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165_1998 AT

165. Kundmachung: Aufhebung eines Wortteils in § 4 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 165. Kundmachung: Aufhebung eines Wortteils in § 4 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G 466, 467/97-8, G 25/98-6,

dem Bundeskanzler zugestellt am 18. August 1998, den Wortteil „bundes“ in den Worten „bundesgesetzlich“

im ersten und zweiten Halbsatz der Ziffer 2 zweiter Satz des § 4 Abs. 2 des

Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(3) Die aufgehobenen Wortteile sind nicht mehr anzuwenden.

BGBlPdf 165. Verordnung: Errichtung einer zehnten Notarstelle in der Landeshauptstadt Salzburg

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet

Im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg wird mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 eine

weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in der Landeshauptstadt Salzburg errichtet.

BGBlPdf 165. Erlöschen des Abkommens zwischen Österreich und Spanien über die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

MADRID

VERBALNOTE

Die österreichische Botschaft begrüßt das spanische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

und beehrt sich, den Austausch von Verbalnoten zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der

Spanischen Regierung über die Feststellung des Erlöschens des Abkommens zwischen Österreich und

Spanien über die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 26/1969 vom

15. Juli 1964 vorzuschlagen

Das Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte und

deren Beschäftigung in Österreich vom 15. Juli 1964 ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts

der Republik Österreich zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 erloschen.

Falls sich die Spanische Regierung mit dem Vorschlag der Österreichischen Bundesregierung

einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Spanischen Regierung zum

Ausdruck bringende Antwortnote des spanischen Außenministeriums eine einvernehmliche Feststellung

über das Erlöschen des eingangs erwähnten Abkommens vom 15. Juli 1964 darstellen.

Die österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Madrid, am 29. Juli 1997

L. S.

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Generaldirektion für Rechts- und Konsularangelegenheiten

Direktion für Rechtsangelegenheiten

Goya, 6

28001 Madrid

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Generaldirektion für Rechts- und Konsularangelegenheiten

Zl. 96/15

Ref. 15

IS/Tg

VERBALNOTE

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Österreich

seine besten Empfehlungen und beehrt sich, mit Bezug auf die Verbalnote Zl. 187.431/1-97 vom 29. Juli

1997 bezüglich die Feststellung des Erlöschens des Abkommens zwischen Österreich und Spanien über

die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich vom 15. Juli 1964

mitzuteilen, daß in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 und im Sinne des freien

Arbeitsmarkts auf europäischer Ebene das gegenständliche Abkommen automatisch außer Kraft getreten

ist, aus welchem Grund ein Notenwechsel für das Erlöschen des Abkommens nicht notwendig ist.

Diese Note dient daher zur Anerkennung der Tatsache, daß das gegenständliche Abkommen für

beide Länder ab 1. Jänner 1995 keine Gültigkeit mehr hat.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der

Republik Österreich den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Madrid, 18. September 1997

L. S.

An die

Botschaft der Republik Österreich

Madrid

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