165. Verordnung: Änderung der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7c und Abs. 8 und
§ 58 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 146/1998, wird verordnet
Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998, wird wie folgt geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet im 2. Abschnitt § 3
„§ 3. Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal“
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der 5. Abschnitt samt Überschrift
„5. Abschnitt
Qualitätssicherung
§ 14. System
§ 15. Revision“
3. Im Inhaltsverzeichnis erhält der bisherige 5. Abschnitt die Bezeichnung 6. Abschnitt, die bisherigen
§§ 14 und 15 erhalten die Bezeichnung § 16 und § 17.
4. Im Inhaltsverzeichnis wird im Verzeichnis der Anlagen nach Anlage 2 folgende Anlage 2a eingefügt
„Anlage 2a: § 1 Abs. 1, § 4 Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung“
5. § 1 lautet
„§ 1. (1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein
Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte
Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen
verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.
(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist auf einem Formblatt auszustellen.
Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen.“
6. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen
beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
1. ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb
unvermeidbar ist ..................................................................................................................... 7 €,
2. der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen
Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei
a) Krafträdern......................................................................................................................... 7 f,
b) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg 22 €,
c) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg......... 15 €
pro Achse,
höchstens jedoch ................................................................................................................ 73 €
pro Fahrzeugkombination.
Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben.
Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der
Behörde vorzuschreiben.“
7. § 3 samt Überschrift lautet
„Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967
zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der
Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über
mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt, die bei
jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der
erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden
Voraussetzungen gegeben ist
1. Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen
Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet
zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer
Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
2. erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens
zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
3. erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt
für Maschinenbau – Kraftfahrzeugbau,
für Maschinenbau – Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau,
für Maschinenbau – Motoren- und Kraftfahrzeugbau oder
für Maschinenbau – Motoren- und Landmaschinenbau oder
erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren landwirtschaftlichen
Bundesanstalt für Landtechnik, Fachrichtung Landtechnik, oder
im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen
Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist,
und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
4. erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk
oder
für die Begutachtung von
a) Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,
b) Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf
und die
aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren
höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg nicht überschreitet,
bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden
c) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als
50 km/h;
d) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
mehr als 30 km/h;
e) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Gewerbe, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge
berechtigt, wie insbesondere das Maschinen- und Fertigungstechnikergewerbe und das Schlossergewerbe
hinsichtlich lit. a, das Karosseriebauergewerbe und das Gewerbe Karosseriebauer einschließlich
Karosseriespengler und Karosserielackierer hinsichtlich lit. b oder das Landmaschinentechniker-
oder das Landmaschinenmechanikergewerbe hinsichtlich lit. b bis e;
5. erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
a)Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur
wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
b) Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4
lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Land-
maschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung
ermächtigten Unternehmen oder
c) Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten
Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder
Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;
6. Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für
das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;
7. Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten
Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c
oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1
oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.
(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die
rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung
besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen
1. über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß
von mindestens 24 Stunden;
2. über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über
a) den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3500 kg,
b) die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1 und 2),
c) die rechtlichen Anforderungen und
d) praktische Übungen;
3. bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3500 kg zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von
mindestens vier Stunden über
a) Ergänzungen zum Mängelkatalog und
b) praktische Übungen,
sowie über den erfolgreichen Besuch eines Spezialkurses über Bremsanlagen von Schwerfahrzeugen
durch einen Fahrzeug- oder Bremsenhersteller im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden.
Die Grundausbildung gemäß Z 1, die Schulung gemäß Z 2 sowie die Erweiterungsschulung gemäß Z 3
werden von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß § 57a Abs. 2 KFG
1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich
in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Die Kursunterlagen zu den in
Z 1 bis 3 genannten Schulungen – mit Ausnahme jener der Fahrzeug- und Bremsenhersteller – sind vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu approbieren. Der Landeshauptmann kann die
ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen stichprobenartig überwachen. Zu diesem Zweck sind ihm
erforderlichenfalls die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in Unterlagen zu gewähren.
(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden
Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß
Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen
1. an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der
Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden und
2. bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3500 kg zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von
acht Stunden.
Die Weiterbildung gemäß Z 1 wird von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
den gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der
Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt.
Über den erfolgreichen Besuch der in Z 1 und 2 genannten Kurse ist der Behörde im Zuge der Revisionen
gemäß § 15, sonst auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.“
8. § 4 lautet
„§ 4. Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die
in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen
verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.“
9. § 5 samt Überschrift lautet
„Begutachtungsformblatt
§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende
Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen
müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L, O1, O2,
lof-Zugmaschinen, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren und Sonderkraftfahrzeuge
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg kann bis zum
Ablauf des 30. Juni 2005 auch ein Begutachtungsformblatt gemäß dem Muster der Anlage 2 verwendet
werden. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein.
Dies hat jedenfalls durch Verwendung des vom Landeshauptmann ausgefolgten Begutachtungsstellenstempels
(Abs. 3) zu erfolgen. Das Lay-out der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch
den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3500 kg ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes
automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig
verarbeitbar sind. Zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 3500 kg ermächtigte Stellen müssen dies ab 1. Juli 2005 sicherstellen. Das Programm zur
Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch
den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine
Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Weiters hat der Landeshauptmann auf Antrag diesen Stellen
gegen Ersatz der Gestehungskosten einen Begutachtungsstellenstempel, aus dem die zugewiesene Begutachtungsstellennummer
ersichtlich ist, auszufolgen. Der Begutachtungsstellenstempel muss dem Muster
der Anlage 3 entsprechen und darf ausschließlich auf dem im Begutachtungsformblatt dafür vorgesehenen
Raum verwendet werden. Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung ist der
Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet
keinen Anspruch auf Entschädigung.“
10. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Für
1. Elektrofahrzeuge,
2. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-
Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 214/
1995 (40. Novelle zur KDV 1967) sowie
3. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A der
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 362/1987 (22. Novelle zur KDV 1967), wobei für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die
vor dem 31. Dezember 1986 genehmigt worden sind, ein NOx-Wert von 0,93 g/km maßgebend
ist, entsprechen,
4. Krafträder und Kraftwagen der Klasse L2 und L5, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten
5. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, die den
Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 5 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967
in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 (42. KDV- Novelle) entsprechen, und
6. Anhänger
müssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster 2 der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Bestehen
Bedenken, ob das Fahrzeug in eine der oben angeführten Kategorien fällt, so ist eine Begutachtungsplakette
gemäß Abs. 1 (Muster 1 der Anlage 4) anzubringen.“
11. In § 6 Abs. 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, und es entfällt der letzte Halbsatz.
12. § 7 Abs. 2 Z 3 entfällt.
13. In § 7 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die
Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.
14. In § 7 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „Anlage 5“ fett gedruckt.
15. In § 8 Abs. 3 3. Satz wird nach dem Wort „ermächtigten“ der Begriff „Ziviltechnikern,“ eingefügt.
16. § 8 Abs. 4 lautet
„(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 20 S pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm
festgesetzt.“
17. § 9 Abs. 2 1. Satz lautet
„(2) Die Begutachtungsplakette muss außen am Fahrzeug und so angebracht sein, dass ihr unterster
Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt.“
18. § 9 Abs. 2 lit. b lautet
„b) bei anderen als in der lit. a angeführten Krafträdern an der rechten Seite des Scheinwerfers oder
in der Nähe des Scheinwerfers,“
19. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder
aufeinander ist unzulässig.“
20. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Anlage 6“ fett gedruckt.
21. § 10 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten
Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 zu erfolgen. Werden mehrere Mängel
festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten
Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe
eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens
dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der
pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem
jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach
Anlage 6 zu erfolgen.“
22. In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „Anlage 6“ fett gedruckt.
23. § 11 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am
Eingang der Fahrtschreiberanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),“
24. § 11 Abs. 3 lautet
„(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes
gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen
1. Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes
Der Fahrtschreiber muss einer als eichfähig anerkannten Type angehören.
Das Kontrollgerät muss einer Type mit EWG-Bauartgenehmigung angehören.
Das Vorhandensein des Einbauschildes und die Unversehrtheit der Plomben des Fahrtschreibers/
Kontrollgerätes und der anderen Einbauteile sind zu überprüfen.
2. Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug
2.1 mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte
2.1.1 Gerätekonstante „k“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/
Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,
2.1.2 Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,
2.1.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe
Die Wegdrehzahl „w“ muss an die Gerätekonstante „k“ mit einer Abweichung von höchstens
±2 vH angeglichen sein.
2.2 elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte
2.2.1 Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,
2.2.2 Die Gerätekonstante „k“ muss an die Wegdrehzahl „w“ mit einer Abweichung von höchstens
±2 vH angeglichen sein.
3. Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen
3.1 mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens
3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.
4. Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie
Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit
zu prüfen.
5. Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler
5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/
das Kontrollgerät einlegen,
5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen
entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370
vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.
6. Schreiben eines Prüfdiagramms
6.1 drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes
anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen
Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/
Kontrollgerätes),
6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach
etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder
Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken,
wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit
einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.
6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt
innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.“
25. § 11 Abs. 5 lautet
„(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen und gegen
nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen,
welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Bei Fahrtschreibern/Kontrollgeräten,
auf denen die Anbringung nicht möglich oder die leichte Zugänglichkeit nicht gegeben ist, ist das Einbauschild
an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen
nachträgliche Abänderung zu sichern. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben aufweisen
1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe des Plombierungszeichens,
2. Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form „W= … Imp/km“ oder „W= … U/km“,
3. wirksamer Reifenumfang in der Form „l= … mm“,
4. Datum der Prüfung,
5. die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer,
6. Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.“
26. In § 13 Abs. 3 1. Satz wird die Wortfolge „Anlage 7“ fett gedruckt.
27. § 13 Abs. 4 lautet
„(4) Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch das am
Fahrtschreiber/Kontrollgerät oder in dessen Nähe angebrachte, leicht zugängliche Einbauschild zu
erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.“
28. Nach § 13 wird ein neuer 5. Abschnitt samt Überschrift eingefügt
„5. Abschnitt
Qualitätssicherung
System
§ 14. Die Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen hat unter den Kriterien der Objektivität und auf
hohem Niveau der Qualität zu erfolgen.
Revision
§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Ziviltechniker,
Vereine und Gewerbetreibenden unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG
1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass
1. die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,
2. die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder
3. Begutachtungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.
(2) Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen
gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2000/30/EG über die technische
Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen,
durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte
Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
(3) Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.“
29. Der bisherige 5. Abschnitt erhält die Bezeichnung 6. Abschnitt, die bisherigen §§ 14 und 15 erhalten
die Bezeichnung § 16 und § 17.
30. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“
ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten
Eurobeträge
31. Nach § 16 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3
Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden
Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß
§ 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von
drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder
gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst
am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.“
32. Nach § 17 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in
Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung
auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
33. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt
„Anlage 2a
(§ 1 Abs. 1, § 4)
Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung
1. Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz,
der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;
2. für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen
und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung
für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
3. ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft
und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt
a) Messbereich
Der Messbereich darf pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2500 kg eine Bremskraft von
7500 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13000 kg von 40000 N nicht überschreiten.
b) Messgenauigkeit bei der Kalibrierung
Die Fehlergrenze für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte beträgt im gesamten
Messbereich ± 3 vH bezogen auf den Skalenendwert. Die Anzeigen beider Bremskräfte dürfen
bei gleicher Messgröße um höchstens ± 2 vH bezogen auf den Skalenendwert voneinander
abweichen.
c) Nullpunkt
Der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft muss am Prüfstand einstellbar sein.
d) Anzeigewert
Die Anzeige des Messwertes muss während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer
ablesbar sein. Analoge Anzeigen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung von Anzeigewerten
von höchstens 2 vH des Skalenendwertes möglich ist. Die Skalen müssen in wenigstens
25 Abschnitte geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 vH des Skalenendwertes beziffert
sein.
Digital anzeigende Messgeräte sowie Speichereinrichtungen müssen in Messschritten arbeiten,
die nicht größer sind als 1 vH des Messbereichsendwertes. In den oberen zwei Dritteln des
Messbereiches muss der Messwert mit mindestens drei Ziffern angegeben werden.
e) Reibungskoeffizient
Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen
Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein.
4. ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte
und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht
erforderlich sind, oder ein wenigstens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand; die Anzeige des
Messwertes während der Prüfung eines Anhängers muss vom Lenkerplatz des Zugfahrzeuges aus
nicht ablesbar sein; (nicht erforderlich für die besondere Überprüfung)
5. ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte
nicht erforderlich ist, oder ein mindestens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand; (nicht erforderlich
für die besondere Überprüfung)
6. ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher
Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;
7. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
8. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur
Bestimmung von zwei Radlasten);
9. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor);
10. ein HC-Messgerät;
11. ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
12. ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
13. ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases;
14. ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6)
geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;
15. ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer
nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt
(Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung)
leicht erkennbar sein;
16. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
17. ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit (optional);
18. ein Plakettenstanzgerät.
Geräte nach Z 11, Z 12 und Z 14 müssen durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb für
die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine
staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich
akkreditierte Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Für
jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen
einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an,
aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen.
Geräte nach Z 10, Z 11 und Z 12 können zu einem Gerät zusammengefasst werden.
Ist eine Drehzahlmessung mit einem Gerät nach Z 10, Z 11, Z 12 oder Z 14 nicht möglich, ist zusätzlich
auch ein Drehzahlmesser erforderlich.
34. In Anlage 5 wird unter Punkt 3.2.2 der Wert „50°“ für den Lichteinfallswinkel ersetzt durch den Wert
„5°“ sowie der Wert „52“ für den spez. Lichtstrahlwert R‘ ersetzt durch den Wert „50“.
35. In Anlage 6 entfällt unter der Prüfnummer 1.1.8 in der letzten Position das Wort „übermäßige“.
36. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 1.1.12 folgende Position samt Zuordnung angefügt
„unsachgemäß repariert SM, GV“
37. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 1.1.15 folgende Position samt Zuordnung angefügt
„Bremswellenlager ausgeschlagen
oder schwergängig SM“
38. In Anlage 6 lautet unter der Prüfnummer 1.2.2 die Anmerkung zur Position „Abbremswirkung,
bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen
Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den folgenden Werten:“
„Hochrechnung bzw. Ballastierung ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1 und O2.
Hochrechnung bzw. Ballastierung ist außerdem nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3,
N2, N3, O3 und O4, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung alle
Bestimmungen über die Verteilung der Bremskraft auf die Achsen und über die Kompatibilität zwischen
Zugfahrzeugen und Anhängern im vorgeführten Zustand einhält („EG-Bremsbänder“). Die Ballastierung
oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn beim tatsächlichen Gesamtgewicht die für die
Erzielung der geforderten Abbremsung beim höchsten zulässigen Gesamtgewicht erforderlichen
Bremskräfte erreicht werden.“
39. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 2.1.5 in der Zuordnung zur Position „ungenügende Sicherung
der Lenkungsteile“ folgende Buchstabenkombination angefügt
„GV“
40. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 2.1.6 in der Zuordnung zur Position „mangelhafte
Befestigung“ folgende Buchstabenkombination angefügt
„GV“
41. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 3.3 folgende Position samt Zuordnung und Anmerkung
angefügt
„großwinkeliger Außenspiegel/Anfahrspiegel für Fahrzeuge der Klassen N2 >
fehlt SM, VM 7,5 t, N3 und M3“
42. In Anlage 6 lautet unter der Prüfnummer 4.1.3 die erste Position
„Schalter beschädigt, Lichthupe defekt“
43. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 4.2.1/104 in der Zuordnung zur Position „Schlussleuchten
fehlen oder sind ohne Funktion“ folgende Buchstabenkombination angefügt
„GV“
44. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 4.4.1 in der Zuordnung zur Position „alle Leuchten ohne
Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt“ folgende Buchstabenkombination angefügt
„GV“
45. In Anlage 6 lautet unter der Prüfnummer 4.7 die erste Position
„Beleuchtung für das hintere Kennzeichen fehlt, ohne Funktion“
46. In Anlage 6 lautet unter der Prüfnummer 5.1.3 die letzte Position samt Zuordnung
„unsachgemäße Veränderungen am Fahrwerk
Tieferlegung, Unterschreitung der Bodenfreiheit
von 11 cm ohne entsprechende Genehmigung,
Kontrollmaß nicht eingehalten SM, GV“
47. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 6.2.1/343 folgende Position samt Zuordnung und Anmerkung
angefügt
„Spritzschutz für Fahrzeuge der Klassen N2 > 7,5 t,
fehlt oder ohne entsprechende N3 und M3 mit Genehmigung nach
Genehmigung SM dem 8. September 1999“
48. In Anlage 6 entfällt unter der Prüfnummer 6.2.3 in der Zuordnung zur Position „Fronthaubenfanghaken
funktionslos oder fehlt“ die Buchstabenkombination „VM“.
49. In Anlage 6 lautet unter der Prüfnummer 6.3 die letzte Position
„Antriebswellenmanschetten fehlen oder durchgehend gerissen“
50. In Anlage 6 wird nach der Prüfnummer 7.1.3 folgende Prüfnummer 7.1.4 eingefügt
„7.1.4 – Airbag deaktiviert/ausgebaut LM“
51. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 7.2 folgende Position samt Zuordnung angefügt
„Plombierung fehlt SM“
52. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 7.7 folgende Position samt Zuordnung und Anmerkung
angefügt
„Rückfahrwarner ohne Funktion, fehlt SM für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M3“
53. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 7.13 die Zuordnung „SM“ zur Position „Rückholfeder fehlt,
gebrochen oder zu schwach“ ersetzt durch die Zuordnung „GV“.
54. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 7.17 in der Zuordnung zur Position „Anlassvorrichtung ohne
Funktion“ die Buchstabenkombination „GV“ angefügt.
55. In Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 8.2.1 nach lit. f folgende lit. g angefügt
„g) Fahrzeuge mit OBD-Diagnosesystem
– bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht SM
– bei laufendem Motor blinkt diese bzw. leuchtet ständig SM“
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande
hat die Slowakei am 6. Juni 2001 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von
Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 163/2001) hinterlegt.
Die Slowakei bestimmt gemäß Art. 6 des Übereinkommens als Zentrale Behörde
und erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass dieselbe Behörde für die Bescheinigung, dass eine Adoption
gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist, zuständig ist.
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der
Niederlande zufolge hat Kanada gemäß Art. 45 des Übereinkommens erklärt, dass das Übereinkommen
zusätzlich zu Alberta, British Columbia, Manitoba, New Brunswick, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward
Island, Saskatchewan, Yukon und Northwest Territories nun auch auf Nunavut erstreckt wird und dass es
diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern kann. Kanada hat ferner gemäß
Art. 22 Abs. 2 erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Nunavut von Organisationen und
Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden
können. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs wird für Nunavut mit 1. September 2001 wirksam.
Für Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens und gemäß des Intercountry Adoption Act von Nunavut
ist die Zentrale Behörde für Nunavut
Director of Adoptions
Social Services Unit
Department of Health and Social Services
Box 1000 Station 1000
Iqualuit, Nunavut
XOA OHO
Schüssel
166. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen
Übereinkommens über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte teilnehmenden Personen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Europäischen Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. III Nr. 55/2001) hinterlegt bzw. das
Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung
Bulgarien 31. Mai 2001
Georgien 10. Mai 2001
Bulgarien und Georgien haben anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung
gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b eine Erklärung abgegeben, wonach die Bestimmungen des Art. 4
Abs. 2 lit. a auf ihre Staatsangehörigen keine Anwendung finden.