165. Kundmachung: Aufhebung eines Wortteils in § 4 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G 466, 467/97-8, G 25/98-6,
dem Bundeskanzler zugestellt am 18. August 1998, den Wortteil „bundes“ in den Worten „bundesgesetzlich“
im ersten und zweiten Halbsatz der Ziffer 2 zweiter Satz des § 4 Abs. 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
(3) Die aufgehobenen Wortteile sind nicht mehr anzuwenden.
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet
Im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg wird mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 eine
weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in der Landeshauptstadt Salzburg errichtet.
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
MADRID
VERBALNOTE
Die österreichische Botschaft begrüßt das spanische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
und beehrt sich, den Austausch von Verbalnoten zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der
Spanischen Regierung über die Feststellung des Erlöschens des Abkommens zwischen Österreich und
Spanien über die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 26/1969 vom
15. Juli 1964 vorzuschlagen
Das Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte und
deren Beschäftigung in Österreich vom 15. Juli 1964 ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts
der Republik Österreich zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 erloschen.
Falls sich die Spanische Regierung mit dem Vorschlag der Österreichischen Bundesregierung
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Spanischen Regierung zum
Ausdruck bringende Antwortnote des spanischen Außenministeriums eine einvernehmliche Feststellung
über das Erlöschen des eingangs erwähnten Abkommens vom 15. Juli 1964 darstellen.
Die österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Madrid, am 29. Juli 1997
L. S.
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Generaldirektion für Rechts- und Konsularangelegenheiten
Direktion für Rechtsangelegenheiten
Goya, 6
28001 Madrid
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Generaldirektion für Rechts- und Konsularangelegenheiten
Zl. 96/15
Ref. 15
IS/Tg
VERBALNOTE
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Österreich
seine besten Empfehlungen und beehrt sich, mit Bezug auf die Verbalnote Zl. 187.431/1-97 vom 29. Juli
1997 bezüglich die Feststellung des Erlöschens des Abkommens zwischen Österreich und Spanien über
die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich vom 15. Juli 1964
mitzuteilen, daß in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 und im Sinne des freien
Arbeitsmarkts auf europäischer Ebene das gegenständliche Abkommen automatisch außer Kraft getreten
ist, aus welchem Grund ein Notenwechsel für das Erlöschen des Abkommens nicht notwendig ist.
Diese Note dient daher zur Anerkennung der Tatsache, daß das gegenständliche Abkommen für
beide Länder ab 1. Jänner 1995 keine Gültigkeit mehr hat.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der
Republik Österreich den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Madrid, 18. September 1997
L. S.
An die
Botschaft der Republik Österreich
Madrid