165. Verordnung: Formblatt-V
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 277 Abs. 4 und § 278 Abs. 2 HGB wird verordnet
§ 1. Sofern nicht die gesamte Bilanz und der gesamte Anhang einer kleinen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung offengelegt wird, ist für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3 ausreichend.
§ 2. Für die Bekanntgabe der Größenmerkmale zur Einordnung in die Größenklassen nach § 221
Abs. 1 bis 3 HGB bei Einreichung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft ist das Formblatt
gemäß der Anlage 1 zu verwenden.
§ 3. Die Bekanntgabe der Größenmerkmale sowie die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs
einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf auch ohne Verwendung der Formblätter gemäß
den Anlagen 1 bis 3 vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, daß derselbe Text in derselben
Gliederung enthalten und entweder gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre, die nach
dem 30. Juni 1996 beginnen, anzuwenden.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll sowie Protokoll über die
Berichtigung des Übereinkommens wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die authentischen dänischen, englischen, französischen,
gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und spanischen Textfassungen
dieses Staatsvertrages samt Protokollen dadurch kundzumachen, daß sie im Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufliegen.
Seine Majestät der König der Belgier,
ihre Majestät die Königin von Dänemark,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
der Präsident der Griechischen Republik,
seine Majestät der König von Spanien,
der Präsident der Französischen Republik,
der Präsident Irlands,
der Präsident der Italienischen Republik,
seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
ihre Majestät die Königin der Niederlande,
der Präsident der Portugiesischen Republik,
ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland –
IN ANBETRACHT des vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Straßburg am 8./9. Dezember
1989 gesetzten Ziels der Harmonisierung der Asylpolitiken,
ENTSCHLOSSEN, aus Verbundenheit mit ihrer gemeinsamen humanitären Tradition und gemäß
den Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls von New
York vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – nachstehend „Genfer Abkommen“
bzw. „Protokoll von New York“ genannt – den Flüchtlingen einen angemessenen Schutz zu bieten,
IN ANBETRACHT des gemeinsamen Ziels, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem
insbesondere der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der durch die Einheitliche Europäische Akte geänderten
Fassung gewährleistet wird,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß Maßnahmen erforderlich sind, um zu vermeiden, daß durch die
Realisierung dieses Zieles Situationen entstehen, die dazu führen, daß der Asylbewerber zu lange im
Ungewissen über den Ausgang seines Asylverfahrens gelassen wird, und in dem Bestreben, jedem
Asylbewerber die Gewähr dafür zu bieten, daß sein Antrag von einem der Mitgliedstaaten geprüft wird,
und ferner zu vermeiden, daß die Asylbewerber von einem Mitgliedstaat zum anderen abgeschoben
werden, ohne daß einer dieser Staaten sich für die Prüfung des Asylantrags für zuständig erklärt,
IN DEM BESTREBEN, den mit dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen
eingeleiteten Dialog zur Erreichung der vorstehend dargelegten Ziele fortzusetzen,
ENTSCHLOSSEN, bei der Anwendung dieses Übereinkommens mit verschiedenen Mitteln, unter
anderem durch Informationsaustausch, eng zusammenzuarbeiten –
HABEN BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen und haben zu diesem Zweck als
Bevollmächtigte ernannt
Seine Majestät der König der Belgier
Melchior Wathelet
Vizepremierminister und Minister der Justiz und des Mittelstands
ihre Majestät die Königin von Dänemark
Hans Engell
Minister der Justiz
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Rückriegel
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Dublin
Wolfgang Schäuble
Bundesminister des Innern
der Präsident der Griechischen Republik
Ioannis Vassiliades
Minister für öffentliche Ordnung
seine Majestät der König von Spanien
José Luis Corcuera
Minister des Innern
der Präsident der Französischen Republik
Pierre Joxe
Minister des Innern
der Präsident Irlands
Ray Burke
Minister der Justiz und Kommunikation
der Präsident der Italienischen Republik
Antonio Gava
Minister des Innern
seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg
Marc Fischbach
Minister für Bildung, Minister der Justiz, Minister des öffentlichen Dienstes
ihre Majestät die Königin der Niederlande
Ernst Maurits Henricus Hirsch Ballin
Minister der Justiz
für die Portugiesische Republik
Manuel Pereira
Minister des Innern
für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
David Waddington
Minister des Innern
Sir Nicholas Maxted Fenn, KCMG
Botschafter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Dublin
DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als
a) Ausländer: jede Person, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates ist,
b) Asylantrag: Antrag, mit dem ein Ausländer einen Mitgliedstaat um Schutz nach dem Genfer
Abkommen unter Berufung auf den Flüchtlingsstatus im Sinne von Artikel 1 des Genfer
Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls ersucht,
c) Asylbewerber: ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig
befunden wurde,
d) Prüfung eines Asylantrags: die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw.
Urteile der zuständigen Stellen in bezug auf einen Asylantrag, mit Ausnahme der Verfahren zur
Bestimmung des Staates, der gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens für
die Prüfung des Asylantrags zuständig ist,
e) Aufenthaltserlaubnis: jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, mit der der
Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet wird, mit Ausnahme der
Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die während der Prüfung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis
oder eines Asylantrags ausgestellt werden,
f) Einreisevisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Einreise eines
Ausländers in sein Hoheitsgebiet gestattet, sofern die übrigen Einreisebedingungen erfüllt sind,
g) Transitvisum: die Erlaubnis bzw. Entscheidung, mit der ein Mitgliedstaat die Durchreise eines
Ausländers durch sein Hoheitsgebiet oder durch die Transitzone eines Hafens oder eines
Flughafens gestattet, sofern die übrigen Durchreisebedingungen erfüllt sind.
(2) Die Art des Visums wird nach den Definitionen des Absatzes 1 Buchstaben f und g beurteilt.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten bekräftigen ihre Verpflichtungen nach dem Genfer Abkommen in der Fassung
des Protokolls von New York, wobei die Anwendung dieser Übereinkünfte keiner geographischen
Beschränkung unterliegt, sowie ihre Zusage, mit den Dienststellen des Hohen Flüchtlingskommissärs der
Vereinten Nationen bei der Anwendung dieser Übereinkünfte zusammenzuarbeiten.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Ausländer an der
Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt.
(2) Dieser Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat gemäß den in diesem Übereinkommen
definierten Kriterien geprüft. Die in den Artikeln 4 bis 8 aufgeführten Kriterien werden in der
Reihenfolge, in der sie aufgezählt sind, angewendet.
(3) Der Antrag wird von diesem Staat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen
internationalen Verpflichtungen geprüft.
(4) Jeder Mitgliedstaat hat unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber diesem Vorgehen
zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er auf
Grund der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist. Der nach den genannten
Kriterien zuständige Mitgliedstaat ist dann von seinen Verpflichtungen entbunden, die auf den
Mitgliedstaat übergehen, der den Asylantrag zu prüfen wünscht. Dieser Mitgliedstaat unterrichtet den
nach den genannten Kriterien verantwortlichen Mitgliedstaat, wenn letzterer mit dem betreffenden
Antrag befaßt worden ist.
(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen des Genfer Abkommens in der Fassung des New
Yorker Protokolls in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
(6) Das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der auf Grund dieses Übereinkommens für
die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag zum ersten Mal in
einem Mitgliedstaat gestellt wird.
(7) Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der
sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat,
nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen, um
das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates zum
Abschluß zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber unterdessen das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten mindestens drei Monate lang verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine
Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei Monate erhalten hat.
Artikel 4
Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen, dem in einem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne des Genfer Abkommens in der Fassung des Protokolls von New York zuerkannt
worden ist und der seinen legalen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat, so ist dieser Staat für die
Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betreffenden Personen dies wünschen. Bei dem
betreffenden Familienangehörigen darf es sich nur um den Ehegatten des Asylbewerbers, sein
unverheiratetes minderjähriges Kind unter achtzehn Jahren oder, sofern der Asylbewerber ein
unverheiratetes minderjähriges Kind unter achtzehn Jahren ist, dessen Vater oder Mutter handeln.
Artikel 5
(1) Besitzt der Asylbewerber eine gültige Aufenthaltserlaubnis, so ist der Mitgliedstaat, der die
Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig.
(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat,
für die Prüfung des Asylantrags zuständig, soweit nicht einer der nachstehenden Fälle vorliegt
a) Ist dieses Visum mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt worden, so ist
dieser für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus
Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so stellt dessen
Zustimmung keine schriftliche Zustimmung im Sinne dieser Bestimmung dar.
b) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in einem anderen
Mitgliedstaat, in dem er nicht visumpflichtig ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylantrags zuständig.
c) Stellt der Asylbewerber, der ein Transitvisum besitzt, seinen Antrag in dem Staat, der ihm dieses
Visum erteilt hat und der von den diplomatischen oder konsularischen Behörden des
Bestimmungsmitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung erhalten hat, derzufolge der von der
Visumpflicht befreite Ausländer die Voraussetzungen für die Einreise in diesen Staat erfüllt, so
ist letzterer für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa verschiedener
Mitgliedstaaten, so ist für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig
a) der Staat, der die Aufenthaltserlaubnis mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder, bei
gleicher Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen, der Staat, der die zuletzt ablaufende
Aufenthaltserlaubnis erteilt hat;
b) der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um Visa gleichen Typs
handelt;
c) bei nicht gleichwertigen Visa der Staat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt
hat, oder, bei gleicher Gültigkeitsdauer, der Staat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
Diese Bestimmung gilt nicht für den Fall, daß der Asylbewerber im Besitz eines oder mehrerer
Transitvisa ist, die auf Vorlage eines Einreisevisums für einen anderen Mitgliedstaat erteilt
worden sind. In diesem Fall ist dieser Staat zuständig.
(4) Besitzt der Asylbewerber nur eine oder mehrere seit weniger als zwei Jahren abgelaufene
Aufenthaltsgenehmigungen oder ein oder mehrere seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa, auf
Grund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3
anwendbar, solange der Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der
Asylbewerber eine oder mehrere seit mehr als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsgenehmigungen oder
ein oder mehrere seit mehr als sechs Monaten abgelaufene Visa, auf Grund deren er in das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat der Ausländer das gemeinsame Hoheitsgebiet nicht
verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.
Artikel 6
Hat der Asylbewerber aus einem Drittstaat die Grenze eines Mitgliedstaates illegal auf dem Land-,
See- oder Luftweg überschritten, so ist der Mitgliedstaat, über den er nachweislich eingereist ist, für die
Antragsprüfung zuständig. Die Zuständigkeit dieses Staates erlischt jedoch, wenn sich der Ausländer
nachweislich mindestens sechs Monate lang in dem Mitgliedstaat, in dem er den Asylantrag gestellt hat,
aufgehalten hat, bevor er seinen Asylantrag einreichte. In diesem Fall ist der letztgenannte Staat für die
Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 7
(1) Die Prüfung des Asylantrags obliegt dem Mitgliedstaat, der für die Kontrolle der Einreise des
Ausländers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständig ist, es sei denn, daß der Ausländer,
nachdem er legal in einen Mitgliedstaat, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, eingereist ist, seinen
Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muß.
In diesem Fall ist der letztgenannte Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Ein Mitgliedstaat, der die Durchreise durch die Transitzone seiner Flughäfen ohne Visum zuläßt,
gilt im Falle von Reisenden, die die Transitzone nicht verlassen, für die Kontrolle der Einreise solange
nicht als zuständig, bis ein Abkommen über die Modalitäten des Grenzübergangs an den Außengrenzen
in Kraft tritt.
(3) Wird der Asylantrag beim Transit in einem Flughafen eines Mitgliedstaates gestellt, so ist dieser
Mitgliedstaat zuständig.
Artikel 8
Kann auf der Grundlage der anderen in diesem Übereinkommen aufgeführten Kriterien kein für die
Prüfung des Asylantrags zuständiger Staat bestimmt werden, so ist der erste Mitgliedstaat, bei dem der
Asylantrag gestellt wird, für die Prüfung zuständig.
Artikel 9
Auch wenn ein Mitgliedstaat in Anwendung der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien
nicht zuständig ist, kann dieser auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats und unter der Voraussetzung,
daß der Asylbewerber dies wünscht, aus humanitären, insbesondere aus familiären oder kulturellen
Gründen, einen Asylantrag prüfen. Ist der ersuchte Mitgliedstaat bereit, den Asylantrag zu prüfen, so geht
die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf ihn über.
Artikel 10
(1) Der Mitgliedstaat, der nach den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien für die Prüfung
eines Asylantrags zuständig ist, ist verpflichtet
a) den Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, gemäß den
Bestimmungen des Artikels 11 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags bis zum Ende durchzuführen;
c) den Asylbewerber, dessen Antrag geprüft wird und der sich illegal in einem anderen
Mitgliedstaat aufhält, wieder zuzulassen oder gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder
aufzunehmen;
d) den Asylbewerber, der seinen in Prüfung befindlichen Antrag zurückgezogen und in einem
anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13
wieder aufzunehmen;
e) den Ausländer, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich illegal in einem anderen
Mitgliedstaat aufhält, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat dem Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von
mehr als drei Monaten aus, so gehen die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e auf diesen Staat
über.
(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d erlöschen, wenn der betreffende Ausländer das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für eine Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat.
(4) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und e erlöschen, wenn der für die Prüfung des
Asylantrags zuständige Staat nach der Rücknahme bzw. der Ablehnung des Antrags die erforderlichen
Maßnahmen getroffen und durchgeführt hat, damit der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt oder
sich in ein anderes Land, in das er rechtmäßig einreisen darf, begibt.
Artikel 11
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die
Prüfung dieses Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach der Einreichung des Asylantrags, letzteren ersuchen, den Asylbewerber
aufzunehmen. Wird das Aufnahmegesuch nicht innerhalb von sechs Monaten unterbreitet, so ist der
Staat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Das Aufnahmegesuch muß Hinweise enthalten, aus denen die Behörden des ersuchten Staates
entnehmen können, daß ihr Staat gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien zuständig
ist.
(3) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Staates wird von der Situation
ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal
in einem Mitgliedstaat stellt.
(4) Der Mitgliedstaat muß binnen drei Monaten, nachdem er hiermit befaßt wurde, über das Gesuch
auf Aufnahme des Asylbewerbers entscheiden. Liegt bei Ablauf dieser Frist keine Antwort vor, so
kommt dies einer Annahme des Aufnahmegesuchs gleich.
(5) Die Überstellung des Asylbewerbers durch den Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt
wurde, an den für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat muß spätestens einen Monat nach
Annahme des Aufnahmegesuchs oder einen Monat nach Ende des vom Ausländer gegebenenfalls gegen
den Überstellungsbeschluß angestrengten Verfahrens erfolgen, sofern dieses aufschiebende Wirkung hat.
(6) Bestimmungen, die später im Rahmen des Artikels 18 festgelegt werden, können die besonderen
Modalitäten für die Aufnahme regeln.
Artikel 12
Wird ein Asylantrag bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates von einem Asylbewerber
gestellt, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, so obliegt die Bestimmung des
für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates demjenigen Mitgliedstaat, in dessen
Hoheitsgebiet sich der Asylbewerber aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird von dem mit dem Asylantrag
befaßten Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieses Übereinkommens
als derjenige Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt worden ist.
Artikel 13
(1) In den in Artikel 3 Absatz 7 und den in Artikel 10 genannten Fällen wird ein Asylbewerber
gemäß folgenden Modalitäten wiederaufgenommen
a) der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers muß Hinweise enthalten, aus denen der
ersuchte Staat entnehmen kann, daß er gemäß Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 10 zuständig ist;
b) der Staat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muß auf diesen Antrag
binnen acht Tagen, nachdem er hiermit befaßt wurde, antworten. Er ist verpflichtet, den
Asylbewerber schnellstmöglich und spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem
er die Wiederaufnahme akzeptiert hat, wiederaufzunehmen.
(2) Bestimmungen, die später im Rahmen des Artikels 18 festgelegt werden, können die besonderen
Modalitäten für die Wiederaufnahme regeln.
Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten teilen einander folgendes mit
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die im Bereich des Asyls angewandten nationalen
Praktiken,
– die statistischen Daten hinsichtlich der Anzahl der monatlich ankommenden Asylbewerber und
die Aufschlüsselung nach Nationalitäten. Diese Daten sind vierteljährlich an das Generalsekretariat
des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, das für deren
Weiterleitung an die Mitgliedstaaten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und
den Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen sorgt.
(2) Die Mitgliedstaaten können einander folgendes mitteilen
– allgemeine Informationen über neue Entwicklungen im Bereich der Asylanträge;
– allgemeine Informationen über die Situation in den Heimat- oder Herkunftsländern der
Asylbewerber.
(3) Wünscht ein Mitgliedstaat, daß die von ihm nach Absatz 2 erteilten Informationen vertraulich
behandelt werden, so haben die anderen Mitgliedstaaten dies zu beachten.
Artikel 15
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, die personenbezogenen
Informationen, die erforderlich sind, um
– den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist,
– die Prüfung des Asylantrags vorzunehmen,
– allen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nachkommen zu können.
(2) Betreffen dürfen diese Informationen ausschließlich
– die Personalien des Asylbewerbers und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname,
gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit,
Geburtsdatum und -ort),
–den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum,
ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),
– sonstige zur Identifizierung des Asylbewerbers erforderliche Angaben,
– die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
– die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch einen Mitgliedstaat erteilten Visa,
– den Ort der Einreichung des Antrags,
– gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren Asylantrags, das Datum der
Einreichung des jetzigen Antrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls
getroffenen Entscheidung.
(3) Außerdem kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die der
Asylbewerber zur Unterstützung seines Antrags angeführt hat, und gegebenenfalls die Gründe für die
bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Es liegt im Ermessen des ersuchten
Mitgliedstaates zu beurteilen, ob er dem Ersuchen Folge leisten kann. Auf jeden Fall ist die Erteilung
dieser Auskünfte von der Zustimmung des Asylbewerbers abhängig.
(4) Dieser Informationsaustausch erfolgt auf Antrag eines Mitgliedstaates und kann nur zwischen
den Behörden stattfinden, die von jedem Mitgliedstaat dem in Artikel 18 genannten Ausschuß mitgeteilt
werden.
(5) Die übermittelten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zwecken
verwendet werden. Diese Informationen dürfen in jedem Mitgliedstaat nur den Behörden und Gerichten
übermittelt werden, die beauftragt sind,
– den Mitgliedstaat festzustellen, der für Prüfung des Asylantrags zuständig ist,
– die Prüfung des Asylantrags vorzunehmen,
– alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durchzuführen.
(6) Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und ihre Aktualität. Zeigt
sich, daß dieser Mitgliedstaat unrichtige Daten oder Daten übermittelt hat, die nicht hätten übermittelt
werden dürfen, werden die Empfängermitgliedstaaten darüber unverzüglich informiert. Sie sind gehalten,
diese Informationen zu berichtigen oder sie zu löschen.
(7) Ein Asylbewerber hat das Recht, sich die über seine Person ausgetauschten Informationen
mitteilen zu lassen, solange sie verfügbar sind; er hat hierfür jeweils einen Antrag zu stellen. Stellt er fest,
daß diese Informationen unrichtig sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, hat er das Recht auf
Berichtigung oder Löschung. Dieses Recht wird gemäß den in Absatz 6 vorgesehenen Bedingungen
ausgeübt.
(8) In jedem betroffenen Mitgliedstaat werden die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten
Informationen vermerkt.
(9) Diese Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung der mit dem Austausch
der Daten verfolgten Zielsetzungen notwendig ist. Die Notwendigkeit der Aufbewahrung ist von dem
betreffenden Mitgliedstaat zum geeigneten Zeitpunkt zu prüfen.
(10) Die so übermittelten Informationen genießen auf jeden Fall mindestens den Schutz, den der
Empfängerstaat Informationen gleicher Art gewährt.
(11) Soweit die Daten nicht automatisiert, sondern auf sonstige Weise verarbeitet werden, hat jeder
Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame
Kontrollen zu gewährleisten. Sofern ein Mitgliedstaat über eine Stelle von der Art des in Absatz 12
genannten Gremiums verfügt, kann er ihr diese Kontrollaufgaben übertragen.
(12) Wünschen ein oder mehrere Mitgliedstaaten die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Angaben
ganz oder teilweise zu speichern, so ist dies nur möglich, wenn die betreffenden Länder
Rechtsvorschriften für diese Datenverarbeitung erlassen haben, die die Durchführung der Grundsätze des
Straßburger Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988 verwirklichen, und wenn sie ein geeignetes nationales
Gremium mit der unabhängigen Kontrolle der Behandlung und Verwendung der gemäß diesem
Übereinkommen übermittelten Angaben beauftragt haben.
Artikel 16
(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel 18 genannten Ausschuß Vorschläge für eine Revision
dieses Übereinkommens vorlegen, welche Schwierigkeiten bei seiner Anwendung beseitigen sollen.
(2) Sollte auf Grund der Verwirklichung der Ziele des Artikels 8a des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Einführung einer harmonisierten Asylpolitik sowie einer
gemeinsamen Visumpolitik eine Revision oder Änderung dieses Übereinkommens notwendig werden, so
beruft der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften innehat, eine Tagung
des in Artikel 18 genannten Ausschusses ein.
(3) Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens werden von dem in Artikel 18 genannten
Ausschuß beschlossen. Sie treten gemäß Artikel 22 in Kraft.
Artikel 17
(1) Ergeben sich für einen Mitgliedstaat auf Grund einer wesentlichen Änderung der Umstände, von
denen bei Abschluß dieses Übereinkommens ausgegangen wurde, größere Schwierigkeiten, so kann
dieser Mitgliedstaat den in Artikel 18 genannten Ausschuß ersuchen, den Mitgliedstaaten Vorschläge für
gemeinsame Maßnahmen zur Behebung dieser Situation zu unterbreiten, oder die als erforderlich
erachteten Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens beschließen, für deren Inkrafttreten
Artikel 16 Absatz 3 gilt.
(2) Dauert die in Absatz 1 beschriebene Situation nach Ablauf von sechs Monaten fort, so kann der
Ausschuß denjenigen Mitgliedstaat, der von der Änderung betroffen ist, gemäß Artikel 18 Absatz 2
ermächtigen, die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens zeitweilig auszusetzen, wobei
jedoch die Verwirklichung der Ziele von Artikel 8a des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft nicht beeinträchtigt oder andere internationale Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
nicht verletzt werden dürfen.
(3) Während der Dauer der Aussetzung nach Absatz 2 führt der Ausschuß seine Beratungen zur
Revision des Übereinkommens fort, falls er nicht vorher schon eine Einigung erzielt hat.
Artikel 18
(1) Es wird ein Ausschuß eingesetzt, in den die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten jeweils
einen Vertreter entsenden. Den Vorsitz in diesem Ausschuß führt der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im
Rat der Europäischen Gemeinschaften innehat. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann
an den Beratungen des Ausschusses und der in Absatz 4 bezeichneten Arbeitsgruppen teilnehmen.
(2) Der Ausschuß ist beauftragt, auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten allgemeine Fragen
bezüglich der Anwendung und Auslegung dieses Übereinkommens zu prüfen. Der Ausschuß legt die
Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 2 fest und erteilt die Ermächtigung nach
Artikel 17 Absatz 2. Der Ausschuß beschließt Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens
gemäß den Artikeln 16 oder 17.
(3) Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse einstimmig, außer im Fall des Artikels 17 Absatz 2, für den
es der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf.
(4) Der Ausschuß legt seine Verfahrensregeln fest und kann Arbeitsgruppen einsetzen. Das
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften nimmt die Sekretariatsgeschäfte des
Ausschusses und der Arbeitsgruppen wahr.
Artikel 19
In bezug auf das Königreich Dänemark finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die
Färöer und Grönland keine Anwendung, es sei denn, daß das Königreich Dänemark eine anderslautende
Erklärung abgibt. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch Mitteilung an die Regierung von Irland
abgegeben werden; diese unterrichtet die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten.
In bezug auf die Französische Republik gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für
das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.
In bezug auf das Königreich der Niederlande gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur
für das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa.
In bezug auf das Vereinigte Königreich gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Sie gelten nicht für die europäischen Gebiete,
deren Außenbeziehungen des Vereinigte Königreich wahrnimmt, es sei denn, daß das Vereinigte König-
reich eine anderslautende Erklärung abgibt. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch Mitteilung an die
Regierung von Irland abgegeben werden; diese unterrichtet die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten.
Artikel 20
Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte eingelegt werden.
Artikel 21
(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird,
zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.
(2) Es tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 22
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.
(2) Die Regierung von Irland notifiziert den Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten die Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde.
(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde des Unterzeichnerstaates, der diese Förmlichkeit
zuletzt vornimmt, in Kraft. Der Depositstaat für die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
Protokoll über die Konferenz der für Einwanderung zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften am 15. Juni 1990 in Dublin
Die Minister nahmen Kenntnis von dem Text des Entwurfs eines Übereinkommens über die
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften gestellten Asylantrags.
Die Minister nahmen zur Kenntnis, daß
– elf Mitgliedstaaten in der Lage sind, das Übereinkommen zu unterzeichnen;
– der dänische Minister in einer Erklärung darauf hingewiesen hat, daß sein Land sich derzeit nicht
in der Lage sehe, das genannte Übereinkommen zu unterzeichnen, daß er jedoch seine
Bemühungen fortsetzen werde, damit auch Dänemark dieses Übereinkommen unterzeichnen
könne.
Die Minister der elf Mitgliedstaaten beschlossen daher, das Übereinkommen zu unterzeichnen; für
den Fall, daß Dänemark seinerseits bis zum 7. Dezember 1990 nicht unterzeichnet hätte, würden die
meisten von ihnen ein Übereinkommen unterzeichnen, dessen Vertragsparteien diese Staaten wären.
Die Minister kommen überein, folgende Erklärungen in das Konferenzprotokoll aufzunehmen
1. Die Vertragsparteien erklären hiermit, daß sie – um sicherzustellen, daß Asylbewerber über
angemessene Garantien verfügen – die Möglichkeit offenlassen, die in diesem Übereinkommen
vorgesehene Zusammenarbeit auf andere Staaten auszudehnen und diesen zu gestatten, mittels
geeigneter Instrumente dieselben Verpflichtungen einzugehen, wie sie in diesem Übereinkommen
vorgesehen sind.
2. Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß das Übereinkommen in Artikel 15 Absatz 6 einer
Ergänzung, wonach nur Daten übermittelt werden dürfen, die in zulässiger Weise und gutgläubig
erlangt wurden, nicht bedarf, weil sie dies als selbstverständlich und deshalb als nicht regelungsbedürftig
ansehen.
3. Die Mitgliedstaaten kommen überein, dem Ausschuß alljährlich einen Bericht über die von ihnen
durchgeführte Kontrolle des angemessenen Gebrauchs der in Artikel 15 genannten
Informationen vorzulegen.
4. Die Mitgliedstaaten nehmen zur Kenntnis, daß es im Falle der Unmöglichkeit eines Einvernehmens
über die Revision des Übereinkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 17
Absatz 2 nicht ausgeschlossen ist, andere im Völkerrecht vorgesehene Möglichkeiten in
Anspruch zu nehmen.
5. Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß dieses Abkommen, wenn seine Anwendung auf
Veranlassung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 ausgesetzt wird, weiterhin zwischen den
übrigen Mitgliedstaaten Anwendung findet.
6. Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß der Entwurf eines Übereinkommens betreffend die
Überschreitung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in
engem Zusammenhang mit anderen zur Verwirklichung des Artikels 8a des EWG-Vertrags
erforderlichen Übereinkünften steht, insbesondere dem Übereinkommen über die Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften gestellten Asylantrags. Die Mitgliedstaaten betonen, daß es erforderlich ist, die
den genannten Entwurf betreffenden Arbeiten so zu beschleunigen, daß sie vor Ende 1990
abgeschlossen sind. Das Übereinkommen betreffend die Überschreitung der Außengrenzen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sollte so bald wie möglich nach dem
vorliegenden Übereinkommen in Kraft treten können.
7. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß die Deutsche Demokratische Republik im
Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht Ausland ist. Bezug nehmend auf die Erklärung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 25. März 1957 zu der Bestimmung des
Begriffs „Deutscher Staatsangehöriger“ im Anhang zum EWG-Vertrag weist die Bundesrepublik
Deutschland darauf hin, daß dieses Übereinkommen auf Deutsche im Sinne der oben
angeführten Erklärung nicht anwendbar ist.
8. Die Niederlande gehen von dem Grundsatz aus, daß – da es sich hier um eine Frage handelt, die
alle zwölf Länder betrifft – das Genehmigungsverfahren in den Hauptstädten erst beginnt, wenn
auch Dänemark das Übereinkommen unterzeichnet hat. Auf jeden Fall werden die Niederlande
dieses Verfahren erst einleiten, nachdem Dänemark das Übereinkommen unterzeichnet hat.
9. Die Niederlande erklären zur Bestimmung des Begriffs „Asylantrag“, daß sie die Worte „einen
Mitgliedstaat um Schutz . . . ersucht“ dahingehend auslegen, daß der Ausländer bei der Stellung
seines Asylantrags unter Berufung auf seinen Flüchtlingsstatus darum ersucht, daß ihm in dieser
Eigenschaft der Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet wird.
10. Das Königreich Spanien erklärt, daß, sollte das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 19 des
Übereinkommens die Ausdehnung der Anwendung des Übereinkommens auf Gibraltar
beschließen, diese Anwendung den spanischen Standpunkt in der Kontroverse mit dem
Vereinigten Königreich hinsichtlich der Oberhoheit über Gibraltar unberührt läßt.
Die vom Präsidenten und vom Sekretär der Konferenz unterzeichnete Urschrift dieses Protokolls
wird zusammen mit dem Übereinkommen bei der Regierung Irlands hinterlegt.
Eine Abschrift dieses Protokolls wird den Unterzeichnerstaaten zugestellt.
Protokoll über die Berichtigung des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten
Asylantrags
Irland in seiner Eigenschaft als Verwahrer des am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten
Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, im folgenden „Übereinkommen“
genannt,
in Anbetracht dessen, daß der Text des Übereinkommens, das den Unterzeichnerstaaten am 25. Juli
1991 in beglaubigter Abschrift notifiziert worden ist, in Artikel 12 der spanischen Fassung des
Übereinkommens einen Fehler enthält,
nach Unterrichtung der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über diesen Fehler sowie nach
Übermittlung eines Berichtigungsvorschlags, wobei eine Einspruchsfrist zu diesem Vorschlag festgelegt
wurde,
in Anbetracht dessen, daß keiner der Vertragsstaaten innerhalb dieser Frist Einspruch erhoben hat,
hat am heutigen Tage die Berichtigung des betreffenden Fehlers, wie nachstehend aufgeführt, in der
authentischen spanischen Fassung des Übereinkommens vorgenommen und dieses Protokoll über die
Berichtigung erstellt, das den Vertragsstaaten in Abschrift übermittelt wird; der auf diese Weise
berichtigte Text ersetzt die fehlerhafte Fassung.
Article 12
Cuando se presente una solicitud de asilo ante las autoridades competentes de un Estado miembro
por un solicitante que se encuentre en el territorio de otro Estado miembro, el Estado miembro en cuyo
territorio se halle el solicitante deberá determinar el Estado miembro responsable del examen de la
solicitud de asilo. El Estado miembro que haya recibido la solicidud informará sin demora al Estado
miembro en cuyo territorio se encuentre el solicitante y éste será considerado, a efectos de la aplicación
del presente Convenio, como el Estado miembro ante el cual se presentó la solicitud de asilo.
GESCHEHEN zu Dublin am 24. November 1993, in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und
spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird im Archiv der
Regierung von Irland hinterlegt, die den übrigen Mitgliedstaaten jeweils eine beglaubigte Abschrift
übermittelt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 29. Juli 1997 bei der Regierung von Irland hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß
seinem Art. 21 Abs. 2 für Österreich mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierung von Irland haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert bzw. angenommen oder sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich,
Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich.