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165_2000 AT

165. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 165. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1998, wird verordnet

Die Rezeptpflichtverordnung, BGBl. Nr. 475/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II

Nr. 285/1999, wird wie folgt geändert

BGBlPdf 165. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande

hat die Türkei am 31. Mai 2000 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen

Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 101/1999) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Türkei nachstehenden Vorbehalt

erklärt

Gemäß Art. 26 Abs. 3 erachtet sich die Türkei nicht gebunden, Verfahrenskosten und Kosten zu

übernehmen, die gegebenenfalls durch die Beigebung eines Rechtsanwalts und durch die Rückgabe des

Kindes entstehen.

Portugal hat am 28. Juni 1999 gemäß Art. 6 Abs. 1 die zentrale Behörde, welche in Macao die durch

dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, wie folgt bestimmt

Instituto de Acção Social de Macau

Estrada do Cemitério, no. 6

Macau

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der

Niederlande zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Übereinkommen auf die

Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat China als zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion

Macao „the Welfare Department of the Macao Special Administrative Region“ bestimmt.

Ferner haben nachstehende Staaten gemäß Art. 6 des Übereinkommens die zentralen Behörden wie

folgt bestimmt bzw. geändert

Deutschland: ab 9. August 1999

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Heinemannstraße 6

53175 Bonn

Tschechische Republik

Central Agency for International Legal Protection of Youth

Benešova 22

602 00 Brno.

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