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165_2001 AT

165. Verordnung: Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 165. Verordnung: Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7c und Abs. 8 und

§ 58 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 146/1998, wird verordnet

Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet im 2. Abschnitt § 3

„§ 3. Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der 5. Abschnitt samt Überschrift

„5. Abschnitt

Qualitätssicherung

§ 14. System

§ 15. Revision“

3. Im Inhaltsverzeichnis erhält der bisherige 5. Abschnitt die Bezeichnung 6. Abschnitt, die bisherigen

§§ 14 und 15 erhalten die Bezeichnung § 16 und § 17.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird im Verzeichnis der Anlagen nach Anlage 2 folgende Anlage 2a eingefügt

„Anlage 2a: § 1 Abs. 1, § 4 Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung“

5. § 1 lautet

„§ 1. (1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein

Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte

Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen

verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.

(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist auf einem Formblatt auszustellen.

Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen.“

6. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen

beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung

1. ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen

verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb

unvermeidbar ist ..................................................................................................................... 7 €,

2. der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen

Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei

a) Krafträdern......................................................................................................................... 7 f,

b) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg 22 €,

c) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg......... 15 €

pro Achse,

höchstens jedoch ................................................................................................................ 73 €

pro Fahrzeugkombination.

Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben.

Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der

Behörde vorzuschreiben.“

7. § 3 samt Überschrift lautet

„Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967

zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der

Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über

mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt, die bei

jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.

(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der

erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden

Voraussetzungen gegeben ist

1. Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen

Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet

zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer

Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

2. erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens

zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

3. erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt

für Maschinenbau – Kraftfahrzeugbau,

für Maschinenbau – Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau,

für Maschinenbau – Motoren- und Kraftfahrzeugbau oder

für Maschinenbau – Motoren- und Landmaschinenbau oder

erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren landwirtschaftlichen

Bundesanstalt für Landtechnik, Fachrichtung Landtechnik, oder

im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen

Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist,

und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

4. erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk

oder

für die Begutachtung von

a) Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,

b) Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf

und die

aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren

höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg nicht überschreitet,

bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden

c) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als

50 km/h;

d) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von

mehr als 30 km/h;

e) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Gewerbe, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge

berechtigt, wie insbesondere das Maschinen- und Fertigungstechnikergewerbe und das Schlossergewerbe

hinsichtlich lit. a, das Karosseriebauergewerbe und das Gewerbe Karosseriebauer einschließlich

Karosseriespengler und Karosserielackierer hinsichtlich lit. b oder das Landmaschinentechniker-

oder das Landmaschinenmechanikergewerbe hinsichtlich lit. b bis e;

5. erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

a)Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige

fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur

wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

b) Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4

lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Land-

maschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung

ermächtigten Unternehmen oder

c) Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten

Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder

Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;

6. Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für

das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;

7. Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten

Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c

oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1

oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.

(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem

jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die

rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung

besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen

1. über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß

von mindestens 24 Stunden;

2. über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über

a) den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als 3500 kg,

b) die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1 und 2),

c) die rechtlichen Anforderungen und

d) praktische Übungen;

3. bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

3500 kg zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von

mindestens vier Stunden über

a) Ergänzungen zum Mängelkatalog und

b) praktische Übungen,

sowie über den erfolgreichen Besuch eines Spezialkurses über Bremsanlagen von Schwerfahrzeugen

durch einen Fahrzeug- oder Bremsenhersteller im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden.

Die Grundausbildung gemäß Z 1, die Schulung gemäß Z 2 sowie die Erweiterungsschulung gemäß Z 3

werden von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß § 57a Abs. 2 KFG

1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich

in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Die Kursunterlagen zu den in

Z 1 bis 3 genannten Schulungen – mit Ausnahme jener der Fahrzeug- und Bremsenhersteller – sind vom

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu approbieren. Der Landeshauptmann kann die

ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen stichprobenartig überwachen. Zu diesem Zweck sind ihm

erforderlichenfalls die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in Unterlagen zu gewähren.

(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden

Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß

Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen

1. an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der

Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden und

2. bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

3500 kg zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von

acht Stunden.

Die Weiterbildung gemäß Z 1 wird von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,

den gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der

Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt.

Über den erfolgreichen Besuch der in Z 1 und 2 genannten Kurse ist der Behörde im Zuge der Revisionen

gemäß § 15, sonst auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.“

8. § 4 lautet

„§ 4. Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die

in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen

verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.“

9. § 5 samt Überschrift lautet

„Begutachtungsformblatt

§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende

Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen

müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L, O1, O2,

lof-Zugmaschinen, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren und Sonderkraftfahrzeuge

mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg kann bis zum

Ablauf des 30. Juni 2005 auch ein Begutachtungsformblatt gemäß dem Muster der Anlage 2 verwendet

werden. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein.

Dies hat jedenfalls durch Verwendung des vom Landeshauptmann ausgefolgten Begutachtungsstellenstempels

(Abs. 3) zu erfolgen. Das Lay-out der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch

den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

3500 kg ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes

automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig

verarbeitbar sind. Zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von

nicht mehr als 3500 kg ermächtigte Stellen müssen dies ab 1. Juli 2005 sicherstellen. Das Programm zur

Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch

den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine

Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Weiters hat der Landeshauptmann auf Antrag diesen Stellen

gegen Ersatz der Gestehungskosten einen Begutachtungsstellenstempel, aus dem die zugewiesene Begutachtungsstellennummer

ersichtlich ist, auszufolgen. Der Begutachtungsstellenstempel muss dem Muster

der Anlage 3 entsprechen und darf ausschließlich auf dem im Begutachtungsformblatt dafür vorgesehenen

Raum verwendet werden. Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung ist der

Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet

keinen Anspruch auf Entschädigung.“

10. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Für

1. Elektrofahrzeuge,

2. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-

Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 214/

1995 (40. Novelle zur KDV 1967) sowie

3. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A der

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 362/1987 (22. Novelle zur KDV 1967), wobei für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die

vor dem 31. Dezember 1986 genehmigt worden sind, ein NOx-Wert von 0,93 g/km maßgebend

ist, entsprechen,

4. Krafträder und Kraftwagen der Klasse L2 und L5, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten

5. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, die den

Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 5 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967

in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 (42. KDV- Novelle) entsprechen, und

6. Anhänger

müssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster 2 der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Bestehen

Bedenken, ob das Fahrzeug in eine der oben angeführten Kategorien fällt, so ist eine Begutachtungsplakette

gemäß Abs. 1 (Muster 1 der Anlage 4) anzubringen.“

11. In § 6 Abs. 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, und es entfällt der letzte Halbsatz.

12. § 7 Abs. 2 Z 3 entfällt.

13. In § 7 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die

Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.

14. In § 7 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „Anlage 5“ fett gedruckt.

15. In § 8 Abs. 3 3. Satz wird nach dem Wort „ermächtigten“ der Begriff „Ziviltechnikern,“ eingefügt.

16. § 8 Abs. 4 lautet

„(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 20 S pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm

festgesetzt.“

17. § 9 Abs. 2 1. Satz lautet

„(2) Die Begutachtungsplakette muss außen am Fahrzeug und so angebracht sein, dass ihr unterster

Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt.“

18. § 9 Abs. 2 lit. b lautet

„b) bei anderen als in der lit. a angeführten Krafträdern an der rechten Seite des Scheinwerfers oder

in der Nähe des Scheinwerfers,“

19. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder

aufeinander ist unzulässig.“

20. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Anlage 6“ fett gedruckt.

21. § 10 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten

Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 zu erfolgen. Werden mehrere Mängel

festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten

Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe

eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens

dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der

pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem

jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach

Anlage 6 zu erfolgen.“

22. In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „Anlage 6“ fett gedruckt.

23. § 11 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am

Eingang der Fahrtschreiberanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),“

24. § 11 Abs. 3 lautet

„(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes

gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen

1. Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes

Der Fahrtschreiber muss einer als eichfähig anerkannten Type angehören.

Das Kontrollgerät muss einer Type mit EWG-Bauartgenehmigung angehören.

Das Vorhandensein des Einbauschildes und die Unversehrtheit der Plomben des Fahrtschreibers/

Kontrollgerätes und der anderen Einbauteile sind zu überprüfen.

2. Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug

2.1 mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte

2.1.1 Gerätekonstante „k“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/

Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,

2.1.2 Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,

2.1.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe

Die Wegdrehzahl „w“ muss an die Gerätekonstante „k“ mit einer Abweichung von höchstens

±2 vH angeglichen sein.

2.2 elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte

2.2.1 Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,

2.2.2 Die Gerätekonstante „k“ muss an die Wegdrehzahl „w“ mit einer Abweichung von höchstens

±2 vH angeglichen sein.

3. Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen

3.1 mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens

3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.

4. Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie

Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit

zu prüfen.

5. Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler

5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/

das Kontrollgerät einlegen,

5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen

entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370

vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.

6. Schreiben eines Prüfdiagramms

6.1 drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes

anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen

Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/

Kontrollgerätes),

6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach

etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder

Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken,

wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit

einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.

6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt

innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.“

25. § 11 Abs. 5 lautet

„(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen und gegen

nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen,

welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Bei Fahrtschreibern/Kontrollgeräten,

auf denen die Anbringung nicht möglich oder die leichte Zugänglichkeit nicht gegeben ist, ist das Einbauschild

an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen

nachträgliche Abänderung zu sichern. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben aufweisen

1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe des Plombierungszeichens,

2. Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form „W= … Imp/km“ oder „W= … U/km“,

3. wirksamer Reifenumfang in der Form „l= … mm“,

4. Datum der Prüfung,

5. die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer,

6. Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.“

26. In § 13 Abs. 3 1. Satz wird die Wortfolge „Anlage 7“ fett gedruckt.

27. § 13 Abs. 4 lautet

„(4) Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch das am

Fahrtschreiber/Kontrollgerät oder in dessen Nähe angebrachte, leicht zugängliche Einbauschild zu

erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.“

28. Nach § 13 wird ein neuer 5. Abschnitt samt Überschrift eingefügt

„5. Abschnitt

Qualitätssicherung

System

§ 14. Die Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen hat unter den Kriterien der Objektivität und auf

hohem Niveau der Qualität zu erfolgen.

Revision

§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Ziviltechniker,

Vereine und Gewerbetreibenden unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG

1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass

1. die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,

2. die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder

3. Begutachtungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.

(2) Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen

gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2000/30/EG über die technische

Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen,

durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte

Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

(3) Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.“

29. Der bisherige 5. Abschnitt erhält die Bezeichnung 6. Abschnitt, die bisherigen §§ 14 und 15 erhalten

die Bezeichnung § 16 und § 17.

30. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“

ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten

Eurobeträge

31. Nach § 16 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt

„(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3

Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden

Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß

§ 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von

drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder

gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst

am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.“

32. Nach § 17 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in

Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung

auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

33. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt

„Anlage 2a

(§ 1 Abs. 1, § 4)

Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung

1. Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz,

der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;

2. für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen

und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung

für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;

3. ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft

und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt

a) Messbereich

Der Messbereich darf pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2500 kg eine Bremskraft von

7500 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13000 kg von 40000 N nicht überschreiten.

b) Messgenauigkeit bei der Kalibrierung

Die Fehlergrenze für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte beträgt im gesamten

Messbereich ± 3 vH bezogen auf den Skalenendwert. Die Anzeigen beider Bremskräfte dürfen

bei gleicher Messgröße um höchstens ± 2 vH bezogen auf den Skalenendwert voneinander

abweichen.

c) Nullpunkt

Der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft muss am Prüfstand einstellbar sein.

d) Anzeigewert

Die Anzeige des Messwertes muss während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer

ablesbar sein. Analoge Anzeigen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung von Anzeigewerten

von höchstens 2 vH des Skalenendwertes möglich ist. Die Skalen müssen in wenigstens

25 Abschnitte geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 vH des Skalenendwertes beziffert

sein.

Digital anzeigende Messgeräte sowie Speichereinrichtungen müssen in Messschritten arbeiten,

die nicht größer sind als 1 vH des Messbereichsendwertes. In den oberen zwei Dritteln des

Messbereiches muss der Messwert mit mindestens drei Ziffern angegeben werden.

e) Reibungskoeffizient

Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen

Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein.

4. ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte

und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht

erforderlich sind, oder ein wenigstens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand; die Anzeige des

Messwertes während der Prüfung eines Anhängers muss vom Lenkerplatz des Zugfahrzeuges aus

nicht ablesbar sein; (nicht erforderlich für die besondere Überprüfung)

5. ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte

nicht erforderlich ist, oder ein mindestens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand; (nicht erforderlich

für die besondere Überprüfung)

6. ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher

Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;

7. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;

8. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur

Bestimmung von zwei Radlasten);

9. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor);

10. ein HC-Messgerät;

11. ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;

12. ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation

und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;

13. ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases;

14. ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6)

geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;

15. ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer

nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt

(Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung)

leicht erkennbar sein;

16. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;

17. ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit (optional);

18. ein Plakettenstanzgerät.

Geräte nach Z 11, Z 12 und Z 14 müssen durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb für

die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine

staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich

akkreditierte Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Für

jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen

einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an,

aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen.

Geräte nach Z 10, Z 11 und Z 12 können zu einem Gerät zusammengefasst werden.

Ist eine Drehzahlmessung mit einem Gerät nach Z 10, Z 11, Z 12 oder Z 14 nicht möglich, ist zusätzlich

auch ein Drehzahlmesser erforderlich.

34. In Anlage 5 wird unter Punkt 3.2.2 der Wert „50°“ für den Lichteinfallswinkel ersetzt durch den Wert

„5°“ sowie der Wert „52“ für den spez. Lichtstrahlwert R‘ ersetzt durch den Wert „50“.

35. In Anlage 6 entfällt unter der Prüfnummer 1.1.8 in der letzten Position das Wort „übermäßige“.

36. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 1.1.12 folgende Position samt Zuordnung angefügt

„unsachgemäß repariert SM, GV“

37. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 1.1.15 folgende Position samt Zuordnung angefügt

„Bremswellenlager ausgeschlagen

oder schwergängig SM“

38. In Anlage 6 lautet unter der Prüfnummer 1.2.2 die Anmerkung zur Position „Abbremswirkung,

bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen

Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den folgenden Werten:“

„Hochrechnung bzw. Ballastierung ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1 und O2.

Hochrechnung bzw. Ballastierung ist außerdem nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3,

N2, N3, O3 und O4, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung alle

Bestimmungen über die Verteilung der Bremskraft auf die Achsen und über die Kompatibilität zwischen

Zugfahrzeugen und Anhängern im vorgeführten Zustand einhält („EG-Bremsbänder“). Die Ballastierung

oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn beim tatsächlichen Gesamtgewicht die für die

Erzielung der geforderten Abbremsung beim höchsten zulässigen Gesamtgewicht erforderlichen

Bremskräfte erreicht werden.“

39. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 2.1.5 in der Zuordnung zur Position „ungenügende Sicherung

der Lenkungsteile“ folgende Buchstabenkombination angefügt

„GV“

40. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 2.1.6 in der Zuordnung zur Position „mangelhafte

Befestigung“ folgende Buchstabenkombination angefügt

„GV“

41. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 3.3 folgende Position samt Zuordnung und Anmerkung

angefügt

„großwinkeliger Außenspiegel/Anfahrspiegel für Fahrzeuge der Klassen N2 >

fehlt SM, VM 7,5 t, N3 und M3“

42. In Anlage 6 lautet unter der Prüfnummer 4.1.3 die erste Position

„Schalter beschädigt, Lichthupe defekt“

43. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 4.2.1/104 in der Zuordnung zur Position „Schlussleuchten

fehlen oder sind ohne Funktion“ folgende Buchstabenkombination angefügt

„GV“

44. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 4.4.1 in der Zuordnung zur Position „alle Leuchten ohne

Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt“ folgende Buchstabenkombination angefügt

„GV“

45. In Anlage 6 lautet unter der Prüfnummer 4.7 die erste Position

„Beleuchtung für das hintere Kennzeichen fehlt, ohne Funktion“

46. In Anlage 6 lautet unter der Prüfnummer 5.1.3 die letzte Position samt Zuordnung

„unsachgemäße Veränderungen am Fahrwerk

Tieferlegung, Unterschreitung der Bodenfreiheit

von 11 cm ohne entsprechende Genehmigung,

Kontrollmaß nicht eingehalten SM, GV“

47. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 6.2.1/343 folgende Position samt Zuordnung und Anmerkung

angefügt

„Spritzschutz für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t,

fehlt oder ohne entsprechende N3 und M3 mit Genehmigung nach

Genehmigung SM dem 8. September 1999“

48. In Anlage 6 entfällt unter der Prüfnummer 6.2.3 in der Zuordnung zur Position „Fronthaubenfanghaken

funktionslos oder fehlt“ die Buchstabenkombination „VM“.

49. In Anlage 6 lautet unter der Prüfnummer 6.3 die letzte Position

„Antriebswellenmanschetten fehlen oder durchgehend gerissen“

50. In Anlage 6 wird nach der Prüfnummer 7.1.3 folgende Prüfnummer 7.1.4 eingefügt

„7.1.4 – Airbag deaktiviert/ausgebaut LM“

51. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 7.2 folgende Position samt Zuordnung angefügt

„Plombierung fehlt SM“

52. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 7.7 folgende Position samt Zuordnung und Anmerkung

angefügt

„Rückfahrwarner ohne Funktion, fehlt SM für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M3“

53. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 7.13 die Zuordnung „SM“ zur Position „Rückholfeder fehlt,

gebrochen oder zu schwach“ ersetzt durch die Zuordnung „GV“.

54. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 7.17 in der Zuordnung zur Position „Anlassvorrichtung ohne

Funktion“ die Buchstabenkombination „GV“ angefügt.

55. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 8.2.1 nach lit. f folgende lit. g angefügt

„g) Fahrzeuge mit OBD-Diagnosesystem

– bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht SM

– bei laufendem Motor blinkt diese bzw. leuchtet ständig SM“

BGBlPdf 165. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande

hat die Slowakei am 6. Juni 2001 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von

Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 163/2001) hinterlegt.

Die Slowakei bestimmt gemäß Art. 6 des Übereinkommens als Zentrale Behörde

und erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass dieselbe Behörde für die Bescheinigung, dass eine Adoption

gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist, zuständig ist.

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der

Niederlande zufolge hat Kanada gemäß Art. 45 des Übereinkommens erklärt, dass das Übereinkommen

zusätzlich zu Alberta, British Columbia, Manitoba, New Brunswick, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward

Island, Saskatchewan, Yukon und Northwest Territories nun auch auf Nunavut erstreckt wird und dass es

diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern kann. Kanada hat ferner gemäß

Art. 22 Abs. 2 erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Nunavut von Organisationen und

Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden

können. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs wird für Nunavut mit 1. September 2001 wirksam.

Für Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens und gemäß des Intercountry Adoption Act von Nunavut

ist die Zentrale Behörde für Nunavut

Director of Adoptions

Social Services Unit

Department of Health and Social Services

Box 1000 Station 1000

Iqualuit, Nunavut

XOA OHO

Schüssel

166. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen

Übereinkommens über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte teilnehmenden Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Europäischen Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. III Nr. 55/2001) hinterlegt bzw. das

Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung

Bulgarien 31. Mai 2001

Georgien 10. Mai 2001

Bulgarien und Georgien haben anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung

gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b eine Erklärung abgegeben, wonach die Bestimmungen des Art. 4

Abs. 2 lit. a auf ihre Staatsangehörigen keine Anwendung finden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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