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165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

§ 1 Grundrecht auf Datenschutz

§ 2 Zuständigkeit

§ 3 Räumlicher Anwendungsbereich

Artikel 2

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 4 Definitionen

§ 5 Öffentlicher und privater Bereich

2. Abschnitt: Verwendung von Daten

§ 6 Grundsätze

§ 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten

§ 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten

§ 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen

§ 11 Pflichten des Dienstleisters

§ 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland

§ 13 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland

3. Abschnitt: Datensicherheit

§ 14 Datensicherheitsmaßnahmen

§ 15 Datengeheimnis

4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen

§ 16 Datenverarbeitungsregister

§ 17 Meldepflicht des Auftraggebers

§ 18 Aufnahme der Verarbeitung

§ 19 Notwendiger Inhalt der Meldung

§ 20 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren

§ 21 Registrierung

§ 22 Richtigstellung des Registers

§ 23 Pflicht zur Offenlegung nichtmeldepflichtiger Datenanwendungen

§ 24 Informationspflicht des Auftraggebers

§ 25 Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers

5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen

§ 26 Auskunftsrecht

§ 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 28 Widerspruchsrecht

§ 29 Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten

6. Abschnitt: Rechtsschutz

§ 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission

§ 31 Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 32 Anrufung der Gerichte

§ 33 Schadenersatz

§ 34 Gemeinsame Bestimmungen

7. Abschnitt: Kontrollorgane

§ 35 Datenschutzkommission und Datenschutzrat

§ 36 Zusammensetzung der Datenschutzkommission

§ 37 Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission

§ 38 Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission

§ 39 Beschlüsse der Datenschutzkommission

§ 40 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds

§ 41 Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates

§ 42 Zusammensetzung des Datenschutzrates

§ 43 Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates

§ 44 Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates

8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten

§ 45 Private Zwecke

§ 46 Wissenschaftliche Forschung und Statistik

§ 47 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen

§ 48 Publizistische Tätigkeit

9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten

§ 49 Automatisierte Einzelentscheidungen

§ 50 Informationsverbundsysteme

10. Abschnitt: Strafbestimmungen

§ 51 Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht

§ 52 Verwaltungsstrafbestimmung

11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 53 Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und vom Kostenersatz

§ 54 Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Europäische

Kommission

§ 55 Feststellungen der Europäischen Kommission

§ 56 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG

§ 57 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 58 Manuelle Dateien

§ 59 Umsetzungshinweis

§ 60 Inkrafttreten

§ 61 Übergangsbestimmungen

§ 62 Verordnungserlassung

§ 63 Verweisungen

§ 64 Vollziehung

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und

Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein

schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn

Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den

Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des

Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung

nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen

einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958,

genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art

nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und

müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen

festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der

gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten

Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien

bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten

stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise

verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen

zulässig.

(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in

Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf

Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission

zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit

betroffen sind.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener

Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem

Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz

eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt,

verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch

Bundesgesetz die Datenschutzkommission, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut

werden.

Räumlicher Anwendungsbereich

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen

Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im

Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für

Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers

(§ 4 Z 4) geschieht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung

im Inland anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3) mit Sitz in

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem

Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen

ist.

(3) Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das

Inland nur durchgeführt werden.

(4) Von den Abs. 1 bis 3 abweichende gesetzliche Regelungen sind nur in Angelegenheiten zulässig,

die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

Artikel 2

1. Abschnitt

Allgemeines

Definitionen

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe

1. „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt

oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4),

Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der

Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die

Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

2. „sensible Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre

rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse

oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;

3. „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder

Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;

4. „Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer

Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder

gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu

verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder

hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften

und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung

eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft,

diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung

die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die

Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer

Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder

Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung

des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;

5. „Dienstleister“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer

Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die

ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Z 8);

6.„Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium

zugänglich sind;

7. „Datenanwendung“ (früher: „Datenverarbeitung“): die Summe der in ihrem Ablauf logisch

verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten

Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur

teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte

Datenanwendung);

8. „Verwenden von Daten“: jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also

sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;

9.„Verarbeiten von Daten“: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen,

Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen

(Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten

einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns

(Z 12) von Daten;

10. „Ermitteln von Daten“: das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu

verwenden;

11. „Überlassen von Daten“: die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister;

12.„Übermitteln von Daten“: die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere

Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das

Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes

Aufgabengebiet des Auftraggebers;

13. „Informationsverbundsystem“: die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung

durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, daß

jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen

Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden;

14.„Zustimmung“: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des

Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner

Daten einwilligt;

15. „Niederlassung“: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und

funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer

Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt.

Öffentlicher und privater Bereich

§ 5. (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes

zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt

werden.

(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,

1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer

Gebietskörperschaft, oder

2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig

sind.

(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

2. Abschnitt

Verwendung von Daten

Grundsätze

§ 6. (1) Daten dürfen nur

1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;

2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen

Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche

oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;

3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über

diesen Zweck nicht hinausgehen;

4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich

richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;

5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke,

für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus

besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.

(2) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung

der in Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister

heranzieht.

(3) Der Auftraggeber einer diesem Bundesgesetz unterliegenden Datenanwendung hat, wenn er nicht

im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu

benennen, der unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den Auftraggeber selbst namens des

Auftraggebers verantwortlich gemacht werden kann.

(4) Zur näheren Festlegung dessen, was in einzelnen Bereichen als Verwendung von Daten nach

Treu und Glauben anzusehen ist, können für den privaten Bereich die gesetzlichen Interessenvertretungen,

sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche

Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie dem Bundeskanzler zur Begutachtung

vorgelegt wurden und dieser ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

begutachtet und als gegeben erachtet hat.

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den

gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und

die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und

2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche

Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck

glaubhaft gemacht hat und

3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des

Betroffenen nicht verletzt werden.

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in

das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung

stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten

§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung

nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten

besteht oder

2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit

möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder

3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung

erfordern.

(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen

Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die

Verwendung solcher Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann

nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die

Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe

geschieht oder

3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder

4.zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem

erforderlich ist oder

5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor

einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder

6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand

hat.

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen

oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über

strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt – unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 2 – nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten

besteht oder

2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche

Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder

sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden

berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung

vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem

Bundesgesetz gewährleistet.

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten

§ 9. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten

ausschließlich dann nicht verletzt, wenn

1. der Betroffene die Daten offenkundig selbst öffentlich gemacht hat oder

2. die Daten in nur indirekt personenbezogener Form verwendet werden oder

3. sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt,

soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder

4. die Verwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung ihrer Verpflichtung

zur Amtshilfe geschieht oder

5. Daten verwendet werden, die ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den

Betroffenen zum Gegenstand haben, oder

6. der Betroffene seine Zustimmung zur Verwendung der Daten ausdrücklich erteilt hat, wobei ein

Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten

bewirkt, oder

7. die Verarbeitung oder Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen

notwendig ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder

8. die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines anderen notwendig ist

oder

9. die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des

Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder

10. Daten für private Zwecke gemäß § 45 oder für wissenschaftliche Forschung oder Statistik gemäß

§ 46 oder zur Benachrichtigung oder Befragung des Betroffenen gemäß § 47 verwendet werden

oder

11. die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem

Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen

Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz

zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben, oder

12. die Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung

oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist,

und die Verwendung dieser Daten durch ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgt, die

einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder

13. nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigungen mit politischem, philosophischem, religiösem oder

gewerkschaftlichem Tätigkeitszweck Daten, die Rückschlüsse auf die politische Meinung oder

weltanschauliche Überzeugung natürlicher Personen zulassen, im Rahmen ihrer erlaubten

Tätigkeit verarbeiten und es sich hiebei um Daten von Mitgliedern, Förderern oder sonstigen

Personen handelt, die regelmäßig ihr Interesse für den Tätigkeitszweck der Vereinigung bekundet

haben; diese Daten dürfen, sofern sich aus gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, nur

mit Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden.

Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen

§ 10. (1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn

diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber

hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung

durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen

Maßnahmen zu überzeugen.

(2) Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen Auftraggeber des öffentlichen

Bereichs im Rahmen einer Datenanwendung, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegt, ist der

Datenschutzkommission mitzuteilen, es sei denn, daß die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund

ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig

wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder

Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzkommission zur Auffassung, daß die geplante

Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der

Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 30

Abs. 6 Z 4.

Pflichten des Dienstleisters

§ 11. (1) Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der

Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten

1. die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere

ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;

2. alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für

die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister

gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen

Verschwiegenheitspflicht unterliegen;

3. weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den

Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu

verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;

4. – sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt – im Einvernehmen mit dem

Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die

Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;

5. nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten

enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren

oder zu vernichten;

6. dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung

der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.

(2) Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung

der in Abs. 1 genannten Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.

Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland

§ 12. (1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Mitgliedstaaten der

Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den

Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht

der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

(2) Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten

mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten,

wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die

Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen

Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.

(3) Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn

1. die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder

2. Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen

werden oder

3. die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist,

die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind,

oder

4. Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für publizistische Tätigkeit (§ 48)

übermittelt werden oder

5. der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner

Daten ins Ausland gegeben hat oder

6. ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des

Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland

erfüllt werden kann oder

7. die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor

ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder

8. die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder

Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich angeführt ist oder

9. es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt oder

10. Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die gemäß § 17 Abs. 3 von

der Meldepflicht ausgenommen sind.

(4) Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die von den

vorstehenden Absätzen nicht erfaßt sind,

1. zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder

2. zur Wahrung eines lebenswichtigen Interesses einer Person

notwendig und so dringlich ist, daß die gemäß § 13 erforderliche Genehmigung der Datenschutzkommission

nicht eingeholt werden kann, ohne die genannten Interessen zu gefährden, darf sie ohne

Genehmigung vorgenommen werden, muß aber der Datenschutzkommission umgehend mitgeteilt werden.

(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die

Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber

hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber – oder

in den Fällen des § 13 Abs. 5 an den inländischen Dienstleister – vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten

gemäß § 11 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in

Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und

unmittelbar anwendbar sind.

Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland

§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der

Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der

Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an

die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu

erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im

Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,

1. für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten

Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu

beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der

verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das

Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden

allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder

2. der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom

geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür

können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über

die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein.

(3) Im Genehmigungsverfahren haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs auch hinsichtlich der

Datenanwendungen, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen, Parteistellung.

(4) Bei meldepflichtigen Datenanwendungen hat die Datenschutzkommission eine Ausfertigung

jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt

wurde, zum Registrierungsakt zu nehmen und die Erteilung der Genehmigung im Datenverarbeitungsregister

(§ 16) anzumerken.

(5) Abweichend von Abs. 1 kann auch ein inländischer Dienstleister die Genehmigung beantragen,

wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils

einen bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Die tatsächliche Überlassung darf

jeweils nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber hat der Datenschutzkommission

mitzuteilen, aus welcher seiner meldepflichtigen Datenanwendungen die dem Dienstleister

genehmigte Überlassung erfolgen soll; dies ist im Datenverarbeitungsregister anzumerken.

(6) Die Übermittlung von Daten an ausländische Vertretungsbehörden oder zwischenstaatliche

Einrichtungen in Österreich gilt hinsichtlich der Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach Abs. 1

als Datenverkehr mit dem Ausland.

(7) Hat der Bundeskanzler trotz Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen

Schutzniveaus durch Verordnung festgestellt, daß für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit

diesem Empfängerstaat die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 zutreffen, tritt an die Stelle der Verpflichtung

zur Einholung einer Genehmigung die Pflicht zur Anzeige an die Datenschutzkommission. Die

Datenschutzkommission hat binnen sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den angezeigten

Datenverkehr zu untersagen, wenn er keiner der in der Verordnung geregelten Kategorien

zuzurechnen ist oder den Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 5 nicht entspricht; andernfalls ist die Übermittlung

oder Überlassung der Daten in das Ausland zulässig.

3. Abschnitt

Datensicherheit

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 14. (1) Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten

verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art

der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den

Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die

Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, daß ihre

Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,

1. die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und

zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,

2. die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten

Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,

3. jeder Mitarbeiter über seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen

Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu

belehren,

4. die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters zu regeln,

5. die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der Schutz der Datenträger vor der

Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,

6. die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch

Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte

Inbetriebnahme abzusichern,

7. Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere

Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen

Ausmaß nachvollzogen werden können,

8. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 7 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle

und Beweissicherung zu erleichtern.

Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei der Durchführung

erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken

und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.

(3) Nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung

gemäß § 26 unterliegen, sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß § 26

gegeben werden kann. In der Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder in der Musterverordnung (§ 19

Abs. 2) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung.

(4) Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem

Ermittlungszweck – das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder

dokumentierten Datenbestandes – unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung

zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind,

oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen

haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, daß es

sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach § 278a

StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf

Jahre übersteigt, handelt.

(5) Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokoll- und Dokumentationsdaten

drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der

Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger

aufbewahrt wird.

(6) Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, daß sich die

Mitarbeiter über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.

Datengeheimnis

§ 15. (1) Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer)

und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben Daten aus

Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut

wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten,

geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder

zugänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis).

(2) Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers

(Dienstgebers) übermitteln. Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer

Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, daß sie Daten aus

Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach

Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.

(3) Auftraggeber und Dienstleister dürfen Anordnungen zur Übermittlung von Daten nur erteilen,

wenn dies nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Sie haben die von der Anordnung

betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer

Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.

(4) Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der

Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur Datenübermittlung wegen Verstoßes gegen die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Nachteil erwachsen.

4. Abschnitt

Publizität der Datenanwendungen

Datenverarbeitungsregister

§ 16. (1) Bei der Datenschutzkommission ist ein Register der Datenanwendungen zum Zweck der

Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit und zum Zweck der Information der Betroffenen eingerichtet.

(2) Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin

allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber

glaubhaft macht, daß er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen

des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.

(3) Der Bundeskanzler hat die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers durch

Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers, die Übersichtlichkeit

und Aussagekraft der Eintragungen und die Einfachheit der Einsichtnahme Bedacht zu nehmen.

Es ist die Möglichkeit vorzusehen, eine Meldung (§§ 17 und 19) auf automationsunterstütztem Wege

vorzunehmen.

Meldepflicht des Auftraggebers

§ 17. (1) Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor

Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission mit dem in § 19

festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese

Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer

Meldung bewirken.

(2) Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die

1. ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder

2. die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen

öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder

3. nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder

4. von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen

werden (§ 45) oder

5. für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 vorgenommen werden oder

6. einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen von

Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie

von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und

angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger

Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung

sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise

und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.

(3) Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke

1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4.des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der

Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung

notwendig ist.

Aufnahme der Verarbeitung

§ 18. (1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des

Abs. 2 – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.

(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2

entsprechen noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betreffen,

dürfen, wenn sie

1. sensible Daten enthalten oder

2. strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder

3. die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder

4. in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,

erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission nach den näheren

Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.

Notwendiger Inhalt der Meldung

§ 19. (1) Eine Meldung im Sinne des § 17 hat zu enthalten

1. den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers sowie eines

allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 oder eines Betreibers gemäß § 50 Abs. 1, weiters die

Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde, und

2. den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte

Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und

3. den Zweck der zu registrierenden Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese

nicht bereits aus den Angaben nach Z 2 ergeben, und

4. die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten

und

5. die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten

und die zugehörigen Empfängerkreise – einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten

– sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung und

6. – soweit eine Genehmigung der Datenschutzkommission notwendig ist – die Geschäftszahl der

Genehmigung durch die Datenschutzkommission sowie

7. allgemeine Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14, die

eine vorläufige Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen erlauben.

(2) Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige Datenanwendungen vorzunehmen hat

und die Voraussetzungen für die Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kann der Bundeskanzler

durch Verordnung Musteranwendungen festlegen. Meldungen über Datenanwendungen, die

inhaltlich einer Musteranwendung entsprechen, müssen nur folgendes enthalten

1. die Bezeichnung der Datenanwendung gemäß der Musterverordnung und

2. die Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers sowie den Nachweis seiner gesetzlichen

Zuständigkeit oder seiner rechtlichen Befugnis, soweit dies erforderlich ist, und

3. die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde.

(3) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so

unzureichend sind, daß Einsichtnehmer im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem

Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung

ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt insbesondere

auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen

nicht gedeckt ist.

Prüfungs- und Verbesserungsverfahren

§ 20. (1) Die Datenschutzkommission hat alle Meldungen binnen zwei Monaten zu prüfen. Kommt

sie hiebei zur Auffassung, daß eine Meldung im Sinne des § 19 Abs. 3 mangelhaft ist, so ist dem

Auftraggeber längstens innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung des

Mangels unter Setzung einer Frist aufzutragen.

(2) Liegt wegen wesentlicher Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen

durch die gemeldete Datenanwendung Gefahr im Verzug vor, so hat die Datenschutzkommission die

Weiterführung der Datenanwendung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG vorläufig zu untersagen.

(3) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegen, ist gleichzeitig

mit einem allfälligen Auftrag zur Verbesserung darüber abzusprechen, ob die Verarbeitung bereits

aufgenommen werden darf oder ob dies mangels Nachweises ausreichender Rechtsgrundlagen für die

gemeldete Datenanwendung nicht zulässig ist.

(4) Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Datenschutzkommission

die Registrierung mit Bescheid abzulehnen; andernfalls gilt die Meldung als ursprünglich

richtig eingebracht.

(5) Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Meldung kein Auftrag zur Verbesserung

erteilt, gilt die Meldepflicht als erfüllt. Bei Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2

unterliegen, darf die Verarbeitung aufgenommen werden.

(6) Im Registrierungsverfahren haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs auch hinsichtlich der

Datenanwendungen, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen, Parteistellung.

Registrierung

§ 21. (1) Meldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn

1. das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder

2. zwei Monate nach Einlangung der Meldung bei der Datenschutzkommission verstrichen sind,

ohne daß ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs. 1 erteilt wurde oder

3. der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.

Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht

ersichtlich zu machen.

(2) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegen, können auf

Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der

Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz

geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.

(3) Dem Auftraggeber ist die Durchführung der Registrierung schriftlich in Form eines Registerauszuges

mitzuteilen.

(4) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.

Richtigstellung des Registers

§ 22. (1) Streichungen und Änderungen im Datenverarbeitungsregister sind auf Antrag des

Eingetragenen oder in den Fällen der Abs. 2 und 4 von Amts wegen durchzuführen.

(2) Gelangen der Datenschutzkommission aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der

Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts

wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des

Auftraggebers, ist von Amts wegen die Streichung aus dem Register anzuordnen.

(3) Änderungen oder Streichungen nach Abs. 2 sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch

Bescheid zu verfügen.

(4) Werden der Datenschutzkommission andere als die in Abs. 2 bezeichneten Umstände bekannt,

die den Verdacht der Mangelhaftigkeit einer Registrierung im Sinne des § 19 Abs. 3 oder der

rechtswidrigen Unterlassung einer Meldung begründen, so hat die Datenschutzkommission ein Verfahren

zur Feststellung des für die Erfüllung der Meldepflicht erheblichen Sachverhalts einzuleiten und das

Datenverarbeitungsregister entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens zu berichtigen.

Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen

§ 23. (1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche

Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.

(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzkommission bei Ausübung ihrer

Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.

Informationspflicht des Auftraggebers

§ 24. (1) Der Auftraggeber einer Datenanwendung hat aus Anlaß der Ermittlung von Daten die

Betroffenen in geeigneter Weise

1. über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden, und

2. über Namen und Adresse des Auftraggebers,

zu informieren, sofern diese Informationen dem Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht bereits

vorliegen.

(2) Über Abs. 1 hinausgehende Informationen sind in geeigneter Weise zu geben, wenn dies für eine

Verarbeitung nach Treu und Glauben erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn

1. gegen eine beabsichtigte Verarbeitung oder Übermittlung von Daten ein Widerspruchsrecht des

Betroffenen gemäß § 28 besteht oder

2. es für den Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht klar erkennbar ist, ob er zur

Beantwortung der an ihn gestellten Fragen rechtlich verpflichtet ist, oder

3. Daten in einem Informationsverbundsystem verarbeitet werden sollen, ohne daß dies gesetzlich

vorgesehen ist.

(3) Werden Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten

aus anderen Aufgabengebieten desselben Auftraggebers oder aus Anwendungen anderer Auftraggeber

ermittelt, darf die Information gemäß Abs. 1 entfallen, wenn

1. die Datenverwendung durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist oder

2. die Information im Hinblick auf die mangelnde Erreichbarkeit von Betroffenen unmöglich ist

oder

3. wenn sie angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Betroffenenrechte

einerseits und der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen

Aufwand erfordert. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Daten für Zwecke der

wissenschaftlichen Forschung oder Statistik gemäß § 46 oder Adreßdaten im Rahmen des § 47

ermittelt werden und die Information des Betroffenen in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich

vorgeschrieben ist. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung weitere Fälle festlegen, in

welchen die Pflicht zur Information entfällt.

(4) Keine Informationspflicht besteht bei jenen Datenanwendungen, die gemäß § 17 Abs. 2 und 3

nicht meldepflichtig sind.

Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers

§ 25. (1) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an Betroffene hat der Auftraggeber seine Identität

in geeigneter Weise offenzulegen, sodaß den Betroffenen die Verfolgung ihrer Rechte möglich ist. Bei

meldepflichtigen Datenanwendungen ist in Mitteilungen an Betroffene die Registernummer des

Auftraggebers anzuführen.

(2) Werden Daten aus einer Datenanwendung für Zwecke einer vom Auftraggeber verschiedenen

Person verwendet, ohne daß diese ihrerseits ein Verfügungsrecht über die verwendeten Daten und damit

die Eigenschaft eines Auftraggebers in Bezug auf die Daten erlangt, dann ist bei Mitteilungen an den

Betroffenen neben der Identität der Person, für deren Zwecke die Daten verwendet werden, auch die

Identität des Auftraggebers anzugeben, aus dessen Datenanwendung die Daten stammen. Handelt es sich

hiebei um eine meldepflichtige Datenanwendung, ist die Registernummer des Auftraggebers beizufügen.

Diese Pflicht trifft sowohl den Auftraggeber als auch denjenigen, in dessen Namen die Mitteilung an den

Betroffenen erfolgt.

5. Abschnitt

Die Rechte des Betroffenen

Auskunftsrecht

§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten

Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form

nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt

werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft,

allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie

die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des

Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der

Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der

schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der

Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen

Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines

Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.

Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4.des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der

Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der

Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren

vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.

(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß

mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder

schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der

Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3

mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5

bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig

ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in

welchen keine Auskunft erteilt wird – also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden –, anstelle

einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden

Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der

Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren

vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.

(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer

Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den

Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter

Kostenersatz von 260 S verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten

abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche

zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst

zu einer Richtigstellung geführt hat.

(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über

den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer

Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens

nicht vernichten.

(8) Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, hat der Betroffene ein

Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der Einsichtnahme

gelten die näheren Regelungen der das öffentliche Buch oder Register einrichtenden Gesetze.

(9) Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen Bestimmungen des Strafregistergesetzes

1968 über Strafregisterbescheinigungen.

(10) Im Falle der auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6

Abs. 4 eigenverantwortlichen Entscheidung über die Durchführung einer Datenanwendung durch einen

Auftragnehmer gemäß § 4 Z 4, dritter Satz, kann der Betroffene sein Auskunftsbegehren zunächst auch an

denjenigen richten, der die Herstellung des Werkes aufgetragen hat. Dieser hat dem Betroffenen, soweit

dies nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse des eigenverantwortlichen

Auftragnehmers mitzuteilen, damit der Betroffene sein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1

gegen diesen geltend machen kann.

Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung

bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck

der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann

einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der

Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der

Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu

löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten

besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn

eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für

wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.

(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes

angeordnet ist – dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des

Betroffenen ermittelt wurden.

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck

einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen

sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist

dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu

begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5

bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig

ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen

zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen

nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4 erforderliche Mitteilung an den

Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des

Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die

Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30

Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.

(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt

lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen

werden kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und die zu berichtigenden

Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.

(7) Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet, und läßt sich weder ihre

Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit feststellen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die

Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf

Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der Datenschutzkommission gelöscht werden.

(8) Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder

Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon in geeigneter Weise zu

verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf das

Vorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutet und die Empfänger noch

feststellbar sind.

(9) Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte

Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs

geführt werden, nur insoweit als für

1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder

2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berichtigungs- und

Löschungsanträge von Betroffenen

durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Widerspruchsrecht

§ 28. (1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das

Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen,

die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung

Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die

Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige

Übermittlungen zu unterlassen.

(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei kann der

Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind

binnen acht Wochen zu löschen.

Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten

§ 29. Die durch die §§ 26 bis 28 gewährten Rechte können nicht geltend gemacht werden, soweit nur

indirekt personenbezogene Daten verwendet werden.

6. Abschnitt

Rechtsschutz

Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission

§ 30. (1) Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn

betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer

Eingabe an die Datenschutzkommission wenden.

(2) Die Datenschutzkommission kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der im

Abs. 1 genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber

oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen

verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.

(3) Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegen, dürfen auch ohne

Vorliegen eines Verdachts auf rechtswidrige Datenverwendung überprüft werden. Dies gilt auch für jene

Bereiche der Vollziehung, in welchen ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs die grundsätzliche

Anwendbarkeit der §§ 26 Abs. 5 und 27 Abs. 5 in Anspruch nimmt.

(4) Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzkommission nach Verständigung des Inhabers der

Räumlichkeiten und des Auftraggebers (Dienstleisters) berechtigt, Räume, in welchen Datenanwendungen

vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden

Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Kontrollbefugnisse

unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen. Der Auftraggeber (Dienstleister) hat die für die

Einschau notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der

Rechte des Auftraggebers (Dienstleisters) und Dritter auszuüben.

(5) Informationen, die der Datenschutzkommission oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit

zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher

Vorschriften verwendet werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber Gerichten und

Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, daß dann, wenn

die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach den §§ 51 oder 52 dieses Bundesgesetzes oder

eines Verbrechens nach § 278a StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Frei-

heitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher

Verbrechen und Vergehen auch dem Ersuchen der Strafgerichte nach § 26 StPO zu entsprechen ist.

(6) Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzkommission Empfehlungen

aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer

solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzkommission

je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere

1. ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung gemäß § 22 Abs. 4 einleiten, oder

2. Strafanzeige nach §§ 51 oder 52 erstatten, oder

3. bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten Bereichs Klage vor dem

zuständigen Gericht gemäß § 32 Abs. 5 erheben, oder

4. bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer Gebietskörperschaft sind, das zuständige

oberste Organ befassen. Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf Wochen

nicht überschreitenden Frist entweder dafür Sorge zu tragen, daß der Empfehlung der

Datenschutzkommission entsprochen wird, oder der Datenschutzkommission mitzuteilen, warum

der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Begründung darf von der Datenschutzkommission

der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden, soweit dem nicht die

Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(7) Der Einschreiter ist darüber zu informieren, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde.

Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete

Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung,

soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder

der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf

Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission

dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des

öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzkommission im Zuge der Behandlung einer

Beschwerde nach Abs. 2 die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder

auch – bei Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten – dem Auftraggeber die Anbringung eines

Bestreitungsvermerks auftragen.

(4) Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer Beschwerde wegen Verletzung

des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzkommission auf die

§§ 26 Abs. 5 oder 27 Abs. 5, so hat diese nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die

geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren. Kommt sie zur Auffassung, daß die

Geheimhaltung von verarbeiteten Daten gegenüber dem Betroffenen nicht gerechtfertigt war, ist die

Offenlegung der Daten mit Bescheid aufzutragen. Gegen diese Entscheidung der Datenschutzkommission

kann die belangte Behörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Wurde keine derartige

Beschwerde eingebracht und wird dem Bescheid der Datenschutzkommission binnen acht Wochen nicht

entsprochen, so hat die Datenschutzkommission die Offenlegung der Daten gegenüber dem Betroffenen

selbst vorzunehmen und ihm die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihm mitzuteilen, welche Daten

bereits berichtigt oder gelöscht wurden.

Anrufung der Gerichte

§ 32. (1) Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereichs wegen Verletzung der Rechte des

Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung sind vom Betroffenen auf dem

Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(2) Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet worden, so hat der

Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Bundesgesetz widerstreitenden

Zustandes.

(3) Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können

einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen

nicht zutreffen. Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung eines

Bestreitungsvermerks.

(4) Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach diesem Bundesgesetz

ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute

Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.

Klagen des Betroffenen können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der

Auftraggeber oder der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.

(5) Die Datenschutzkommission hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer

schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen

diesen eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) bei dem gemäß Abs. 4 zweiter Satz zuständigen Gericht zu

erheben.

(6) Die Datenschutzkommission hat, wenn ein Betroffener es verlangt und es zur Wahrung der nach

diesem Bundesgesetz geschützten Interessen einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist, einem

Rechtsstreit auf Seiten des Betroffenen als Nebenintervenient (§§ 17 ff ZPO) beizutreten.

Schadenersatz

§ 33. (1) Ein Auftraggeber oder Dienstleister, der Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes verwendet, hat dem Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen

Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu ersetzen. Werden durch die öffentlich zugängliche Verwendung

der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Datenarten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines

Betroffenen in einer Weise verletzt, die einer Eignung zur Bloßstellung gemäß § 7 Abs. 1 des Mediengesetzes,

BGBl. Nr. 314/1981, gleichkommt, so gilt diese Bestimmung auch in Fällen, in welchen die

öffentlich zugängliche Verwendung nicht in Form der Veröffentlichung in einem Medium geschieht. Der

Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung ist gegen den Auftraggeber der

Datenverwendung geltend zu machen.

(2) Der Auftraggeber und der Dienstleister haften auch für das Verschulden ihrer Leute, soweit deren

Tätigkeit für den Schaden ursächlich war.

(3) Der Auftraggeber kann sich von seiner Haftung befreien, wenn er nachweist, daß der Umstand,

durch den der Schaden eingetreten ist, ihm und seinen Leuten (Abs. 2) nicht zur Last gelegt werden kann.

Dasselbe gilt für die Haftungsbefreiung des Dienstleisters. Für den Fall eines Mitverschuldens des

Geschädigten oder einer Person, deren Verhalten er zu vertreten hat, gilt § 1304 ABGB.

(4) Die Zuständigkeit für Klagen nach Abs. 1 richtet sich nach § 32 Abs. 4.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 34. (1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder

einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis

von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis

behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten

Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind

abzuweisen.

(2) Eingaben nach § 30, Beschwerden nach § 31, Klagen nach § 32 sowie Schadenersatzansprüche

nach § 33 können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sondern auch auf

die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen

Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß § 3 im Inland anzuwenden sind.

(3) Ist die vermutete Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen im

Inland gemäß § 3 nach der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu

beurteilen, so kann die Datenschutzkommission im Falle ihrer Befassung die zuständige ausländische

Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.

(4) Die Datenschutzkommission hat den Unabhängigen Datenschutzkontrollstellen der anderen

Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ersuchen Amtshilfe zu leisten.

7. Abschnitt

Kontrollorgane

Datenschutzkommission und Datenschutzrat

§ 35. (1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte – die

Datenschutzkommission und der Datenschutzrat berufen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission übt ihre Befugnisse auch gegenüber den

in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.

Zusammensetzung der Datenschutzkommission

§ 36. (1) Die Datenschutzkommission besteht aus sechs Mitgliedern, die auf Vorschlag der

Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen

sind zulässig. Die Mitglieder müssen rechtskundig sein. Ein Mitglied muß dem Richterstand

angehören.

(2) Die Vorbereitung des Vorschlages der Bundesregierung für die Bestellung der Mitglieder der

Datenschutzkommission obliegt dem Bundeskanzler. Er hat dabei Bedacht zu nehmen auf

1. einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs für das richterliche Mitglied,

2. einen Vorschlag der Länder für zwei Mitglieder,

3. einen Dreiervorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte für ein Mitglied,

4. einen Dreiervorschlag der Wirtschaftskammer Österreich für ein Mitglied.

Alle vorgeschlagenen Personen sollen Erfahrung auf dem Gebiet des Datenschutzes besitzen.

(3) Ein Mitglied ist aus dem Kreise der rechtskundigen Bundesbeamten vorzuschlagen.

(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung

des Mitglieds an dessen Stelle. Die Funktionsperiode des Ersatzmitglieds endet mit der Funktionsperiode

des Mitglieds; für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode des Mitglieds gilt Abs. 8.

(5) Der Datenschutzkommission können nicht angehören

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

2. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(6) Hat ein Mitglied der Datenschutzkommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden

Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein

Ausschließungsgrund des Abs. 5 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Datenschutzkommission

festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Im übrigen

kann ein Mitglied der Datenschutzkommission nur aus einem schwerwiegenden Grund durch Beschluß

der Datenschutzkommission, dem mindestens drei ihrer Mitglieder zustimmen müssen, seines Amtes für

verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied seine Funktion durch

schriftliche Erklärung an den Bundeskanzler zurücklegt.

(7) Auf die Ersatzmitglieder sind die Abs. 2, 3, 5 und 6 wie auf Mitglieder anzuwenden.

(8) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 6 vorzeitig aus, so wird das

betreffende Ersatzmitglied (Abs. 4) Mitglied der Datenschutzkommission bis zum Ablauf der Funktionsperiode

des ausgeschiedenen Mitglieds. Unter Anwendung der Abs. 2 und 3 ist für diese Zeit ein neues

Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet ein Ersatzmitglied vorzeitig aus, ist unverzüglich ein neues Ersatzmitglied

zu bestellen.

(9) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Datenschutzkommission haben Anspruch auf Ersatz der

Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften. Sie

haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag

des Bundeskanzlers von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.

Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission (Verfassungsbestimmung)

§ 37. (1) Die Mitglieder der Datenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und

an keine Weisungen gebunden.

(2) Die in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission tätigen Bediensteten unterstehen fachlich

nur den Weisungen des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Mitglieds der Datenschutzkommission.

Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission

§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu

geben, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist (geschäftsführendes

Mitglied). Diese Betrauung umfaßt auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden

und von Mandatsbescheiden im Registrierungsverfahren gemäß § 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3. Inwieweit

einzelne fachlich geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission zum Handeln für

die Datenschutzkommission oder das geschäftsführende Mitglied ermächtigt werden, bestimmt die

Geschäftsordnung.

(2) Für die Unterstützung in der Geschäftsführung der Datenschutzkommission hat der Bundeskanzler

eine Geschäftsstelle einzurichten und die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.

(3) Die Datenschutzkommission ist vor Erlassung von Verordnungen anzuhören, die auf der

Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehen oder sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar

betreffen.

(4) Die Datenschutzkommission hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu

erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu

übermitteln.

Beschlüsse der Datenschutzkommission

§ 39. (1) Die Datenschutzkommission ist bei Anwesenheit aller sechs Mitglieder beschlußfähig. Für

den Fall der Verhinderung eines Mitglieds gilt § 36 Abs. 4.

(2) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz.

(3) Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der

abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Entscheidungen der Datenschutzkommission von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit

sind von der Datenschutzkommission unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit

in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds

§ 40. (1) Gegen Bescheide, die das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission gemäß

§ 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 erlassen hat, ist die Vorstellung an die

Datenschutzkommission gemäß § 57 Abs. 2 AVG zulässig. Eine Vorstellung gegen einen gemäß § 22

Abs. 3 ergangenen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen

nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes

durch die Parteien des Verfahrens ist außer in den Fällen des Abs. 1 zulässig. Dies gilt auch für die in

Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in welchen ihnen

gemäß § 13 Abs. 3 oder § 20 Abs. 6 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein

Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt wurde.

(3) Bescheide, mit welchen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland

genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die

Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des

Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.

(4) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote

stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission

entsprechenden Zustand herzustellen.

Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates

§ 41. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtet.

(2) Der Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in

rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe

1. kann der Datenschutzrat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung

ziehen;

2. ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien

zu geben, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;

3.haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ihre Vorhaben dem Datenschutzrat zur

Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;

4. hat der Datenschutzrat das Recht, von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs Auskünfte und

Berichte sowie die Einsicht in Unterlagen zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen

Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich

notwendig ist;

5. kann der Datenschutzrat Auftraggeber des privaten Bereichs oder auch ihre gesetzliche

Interessenvertretung zur Stellungnahme zu Entwicklungen von allgemeiner Bedeutung auffordern,

die aus datenschutzrechtlicher Sicht Anlaß zu Bedenken, zumindest aber Anlaß zur

Beobachtung geben;

6. kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und allfälligen Anregungen zur

Verbesserung des Datenschutzes in Österreich der Bundesregierung und den Landesregierungen

mitteilen, sowie über Vermittlung dieser Organe den gesetzgebenden Körperschaften zur

Kenntnis bringen.

(3) Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und

Religionsgesellschaften betroffen sind.

Zusammensetzung des Datenschutzrates

§ 42. (1) Dem Datenschutzrat gehören an

1. Vertreter der politischen Parteien: Von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten

vertretenen Partei sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei

Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein

Vertreter in den Datenschutzrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat

am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter;

2. je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer

Österreich;

3. zwei Vertreter der Länder;

4. je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;

5. ein vom Bundeskanzler zu ernennender Vertreter des Bundes.

(2) Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der

Informatik und des Datenschutzes haben.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(4) Dem Datenschutzrat können Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie

Staatssekretäre und weiters Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind, nicht angehören.

(5) Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange an, bis sie dem Bundeskanzler schriftlich ihr

Ausscheiden mitteilen oder, mangels einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle (Abs. 1) dem

Bundeskanzler ein anderer Vertreter namhaft gemacht wird.

(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Datenschutzrates,

die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates

Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden

Rechtsvorschriften.

Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates

§ 43. (1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluß eine Geschäftsordnung.

(2) Der Datenschutzrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende

Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden

dauert – unbeschadet des § 42 Abs. 5 – fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler

hat das hiefür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat

sind die Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des

Datenschutzrates gebunden.

Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates

§ 44. (1) Die Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

Begehrt ein Mitglied die Einberufung einer Sitzung, so hat der Vorsitzende die Sitzung so einzuberufen,

daß sie binnen vier Wochen stattfinden kann.

(2) Zu den Sitzungen kann der Vorsitzende nach Bedarf Sachverständige zuziehen.

(3) Für Beratungen und Beschlußfassungen im Datenschutzrat ist die Anwesenheit von mehr als der

Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen

Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist

unzulässig. Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.

(4) Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden,

denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er

ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten

einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.

(5) Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist verpflichtet, an den Sitzungen – außer im Fall der

gerechtfertigten Verhinderung – teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, hat es hievon

unverzüglich das Ersatzmitglied zu verständigen.

(6) Mitglieder der Datenschutzkommission, die dem Datenschutzrat nicht angehören, sind berechtigt,

an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht

ihnen nicht zu.

(7) Die Beratungen in der Sitzung des Datenschutzrates sind, soweit er nicht selbst anderes

beschließt, vertraulich.

(8) Die Mitglieder des Datenschutzrates, die anwesenden Mitglieder der Datenschutzkommission

und die zur Sitzung gemäß Abs. 2 zugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle

ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet,

sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.

8. Abschnitt

Besondere Verwendungszwecke von Daten

Private Zwecke

§ 45. (1) Für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten dürfen natürliche Personen Daten

verarbeiten, wenn sie ihnen vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst rechtmäßigerweise,

insbesondere in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 2, zugekommen sind.

(2) Daten, die eine natürliche Person für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten

verarbeitet, dürfen, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, für andere Zwecke nur

mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.

Wissenschaftliche Forschung und Statistik

§ 46. (1) Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen

Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden,

die

1. öffentlich zugänglich sind oder

2. der Auftraggeber für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt

hat oder

3. für den Auftraggeber nur indirekt personenbezogen sind.

Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 verwendet werden.

(2) Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter

Abs. 1 fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur

1. gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften oder

2. mit Zustimmung des Betroffenen oder

3. mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Abs. 3

verwendet werden.

(3) Eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten für Zwecke der

wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist zu erteilen, wenn

1. die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder

sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und

2. ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und

3. die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.

Sollen sensible Daten übermittelt werden, muß ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung

vorliegen; weiters muß gewährleistet sein, daß die Daten beim Empfänger nur von Personen verwendet

werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht

unterliegen oder deren diesbezügliche Verläßlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzkommission

kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur

Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler

Daten, notwendig ist.

(4) Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten aus anderen, insbesondere

urheberrechtlichen Gründen bleiben unberührt.

(5) Auch in jenen Fällen, in welchen gemäß den vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von

Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig

ist, ist der direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der

wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen

gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personsbezug

der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr

notwendig ist.

Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen

§ 47. (1) Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von

Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder

Befragung der Zustimmung der Betroffenen.

(2) Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands

der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der

Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn

1. Daten desselben Auftraggebers verwendet werden oder

2. bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adreßdaten an Dritte

a) an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder

b) der Betroffene nach entsprechender Information über Anlaß und Inhalt der Übermittlung

innerhalb angemessener Frist keinen Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Zustimmung der

Betroffenen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der

Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung

an Dritte

1. zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen

selbst oder

2. aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder

3. zur Befragung der Betroffenen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke

erfolgen soll.

(4) Die Datenschutzkommission hat die Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der

Antragsteller das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende

schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die

Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen

knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der

Verwendung sensibler Daten als Auswahlkriterium, notwendig ist.

(5) Die übermittelten Adreßdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verwendet

werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt

werden.

(6) In jenen Fällen, in welchen es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und

Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die

zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adreßdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen

werden.

Publizistische Tätigkeit

§ 48. (1) Soweit Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter Daten unmittelbar für

ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes verwenden, sind von den einfachgesetzlichen

Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes nur die §§ 4 bis 6, 10, 11, 14 und 15 anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Daten für Tätigkeiten nach Abs. 1 ist insoweit zulässig, als dies zur

Erfüllung der Informationsaufgabe der Medienunternehmer, Mediendienste und ihrer Mitarbeiter in

Ausübung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK erforderlich ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Mediengesetzes, insbesondere seines dritten Abschnitts

über den Persönlichkeitsschutz.

9. Abschnitt

Besondere Verwendungsarten von Daten

Automatisierte Einzelentscheidungen

§ 49. (1) Niemand darf einer für ihn rechtliche Folgen nach sich ziehenden oder einer ihn erheblich

beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen werden, die ausschließlich auf Grund einer automationsunterstützten

Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte seiner Person ergeht,

wie beispielsweise seiner beruflichen Leistungsfähigkeit, seiner Kreditwürdigkeit, seiner Zuverlässigkeit

oder seines Verhaltens.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf eine Person einer ausschließlich automationsunterstützt erzeugten

Entscheidung unterworfen werden, wenn

1. dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder

2. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrages ergeht und dem

Ersuchen des Betroffenen auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrages stattgegeben wurde oder

3. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen –

beispielsweise die Möglichkeit, seinen Standpunkt geltend zu machen – garantiert wird.

(3) Dem Betroffenen ist bei automatisierten Einzelentscheidungen auf Antrag der logische Ablauf

der automatisierten Entscheidungsfindung in allgemein verständlicher Form darzulegen.

Informationsverbundsysteme

§ 50. (1) Die Auftraggeber eines Informationsverbundsystems haben, soweit dies nicht bereits durch

Gesetz geregelt ist, einen geeigneten Betreiber für das System zu bestellen. Name (Bezeichnung) und

Anschrift des Betreibers sind in der Meldung zwecks Eintragung in das Datenverarbeitungsregister

bekannt zu geben. Unbeschadet des Rechtes des Betroffenen auf Auskunft nach § 26 hat der Betreiber

jedem Betroffenen auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den

für die Verarbeitung seiner Daten im System verantwortlichen Auftraggeber festzustellen; in Fällen, in

welchen der Auftraggeber gemäß § 26 Abs. 5 vorzugehen hätte, hat der Betreiber mitzuteilen, daß kein

der Pflicht zur Auskunftserteilung unterliegender Auftraggeber benannt werden kann. Die Unterstützungspflicht

des Betreibers gilt auch bei Anfragen von Behörden. Den Betreiber trifft überdies die Verantwortung

für die notwendigen Maßnahmen der Datensicherheit (§ 14) im Informationsverbundsystem. Von der

Haftung für diese Verantwortung kann sich der Betreiber unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in

§ 33 Abs. 3 vorgesehen sind, befreien. Wird ein Informationsverbundsystem geführt, ohne daß eine

entsprechende Meldung an die Datenschutzkommission unter Angabe eines Betreibers erfolgt ist, treffen

jeden einzelnen Auftraggeber die Pflichten des Betreibers.

(2) Durch entsprechenden Rechtsakt können auch weitere Auftraggeberpflichten auf den Betreiber

übertragen werden. Soweit dies nicht durch Gesetz geschehen ist, ist dieser Pflichtenübergang gegenüber

den Betroffenen und den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden nur wirksam,

wenn er – auf Grund einer entsprechenden Meldung an die Datenschutzkommission – aus der

Registrierung im Datenverarbeitungsregister ersichtlich ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit infolge der besonderen, insbesondere

internationalen Struktur eines bestimmten Informationsverbundsystems gesetzlich ausdrücklich anderes

vorgesehen ist.

10. Abschnitt

Strafbestimmungen

Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht

§ 51. (1) Wer in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen einen

Nachteil zuzufügen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen

Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat,

selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen

Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung

mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 52. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe

bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 260000 S zu ahnden ist, wer

1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen

erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält oder

2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15) übermittelt, insbesondere Daten,

die ihm gemäß §§ 46 oder 47 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder

3. Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht

richtigstellt oder nicht löscht oder

4. Daten vorsätzlich entgegen § 26 Abs. 7 löscht.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 130000 S zu ahnden ist,

wer

1. Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß § 17 erfüllt zu haben

oder

2.Daten ins Ausland übermittelt oder überläßt, ohne die erforderliche Genehmigung der

Datenschutzkommission gemäß § 13 eingeholt zu haben oder

3. seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23, 24 oder 25 verletzt oder

4. die gemäß § 14 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10,

17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in

Zusammenhang stehen.

(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren

Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher

im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzkommission eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde

zuständig.

11. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Befreiung von Gebühren, Abgaben und vom Kostenersatz

§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur

Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß § 21 Abs. 3 zu

erstellenden Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des

Bundes befreit.

(2) Für Abschriften aus dem Datenverarbeitungsregister, die ein Betroffener zur Verfolgung seiner

Rechte benötigt, ist kein Kostenersatz zu verlangen.

Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der

Europäischen Union

§ 54. (1) Von der Erlassung eines Bundesgesetzes, das die Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler

Daten betrifft, hat der Bundeskanzler anläßlich der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt der

Europäischen Kommission Mitteilung zu machen.

(2) Die Datenschutzkommission hat den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der

Europäischen Kommission mitzuteilen, in welchen Fällen

1. keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt wurde, weil die Voraussetzungen

des § 13 Abs. 2 Z 1 nicht als gegeben erachtet wurden;

2. der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil

die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 2 als gegeben erachtet wurden.

Feststellungen der Europäischen Kommission

§ 55. Der Inhalt der in einem Verfahren gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der

Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November

1995, S. 31, getroffenen Feststellungen der Europäischen Kommission über

1. das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines angemessenen Datenschutzniveaus in einem Drittland

oder

2. die Eignung bestimmter Standardvertragsklauseln oder Verpflichtungserklärungen zur Gewährleistung

eines ausreichenden Schutzes der Datenverwendung in einem Drittland

ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt gemäß § 2 Abs. 3 BGBlG, BGBl. Nr. 660/1996, kundzumachen.

Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG

§ 56. Der Präsident des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der

ihm gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten

aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des Nationalrats vorgenommen

werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, daß im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraus-

setzungen des § 7 Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in jenen Fällen

eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 7 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die

Übermittlung notwendig ist.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 57. Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher

Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der

Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu

verwenden.

Manuelle Dateien

§ 58. Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher

Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als

Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7. § 17 gilt mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht nur für solche

Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt.

Umsetzungshinweis

§ 59. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S 31, umgesetzt.

Inkrafttreten

§ 60. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen des Art. 1, der §§ 35 Abs. 2, 37,

38 Abs. 1 und 61 Abs. 4 und 7 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes tritt das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 in der geltenden Fassung, außer Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ebenfalls mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) Meldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an das Datenverarbeitungsregister

erstattet wurden, gelten als Meldungen im Sinne des § 17, soweit sie nicht im Hinblick auf das Entfallen

von Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 gegenstandslos geworden sind. Desgleichen gelten vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführte Registrierungen als Registrierungen im Sinne des § 21.

(2) Soweit nach der neuen Rechtslage eine Genehmigung für die Übermittlung von Daten ins

Ausland erforderlich ist, muß für Übermittlungen, für die eine Genehmigung vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes erteilt wurde, eine Genehmigung vor dem 1. Jänner 2003 neu beantragt werden. Wird der

Antrag rechtzeitig gestellt, dürfen solche Übermittlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den

Genehmigungsantrag fortgeführt werden.

(3) Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben,

sind, soweit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts

handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen; soweit es

sich um die Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung handelt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt

der Entscheidung in erster Instanz zugrundezulegen. Ein strafbarer Tatbestand ist nach jener Rechtslage

zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das

Rechtsmittelverfahren.

(4) (Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in § 17 Abs. 3 genannten Zwecke

notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage

bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur

Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.

(5) Manuelle Datenanwendungen, die gemäß § 58 der Meldepflicht unterliegen, sind, soweit sie

schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestanden haben, dem Datenverarbeitungsregister

bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden. Dasselbe gilt für automationsunterstützte Datenanwendungen

gemäß § 17 Abs. 3, für die durch die nunmehr geltende Rechtslage die Meldepflicht neu

eingeführt wurde.

(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Datenschutzkommission

übernimmt für den Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die

Funktion der Datenschutzkommission gemäß § 35.

(7) (Verfassungsbestimmung) Soweit in einzelnen Vorschriften Verweise auf das Datenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 565/1978, enthalten sind, gelten diese bis zu ihrer Anpassung an dieses Bundesgesetz

sinngemäß weiter.

Verordnungserlassung

§ 62. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits

von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen

folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Verweisungen

§ 63. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 64. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den

Landesregierungen obliegt, der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres

Wirkungsbereiches betraut.

BGBlPdf 165. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Anlage zur Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl.

Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 76/1999, wie folgt geändert

Im Abschnitt IX wird folgende Z 56 angefügt

„56. Herstellung von Waschmitteln und Waschmittelkonzentraten im Dampftrocknungsverfahren

Wartung der Dampftrocknungsanlage und Qualitätskontrolle der in dieser Anlage durch überhitzten

Wasserdampf erzeugten Produkte.“

BGBlPdf 165. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung (RID 1/99) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Calciumcarbid, Klasse 4.3, Ziffer 17b in IBC, verladen auf offenen Wagen

Die Multilaterale Sondervereinbarung (RID 1/99) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12

der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Calciumcarbid, Klasse 4.3, Ziffer 17b) in IBC,

verladen auf offenen Wagen (BGBl. III Nr. 106/1999) wurde von Slowenien am 9. Juli 1999

unterzeichnet.

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