166. Verordnung: Pharmazeutische Studien- und Prüfungsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, B, Punkt 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes
B. G. Bl. Nr. 266/1935
wird zur Erlangung des akademischen Grades
eines Magisters der Pharmazie an den österreichischen
Universitäten nachfolgende Studien-
und Prüfungsordnung festgesetzt
§ 1. (1) Zur Erlangung des akademischen
Grades eines Magisters der Pharmazie an einer
österreichischen Universität ist erforderlich, daß
der Kandidat das pharmazeutische Universitätsstudium
als ordentlicher Studierender der philosophischen
Fakultät nach Maßgabe der folgenden
Studienordnung absolviert und die vorgeschriebenen
zwei strengen Prüfungen (Rigorosen)
mit Erfolg abgelegt hat.
(2) Die Bedingungen unter denen das Diplom
eines Magisters der Pharmazie zum Eintritt in
den Apothekerberuf und zur Erlangung der Berechtigung
zum selbständigen Betrieb einer
öffentlichen Apotheke befähigt, werden vom
Staatsamt für soziale Verwaltung durch Verordnung
bestimmt.
§ 2. (1) Die Aufnahme in das pharmazeutische
Universitätsstudium erfolgt als ordentlicher
Studierender der philosophischen Fakultät auf
Grund des Reifezeugnisses eines achtklassigen
Gymnasiums oder Realgymnasiums oder eines
gleichartigen, auch Kenntnisse aus Latein dartuenden
Studiennachweises, welcher die mit einem
solchen Reifezeugnis verbundene Berechtigung
zur Aufnahme als ordentlicher Studierender der
philosophischen Fakultät gewährt.
(2) Ausländer, die keinen zur Aufnahme als
ordentliche Studierende hinreichenden Studiennachweis
beibringen, können durch Beschluß des
philosophischen Professorenkollegiums bei Nachweis
einer entsprechenden Mittelschulbildung ab
außerordentliche Studierende zum pharmazeutischen
Universitätsstudium zugelassen werden,
doch erlangt das von ihnen erworbene Diplom
eines Magisters der Pharmazie auch im Falle der
nachträglichen Erwerbung der österreichischen
Staatsbürgerschaft keine Gültigkeit für den Eintritt
in den Apothekerberuf.
§ 3. (1) Das pharmazeutische Universitätsstudium
dauert drei Studienjahre.
(2) Für die ordnungsgemäße Absolvierung
dieses Studiums sind folgende Vorlesungen und
Übungen verbindlich
Im ersten Studienjahr
Physik, in beiden Semestern vier Stunden
wöchentlich,
Anatomie und Physiologie der Pflanzen, im
Wintersemester vier Stunden wöchentlich,
systematische Botanik, im Sommersemester
fünf Stunden wöchentlich,
anorganische und organische Experimentalchemie,
in beiden Semestern fünf Stunden
wöchentlich,
Einführung in die qualitative Analyse, zwei
Stunden wöchentlich im Wintersemester, ferner
chemische Übungen, in beiden Semestern und
Übungen im Bestimmen der Pflanzen mit Exkursionen,
drei Stunden wöchentlich im Sommersemester
und
pflanzenanatomisches Praktikum, drei Stunden
wöchentlich in beiden Semestern.
Im zweiten Studienjahr
Grundzüge der physikalischen Chemie, im
Wintersemester fünf Stunden wöchentlich,
pharmazeutische Chemie (I und II), in beiden
Semestern vier Stunden wöchentlich,
Einführung in die Maßanalyse, zwei Stunden
wöchentlich im Wintersemester,
Pharmakognosie I, im Sommersemester fünf
Stunden wöchentlich, ferner
physikalische Übungen, im Wintersemester vier
Stunden wöchentlich,
chemische Übungen, in beiden Semestern und
pharmakognostische Übungen im Sommersemester.
Im dritten Studienjahr
Pharmazeutische Chemie (III und IV), in
beiden Semestern vier Stunden wöchentlich,
Untersuchung der Arzneimittel, zwei Stunden
wöchentlich im Sommersemester,
Pharmakognosie II, im Wintersemester fünf
Stunden wöchentlich,
Untersuchung und Wertbestimmung von
Drogen und galenischen Präparaten, zwei
Stunden wöchentlich im Wintersemester.
für den Apothekerberuf wichtige Grundlehren
der Hygiene, in beiden Semestern zwei Stunden
wöchentlich mit Übungen,
für den Apothekerberuf wichtige Grundlehren
der Pharmakodynamik und Toxikologie, im
Wintersemester drei Stunden wöchentlich,
Apotheken- und Sanitätsgesetzeskunde, im
Wintersemester zwei Stunden wöchentlich,
theoretische Grundlagen der Rezeptur und
pharmazeutische Technik mit Übungen, in
beiden Semestern fünf Stunden wöchentlich,
ferner
pharmazeutisch-chemische Übungen, in beiden
Semestern,
pharmakognostische Übungen, in beiden Semestern,
galenische Pharmazie mit Übungen, in beiden
Semestern vier Stunden wöchentlich,
chemisch-mikroskopische Untersuchungen
menschlicher Sekrete und Exkrete, im Sommersemester
drei Stunden wöchentlich und
Kurs über erste Hilfeleistung, im Sommersemester
zwei Stunden wöchentlich.
(3) Die vorgeschriebenen chemischen Übungen
haben sich auf qualitative und quantitative, einschließlich
der organischen Analyse, sowie auf
die Darstellung chemischer (insbesondere organischer)
Präparate zu erstrecken.
An Universitäten, an denen ein pharmazeutisch-
chemisches Laboratorium eingerichtet ist,
sind die Übungen an diesem abzuhalten.
(4) Die Übungen aus anorganischer Analyse
sowie die pharmakognostischen Übungen gelten
als wöchentlich fünfzehnstündig, die Übungen
aus organischer Analyse und Darstellung chemischer
Präparate sowie die pharmazeutisch-chemischen
Übungen gelten als wöchentlich zwanzigstündig;
die Laboratoriumsplätze werden ganztägig
zur Verfügung gestellt.
(5) Außer den verbindlichen wird der Besuch
folgender Vorlesungen und Übungen empfohlen
während der ersten drei Semester Geschichte
der Pharmazie, zwei Stunden, Anwendung und
Gebrauch des Polarisationsmikroskopes mit
Übungen, zwei. Stunden wöchentlich in je einem
Semester;
während des zweiten oder dritten Studienjahres
Arzneipflanzenkultur mit Exkursionen,
ferner Buchhaltung und Handelskunde, zwei
Stunden wöchentlich in je einem Semester.
§ 4. (1) Ein Semester ist für das pharmazeutische
Studium nur dann anrechenbar, wenn
wenigstens zwanzig wöchentliche Unterrichtsstunden
und alle verbindlich vorgeschriebenen
Vorlesungen und Übungen besucht werden.
(2) Ob und inwieweit Semester, die an einer
anderen als der philosophischen Fakultät zurückgelegt
wurden, als für das pharmazeutische
Studium gültig anerkannt werden können, entscheidet
auf Antrag des philosophischen
Professorenkollegiums das Staatsamt für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und
für Kultusangelegenheiten. Das Professorenkollegium
ist jedoch berechtigt, solche Semester
als gültig anzuerkennen, wenn die Vorbildung
und der Studiengang den Vorschriften (§§ 2
und 3) im wesentlichen entsprechen.
§ 5. (1) Die beiden strengen Prüfungen (Rigorosen)
sind an derselben Universität abzulegen.
(2) Ausnahmsweise kann die Fortsetzung der
strengen Prüfungen an einer anderen Universität
im Einverständnis der beiden beteiligten Professorenkollegien
bewilligt werden, wenn die schon
begonnenen Prüfungen mit Erfolg abgeschlossen
sind und wenn rücksichtswürdige Umstände vorliegen,
insbesondere wenn das pharmazeutische
Studium an der anderen Universität fortgesetzt
wird.
§ 6. Die strengen Prüfungen werden öffentlich
abgehalten, doch steht es dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission frei, den Zutritt auf
Apotheker und Studierende einzuschränken.
§ 7. (1) Die erste strenge Prüfung (Rigorosum)
ist aus Botanik in den ersten vier Wochen des
anrechenbaren dritten Semesters, aus Physik und
Experimentalchemie in den letzten vier Wochen
des anrechenbaren dritten Semesters oder in den
ersten vier Wochen des folgenden Semesters abzulegen.
Der Kandidat hat bei der Prüfung aus
Botanik ein Herbarium von mindestens hundertfünfzig1
Pflanzen vorzuweisen. Der Nachweis,
daß der Kandidat an den physikalischen Übungen
fleißig und mit Erfolg teilgenommen hat, muß
bei der Prüfung aus Physik vorgelegt werden.
(2) Die Zulassung zur Prüfung aus Experimentalchemie
und Physik kann nur erfolgen,
wenn der Besuch der für die ersten drei Semester
verbindlich vorgeschriebenen Vorlesungen und
Übungen durch das Meldungsbuch des Studierenden
nachgewiesen ist.
(3) Die erste strenge Prüfung wird in der
Regel gleichzeitig mit mehreren Kandidaten abgehalten.
Die Prüfungsdauer für jeden Gegenstand
beträgt bei jedem Kandidaten mindestens
eine Viertelstunde.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der ersten
strengen Prüfung wird im Meldungsbuch des
Studierenden ersichtlich gemacht.
(5) Wurde die Prüfung nicht schon am Schlusse
des anrechenbaren dritten Semesters bestanden,
so ist als viertes Semester erst jenes anrechenbar,
in dessen Verlauf diese Prüfung aus allen Gegenständen
mit Erfolg bestanden wurde.
§ 8. (1) Die zweite strenge Prüfung (Rigorosum)
besteht aus je einer praktischen Prüfung
aus pharmazeutischer Chemie (mit chemischer
Analyse), aus Pharmakognosie und Hygiene für
Pharmazeuten sowie aus einer theoretischen Gesamtprüfung
aus pharmazeutischer Chemie, aus
Pharmakognosie und Hygiene für Pharmazeuten.
(2) Die Zulassung, um die nach ordnungsgemäßer
Absolvierung des pharmazeutischen
Studiums anzusuchen ist, kann nur erfolgen,
wenn durch das Meldungsbuch des Kandidaten
oder durch besondere Belege nachgewiesen ist,
daß er nach mit Erfolg bestandener erster Prüfung
in dem nach § 7, Abs. (5), anrechenbaren
drei letzten Semestern alle verbindlich vorgeschriebenen
Vorlesungen und Übungen besucht
und insbesondere an den vorgeschriebenen
Laboratoriumsübungen aus Chemie, pharmazeutischer
Chemie und Pharmakognosie, an den
Untersuchungen menschlicher Sekrete und Exkrete
sowie an dem Kurs über erste Hilfeleistung
mit Erfolg teilgenommen, ferner ein Kolloquium
aus Rezeptur und pharmazeutischer Technik
(einschließlich galenischer Pharmazie) mit Erfolg
bestanden hat.
§ 9. (1) Die drei praktischen Prüfungen des
zweiten Rigorosums, die der theoretischen Gesamtprüfung
vorausgehen, finden an je einem
besonderen Termin statt und werden in der
Regel gleichzeitig mit mehreren Kandidaten abgehalten,
deren Anzahl vom Dekan der philosophischen
Fakultät bestimmt wird. Die
Prüfungsdauer richtet sich nach den Erfordernissen
der dem Kandidaten gestellten praktischen
Aufgaben.
(2) Bei der praktischen Prüfung aus pharmazeutischer
Chemie hat der Kandidat die qualitative
Analyse eines Gemenges oder eine einfache
quantitative Bestimmung auf gewichtsanalytischem
oder volumetrischen Weg durchzuführen
und außerdem drei wichtigere pharmazeutische
Präparate oder ein Tablettengemisch zu
erkennen und gegebenenfalls nach den Bestimmungen
des österreichischen Arzneibuches zu
prüfen.
(3) Bei der praktischen Prüfung aus Pharmakognosie
hat der Kandidat den Beweis zu
liefern, daß er imstande ist, mit Hilfe pharmakognostischer
Untersuchungsmethoden ihm vorgelegte,
dem Bereich der Pharmakognosie angehörende
Arzneimittel oder Gemenge von solchen
zu erkennen. Ferner hat er die vollständige Beherrschung
jener pharmakognostischen Methoden
zu erweisen, deren Anwendung es dem Apotheker
ermöglicht, sich ein einwandfreies Urteil über die
Reinheit und Güte von Heilmitteln zu bilden.
(4) Bei der praktischen Prüfung aus Hygiene
hat der Kandidat den Nachweis zu erbringen,
daß er die Methoden der Sterilisation und Desinfektion
beherrscht.
(5) Über den Gang der Untersuchungen, über
die dabei angewendeten Hilfsmittel, über
charakteristische Reaktionen, Merkmale usw.
haben die Kandidaten dem Prüfer am Schlusse
und allenfalls auch während der Untersuchung
Rechenschaft zu geben.
§ 10. (1) Die theoretische Gesamtprüfung des
zweiten Rigorosums ist nach dem mit Erfolg bestandenen
drei praktischen Prüfungen abzulegen
und findet aus allen Gegenständen in einem
Termin und in der Regel gleichzeitig mit
mehreren Kandidaten statt. Die Prüfungsdauer
für jeden Gegenstand beträgt bei jedem Kandidaten
mindestens eine Viertelstunde.
(2) Hat ein Kandidat die zweite strenge Prüfung
nicht spätestens innerhalb eines Studienjahres
nach Absolvierung des vorgeschriebenen Studiums
mit Erfolg beendet, so kann seine Zulassung zu
den fehlenden Prüfungen von dem neuerlichen
Besuch der Vorlesungen und Übungen durch ein
bis drei Semester abhängig gemacht werden.
§ 11. Um die Zulassung zu den strengen
Prüfungen hat der Kandidat beim Dekan der
philosophischen Fakultät unter Beibringung .folgender
Belege anzusuchen
behufs Zulassung zur ersten strengen Prüfung
seinen Tauf- oder Geburtsschein, sein Reifezeugnis
oder den an dessen Stelle tretenden
Nachweis sowie sein Meldungsbuch;
behufs Zulassung zur zweiten strengen
Prüfung
das Meldungsbuch und das Abgangszeugnis
über das zurückgelegte pharmazeutische Studium.
§ 12. (1) Der Dekan der philosophischen Fakultät
ist der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Er bestimmt Ort und Zeit der einzelnen
Prüfungsakte und beruft hiezu die einzelnen
Mitglieder der Prüfungskommission. Der Dekan
kann sich im Vorsitz bei den Rigorosen sowie
in den damit zusammenhängenden Funktionen
von dem Inhaber der Lehrkanzel für pharmazeutische
Chemie dauernd oder fallweise vertreten
lassen.
(2) Prüfer bei den strengen Prüfungen sind
jene ordentlichen oder außerordentlichen Professoren
oder beauftragten Lehrkräfte, welche das
betreffende Prüfungsfach lehrauftraggemäß tatsächlich
lehren. Sind deren mehrere, so haben sie
abwechselnd an den Prüfungen teilzunehmen.
(3) Der theoretischen Gesamtprüfung der
zweiten strengen Prüfung wird ein Regierungskommissär
zugezogen, welcher aus der Reihe der
den öffentlichen Sanitätsdienst angehörigen Beamten
auf Vorschlag des Staatsamtes für soziale
Verwaltung vom Staatsamte für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und für
Kultusangelegenheiten auf je drei Jahre bestellt
wird. Dem Regierungskommissär steht das Recht
zu, auf die Fragestellung und auf die Dauer der
Prüfung Einfluß zu nehmen und auch selbst an
den Kandidaten Fragen zu stellen.
(4) Die praktischen Prüfungen der zweiten
strengen Prüfung finden unter zeitweiser Aufsicht
des Vorsitzenden der Prüfungskommission
statt.
§ 13. Das Ergebnis jeder Prüfung ist von dem
Prüfer unter Berücksichtigung auch der etwa
vom Vorsitzenden oder Regierungskommissär
gestellten Fragen mit dem Kalkül „ausgezeichnet",
„gut", „genügend" oder „ungenügend"
in ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
zu führendes Protokoll einzutragen, in
welchem Vor- und Zunamen, Geburtsort und
Alter des Kandidaten sowie seine Vorstudien
anzugeben sind.
§ 14. (1) Keine strenge Prüfung kann als mit
Erfolg bestanden gelten, wenn der Kandidat
nicht aus sämtlichen Gegenständen mindestens
den Kalkül „genügend" erhalten hat.
(2) Jede Wiederholung einer Prüfung ist soweit
tunlich von demselben Prüfer abzuhalten wie
die vorherige mißlungene Prüfung.
§ 15. (1) Erhielt der Kandidat bei einer theoretischen
Gesamtprüfung aus einem Gegenstand
oder bei einer praktischen Prüfung den Kalkül
„ungenügend", so hat er die Prüfung aus diesem
Gegenstande nach Ermessen der Prüfungskommission
nach drei Monaten oder nach einem
Semester zu wiederholen; es kann ihm auch der
neuerliche Besuch der Vorlesungen oder Übungen
aus diesem Gegenstande während eines Semesters
aufgetragen werden.
(2) Erhielt ein Kandidat bei einer theoretischen
Gesamtprüfung aus zwei oder mehreren Gegenständen
den Kalkül „ungenügend", so kann er
in der Regel nicht vor Ablauf eines Semesters
zur Wiederholung aus diesen Gegenständen zugelassen
werden; auch ist ihm der neuerliche Besuch
der Vorlesung und Übungen während eines
oder zweier Semester aufzutragen.
§ 16. (1) Wird ein Kandidat bei der Wiederholung
einer Prüfung abermals reprobiert, so
kann er unter den in § 15 bezeichneten Bedingungen
zu einer zweiten Wiederholung zugelassen
werden.
(2) Eine dritte Wiederholung einer Prüfung
kann nur ausnahmsweise und nur auf Antrag der
Prüfungskommission und nach neuerlichem Besuch
der Vorlesungen und Übungen vom philosophischen
Professorenkollegium bewilligt werden.
(3) Erhält ein Kandidat auch bei der dritten
Wiederholung einer Prüfung nicht den Kalkül"
genügend", so ist er von der Fortsetzung des
pharmazeutischen Studiums und von der Erlangung
des pharmazeutischen Magisterdiploms
für immer ausgeschlossen.
§ 17. (1) Hat ein Kandidat aus allen Gegenständen
einer strengen Prüfung wenigstens den
Kalkül „genügend" erhalten, so wird aus den
einzelnen in das Protokoll eingetragenen Kalkülen
der Hauptkalkül für die strenge Prüfung
gezogen.
(2) Der Hauptkalkül ist nur dann mit „ausgezeichnet"
oder „gut" festzulegen, wenn der
Kandidat diesen Kalkül bei der Mehrzahl der
Prüfungen erhielt und bei keiner Prüfung reprobiert
worden war. Ein „genügend" und ein
„ausgezeichnet" werden hiebei als zwei „gut"
gerechnet.
(3) Der Hauptkalkül ist in das Protokoll einzutragen
und dem Kandidaten bekanntzugeben.
§ 18. Versäumt ein Kandidat den für die Prüfung
angesetzten Termin ohne triftige Entschuldigungsgründe,
so verfällt die für diesen
Prüfungsakt bestimmte Taxe; unterzieht er sich
dieser Prüfung auch bei dem ihm zu bestimmenden
neuerlichen Termin ohne triftige Entschuldigungsgründe
nicht, so ist er so zu behandeln,
als ob er die Prüfung nicht bestanden
hätte
§ 19. Hat der Kandidat die zweite strenge
Prüfung bestanden, so hat er vor dem Rektor
der Universität, dem Dekan der philosophischen
Fakultät und im Beisein des Prüfers aus pharmazeutischer
Chemie oder aus Pharmakognosie die
Angelobung nach der vorgeschriebenen Formel
zu leisten, worauf ihm das vom Rektor der Universität,
vom Dekan der philosophischen Fakultät
und von dem bei der Angelobung mitwirkenden
Prüfer unterfertigte Diplom als Magister
der Pharmazie (Mr. Pharm.) mit dem vorgeschriebenen
Wortlaut vom Dekan der philosophischen
Fakultät in einer von den akademischen
Behörden festzusetzenden feierlichen
Form ausgefolgt wird, sofern hiegegen kein
Hindernis gemäß § 3 der Verordnung vom
9. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 78, obwaltet.
§ 20. (1) Die an ausländischen Hochschulen erworbenen
pharmazeutischen Diplome, die in dem
Auslandsstaat zum selbständigen Betrieb einer
öffentlichen Apotheke berechtigt, können als
einem an einer österreichischen Universität erworbenen
Diplom eines Magisters der Pharmazie
gleichwertig anerkannt werden, wenn das ausländische
Diplom im wesentlichen unter den
gleichen Bedingungen erworben wurde, wie sie
hinsichtlich der Vorbildung (§ 2), der Studien
(§ 3) und der strengen Prüfungen (§§ 7 bis 10)
für das pharmazeutische Magisterdiplom vorgeschrieben
sind.
(2) Um die Anerkennung (Nostrifikation) des
ausländischen pharmazeutischen Diploms ist beim
Professorenkollegium einer österreichischen philosophischen
Fakultät anzusuchen, welches die An-
erkennung auch vom vorherigen Besuch von
Vorlesungen oder von der neuerlichen Ablegung
einzelner Prüfungen abhängig machen kann.
(S) Der Antrag auf Anerkennung eines ausländischen
pharmazeutischen Diploms ist vom
Professorenkollegium der philosophischen Fakultät
im Einvernehmen mit dem medizinischen
Professorenkollegium zu stellen und bedarf der
Genehmigung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und für
Kultusangelegenheiten im Einvernehmen mit
dem Staatsamt für soziale Verwaltung.
(4) Die erfolgte Anerkennung ist nach Erfüllung
der etwa geforderten Bedingungen auf dem
ausländischen Diplom vom Dekan der philosophischen
Fakultät zu vermerken.
(5) Auf solche Anerkennungen haben im
übrigen die Vorschriften über die Nostrifikation
ausländischer Doktordiplome sinngemäß Anwendung
zu finden.
§ 21. (1) Magister der Pharmazie, die das
Doktorat erwerben wollen, haben die sechs im
pharmazeutischen Studium verbrachten Semester
noch durch drei Semester zu ergänzen und sich
unter Vorlage einer wissenschaftlichen Abhandlung
zu den strengen Prüfungen nach Maßgabe
der Rigorosenordnung für das philosophische
Doktorat zu melden.
(2) Die wissenschaftliche Abhandlung hat ein
freigewähltes Thema aus dem Gebiet der Chemie
(einschließlich der pharmazeutischen Chemie), der
Botanik oder der Pharmakognosie zu betreffen.
Für die zweistündige strenge Prüfung kann
neben einem dieser Fächer als zweites Fach ein
naturwissenschaftliches Fach nach der an der
philosophischen Fakultät für Doktoratsprüfungen
eingeführten Fachgruppenbildung gewählt
werden.
(3) Begutachter der wissenschaftlichen Abhandlung
aus Pharmakognosie und Prüfer aus diesem
Fach sind die Vertreter der Pharmakognosie und
der Vertreter des der Arbeitsrichtung entsprechenden
Nachbarfaches (pharmazeutische Chemie
oder Botanik). Begutachter der wissenschaftlichen
Abhandlung aus Chemie (einschließlich der pharmazeutischen
Chemie) und Prüfer aus diesem
Fach ist neben dem Professor der Chemie der
Professor der pharmazeutischen Chemie.
(4) Magister der Pharmazie, die in dieser Weise
das Doktorat der Philosophie erworben haben,
sind berechtigt, den Titel „Doktor der Pharmazie"
zu führen.
(5) Den Studierenden der Pharmazie, die das
Doktorat nach den allgemeinen Bestimmungen
der Rigorosenordnung erwerben wollen, werden
die im pharmazeutischen Studium verbrachten
Semester ohne weiteres in die vorgeschriebene
Studiendauer eingerechnet.
Übergangsbestimmungen.
§ 22. (1) Die Studierenden, die das pharmazeutische
Studium an der Universität vor Beginn
des Wintersemesters 1945/46 aufgenommen
haben, erhalten folgende Begünstigungen
a) Der Besuch der Vorlesung über Grundzüge
der physikalischen Chemie [§ 3, Abs. (2)]
sowie die praktische und theoretische Prüfung
aus Hygiene [§ 8, Abs. (1)] entfallen.
b) Die Bestimmungen des § 7, Abs. (5) gelten
für diese Studierenden nicht.
c) Diejenigen Studierenden, die nach der zweijährigen
Praktikantenzeit in einer Apotheke
die Abschlußprüfung (pharmazeutische
Vorprüfung) bestanden haben, sind von
der Ablegung der pharmazeutischen
Standesprüfung befreit.
Für diese Studierenden ist die Prüfung über
Apotheken- und Sanitätsgesetzeskunde ein Teil
des zweiten Rigorosums.
(2) Zum Antritt des pharmazeutischen Hochschulstudiums
im Studienjahr 1945/46 ist außer
den Erfordernissen des § 2 dieser Verordnung
der Nachweis der Vollendung der zweijährigen
Apothekenpraxis und das Zeugnis über die mit
Erfolg bestandene Abschlußprüfung erforderlich.
Auch diesen Studierenden ist die praktische und
theoretische Prüfung aus Hygiene erlassen. Bezüglich
Prüfung über Apotheken- und Sanitätsgesetzeskunde
gilt § 22, Abs. (1), Punkt c.
(3) Den vom Beginn des Wintersemesters
1946/47 angefangen in das pharmazeutische
Hochschulstudium eintretenden Studierenden
wird die bis zu diesem Zeitpunkt in einer Apotheke
verbrachte Praktikantenzeit nach Erlangung
des Magisterdiploms in die Aspirantenzeit
eingerechnet. Haben sie die zweijährige Apothekenpraxis
vollendet und die Abschlußprüfung
(pharmazeutische Vorprüfung) in diesem Zeitpunkt
bereits mit Erfolg abgelegt, gilt § 22,
Abs. (1), Punkt c.
(4) Für alle Studierenden der Pharmazie, die
mindestens ein Jahr Praxis in einer Apotheke
nachweisen können, entfällt im dritten Studienjahr
der Besuch der Vorlesung über theoretische
Grundlagen der Rezeptur und pharmazeutische
Technik mit Übungen, ebenso die Ablegung des
Kolloquiums darüber [§ 8, Abs. (2)].
(5) Alle österreichischen Staatsbürger, die an
einer österreichischen Universität ihr pharmazeutisches
Studium abgeschlossen und die vorgeschriebenen
Prüfungen mit Erfolg abgelegt
haben, werden über ihr Ansuchen zur Angelobung
zugelassen und erhalten das Diplom als
Magister der Pharmazie, sofern hiegegen kein
Hindernis nach § 3 der Verordnung vom 8. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 78, obwaltet.
§ 23. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Inneres und Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
vom 18. August 1922, B. G. Bl. Nr. 625
und die Instruktion hiezu (Ministerial-Erlaß vom
5. Dezember 1923, Min. Vdg. Bl. Nr. 1/24) treten
außer Kraft.