165. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1998, wird verordnet
Die Rezeptpflichtverordnung, BGBl. Nr. 475/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 285/1999, wird wie folgt geändert
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande
hat die Türkei am 31. Mai 2000 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 101/1999) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Türkei nachstehenden Vorbehalt
erklärt
Gemäß Art. 26 Abs. 3 erachtet sich die Türkei nicht gebunden, Verfahrenskosten und Kosten zu
übernehmen, die gegebenenfalls durch die Beigebung eines Rechtsanwalts und durch die Rückgabe des
Kindes entstehen.
Portugal hat am 28. Juni 1999 gemäß Art. 6 Abs. 1 die zentrale Behörde, welche in Macao die durch
dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, wie folgt bestimmt
Instituto de Acção Social de Macau
Estrada do Cemitério, no. 6
Macau
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der
Niederlande zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Übereinkommen auf die
Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat China als zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion
Macao „the Welfare Department of the Macao Special Administrative Region“ bestimmt.
Ferner haben nachstehende Staaten gemäß Art. 6 des Übereinkommens die zentralen Behörden wie
folgt bestimmt bzw. geändert
Deutschland: ab 9. August 1999
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Heinemannstraße 6
53175 Bonn
Tschechische Republik
Central Agency for International Legal Protection of Youth
Benešova 22
602 00 Brno.