165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)
§ 1 Grundrecht auf Datenschutz
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Räumlicher Anwendungsbereich
Artikel 2
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 4 Definitionen
§ 5 Öffentlicher und privater Bereich
2. Abschnitt: Verwendung von Daten
§ 6 Grundsätze
§ 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten
§ 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
§ 11 Pflichten des Dienstleisters
§ 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland
§ 13 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland
3. Abschnitt: Datensicherheit
§ 14 Datensicherheitsmaßnahmen
§ 15 Datengeheimnis
4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen
§ 16 Datenverarbeitungsregister
§ 17 Meldepflicht des Auftraggebers
§ 18 Aufnahme der Verarbeitung
§ 19 Notwendiger Inhalt der Meldung
§ 20 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
§ 21 Registrierung
§ 22 Richtigstellung des Registers
§ 23 Pflicht zur Offenlegung nichtmeldepflichtiger Datenanwendungen
§ 24 Informationspflicht des Auftraggebers
§ 25 Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers
5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen
§ 26 Auskunftsrecht
§ 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung
§ 28 Widerspruchsrecht
§ 29 Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten
6. Abschnitt: Rechtsschutz
§ 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
§ 31 Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 32 Anrufung der Gerichte
§ 33 Schadenersatz
§ 34 Gemeinsame Bestimmungen
7. Abschnitt: Kontrollorgane
§ 35 Datenschutzkommission und Datenschutzrat
§ 36 Zusammensetzung der Datenschutzkommission
§ 37 Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission
§ 38 Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission
§ 39 Beschlüsse der Datenschutzkommission
§ 40 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
§ 41 Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
§ 42 Zusammensetzung des Datenschutzrates
§ 43 Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
§ 44 Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates
8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten
§ 45 Private Zwecke
§ 46 Wissenschaftliche Forschung und Statistik
§ 47 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
§ 48 Publizistische Tätigkeit
9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten
§ 49 Automatisierte Einzelentscheidungen
§ 50 Informationsverbundsysteme
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
§ 51 Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
§ 52 Verwaltungsstrafbestimmung
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 53 Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und vom Kostenersatz
§ 54 Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Europäische
Kommission
§ 55 Feststellungen der Europäischen Kommission
§ 56 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
§ 57 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 58 Manuelle Dateien
§ 59 Umsetzungshinweis
§ 60 Inkrafttreten
§ 61 Übergangsbestimmungen
§ 62 Verordnungserlassung
§ 63 Verweisungen
§ 64 Vollziehung
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und
Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein
schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn
Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den
Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des
Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung
nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen
einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958,
genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art
nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und
müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen
festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der
gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten
Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien
bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten
stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise
verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen
zulässig.
(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in
Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf
Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission
zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit
betroffen sind.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener
Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem
Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz
eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt,
verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch
Bundesgesetz die Datenschutzkommission, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut
werden.
Räumlicher Anwendungsbereich
§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen
Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im
Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für
Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers
(§ 4 Z 4) geschieht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung
im Inland anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3) mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem
Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen
ist.
(3) Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das
Inland nur durchgeführt werden.
(4) Von den Abs. 1 bis 3 abweichende gesetzliche Regelungen sind nur in Angelegenheiten zulässig,
die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.
Artikel 2
1. Abschnitt
Allgemeines
Definitionen
§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe
1. „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt
oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4),
Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der
Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die
Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
2. „sensible Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre
rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse
oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;
3. „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder
Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;
4. „Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer
Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder
gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu
verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder
hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften
und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung
eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft,
diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung
die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die
Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer
Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder
Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung
des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;
5. „Dienstleister“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer
Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die
ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Z 8);
6.„Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium
zugänglich sind;
7. „Datenanwendung“ (früher: „Datenverarbeitung“): die Summe der in ihrem Ablauf logisch
verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten
Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur
teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte
Datenanwendung);
8. „Verwenden von Daten“: jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also
sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;
9.„Verarbeiten von Daten“: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen,
Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen
(Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten
einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns
(Z 12) von Daten;
10. „Ermitteln von Daten“: das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu
verwenden;
11. „Überlassen von Daten“: die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister;
12.„Übermitteln von Daten“: die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere
Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das
Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes
Aufgabengebiet des Auftraggebers;
13. „Informationsverbundsystem“: die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung
durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, daß
jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen
Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden;
14.„Zustimmung“: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des
Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner
Daten einwilligt;
15. „Niederlassung“: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und
funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer
Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt.
Öffentlicher und privater Bereich
§ 5. (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes
zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt
werden.
(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,
1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer
Gebietskörperschaft, oder
2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig
sind.
(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
2. Abschnitt
Verwendung von Daten
Grundsätze
§ 6. (1) Daten dürfen nur
1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;
2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen
Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche
oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;
3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über
diesen Zweck nicht hinausgehen;
4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich
richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;
5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke,
für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus
besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.
(2) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung
der in Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister
heranzieht.
(3) Der Auftraggeber einer diesem Bundesgesetz unterliegenden Datenanwendung hat, wenn er nicht
im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu
benennen, der unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den Auftraggeber selbst namens des
Auftraggebers verantwortlich gemacht werden kann.
(4) Zur näheren Festlegung dessen, was in einzelnen Bereichen als Verwendung von Daten nach
Treu und Glauben anzusehen ist, können für den privaten Bereich die gesetzlichen Interessenvertretungen,
sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche
Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie dem Bundeskanzler zur Begutachtung
vorgelegt wurden und dieser ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
begutachtet und als gegeben erachtet hat.
Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den
gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und
die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche
Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck
glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des
Betroffenen nicht verletzt werden.
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in
das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung
stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung
nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten
besteht oder
2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit
möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung
erfordern.
(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen
Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die
Verwendung solcher Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann
nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die
Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe
geschieht oder
3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder
4.zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem
erforderlich ist oder
5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor
einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand
hat.
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen
oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über
strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt – unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2 – nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten
besteht oder
2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche
Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder
sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden
berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung
vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem
Bundesgesetz gewährleistet.
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten
§ 9. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten
ausschließlich dann nicht verletzt, wenn
1. der Betroffene die Daten offenkundig selbst öffentlich gemacht hat oder
2. die Daten in nur indirekt personenbezogener Form verwendet werden oder
3. sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt,
soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder
4. die Verwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung ihrer Verpflichtung
zur Amtshilfe geschieht oder
5. Daten verwendet werden, die ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den
Betroffenen zum Gegenstand haben, oder
6. der Betroffene seine Zustimmung zur Verwendung der Daten ausdrücklich erteilt hat, wobei ein
Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten
bewirkt, oder
7. die Verarbeitung oder Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen
notwendig ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
8. die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines anderen notwendig ist
oder
9. die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des
Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
10. Daten für private Zwecke gemäß § 45 oder für wissenschaftliche Forschung oder Statistik gemäß
§ 46 oder zur Benachrichtigung oder Befragung des Betroffenen gemäß § 47 verwendet werden
oder
11. die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem
Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen
Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben, oder
12. die Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung
oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist,
und die Verwendung dieser Daten durch ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgt, die
einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder
13. nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigungen mit politischem, philosophischem, religiösem oder
gewerkschaftlichem Tätigkeitszweck Daten, die Rückschlüsse auf die politische Meinung oder
weltanschauliche Überzeugung natürlicher Personen zulassen, im Rahmen ihrer erlaubten
Tätigkeit verarbeiten und es sich hiebei um Daten von Mitgliedern, Förderern oder sonstigen
Personen handelt, die regelmäßig ihr Interesse für den Tätigkeitszweck der Vereinigung bekundet
haben; diese Daten dürfen, sofern sich aus gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, nur
mit Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden.
Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
§ 10. (1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn
diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber
hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung
durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen
Maßnahmen zu überzeugen.
(2) Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen Auftraggeber des öffentlichen
Bereichs im Rahmen einer Datenanwendung, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegt, ist der
Datenschutzkommission mitzuteilen, es sei denn, daß die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund
ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig
wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder
Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzkommission zur Auffassung, daß die geplante
Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der
Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 30
Abs. 6 Z 4.
Pflichten des Dienstleisters
§ 11. (1) Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der
Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten
1. die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere
ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
2. alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für
die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister
gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
3. weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den
Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu
verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;
4. – sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt – im Einvernehmen mit dem
Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die
Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;
5. nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten
enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren
oder zu vernichten;
6. dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung
der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.
(2) Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung
der in Abs. 1 genannten Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.
Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland
§ 12. (1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den
Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht
der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.
(2) Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten
mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten,
wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die
Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen
Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.
(3) Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn
1. die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder
2. Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen
werden oder
3. die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist,
die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind,
oder
4. Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für publizistische Tätigkeit (§ 48)
übermittelt werden oder
5. der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner
Daten ins Ausland gegeben hat oder
6. ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des
Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland
erfüllt werden kann oder
7. die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor
ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder
8. die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder
Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich angeführt ist oder
9. es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt oder
10. Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die gemäß § 17 Abs. 3 von
der Meldepflicht ausgenommen sind.
(4) Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die von den
vorstehenden Absätzen nicht erfaßt sind,
1. zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder
2. zur Wahrung eines lebenswichtigen Interesses einer Person
notwendig und so dringlich ist, daß die gemäß § 13 erforderliche Genehmigung der Datenschutzkommission
nicht eingeholt werden kann, ohne die genannten Interessen zu gefährden, darf sie ohne
Genehmigung vorgenommen werden, muß aber der Datenschutzkommission umgehend mitgeteilt werden.
(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die
Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber
hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber – oder
in den Fällen des § 13 Abs. 5 an den inländischen Dienstleister – vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten
gemäß § 11 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in
Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und
unmittelbar anwendbar sind.
Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland
§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der
Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der
Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an
die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu
erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im
Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
1. für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten
Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu
beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der
verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das
Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden
allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder
2. der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom
geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür
können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über
die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein.
(3) Im Genehmigungsverfahren haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs auch hinsichtlich der
Datenanwendungen, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen, Parteistellung.
(4) Bei meldepflichtigen Datenanwendungen hat die Datenschutzkommission eine Ausfertigung
jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt
wurde, zum Registrierungsakt zu nehmen und die Erteilung der Genehmigung im Datenverarbeitungsregister
(§ 16) anzumerken.
(5) Abweichend von Abs. 1 kann auch ein inländischer Dienstleister die Genehmigung beantragen,
wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils
einen bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Die tatsächliche Überlassung darf
jeweils nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber hat der Datenschutzkommission
mitzuteilen, aus welcher seiner meldepflichtigen Datenanwendungen die dem Dienstleister
genehmigte Überlassung erfolgen soll; dies ist im Datenverarbeitungsregister anzumerken.
(6) Die Übermittlung von Daten an ausländische Vertretungsbehörden oder zwischenstaatliche
Einrichtungen in Österreich gilt hinsichtlich der Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach Abs. 1
als Datenverkehr mit dem Ausland.
(7) Hat der Bundeskanzler trotz Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen
Schutzniveaus durch Verordnung festgestellt, daß für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit
diesem Empfängerstaat die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 zutreffen, tritt an die Stelle der Verpflichtung
zur Einholung einer Genehmigung die Pflicht zur Anzeige an die Datenschutzkommission. Die
Datenschutzkommission hat binnen sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den angezeigten
Datenverkehr zu untersagen, wenn er keiner der in der Verordnung geregelten Kategorien
zuzurechnen ist oder den Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 5 nicht entspricht; andernfalls ist die Übermittlung
oder Überlassung der Daten in das Ausland zulässig.
3. Abschnitt
Datensicherheit
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 14. (1) Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten
verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art
der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den
Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die
Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, daß ihre
Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,
1. die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und
zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,
2. die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten
Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,
3. jeder Mitarbeiter über seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen
Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu
belehren,
4. die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters zu regeln,
5. die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der Schutz der Datenträger vor der
Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,
6. die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch
Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte
Inbetriebnahme abzusichern,
7. Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere
Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen
Ausmaß nachvollzogen werden können,
8. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 7 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle
und Beweissicherung zu erleichtern.
Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei der Durchführung
erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken
und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.
(3) Nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung
gemäß § 26 unterliegen, sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß § 26
gegeben werden kann. In der Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder in der Musterverordnung (§ 19
Abs. 2) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung.
(4) Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem
Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder
dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung
zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind,
oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen
haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, daß es
sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach § 278a
StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf
Jahre übersteigt, handelt.
(5) Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokoll- und Dokumentationsdaten
drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der
Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger
aufbewahrt wird.
(6) Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, daß sich die
Mitarbeiter über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.
Datengeheimnis
§ 15. (1) Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer)
und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben Daten aus
Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut
wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten,
geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder
zugänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis).
(2) Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers
(Dienstgebers) übermitteln. Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer
Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, daß sie Daten aus
Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach
Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.
(3) Auftraggeber und Dienstleister dürfen Anordnungen zur Übermittlung von Daten nur erteilen,
wenn dies nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Sie haben die von der Anordnung
betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer
Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.
(4) Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der
Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur Datenübermittlung wegen Verstoßes gegen die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Nachteil erwachsen.
4. Abschnitt
Publizität der Datenanwendungen
Datenverarbeitungsregister
§ 16. (1) Bei der Datenschutzkommission ist ein Register der Datenanwendungen zum Zweck der
Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit und zum Zweck der Information der Betroffenen eingerichtet.
(2) Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin
allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber
glaubhaft macht, daß er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen
des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.
(3) Der Bundeskanzler hat die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers durch
Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers, die Übersichtlichkeit
und Aussagekraft der Eintragungen und die Einfachheit der Einsichtnahme Bedacht zu nehmen.
Es ist die Möglichkeit vorzusehen, eine Meldung (§§ 17 und 19) auf automationsunterstütztem Wege
vorzunehmen.
Meldepflicht des Auftraggebers
§ 17. (1) Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor
Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission mit dem in § 19
festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese
Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer
Meldung bewirken.
(2) Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die
1. ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder
2. die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen
öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder
3. nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder
4. von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen
werden (§ 45) oder
5. für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 vorgenommen werden oder
6. einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen von
Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie
von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und
angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung
sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise
und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.
(3) Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
4.des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der
Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung
notwendig ist.
Aufnahme der Verarbeitung
§ 18. (1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des
Abs. 2 – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2
entsprechen noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betreffen,
dürfen, wenn sie
1. sensible Daten enthalten oder
2. strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder
3. die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
4. in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,
erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission nach den näheren
Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.
Notwendiger Inhalt der Meldung
§ 19. (1) Eine Meldung im Sinne des § 17 hat zu enthalten
1. den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers sowie eines
allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 oder eines Betreibers gemäß § 50 Abs. 1, weiters die
Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde, und
2. den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte
Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und
3. den Zweck der zu registrierenden Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese
nicht bereits aus den Angaben nach Z 2 ergeben, und
4. die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten
und
5. die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten
und die zugehörigen Empfängerkreise – einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten
– sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung und
6. – soweit eine Genehmigung der Datenschutzkommission notwendig ist – die Geschäftszahl der
Genehmigung durch die Datenschutzkommission sowie
7. allgemeine Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14, die
eine vorläufige Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen erlauben.
(2) Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige Datenanwendungen vorzunehmen hat
und die Voraussetzungen für die Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kann der Bundeskanzler
durch Verordnung Musteranwendungen festlegen. Meldungen über Datenanwendungen, die
inhaltlich einer Musteranwendung entsprechen, müssen nur folgendes enthalten
1. die Bezeichnung der Datenanwendung gemäß der Musterverordnung und
2. die Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers sowie den Nachweis seiner gesetzlichen
Zuständigkeit oder seiner rechtlichen Befugnis, soweit dies erforderlich ist, und
3. die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde.
(3) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so
unzureichend sind, daß Einsichtnehmer im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem
Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung
ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt insbesondere
auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen
nicht gedeckt ist.
Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
§ 20. (1) Die Datenschutzkommission hat alle Meldungen binnen zwei Monaten zu prüfen. Kommt
sie hiebei zur Auffassung, daß eine Meldung im Sinne des § 19 Abs. 3 mangelhaft ist, so ist dem
Auftraggeber längstens innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung des
Mangels unter Setzung einer Frist aufzutragen.
(2) Liegt wegen wesentlicher Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen
durch die gemeldete Datenanwendung Gefahr im Verzug vor, so hat die Datenschutzkommission die
Weiterführung der Datenanwendung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG vorläufig zu untersagen.
(3) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegen, ist gleichzeitig
mit einem allfälligen Auftrag zur Verbesserung darüber abzusprechen, ob die Verarbeitung bereits
aufgenommen werden darf oder ob dies mangels Nachweises ausreichender Rechtsgrundlagen für die
gemeldete Datenanwendung nicht zulässig ist.
(4) Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Datenschutzkommission
die Registrierung mit Bescheid abzulehnen; andernfalls gilt die Meldung als ursprünglich
richtig eingebracht.
(5) Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Meldung kein Auftrag zur Verbesserung
erteilt, gilt die Meldepflicht als erfüllt. Bei Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2
unterliegen, darf die Verarbeitung aufgenommen werden.
(6) Im Registrierungsverfahren haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs auch hinsichtlich der
Datenanwendungen, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen, Parteistellung.
Registrierung
§ 21. (1) Meldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn
1. das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder
2. zwei Monate nach Einlangung der Meldung bei der Datenschutzkommission verstrichen sind,
ohne daß ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs. 1 erteilt wurde oder
3. der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.
Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht
ersichtlich zu machen.
(2) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegen, können auf
Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der
Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz
geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.
(3) Dem Auftraggeber ist die Durchführung der Registrierung schriftlich in Form eines Registerauszuges
mitzuteilen.
(4) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.
Richtigstellung des Registers
§ 22. (1) Streichungen und Änderungen im Datenverarbeitungsregister sind auf Antrag des
Eingetragenen oder in den Fällen der Abs. 2 und 4 von Amts wegen durchzuführen.
(2) Gelangen der Datenschutzkommission aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der
Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts
wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des
Auftraggebers, ist von Amts wegen die Streichung aus dem Register anzuordnen.
(3) Änderungen oder Streichungen nach Abs. 2 sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch
Bescheid zu verfügen.
(4) Werden der Datenschutzkommission andere als die in Abs. 2 bezeichneten Umstände bekannt,
die den Verdacht der Mangelhaftigkeit einer Registrierung im Sinne des § 19 Abs. 3 oder der
rechtswidrigen Unterlassung einer Meldung begründen, so hat die Datenschutzkommission ein Verfahren
zur Feststellung des für die Erfüllung der Meldepflicht erheblichen Sachverhalts einzuleiten und das
Datenverarbeitungsregister entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens zu berichtigen.
Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen
§ 23. (1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche
Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.
(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzkommission bei Ausübung ihrer
Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.
Informationspflicht des Auftraggebers
§ 24. (1) Der Auftraggeber einer Datenanwendung hat aus Anlaß der Ermittlung von Daten die
Betroffenen in geeigneter Weise
1. über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden, und
2. über Namen und Adresse des Auftraggebers,
zu informieren, sofern diese Informationen dem Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht bereits
vorliegen.
(2) Über Abs. 1 hinausgehende Informationen sind in geeigneter Weise zu geben, wenn dies für eine
Verarbeitung nach Treu und Glauben erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn
1. gegen eine beabsichtigte Verarbeitung oder Übermittlung von Daten ein Widerspruchsrecht des
Betroffenen gemäß § 28 besteht oder
2. es für den Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht klar erkennbar ist, ob er zur
Beantwortung der an ihn gestellten Fragen rechtlich verpflichtet ist, oder
3. Daten in einem Informationsverbundsystem verarbeitet werden sollen, ohne daß dies gesetzlich
vorgesehen ist.
(3) Werden Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten
aus anderen Aufgabengebieten desselben Auftraggebers oder aus Anwendungen anderer Auftraggeber
ermittelt, darf die Information gemäß Abs. 1 entfallen, wenn
1. die Datenverwendung durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist oder
2. die Information im Hinblick auf die mangelnde Erreichbarkeit von Betroffenen unmöglich ist
oder
3. wenn sie angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Betroffenenrechte
einerseits und der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Daten für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung oder Statistik gemäß § 46 oder Adreßdaten im Rahmen des § 47
ermittelt werden und die Information des Betroffenen in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich
vorgeschrieben ist. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung weitere Fälle festlegen, in
welchen die Pflicht zur Information entfällt.
(4) Keine Informationspflicht besteht bei jenen Datenanwendungen, die gemäß § 17 Abs. 2 und 3
nicht meldepflichtig sind.
Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers
§ 25. (1) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an Betroffene hat der Auftraggeber seine Identität
in geeigneter Weise offenzulegen, sodaß den Betroffenen die Verfolgung ihrer Rechte möglich ist. Bei
meldepflichtigen Datenanwendungen ist in Mitteilungen an Betroffene die Registernummer des
Auftraggebers anzuführen.
(2) Werden Daten aus einer Datenanwendung für Zwecke einer vom Auftraggeber verschiedenen
Person verwendet, ohne daß diese ihrerseits ein Verfügungsrecht über die verwendeten Daten und damit
die Eigenschaft eines Auftraggebers in Bezug auf die Daten erlangt, dann ist bei Mitteilungen an den
Betroffenen neben der Identität der Person, für deren Zwecke die Daten verwendet werden, auch die
Identität des Auftraggebers anzugeben, aus dessen Datenanwendung die Daten stammen. Handelt es sich
hiebei um eine meldepflichtige Datenanwendung, ist die Registernummer des Auftraggebers beizufügen.
Diese Pflicht trifft sowohl den Auftraggeber als auch denjenigen, in dessen Namen die Mitteilung an den
Betroffenen erfolgt.
5. Abschnitt
Die Rechte des Betroffenen
Auskunftsrecht
§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten
Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form
nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt
werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft,
allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie
die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des
Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der
Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der
schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der
Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen
Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines
Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.
Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
4.des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der
Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der
Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren
vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.
(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß
mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder
schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der
Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3
mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5
bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig
ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in
welchen keine Auskunft erteilt wird – also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden –, anstelle
einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden
Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der
Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren
vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.
(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer
Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den
Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter
Kostenersatz von 260 S verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten
abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche
zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst
zu einer Richtigstellung geführt hat.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über
den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer
Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens
nicht vernichten.
(8) Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, hat der Betroffene ein
Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der Einsichtnahme
gelten die näheren Regelungen der das öffentliche Buch oder Register einrichtenden Gesetze.
(9) Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen Bestimmungen des Strafregistergesetzes
1968 über Strafregisterbescheinigungen.
(10) Im Falle der auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6
Abs. 4 eigenverantwortlichen Entscheidung über die Durchführung einer Datenanwendung durch einen
Auftragnehmer gemäß § 4 Z 4, dritter Satz, kann der Betroffene sein Auskunftsbegehren zunächst auch an
denjenigen richten, der die Herstellung des Werkes aufgetragen hat. Dieser hat dem Betroffenen, soweit
dies nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse des eigenverantwortlichen
Auftragnehmers mitzuteilen, damit der Betroffene sein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1
gegen diesen geltend machen kann.
Recht auf Richtigstellung oder Löschung
§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar
1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung
bekannt geworden ist, oder
2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.
Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck
der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann
einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der
Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der
Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu
löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten
besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn
eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für
wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.
(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes
angeordnet ist – dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des
Betroffenen ermittelt wurden.
(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck
einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen
sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist
dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu
begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.
(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5
bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig
ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen
zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen
nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4 erforderliche Mitteilung an den
Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des
Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die
Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30
Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.
(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt
lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen
werden kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und die zu berichtigenden
Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.
(7) Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet, und läßt sich weder ihre
Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit feststellen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die
Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf
Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der Datenschutzkommission gelöscht werden.
(8) Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder
Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon in geeigneter Weise zu
verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf das
Vorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutet und die Empfänger noch
feststellbar sind.
(9) Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte
Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs
geführt werden, nur insoweit als für
1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder
2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berichtigungs- und
Löschungsanträge von Betroffenen
durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Widerspruchsrecht
§ 28. (1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das
Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen,
die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung
Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die
Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige
Übermittlungen zu unterlassen.
(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei kann der
Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind
binnen acht Wochen zu löschen.
Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten
§ 29. Die durch die §§ 26 bis 28 gewährten Rechte können nicht geltend gemacht werden, soweit nur
indirekt personenbezogene Daten verwendet werden.
6. Abschnitt
Rechtsschutz
Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
§ 30. (1) Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn
betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer
Eingabe an die Datenschutzkommission wenden.
(2) Die Datenschutzkommission kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der im
Abs. 1 genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber
oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen
verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.
(3) Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegen, dürfen auch ohne
Vorliegen eines Verdachts auf rechtswidrige Datenverwendung überprüft werden. Dies gilt auch für jene
Bereiche der Vollziehung, in welchen ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs die grundsätzliche
Anwendbarkeit der §§ 26 Abs. 5 und 27 Abs. 5 in Anspruch nimmt.
(4) Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzkommission nach Verständigung des Inhabers der
Räumlichkeiten und des Auftraggebers (Dienstleisters) berechtigt, Räume, in welchen Datenanwendungen
vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden
Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Kontrollbefugnisse
unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen. Der Auftraggeber (Dienstleister) hat die für die
Einschau notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der
Rechte des Auftraggebers (Dienstleisters) und Dritter auszuüben.
(5) Informationen, die der Datenschutzkommission oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit
zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher
Vorschriften verwendet werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber Gerichten und
Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, daß dann, wenn
die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach den §§ 51 oder 52 dieses Bundesgesetzes oder
eines Verbrechens nach § 278a StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Frei-
heitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher
Verbrechen und Vergehen auch dem Ersuchen der Strafgerichte nach § 26 StPO zu entsprechen ist.
(6) Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzkommission Empfehlungen
aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer
solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzkommission
je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere
1. ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung gemäß § 22 Abs. 4 einleiten, oder
2. Strafanzeige nach §§ 51 oder 52 erstatten, oder
3. bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten Bereichs Klage vor dem
zuständigen Gericht gemäß § 32 Abs. 5 erheben, oder
4. bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer Gebietskörperschaft sind, das zuständige
oberste Organ befassen. Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf Wochen
nicht überschreitenden Frist entweder dafür Sorge zu tragen, daß der Empfehlung der
Datenschutzkommission entsprochen wird, oder der Datenschutzkommission mitzuteilen, warum
der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Begründung darf von der Datenschutzkommission
der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden, soweit dem nicht die
Amtsverschwiegenheit entgegensteht.
(7) Der Einschreiter ist darüber zu informieren, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde.
Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete
Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung,
soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder
der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf
Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission
dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des
öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzkommission im Zuge der Behandlung einer
Beschwerde nach Abs. 2 die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder
auch – bei Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten – dem Auftraggeber die Anbringung eines
Bestreitungsvermerks auftragen.
(4) Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer Beschwerde wegen Verletzung
des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzkommission auf die
§§ 26 Abs. 5 oder 27 Abs. 5, so hat diese nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die
geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren. Kommt sie zur Auffassung, daß die
Geheimhaltung von verarbeiteten Daten gegenüber dem Betroffenen nicht gerechtfertigt war, ist die
Offenlegung der Daten mit Bescheid aufzutragen. Gegen diese Entscheidung der Datenschutzkommission
kann die belangte Behörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Wurde keine derartige
Beschwerde eingebracht und wird dem Bescheid der Datenschutzkommission binnen acht Wochen nicht
entsprochen, so hat die Datenschutzkommission die Offenlegung der Daten gegenüber dem Betroffenen
selbst vorzunehmen und ihm die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihm mitzuteilen, welche Daten
bereits berichtigt oder gelöscht wurden.
Anrufung der Gerichte
§ 32. (1) Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereichs wegen Verletzung der Rechte des
Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung sind vom Betroffenen auf dem
Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(2) Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet worden, so hat der
Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Bundesgesetz widerstreitenden
Zustandes.
(3) Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können
einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen
nicht zutreffen. Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung eines
Bestreitungsvermerks.
(4) Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach diesem Bundesgesetz
ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute
Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
Klagen des Betroffenen können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der
Auftraggeber oder der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
(5) Die Datenschutzkommission hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer
schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen
diesen eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) bei dem gemäß Abs. 4 zweiter Satz zuständigen Gericht zu
erheben.
(6) Die Datenschutzkommission hat, wenn ein Betroffener es verlangt und es zur Wahrung der nach
diesem Bundesgesetz geschützten Interessen einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist, einem
Rechtsstreit auf Seiten des Betroffenen als Nebenintervenient (§§ 17 ff ZPO) beizutreten.
Schadenersatz
§ 33. (1) Ein Auftraggeber oder Dienstleister, der Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verwendet, hat dem Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu ersetzen. Werden durch die öffentlich zugängliche Verwendung
der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Datenarten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines
Betroffenen in einer Weise verletzt, die einer Eignung zur Bloßstellung gemäß § 7 Abs. 1 des Mediengesetzes,
BGBl. Nr. 314/1981, gleichkommt, so gilt diese Bestimmung auch in Fällen, in welchen die
öffentlich zugängliche Verwendung nicht in Form der Veröffentlichung in einem Medium geschieht. Der
Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung ist gegen den Auftraggeber der
Datenverwendung geltend zu machen.
(2) Der Auftraggeber und der Dienstleister haften auch für das Verschulden ihrer Leute, soweit deren
Tätigkeit für den Schaden ursächlich war.
(3) Der Auftraggeber kann sich von seiner Haftung befreien, wenn er nachweist, daß der Umstand,
durch den der Schaden eingetreten ist, ihm und seinen Leuten (Abs. 2) nicht zur Last gelegt werden kann.
Dasselbe gilt für die Haftungsbefreiung des Dienstleisters. Für den Fall eines Mitverschuldens des
Geschädigten oder einer Person, deren Verhalten er zu vertreten hat, gilt § 1304 ABGB.
(4) Die Zuständigkeit für Klagen nach Abs. 1 richtet sich nach § 32 Abs. 4.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 34. (1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder
einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis
von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis
behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten
Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind
abzuweisen.
(2) Eingaben nach § 30, Beschwerden nach § 31, Klagen nach § 32 sowie Schadenersatzansprüche
nach § 33 können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sondern auch auf
die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß § 3 im Inland anzuwenden sind.
(3) Ist die vermutete Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen im
Inland gemäß § 3 nach der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu
beurteilen, so kann die Datenschutzkommission im Falle ihrer Befassung die zuständige ausländische
Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.
(4) Die Datenschutzkommission hat den Unabhängigen Datenschutzkontrollstellen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ersuchen Amtshilfe zu leisten.
7. Abschnitt
Kontrollorgane
Datenschutzkommission und Datenschutzrat
§ 35. (1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte – die
Datenschutzkommission und der Datenschutzrat berufen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission übt ihre Befugnisse auch gegenüber den
in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.
Zusammensetzung der Datenschutzkommission
§ 36. (1) Die Datenschutzkommission besteht aus sechs Mitgliedern, die auf Vorschlag der
Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen
sind zulässig. Die Mitglieder müssen rechtskundig sein. Ein Mitglied muß dem Richterstand
angehören.
(2) Die Vorbereitung des Vorschlages der Bundesregierung für die Bestellung der Mitglieder der
Datenschutzkommission obliegt dem Bundeskanzler. Er hat dabei Bedacht zu nehmen auf
1. einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs für das richterliche Mitglied,
2. einen Vorschlag der Länder für zwei Mitglieder,
3. einen Dreiervorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte für ein Mitglied,
4. einen Dreiervorschlag der Wirtschaftskammer Österreich für ein Mitglied.
Alle vorgeschlagenen Personen sollen Erfahrung auf dem Gebiet des Datenschutzes besitzen.
(3) Ein Mitglied ist aus dem Kreise der rechtskundigen Bundesbeamten vorzuschlagen.
(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung
des Mitglieds an dessen Stelle. Die Funktionsperiode des Ersatzmitglieds endet mit der Funktionsperiode
des Mitglieds; für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode des Mitglieds gilt Abs. 8.
(5) Der Datenschutzkommission können nicht angehören
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
2. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(6) Hat ein Mitglied der Datenschutzkommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden
Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein
Ausschließungsgrund des Abs. 5 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Datenschutzkommission
festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Im übrigen
kann ein Mitglied der Datenschutzkommission nur aus einem schwerwiegenden Grund durch Beschluß
der Datenschutzkommission, dem mindestens drei ihrer Mitglieder zustimmen müssen, seines Amtes für
verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied seine Funktion durch
schriftliche Erklärung an den Bundeskanzler zurücklegt.
(7) Auf die Ersatzmitglieder sind die Abs. 2, 3, 5 und 6 wie auf Mitglieder anzuwenden.
(8) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 6 vorzeitig aus, so wird das
betreffende Ersatzmitglied (Abs. 4) Mitglied der Datenschutzkommission bis zum Ablauf der Funktionsperiode
des ausgeschiedenen Mitglieds. Unter Anwendung der Abs. 2 und 3 ist für diese Zeit ein neues
Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet ein Ersatzmitglied vorzeitig aus, ist unverzüglich ein neues Ersatzmitglied
zu bestellen.
(9) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Datenschutzkommission haben Anspruch auf Ersatz der
Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften. Sie
haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag
des Bundeskanzlers von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.
Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission (Verfassungsbestimmung)
§ 37. (1) Die Mitglieder der Datenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und
an keine Weisungen gebunden.
(2) Die in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission tätigen Bediensteten unterstehen fachlich
nur den Weisungen des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Mitglieds der Datenschutzkommission.
Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu
geben, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist (geschäftsführendes
Mitglied). Diese Betrauung umfaßt auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden
und von Mandatsbescheiden im Registrierungsverfahren gemäß § 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3. Inwieweit
einzelne fachlich geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission zum Handeln für
die Datenschutzkommission oder das geschäftsführende Mitglied ermächtigt werden, bestimmt die
Geschäftsordnung.
(2) Für die Unterstützung in der Geschäftsführung der Datenschutzkommission hat der Bundeskanzler
eine Geschäftsstelle einzurichten und die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.
(3) Die Datenschutzkommission ist vor Erlassung von Verordnungen anzuhören, die auf der
Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehen oder sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar
betreffen.
(4) Die Datenschutzkommission hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu
erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu
übermitteln.
Beschlüsse der Datenschutzkommission
§ 39. (1) Die Datenschutzkommission ist bei Anwesenheit aller sechs Mitglieder beschlußfähig. Für
den Fall der Verhinderung eines Mitglieds gilt § 36 Abs. 4.
(2) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz.
(3) Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Entscheidungen der Datenschutzkommission von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit
sind von der Datenschutzkommission unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit
in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
§ 40. (1) Gegen Bescheide, die das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission gemäß
§ 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 erlassen hat, ist die Vorstellung an die
Datenschutzkommission gemäß § 57 Abs. 2 AVG zulässig. Eine Vorstellung gegen einen gemäß § 22
Abs. 3 ergangenen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen
nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
durch die Parteien des Verfahrens ist außer in den Fällen des Abs. 1 zulässig. Dies gilt auch für die in
Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in welchen ihnen
gemäß § 13 Abs. 3 oder § 20 Abs. 6 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein
Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt wurde.
(3) Bescheide, mit welchen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland
genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die
Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des
Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.
(4) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote
stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission
entsprechenden Zustand herzustellen.
Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
§ 41. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtet.
(2) Der Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in
rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe
1. kann der Datenschutzrat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung
ziehen;
2. ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien
zu geben, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;
3.haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ihre Vorhaben dem Datenschutzrat zur
Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;
4. hat der Datenschutzrat das Recht, von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs Auskünfte und
Berichte sowie die Einsicht in Unterlagen zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen
Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich
notwendig ist;
5. kann der Datenschutzrat Auftraggeber des privaten Bereichs oder auch ihre gesetzliche
Interessenvertretung zur Stellungnahme zu Entwicklungen von allgemeiner Bedeutung auffordern,
die aus datenschutzrechtlicher Sicht Anlaß zu Bedenken, zumindest aber Anlaß zur
Beobachtung geben;
6. kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und allfälligen Anregungen zur
Verbesserung des Datenschutzes in Österreich der Bundesregierung und den Landesregierungen
mitteilen, sowie über Vermittlung dieser Organe den gesetzgebenden Körperschaften zur
Kenntnis bringen.
(3) Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften betroffen sind.
Zusammensetzung des Datenschutzrates
§ 42. (1) Dem Datenschutzrat gehören an
1. Vertreter der politischen Parteien: Von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten
vertretenen Partei sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei
Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein
Vertreter in den Datenschutzrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat
am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter;
2. je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer
Österreich;
3. zwei Vertreter der Länder;
4. je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;
5. ein vom Bundeskanzler zu ernennender Vertreter des Bundes.
(2) Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der
Informatik und des Datenschutzes haben.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(4) Dem Datenschutzrat können Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie
Staatssekretäre und weiters Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind, nicht angehören.
(5) Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange an, bis sie dem Bundeskanzler schriftlich ihr
Ausscheiden mitteilen oder, mangels einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle (Abs. 1) dem
Bundeskanzler ein anderer Vertreter namhaft gemacht wird.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Datenschutzrates,
die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates
Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden
Rechtsvorschriften.
Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
§ 43. (1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluß eine Geschäftsordnung.
(2) Der Datenschutzrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende
Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden
dauert – unbeschadet des § 42 Abs. 5 – fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler
hat das hiefür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat
sind die Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des
Datenschutzrates gebunden.
Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates
§ 44. (1) Die Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Begehrt ein Mitglied die Einberufung einer Sitzung, so hat der Vorsitzende die Sitzung so einzuberufen,
daß sie binnen vier Wochen stattfinden kann.
(2) Zu den Sitzungen kann der Vorsitzende nach Bedarf Sachverständige zuziehen.
(3) Für Beratungen und Beschlußfassungen im Datenschutzrat ist die Anwesenheit von mehr als der
Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist
unzulässig. Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.
(4) Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden,
denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er
ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten
einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.
(5) Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist verpflichtet, an den Sitzungen – außer im Fall der
gerechtfertigten Verhinderung – teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, hat es hievon
unverzüglich das Ersatzmitglied zu verständigen.
(6) Mitglieder der Datenschutzkommission, die dem Datenschutzrat nicht angehören, sind berechtigt,
an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht
ihnen nicht zu.
(7) Die Beratungen in der Sitzung des Datenschutzrates sind, soweit er nicht selbst anderes
beschließt, vertraulich.
(8) Die Mitglieder des Datenschutzrates, die anwesenden Mitglieder der Datenschutzkommission
und die zur Sitzung gemäß Abs. 2 zugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle
ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet,
sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.
8. Abschnitt
Besondere Verwendungszwecke von Daten
Private Zwecke
§ 45. (1) Für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten dürfen natürliche Personen Daten
verarbeiten, wenn sie ihnen vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst rechtmäßigerweise,
insbesondere in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 2, zugekommen sind.
(2) Daten, die eine natürliche Person für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten
verarbeitet, dürfen, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, für andere Zwecke nur
mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.
Wissenschaftliche Forschung und Statistik
§ 46. (1) Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen
Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden,
die
1. öffentlich zugänglich sind oder
2. der Auftraggeber für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt
hat oder
3. für den Auftraggeber nur indirekt personenbezogen sind.
Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 verwendet werden.
(2) Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter
Abs. 1 fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur
1. gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften oder
2. mit Zustimmung des Betroffenen oder
3. mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Abs. 3
verwendet werden.
(3) Eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist zu erteilen, wenn
1. die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder
sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und
2. ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und
3. die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.
Sollen sensible Daten übermittelt werden, muß ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung
vorliegen; weiters muß gewährleistet sein, daß die Daten beim Empfänger nur von Personen verwendet
werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen oder deren diesbezügliche Verläßlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzkommission
kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur
Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler
Daten, notwendig ist.
(4) Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten aus anderen, insbesondere
urheberrechtlichen Gründen bleiben unberührt.
(5) Auch in jenen Fällen, in welchen gemäß den vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von
Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig
ist, ist der direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der
wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen
gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personsbezug
der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr
notwendig ist.
Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
§ 47. (1) Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von
Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder
Befragung der Zustimmung der Betroffenen.
(2) Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands
der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der
Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn
1. Daten desselben Auftraggebers verwendet werden oder
2. bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adreßdaten an Dritte
a) an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder
b) der Betroffene nach entsprechender Information über Anlaß und Inhalt der Übermittlung
innerhalb angemessener Frist keinen Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Zustimmung der
Betroffenen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der
Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung
an Dritte
1. zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen
selbst oder
2. aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder
3. zur Befragung der Betroffenen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke
erfolgen soll.
(4) Die Datenschutzkommission hat die Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der
Antragsteller das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die
Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen
knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der
Verwendung sensibler Daten als Auswahlkriterium, notwendig ist.
(5) Die übermittelten Adreßdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verwendet
werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt
werden.
(6) In jenen Fällen, in welchen es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und
Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die
zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adreßdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen
werden.
Publizistische Tätigkeit
§ 48. (1) Soweit Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter Daten unmittelbar für
ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes verwenden, sind von den einfachgesetzlichen
Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes nur die §§ 4 bis 6, 10, 11, 14 und 15 anzuwenden.
(2) Die Verwendung von Daten für Tätigkeiten nach Abs. 1 ist insoweit zulässig, als dies zur
Erfüllung der Informationsaufgabe der Medienunternehmer, Mediendienste und ihrer Mitarbeiter in
Ausübung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK erforderlich ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Mediengesetzes, insbesondere seines dritten Abschnitts
über den Persönlichkeitsschutz.
9. Abschnitt
Besondere Verwendungsarten von Daten
Automatisierte Einzelentscheidungen
§ 49. (1) Niemand darf einer für ihn rechtliche Folgen nach sich ziehenden oder einer ihn erheblich
beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen werden, die ausschließlich auf Grund einer automationsunterstützten
Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte seiner Person ergeht,
wie beispielsweise seiner beruflichen Leistungsfähigkeit, seiner Kreditwürdigkeit, seiner Zuverlässigkeit
oder seines Verhaltens.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf eine Person einer ausschließlich automationsunterstützt erzeugten
Entscheidung unterworfen werden, wenn
1. dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder
2. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrages ergeht und dem
Ersuchen des Betroffenen auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrages stattgegeben wurde oder
3. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen –
beispielsweise die Möglichkeit, seinen Standpunkt geltend zu machen – garantiert wird.
(3) Dem Betroffenen ist bei automatisierten Einzelentscheidungen auf Antrag der logische Ablauf
der automatisierten Entscheidungsfindung in allgemein verständlicher Form darzulegen.
Informationsverbundsysteme
§ 50. (1) Die Auftraggeber eines Informationsverbundsystems haben, soweit dies nicht bereits durch
Gesetz geregelt ist, einen geeigneten Betreiber für das System zu bestellen. Name (Bezeichnung) und
Anschrift des Betreibers sind in der Meldung zwecks Eintragung in das Datenverarbeitungsregister
bekannt zu geben. Unbeschadet des Rechtes des Betroffenen auf Auskunft nach § 26 hat der Betreiber
jedem Betroffenen auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den
für die Verarbeitung seiner Daten im System verantwortlichen Auftraggeber festzustellen; in Fällen, in
welchen der Auftraggeber gemäß § 26 Abs. 5 vorzugehen hätte, hat der Betreiber mitzuteilen, daß kein
der Pflicht zur Auskunftserteilung unterliegender Auftraggeber benannt werden kann. Die Unterstützungspflicht
des Betreibers gilt auch bei Anfragen von Behörden. Den Betreiber trifft überdies die Verantwortung
für die notwendigen Maßnahmen der Datensicherheit (§ 14) im Informationsverbundsystem. Von der
Haftung für diese Verantwortung kann sich der Betreiber unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in
§ 33 Abs. 3 vorgesehen sind, befreien. Wird ein Informationsverbundsystem geführt, ohne daß eine
entsprechende Meldung an die Datenschutzkommission unter Angabe eines Betreibers erfolgt ist, treffen
jeden einzelnen Auftraggeber die Pflichten des Betreibers.
(2) Durch entsprechenden Rechtsakt können auch weitere Auftraggeberpflichten auf den Betreiber
übertragen werden. Soweit dies nicht durch Gesetz geschehen ist, ist dieser Pflichtenübergang gegenüber
den Betroffenen und den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden nur wirksam,
wenn er – auf Grund einer entsprechenden Meldung an die Datenschutzkommission – aus der
Registrierung im Datenverarbeitungsregister ersichtlich ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit infolge der besonderen, insbesondere
internationalen Struktur eines bestimmten Informationsverbundsystems gesetzlich ausdrücklich anderes
vorgesehen ist.
10. Abschnitt
Strafbestimmungen
Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
§ 51. (1) Wer in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen einen
Nachteil zuzufügen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen
Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat,
selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen
Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung
mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 52. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 260000 S zu ahnden ist, wer
1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen
erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält oder
2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15) übermittelt, insbesondere Daten,
die ihm gemäß §§ 46 oder 47 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder
3. Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht
richtigstellt oder nicht löscht oder
4. Daten vorsätzlich entgegen § 26 Abs. 7 löscht.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 130000 S zu ahnden ist,
wer
1. Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß § 17 erfüllt zu haben
oder
2.Daten ins Ausland übermittelt oder überläßt, ohne die erforderliche Genehmigung der
Datenschutzkommission gemäß § 13 eingeholt zu haben oder
3. seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23, 24 oder 25 verletzt oder
4. die gemäß § 14 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10,
17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in
Zusammenhang stehen.
(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren
Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher
im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzkommission eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig.
11. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Befreiung von Gebühren, Abgaben und vom Kostenersatz
§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur
Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß § 21 Abs. 3 zu
erstellenden Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des
Bundes befreit.
(2) Für Abschriften aus dem Datenverarbeitungsregister, die ein Betroffener zur Verfolgung seiner
Rechte benötigt, ist kein Kostenersatz zu verlangen.
Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union
§ 54. (1) Von der Erlassung eines Bundesgesetzes, das die Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler
Daten betrifft, hat der Bundeskanzler anläßlich der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt der
Europäischen Kommission Mitteilung zu machen.
(2) Die Datenschutzkommission hat den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Europäischen Kommission mitzuteilen, in welchen Fällen
1. keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt wurde, weil die Voraussetzungen
des § 13 Abs. 2 Z 1 nicht als gegeben erachtet wurden;
2. der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil
die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 2 als gegeben erachtet wurden.
Feststellungen der Europäischen Kommission
§ 55. Der Inhalt der in einem Verfahren gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November
1995, S. 31, getroffenen Feststellungen der Europäischen Kommission über
1. das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines angemessenen Datenschutzniveaus in einem Drittland
oder
2. die Eignung bestimmter Standardvertragsklauseln oder Verpflichtungserklärungen zur Gewährleistung
eines ausreichenden Schutzes der Datenverwendung in einem Drittland
ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt gemäß § 2 Abs. 3 BGBlG, BGBl. Nr. 660/1996, kundzumachen.
Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
§ 56. Der Präsident des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der
ihm gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten
aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des Nationalrats vorgenommen
werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, daß im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraus-
setzungen des § 7 Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in jenen Fällen
eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 7 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die
Übermittlung notwendig ist.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 57. Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher
Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der
Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.
Manuelle Dateien
§ 58. Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher
Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als
Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7. § 17 gilt mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht nur für solche
Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt.
Umsetzungshinweis
§ 59. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S 31, umgesetzt.
Inkrafttreten
§ 60. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen des Art. 1, der §§ 35 Abs. 2, 37,
38 Abs. 1 und 61 Abs. 4 und 7 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes tritt das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 in der geltenden Fassung, außer Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ebenfalls mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 61. (1) Meldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an das Datenverarbeitungsregister
erstattet wurden, gelten als Meldungen im Sinne des § 17, soweit sie nicht im Hinblick auf das Entfallen
von Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 gegenstandslos geworden sind. Desgleichen gelten vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführte Registrierungen als Registrierungen im Sinne des § 21.
(2) Soweit nach der neuen Rechtslage eine Genehmigung für die Übermittlung von Daten ins
Ausland erforderlich ist, muß für Übermittlungen, für die eine Genehmigung vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erteilt wurde, eine Genehmigung vor dem 1. Jänner 2003 neu beantragt werden. Wird der
Antrag rechtzeitig gestellt, dürfen solche Übermittlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Genehmigungsantrag fortgeführt werden.
(3) Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben,
sind, soweit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts
handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen; soweit es
sich um die Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung handelt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt
der Entscheidung in erster Instanz zugrundezulegen. Ein strafbarer Tatbestand ist nach jener Rechtslage
zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das
Rechtsmittelverfahren.
(4) (Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in § 17 Abs. 3 genannten Zwecke
notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage
bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur
Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.
(5) Manuelle Datenanwendungen, die gemäß § 58 der Meldepflicht unterliegen, sind, soweit sie
schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestanden haben, dem Datenverarbeitungsregister
bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden. Dasselbe gilt für automationsunterstützte Datenanwendungen
gemäß § 17 Abs. 3, für die durch die nunmehr geltende Rechtslage die Meldepflicht neu
eingeführt wurde.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Datenschutzkommission
übernimmt für den Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Funktion der Datenschutzkommission gemäß § 35.
(7) (Verfassungsbestimmung) Soweit in einzelnen Vorschriften Verweise auf das Datenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 565/1978, enthalten sind, gelten diese bis zu ihrer Anpassung an dieses Bundesgesetz
sinngemäß weiter.
Verordnungserlassung
§ 62. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits
von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen
folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Verweisungen
§ 63. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 64. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den
Landesregierungen obliegt, der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches betraut.
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl.
Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 76/1999, wie folgt geändert
Im Abschnitt IX wird folgende Z 56 angefügt
„56. Herstellung von Waschmitteln und Waschmittelkonzentraten im Dampftrocknungsverfahren
Wartung der Dampftrocknungsanlage und Qualitätskontrolle der in dieser Anlage durch überhitzten
Wasserdampf erzeugten Produkte.“
Die Multilaterale Sondervereinbarung (RID 1/99) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12
der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Calciumcarbid, Klasse 4.3, Ziffer 17b) in IBC,
verladen auf offenen Wagen (BGBl. III Nr. 106/1999) wurde von Slowenien am 9. Juli 1999
unterzeichnet.