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165_1997 AT

165. Verordnung: Formblatt-V

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 165. Verordnung: Formblatt-V

Auf Grund des § 277 Abs. 4 und § 278 Abs. 2 HGB wird verordnet

§ 1. Sofern nicht die gesamte Bilanz und der gesamte Anhang einer kleinen Gesellschaft mit

beschränkter Haftung offengelegt wird, ist für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen

Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3 ausreichend.

§ 2. Für die Bekanntgabe der Größenmerkmale zur Einordnung in die Größenklassen nach § 221

Abs. 1 bis 3 HGB bei Einreichung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft ist das Formblatt

gemäß der Anlage 1 zu verwenden.

§ 3. Die Bekanntgabe der Größenmerkmale sowie die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs

einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf auch ohne Verwendung der Formblätter gemäß

den Anlagen 1 bis 3 vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, daß derselbe Text in derselben

Gliederung enthalten und entweder gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre, die nach

dem 30. Juni 1996 beginnen, anzuwenden.

BGBlPdf 165. Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags samt Protokoll sowie Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll sowie Protokoll über die

Berichtigung des Übereinkommens wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die authentischen dänischen, englischen, französischen,

gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und spanischen Textfassungen

dieses Staatsvertrages samt Protokollen dadurch kundzumachen, daß sie im Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufliegen.

Seine Majestät der König der Belgier,

ihre Majestät die Königin von Dänemark,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,

der Präsident der Griechischen Republik,

seine Majestät der König von Spanien,

der Präsident der Französischen Republik,

der Präsident Irlands,

der Präsident der Italienischen Republik,

seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,

ihre Majestät die Königin der Niederlande,

der Präsident der Portugiesischen Republik,

ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland –

IN ANBETRACHT des vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Straßburg am 8./9. Dezember

1989 gesetzten Ziels der Harmonisierung der Asylpolitiken,

ENTSCHLOSSEN, aus Verbundenheit mit ihrer gemeinsamen humanitären Tradition und gemäß

den Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls von New

York vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – nachstehend „Genfer Abkommen“

bzw. „Protokoll von New York“ genannt – den Flüchtlingen einen angemessenen Schutz zu bieten,

IN ANBETRACHT des gemeinsamen Ziels, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem

insbesondere der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der durch die Einheitliche Europäische Akte geänderten

Fassung gewährleistet wird,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß Maßnahmen erforderlich sind, um zu vermeiden, daß durch die

Realisierung dieses Zieles Situationen entstehen, die dazu führen, daß der Asylbewerber zu lange im

Ungewissen über den Ausgang seines Asylverfahrens gelassen wird, und in dem Bestreben, jedem

Asylbewerber die Gewähr dafür zu bieten, daß sein Antrag von einem der Mitgliedstaaten geprüft wird,

und ferner zu vermeiden, daß die Asylbewerber von einem Mitgliedstaat zum anderen abgeschoben

werden, ohne daß einer dieser Staaten sich für die Prüfung des Asylantrags für zuständig erklärt,

IN DEM BESTREBEN, den mit dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen

eingeleiteten Dialog zur Erreichung der vorstehend dargelegten Ziele fortzusetzen,

ENTSCHLOSSEN, bei der Anwendung dieses Übereinkommens mit verschiedenen Mitteln, unter

anderem durch Informationsaustausch, eng zusammenzuarbeiten –

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen und haben zu diesem Zweck als

Bevollmächtigte ernannt

Seine Majestät der König der Belgier

Melchior Wathelet

Vizepremierminister und Minister der Justiz und des Mittelstands

ihre Majestät die Königin von Dänemark

Hans Engell

Minister der Justiz

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Dr. Helmut Rückriegel

Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Dublin

Wolfgang Schäuble

Bundesminister des Innern

der Präsident der Griechischen Republik

Ioannis Vassiliades

Minister für öffentliche Ordnung

seine Majestät der König von Spanien

José Luis Corcuera

Minister des Innern

der Präsident der Französischen Republik

Pierre Joxe

Minister des Innern

der Präsident Irlands

Ray Burke

Minister der Justiz und Kommunikation

der Präsident der Italienischen Republik

Antonio Gava

Minister des Innern

seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg

Marc Fischbach

Minister für Bildung, Minister der Justiz, Minister des öffentlichen Dienstes

ihre Majestät die Königin der Niederlande

Ernst Maurits Henricus Hirsch Ballin

Minister der Justiz

für die Portugiesische Republik

Manuel Pereira

Minister des Innern

für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

David Waddington

Minister des Innern

Sir Nicholas Maxted Fenn, KCMG

Botschafter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Dublin

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als

a) Ausländer: jede Person, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates ist,

b) Asylantrag: Antrag, mit dem ein Ausländer einen Mitgliedstaat um Schutz nach dem Genfer

Abkommen unter Berufung auf den Flüchtlingsstatus im Sinne von Artikel 1 des Genfer

Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls ersucht,

c) Asylbewerber: ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig

befunden wurde,

d) Prüfung eines Asylantrags: die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw.

Urteile der zuständigen Stellen in bezug auf einen Asylantrag, mit Ausnahme der Verfahren zur

Bestimmung des Staates, der gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens für

die Prüfung des Asylantrags zuständig ist,

e) Aufenthaltserlaubnis: jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, mit der der

Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet wird, mit Ausnahme der

Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die während der Prüfung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis

oder eines Asylantrags ausgestellt werden,

f) Einreisevisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Einreise eines

Ausländers in sein Hoheitsgebiet gestattet, sofern die übrigen Einreisebedingungen erfüllt sind,

g) Transitvisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Durchreise eines

Ausländers durch sein Hoheitsgebiet oder durch die Transitzone eines Hafens oder eines

Flughafens gestattet, sofern die übrigen Durchreisebedingungen erfüllt sind.

(2) Die Art des Visums wird nach den Definitionen des Absatzes 1 Buchstaben f und g beurteilt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten bekräftigen ihre Verpflichtungen nach dem Genfer Abkommen in der Fassung

des Protokolls von New York, wobei die Anwendung dieser Übereinkünfte keiner geographischen

Beschränkung unterliegt, sowie ihre Zusage, mit den Dienststellen des Hohen Flüchtlingskommissärs der

Vereinten Nationen bei der Anwendung dieser Übereinkünfte zusammenzuarbeiten.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Ausländer an der

Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt.

(2) Dieser Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat gemäß den in diesem Übereinkommen

definierten Kriterien geprüft. Die in den Artikeln 4 bis 8 aufgeführten Kriterien werden in der

Reihenfolge, in der sie aufgezählt sind, angewendet.

(3) Der Antrag wird von diesem Staat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen

internationalen Verpflichtungen geprüft.

(4) Jeder Mitgliedstaat hat unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber diesem Vorgehen

zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er auf

Grund der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist. Der nach den genannten

Kriterien zuständige Mitgliedstaat ist dann von seinen Verpflichtungen entbunden, die auf den

Mitgliedstaat übergehen, der den Asylantrag zu prüfen wünscht. Dieser Mitgliedstaat unterrichtet den

nach den genannten Kriterien verantwortlichen Mitgliedstaat, wenn letzterer mit dem betreffenden

Antrag befaßt worden ist.

(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen

Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen des Genfer Abkommens in der Fassung des New

Yorker Protokolls in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

(6) Das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der auf Grund dieses Übereinkommens für

die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag zum ersten Mal in

einem Mitgliedstaat gestellt wird.

(7) Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der

sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat,

nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen

Mitgliedstaates zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen, um

das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates zum

Abschluß zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber unterdessen das Hoheitsgebiet

der Mitgliedstaaten mindestens drei Monate lang verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine

Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei Monate erhalten hat.

Artikel 4

Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen, dem in einem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft

im Sinne des Genfer Abkommens in der Fassung des Protokolls von New York zuerkannt

worden ist und der seinen legalen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat, so ist dieser Staat für die

Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betreffenden Personen dies wünschen. Bei dem

betreffenden Familienangehörigen darf es sich nur um den Ehegatten des Asylbewerbers, sein

unverheiratetes minderjähriges Kind unter achtzehn Jahren oder, sofern der Asylbewerber ein

unverheiratetes minderjähriges Kind unter achtzehn Jahren ist, dessen Vater oder Mutter handeln.

Artikel 5

(1) Besitzt der Asylbewerber eine gültige Aufenthaltserlaubnis, so ist der Mitgliedstaat, der die

Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig.

(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat,

für die Prüfung des Asylantrags zuständig, soweit nicht einer der nachstehenden Fälle vorliegt

a) Ist dieses Visum mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt worden, so ist

dieser für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus

Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so stellt dessen

Zustimmung keine schriftliche Zustimmung im Sinne dieser Bestimmung dar.

b) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in einem anderen

Mitgliedstaat, in dem er nicht visumpflichtig ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des

Asylantrags zuständig.

c) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in dem Staat, der ihm dieses

Visum erteilt hat und der von den diplomatischen oder konsularischen Behörden des

Bestimmungsmitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung erhalten hat, derzufolge der von der

Visumpflicht befreite Ausländer die Voraussetzungen für die Einreise in diesen Staat erfüllt, so

ist letzterer für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa verschiedener

Mitgliedstaaten, so ist für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig

a) der Staat, der die Aufenthaltserlaubnis mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder, bei

gleicher Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen, der Staat, der die zuletzt ablaufende

Aufenthaltserlaubnis erteilt hat;

b) der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um Visa gleichen Typs

handelt;

c) bei nicht gleichwertigen Visa der Staat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt

hat, oder, bei gleicher Gültigkeitsdauer, der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

Diese Bestimmung gilt nicht für den Fall, daß der Asylbewerber im Besitz eines oder mehrerer

Transitvisa ist, die auf Vorlage eines Einreisevisums für einen anderen Mitgliedstaat erteilt

worden sind. In diesem Fall ist dieser Staat zuständig.

(4) Besitzt der Asylbewerber nur eine oder mehrere seit weniger als zwei Jahren abgelaufene

Aufenthaltsgenehmigungen oder ein oder mehrere seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa, auf

Grund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3

anwendbar, solange der Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der

Asylbewerber eine oder mehrere seit mehr als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder

ein oder mehrere seit mehr als sechs Monaten abgelaufene Visa, auf Grund deren er in das Hoheitsgebiet

eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat der Ausländer das gemeinsame Hoheitsgebiet nicht

verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.

Artikel 6

Hat der Asylbewerber aus einem Drittstaat die Grenze eines Mitgliedstaates illegal auf dem Land-,

See- oder Luftweg überschritten, so ist der Mitgliedstaat, über den er nachweislich eingereist ist, für die

Antragsprüfung zuständig. Die Zuständigkeit dieses Staates erlischt jedoch, wenn sich der Ausländer

nachweislich mindestens sechs Monate lang in dem Mitgliedstaat, in dem er den Asylantrag gestellt hat,

aufgehalten hat, bevor er seinen Asylantrag einreichte. In diesem Fall ist der letztgenannte Staat für die

Prüfung des Asylantrags zuständig.

Artikel 7

(1) Die Prüfung des Asylantrags obliegt dem Mitgliedstaat, der für die Kontrolle der Einreise des

Ausländers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständig ist, es sei denn, daß der Ausländer,

nachdem er legal in einen Mitgliedstaat, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, eingereist ist, seinen

Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muß.

In diesem Fall ist der letztgenannte Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Ein Mitgliedstaat, der die Durchreise durch die Transitzone seiner Flughäfen ohne Visum zuläßt,

gilt im Falle von Reisenden, die die Transitzone nicht verlassen, für die Kontrolle der Einreise solange

nicht als zuständig, bis ein Abkommen über die Modalitäten des Grenzübergangs an den Außengrenzen

in Kraft tritt.

(3) Wird der Asylantrag beim Transit in einem Flughafen eines Mitgliedstaates gestellt, so ist dieser

Mitgliedstaat zuständig.

Artikel 8

Kann auf der Grundlage der anderen in diesem Übereinkommen aufgeführten Kriterien kein für die

Prüfung des Asylantrags zuständiger Staat bestimmt werden, so ist der erste Mitgliedstaat, bei dem der

Asylantrag gestellt wird, für die Prüfung zuständig.

Artikel 9

Auch wenn ein Mitgliedstaat in Anwendung der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien

nicht zuständig ist, kann dieser auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats und unter der Voraussetzung,

daß der Asylbewerber dies wünscht, aus humanitären, insbesondere aus familiären oder kulturellen

Gründen, einen Asylantrag prüfen. Ist der ersuchte Mitgliedstaat bereit, den Asylantrag zu prüfen, so geht

die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf ihn über.

Artikel 10

(1) Der Mitgliedstaat, der nach den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien für die Prüfung

eines Asylantrags zuständig ist, ist verpflichtet

a) den Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, gemäß den

Bestimmungen des Artikels 11 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags bis zum Ende durchzuführen;

c) den Asylbewerber, dessen Antrag geprüft wird und der sich illegal in einem anderen

Mitgliedstaat aufhält, wieder zuzulassen oder gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder

aufzunehmen;

d) den Asylbewerber, der seinen in Prüfung befindlichen Antrag zurückgezogen und in einem

anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13

wieder aufzunehmen;

e) den Ausländer, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich illegal in einem anderen

Mitgliedstaat aufhält, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat dem Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von

mehr als drei Monaten aus, so gehen die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e auf diesen Staat

über.

(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d erlöschen, wenn der betreffende Ausländer das

Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für eine Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat.

(4) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und e erlöschen, wenn der für die Prüfung des

Asylantrags zuständige Staat nach der Rücknahme bzw. der Ablehnung des Antrags die erforderlichen

Maßnahmen getroffen und durchgeführt hat, damit der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt oder

sich in ein anderes Land, in das er rechtmäßig einreisen darf, begibt.

Artikel 11

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die

Prüfung dieses Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer

Frist von sechs Monaten nach der Einreichung des Asylantrags, letzteren ersuchen, den Asylbewerber

aufzunehmen. Wird das Aufnahmegesuch nicht innerhalb von sechs Monaten unterbreitet, so ist der

Staat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Das Aufnahmegesuch muß Hinweise enthalten, aus denen die Behörden des ersuchten Staates

entnehmen können, daß ihr Staat gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien zuständig

ist.

(3) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Staates wird von der Situation

ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal

in einem Mitgliedstaat stellt.

(4) Der Mitgliedstaat muß binnen drei Monaten, nachdem er hiermit befaßt wurde, über das Gesuch

auf Aufnahme des Asylbewerbers entscheiden. Liegt bei Ablauf dieser Frist keine Antwort vor, so

kommt dies einer Annahme des Aufnahmegesuchs gleich.

(5) Die Überstellung des Asylbewerbers durch den Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt

wurde, an den für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat muß spätestens einen Monat nach

Annahme des Aufnahmegesuchs oder einen Monat nach Ende des vom Ausländer gegebenenfalls gegen

den Überstellungsbeschluß angestrengten Verfahrens erfolgen, sofern dieses aufschiebende Wirkung hat.

(6) Bestimmungen, die später im Rahmen des Artikels 18 festgelegt werden, können die besonderen

Modalitäten für die Aufnahme regeln.

Artikel 12

Wird ein Asylantrag bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates von einem Asylbewerber

gestellt, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, so obliegt die Bestimmung des

für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates demjenigen Mitgliedstaat, in dessen

Hoheitsgebiet sich der Asylbewerber aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird von dem mit dem Asylantrag

befaßten Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieses Übereinkommens

als derjenige Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt worden ist.

Artikel 13

(1) In den in Artikel 3 Absatz 7 und den in Artikel 10 genannten Fällen wird ein Asylbewerber

gemäß folgenden Modalitäten wiederaufgenommen

a) der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers muß Hinweise enthalten, aus denen der

ersuchte Staat entnehmen kann, daß er gemäß Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 10 zuständig ist;

b) der Staat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muß auf diesen Antrag

binnen acht Tagen, nachdem er hiermit befaßt wurde, antworten. Er ist verpflichtet, den

Asylbewerber schnellstmöglich und spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem

er die Wiederaufnahme akzeptiert hat, wiederaufzunehmen.

(2) Bestimmungen, die später im Rahmen des Artikels 18 festgelegt werden, können die besonderen

Modalitäten für die Wiederaufnahme regeln.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten teilen einander folgendes mit

– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die im Bereich des Asyls angewandten nationalen

Praktiken,

– die statistischen Daten hinsichtlich der Anzahl der monatlich ankommenden Asylbewerber und

die Aufschlüsselung nach Nationalitäten. Diese Daten sind vierteljährlich an das Generalsekretariat

des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, das für deren

Weiterleitung an die Mitgliedstaaten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und

den Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen sorgt.

(2) Die Mitgliedstaaten können einander folgendes mitteilen

– allgemeine Informationen über neue Entwicklungen im Bereich der Asylanträge;

– allgemeine Informationen über die Situation in den Heimat- oder Herkunftsländern der

Asylbewerber.

(3) Wünscht ein Mitgliedstaat, daß die von ihm nach Absatz 2 erteilten Informationen vertraulich

behandelt werden, so haben die anderen Mitgliedstaaten dies zu beachten.

Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, die personenbezogenen

Informationen, die erforderlich sind, um

– den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist,

– die Prüfung des Asylantrags vorzunehmen,

– allen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nachkommen zu können.

(2) Betreffen dürfen diese Informationen ausschließlich

– die Personalien des Asylbewerbers und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname,

gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit,

Geburtsdatum und -ort),

–den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum,

ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),

– sonstige zur Identifizierung des Asylbewerbers erforderliche Angaben,

– die Aufenthaltsorte und die Reisewege,

– die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch einen Mitgliedstaat erteilten Visa,

– den Ort der Einreichung des Antrags,

– gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren Asylantrags, das Datum der

Einreichung des jetzigen Antrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls

getroffenen Entscheidung.

(3) Außerdem kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die der

Asylbewerber zur Unterstützung seines Antrags angeführt hat, und gegebenenfalls die Gründe für die

bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Es liegt im Ermessen des ersuchten

Mitgliedstaates zu beurteilen, ob er dem Ersuchen Folge leisten kann. Auf jeden Fall ist die Erteilung

dieser Auskünfte von der Zustimmung des Asylbewerbers abhängig.

(4) Dieser Informationsaustausch erfolgt auf Antrag eines Mitgliedstaates und kann nur zwischen

den Behörden stattfinden, die von jedem Mitgliedstaat dem in Artikel 18 genannten Ausschuß mitgeteilt

werden.

(5) Die übermittelten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zwecken

verwendet werden. Diese Informationen dürfen in jedem Mitgliedstaat nur den Behörden und Gerichten

übermittelt werden, die beauftragt sind,

– den Mitgliedstaat festzustellen, der für Prüfung des Asylantrags zuständig ist,

– die Prüfung des Asylantrags vorzunehmen,

– alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durchzuführen.

(6) Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und ihre Aktualität. Zeigt

sich, daß dieser Mitgliedstaat unrichtige Daten oder Daten übermittelt hat, die nicht hätten übermittelt

werden dürfen, werden die Empfängermitgliedstaaten darüber unverzüglich informiert. Sie sind gehalten,

diese Informationen zu berichtigen oder sie zu löschen.

(7) Ein Asylbewerber hat das Recht, sich die über seine Person ausgetauschten Informationen

mitteilen zu lassen, solange sie verfügbar sind; er hat hierfür jeweils einen Antrag zu stellen. Stellt er fest,

daß diese Informationen unrichtig sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, hat er das Recht auf

Berichtigung oder Löschung. Dieses Recht wird gemäß den in Absatz 6 vorgesehenen Bedingungen

ausgeübt.

(8) In jedem betroffenen Mitgliedstaat werden die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten

Informationen vermerkt.

(9) Diese Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung der mit dem Austausch

der Daten verfolgten Zielsetzungen notwendig ist. Die Notwendigkeit der Aufbewahrung ist von dem

betreffenden Mitgliedstaat zum geeigneten Zeitpunkt zu prüfen.

(10) Die so übermittelten Informationen genießen auf jeden Fall mindestens den Schutz, den der

Empfängerstaat Informationen gleicher Art gewährt.

(11) Soweit die Daten nicht automatisiert, sondern auf sonstige Weise verarbeitet werden, hat jeder

Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame

Kontrollen zu gewährleisten. Sofern ein Mitgliedstaat über eine Stelle von der Art des in Absatz 12

genannten Gremiums verfügt, kann er ihr diese Kontrollaufgaben übertragen.

(12) Wünschen ein oder mehrere Mitgliedstaaten die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Angaben

ganz oder teilweise zu speichern, so ist dies nur möglich, wenn die betreffenden Länder

Rechtsvorschriften für diese Datenverarbeitung erlassen haben, die die Durchführung der Grundsätze des

Straßburger Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung

personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988 verwirklichen, und wenn sie ein geeignetes nationales

Gremium mit der unabhängigen Kontrolle der Behandlung und Verwendung der gemäß diesem

Übereinkommen übermittelten Angaben beauftragt haben.

Artikel 16

(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel 18 genannten Ausschuß Vorschläge für eine Revision

dieses Übereinkommens vorlegen, welche Schwierigkeiten bei seiner Anwendung beseitigen sollen.

(2) Sollte auf Grund der Verwirklichung der Ziele des Artikels 8a des Vertrags zur Gründung der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Einführung einer harmonisierten Asylpolitik sowie einer

gemeinsamen Visumpolitik eine Revision oder Änderung dieses Übereinkommens notwendig werden, so

beruft der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften innehat, eine Tagung

des in Artikel 18 genannten Ausschusses ein.

(3) Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens werden von dem in Artikel 18 genannten

Ausschuß beschlossen. Sie treten gemäß Artikel 22 in Kraft.

Artikel 17

(1) Ergeben sich für einen Mitgliedstaat auf Grund einer wesentlichen Änderung der Umstände, von

denen bei Abschluß dieses Übereinkommens ausgegangen wurde, größere Schwierigkeiten, so kann

dieser Mitgliedstaat den in Artikel 18 genannten Ausschuß ersuchen, den Mitgliedstaaten Vorschläge für

gemeinsame Maßnahmen zur Behebung dieser Situation zu unterbreiten, oder die als erforderlich

erachteten Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens beschließen, für deren Inkrafttreten

Artikel 16 Absatz 3 gilt.

(2) Dauert die in Absatz 1 beschriebene Situation nach Ablauf von sechs Monaten fort, so kann der

Ausschuß denjenigen Mitgliedstaat, der von der Änderung betroffen ist, gemäß Artikel 18 Absatz 2

ermächtigen, die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens zeitweilig auszusetzen, wobei

jedoch die Verwirklichung der Ziele von Artikel 8a des Vertrags zur Gründung der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft nicht beeinträchtigt oder andere internationale Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

nicht verletzt werden dürfen.

(3) Während der Dauer der Aussetzung nach Absatz 2 führt der Ausschuß seine Beratungen zur

Revision des Übereinkommens fort, falls er nicht vorher schon eine Einigung erzielt hat.

Artikel 18

(1) Es wird ein Ausschuß eingesetzt, in den die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten jeweils

einen Vertreter entsenden. Den Vorsitz in diesem Ausschuß führt der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im

Rat der Europäischen Gemeinschaften innehat. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann

an den Beratungen des Ausschusses und der in Absatz 4 bezeichneten Arbeitsgruppen teilnehmen.

(2) Der Ausschuß ist beauftragt, auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten allgemeine Fragen

bezüglich der Anwendung und Auslegung dieses Übereinkommens zu prüfen. Der Ausschuß legt die

Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 2 fest und erteilt die Ermächtigung nach

Artikel 17 Absatz 2. Der Ausschuß beschließt Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens

gemäß den Artikeln 16 oder 17.

(3) Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse einstimmig, außer im Fall des Artikels 17 Absatz 2, für den

es der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf.

(4) Der Ausschuß legt seine Verfahrensregeln fest und kann Arbeitsgruppen einsetzen. Das

Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften nimmt die Sekretariatsgeschäfte des

Ausschusses und der Arbeitsgruppen wahr.

Artikel 19

In bezug auf das Königreich Dänemark finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die

Färöer und Grönland keine Anwendung, es sei denn, daß das Königreich Dänemark eine anderslautende

Erklärung abgibt. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch Mitteilung an die Regierung von Irland

abgegeben werden; diese unterrichtet die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten.

In bezug auf die Französische Republik gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für

das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.

In bezug auf das Königreich der Niederlande gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur

für das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa.

In bezug auf das Vereinigte Königreich gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Sie gelten nicht für die europäischen Gebiete,

deren Außenbeziehungen des Vereinigte Königreich wahrnimmt, es sei denn, daß das Vereinigte König-

reich eine anderslautende Erklärung abgibt. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch Mitteilung an die

Regierung von Irland abgegeben werden; diese unterrichtet die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 20

Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte eingelegt werden.

Artikel 21

(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird,

zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.

(2) Es tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung

seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 22

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.

(2) Die Regierung von Irland notifiziert den Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten die Hinterlegung

der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde.

(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde des Unterzeichnerstaates, der diese Förmlichkeit

zuletzt vornimmt, in Kraft. Der Depositstaat für die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden

unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

Protokoll über die Konferenz der für Einwanderung zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaften am 15. Juni 1990 in Dublin

Die Minister nahmen Kenntnis von dem Text des Entwurfs eines Übereinkommens über die

Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen

Gemeinschaften gestellten Asylantrags.

Die Minister nahmen zur Kenntnis, daß

– elf Mitgliedstaaten in der Lage sind, das Übereinkommen zu unterzeichnen;

– der dänische Minister in einer Erklärung darauf hingewiesen hat, daß sein Land sich derzeit nicht

in der Lage sehe, das genannte Übereinkommen zu unterzeichnen, daß er jedoch seine

Bemühungen fortsetzen werde, damit auch Dänemark dieses Übereinkommen unterzeichnen

könne.

Die Minister der elf Mitgliedstaaten beschlossen daher, das Übereinkommen zu unterzeichnen; für

den Fall, daß Dänemark seinerseits bis zum 7. Dezember 1990 nicht unterzeichnet hätte, würden die

meisten von ihnen ein Übereinkommen unterzeichnen, dessen Vertragsparteien diese Staaten wären.

Die Minister kommen überein, folgende Erklärungen in das Konferenzprotokoll aufzunehmen

1. Die Vertragsparteien erklären hiermit, daß sie – um sicherzustellen, daß Asylbewerber über

angemessene Garantien verfügen – die Möglichkeit offenlassen, die in diesem Übereinkommen

vorgesehene Zusammenarbeit auf andere Staaten auszudehnen und diesen zu gestatten, mittels

geeigneter Instrumente dieselben Verpflichtungen einzugehen, wie sie in diesem Übereinkommen

vorgesehen sind.

2. Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß das Übereinkommen in Artikel 15 Absatz 6 einer

Ergänzung, wonach nur Daten übermittelt werden dürfen, die in zulässiger Weise und gutgläubig

erlangt wurden, nicht bedarf, weil sie dies als selbstverständlich und deshalb als nicht regelungsbedürftig

ansehen.

3. Die Mitgliedstaaten kommen überein, dem Ausschuß alljährlich einen Bericht über die von ihnen

durchgeführte Kontrolle des angemessenen Gebrauchs der in Artikel 15 genannten

Informationen vorzulegen.

4. Die Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, daß es im Falle der Unmöglichkeit eines Einvernehmens

über die Revision des Übereinkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 17

Absatz 2 nicht ausgeschlossen ist, andere im Völkerrecht vorgesehene Möglichkeiten in

Anspruch zu nehmen.

5. Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß dieses Abkommen, wenn seine Anwendung auf

Veranlassung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 ausgesetzt wird, weiterhin zwischen den

übrigen Mitgliedstaaten Anwendung findet.

6. Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß der Entwurf eines Übereinkommens betreffend die

Überschreitung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in

engem Zusammenhang mit anderen zur Verwirklichung des Artikels 8a des EWG-Vertrags

erforderlichen Übereinkünften steht, insbesondere dem Übereinkommen über die Bestimmung

des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen

Gemeinschaften gestellten Asylantrags. Die Mitgliedstaaten betonen, daß es erforderlich ist, die

den genannten Entwurf betreffenden Arbeiten so zu beschleunigen, daß sie vor Ende 1990

abgeschlossen sind. Das Übereinkommen betreffend die Überschreitung der Außengrenzen der

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sollte so bald wie möglich nach dem

vorliegenden Übereinkommen in Kraft treten können.

7. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß die Deutsche Demokratische Republik im

Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht Ausland ist. Bezug nehmend auf die Erklärung

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 25. März 1957 zu der Bestimmung des

Begriffs „Deutscher Staatsangehöriger“ im Anhang zum EWG-Vertrag weist die Bundesrepublik

Deutschland darauf hin, daß dieses Übereinkommen auf Deutsche im Sinne der oben

angeführten Erklärung nicht anwendbar ist.

8. Die Niederlande gehen von dem Grundsatz aus, daß – da es sich hier um eine Frage handelt, die

alle zwölf Länder betrifft – das Genehmigungsverfahren in den Hauptstädten erst beginnt, wenn

auch Dänemark das Übereinkommen unterzeichnet hat. Auf jeden Fall werden die Niederlande

dieses Verfahren erst einleiten, nachdem Dänemark das Übereinkommen unterzeichnet hat.

9. Die Niederlande erklären zur Bestimmung des Begriffs „Asylantrag“, daß sie die Worte „einen

Mitgliedstaat um Schutz . . . ersucht“ dahingehend auslegen, daß der Ausländer bei der Stellung

seines Asylantrags unter Berufung auf seinen Flüchtlingsstatus darum ersucht, daß ihm in dieser

Eigenschaft der Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet wird.

10. Das Königreich Spanien erklärt, daß, sollte das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 19 des

Übereinkommens die Ausdehnung der Anwendung des Übereinkommens auf Gibraltar

beschließen, diese Anwendung den spanischen Standpunkt in der Kontroverse mit dem

Vereinigten Königreich hinsichtlich der Oberhoheit über Gibraltar unberührt läßt.

Die vom Präsidenten und vom Sekretär der Konferenz unterzeichnete Urschrift dieses Protokolls

wird zusammen mit dem Übereinkommen bei der Regierung Irlands hinterlegt.

Eine Abschrift dieses Protokolls wird den Unterzeichnerstaaten zugestellt.

Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen

Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten

Asylantrags

Irland in seiner Eigenschaft als Verwahrer des am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten

Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem

Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, im folgenden „Übereinkommen“

genannt,

in Anbetracht dessen, daß der Text des Übereinkommens, das den Unterzeichnerstaaten am 25. Juli

1991 in beglaubigter Abschrift notifiziert worden ist, in Artikel 12 der spanischen Fassung des

Übereinkommens einen Fehler enthält,

nach Unterrichtung der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über diesen Fehler sowie nach

Übermittlung eines Berichtigungsvorschlags, wobei eine Einspruchsfrist zu diesem Vorschlag festgelegt

wurde,

in Anbetracht dessen, daß keiner der Vertragsstaaten innerhalb dieser Frist Einspruch erhoben hat,

hat am heutigen Tage die Berichtigung des betreffenden Fehlers, wie nachstehend aufgeführt, in der

authentischen spanischen Fassung des Übereinkommens vorgenommen und dieses Protokoll über die

Berichtigung erstellt, das den Vertragsstaaten in Abschrift übermittelt wird; der auf diese Weise

berichtigte Text ersetzt die fehlerhafte Fassung.

Article 12

Cuando se presente una solicitud de asilo ante las autoridades competentes de un Estado miembro

por un solicitante que se encuentre en el territorio de otro Estado miembro, el Estado miembro en cuyo

territorio se halle el solicitante deberá determinar el Estado miembro responsable del examen de la

solicitud de asilo. El Estado miembro que haya recibido la solicidud informará sin demora al Estado

miembro en cuyo territorio se encuentre el solicitante y éste será considerado, a efectos de la aplicación

del presente Convenio, como el Estado miembro ante el cual se presentó la solicitud de asilo.

GESCHEHEN zu Dublin am 24. November 1993, in einer Urschrift in dänischer, deutscher,

englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und

spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird im Archiv der

Regierung von Irland hinterlegt, die den übrigen Mitgliedstaaten jeweils eine beglaubigte Abschrift

übermittelt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 29. Juli 1997 bei der Regierung von Irland hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß

seinem Art. 21 Abs. 2 für Österreich mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Regierung von Irland haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert bzw. angenommen oder sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich,

Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.

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