) Die erfolgte Anerkennung ist nach Erfüllung

der etwa geforderten Bedingungen auf dem

ausländischen Diplom vom Dekan der philosophischen

Fakultät zu vermerken.

(5) Auf solche Anerkennungen haben im

übrigen die Vorschriften über die Nostrifikation

ausländischer Doktordiplome sinngemäß Anwendung

zu finden.

§ 21. (1) Magister der Pharmazie, die das

Doktorat erwerben wollen, haben die sechs im

pharmazeutischen Studium verbrachten Semester

noch durch drei Semester zu ergänzen und sich

unter Vorlage einer wissenschaftlichen Abhandlung

zu den strengen Prüfungen nach Maßgabe

der Rigorosenordnung für das philosophische

Doktorat zu melden.

(2) Die wissenschaftliche Abhandlung hat ein

freigewähltes Thema aus dem Gebiet der Chemie

(einschließlich der pharmazeutischen Chemie), der

Botanik oder der Pharmakognosie zu betreffen.

Für die zweistündige strenge Prüfung kann

neben einem dieser Fächer als zweites Fach ein

naturwissenschaftliches Fach nach der an der

philosophischen Fakultät für Doktoratsprüfungen

eingeführten Fachgruppenbildung gewählt

werden.

(3) Begutachter der wissenschaftlichen Abhandlung

aus Pharmakognosie und Prüfer aus diesem

Fach sind die Vertreter der Pharmakognosie und

der Vertreter des der Arbeitsrichtung entsprechenden

Nachbarfaches (pharmazeutische Chemie

oder Botanik). Begutachter der wissenschaftlichen

Abhandlung aus Chemie (einschließlich der pharmazeutischen

Chemie) und Prüfer aus diesem

Fach ist neben dem Professor der Chemie der

Professor der pharmazeutischen Chemie.

(4) Magister der Pharmazie, die in dieser Weise

das Doktorat der Philosophie erworben haben,

sind berechtigt, den Titel „Doktor der Pharmazie"

zu führen.

(5) Den Studierenden der Pharmazie, die das

Doktorat nach den allgemeinen Bestimmungen

der Rigorosenordnung erwerben wollen, werden

die im pharmazeutischen Studium verbrachten

Semester ohne weiteres in die vorgeschriebene

Studiendauer eingerechnet.

Übergangsbestimmungen.

§ 22. (1) Die Studierenden, die das pharmazeutische

Studium an der Universität vor Beginn

des Wintersemesters 1945/46 aufgenommen

haben, erhalten folgende Begünstigungen

a) Der Besuch der Vorlesung über Grundzüge

der physikalischen Chemie [§ 3, Abs. (2)]

sowie die praktische und theoretische Prüfung

aus Hygiene [§ 8, Abs. (1)] entfallen.

b) Die Bestimmungen des § 7, Abs. (5) gelten

für diese Studierenden nicht.

c) Diejenigen Studierenden, die nach der zweijährigen

Praktikantenzeit in einer Apotheke

die Abschlußprüfung (pharmazeutische

Vorprüfung) bestanden haben, sind von

der Ablegung der pharmazeutischen

Standesprüfung befreit.

Für diese Studierenden ist die Prüfung über

Apotheken- und Sanitätsgesetzeskunde ein Teil

des zweiten Rigorosums.

(2) Zum Antritt des pharmazeutischen Hochschulstudiums

im Studienjahr 1945/46 ist außer

den Erfordernissen des § 2 dieser Verordnung

der Nachweis der Vollendung der zweijährigen

Apothekenpraxis und das Zeugnis über die mit

Erfolg bestandene Abschlußprüfung erforderlich.

Auch diesen Studierenden ist die praktische und

theoretische Prüfung aus Hygiene erlassen. Bezüglich

Prüfung über Apotheken- und Sanitätsgesetzeskunde

gilt § 22, Abs. (1), Punkt c.

(3) Den vom Beginn des Wintersemesters

1946/47 angefangen in das pharmazeutische

Hochschulstudium eintretenden Studierenden

wird die bis zu diesem Zeitpunkt in einer Apotheke

verbrachte Praktikantenzeit nach Erlangung

des Magisterdiploms in die Aspirantenzeit

eingerechnet. Haben sie die zweijährige Apothekenpraxis

vollendet und die Abschlußprüfung

(pharmazeutische Vorprüfung) in diesem Zeitpunkt

bereits mit Erfolg abgelegt, gilt § 22,

Abs. (1), Punkt c.

(4) Für alle Studierenden der Pharmazie, die

mindestens ein Jahr Praxis in einer Apotheke

nachweisen können, entfällt im dritten Studienjahr

der Besuch der Vorlesung über theoretische

Grundlagen der Rezeptur und pharmazeutische

Technik mit Übungen, ebenso die Ablegung des

Kolloquiums darüber [§ 8, Abs. (2)].

(5) Alle österreichischen Staatsbürger, die an

einer österreichischen Universität ihr pharmazeutisches

Studium abgeschlossen und die vorgeschriebenen

Prüfungen mit Erfolg abgelegt

haben, werden über ihr Ansuchen zur Angelobung

zugelassen und erhalten das Diplom als

Magister der Pharmazie, sofern hiegegen kein

Hindernis nach § 3 der Verordnung vom 8. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 78, obwaltet.

§ 23. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Inneres und Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

vom 18. August 1922, B. G. Bl. Nr. 625

und die Instruktion hiezu (Ministerial-Erlaß vom

5. Dezember 1923, Min. Vdg. Bl. Nr. 1/24) treten

außer Kraft.

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