165. Verordnung: Änderung der Bundeshaushaltsverordnung 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Abschnitte II und VII bis X des Bundesgesetzes vom 4. April 1986 über die Führung
des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz – BHG), BGBl. Nr. 213, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 853/1995, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 570/1989, über die Durchführung des
Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 1989 – BHV 1989), zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 180/1992, wird wie folgt geändert
1. In § 1 lautet Abs. 2 wie folgt
„(2) Diese Verordnung gilt auch für anweisende Organe, die gemäß § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 BHG
die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers besorgen, sofern nicht die Ausnahmebestimmungen des § 1
Abs. 6 BHG zutreffen.“
2. In § 3 Abs. 1 ist im ersten Satz „Z 1 bis 3“ durch „Z 1 bis 3, 6 und 7“ zu ersetzen.
3. In § 3 Abs. 11 ist im ersten Satz „§ 5 Abs. 3 Z 1 bis 5“ durch „§ 5 Abs. 3 Z 1 bis 6“ zu ersetzen.
4. In § 3 Abs. 11 ist der zweite Satz durch folgende Sätze zu ersetzen
„Bei der Besorgung dieser Aufgaben hat der Haushaltsreferent die den Wirkungsbereich des haushaltsleitenden
Organes betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich der in Aussicht
genommenen rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen und Vorhaben mindestens für den Zeitraum
des laufenden und der nächsten drei Finanzjahre zu ermitteln. Weiters hat der Haushaltsreferent an
der Erstellung des Budgetprogrammes, des Budgetberichtes, der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes
und des Entwurfes des Stellenplanes, des Fahrzeugplanes sowie des Planes für Datenverarbeitungsanlagen
für den Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes mitzuwirken sowie die Unterlagen
darüber dem Bundeskanzler und/oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“
5. Dem § 3 ist folgender Absatz 13 anzufügen
„(13) Nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen kann das anweisende Organ
alle Verfügungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung und der Ermittlung der Jahres- und Monatsvoranschläge
und der sonstigen Verfügungen zu deren Erhöhung oder Verminderung stehen, selbst
an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ weiterleiten; von dieser Vorgangsweise
ist die Buchhaltung in Kenntnis zu setzen. Davon dürfen jedoch keinesfalls Anordnungen im
Sinne der §§ 30 bis 37 betroffen sein.“
6. In § 4 Abs. 1 lautet der erste Satz wie folgt
„Die Buchhaltung ist vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen und ist bei haushaltsleitenden Organen
diesen, den Leitern der Präsidialsektionen oder vergleichbaren Organisationseinheiten, bei den übrigen
anweisenden Organen den Dienststellenleitern unmittelbar zu unterstellen.“
7. In § 4 Abs. 5 ist als vorletzter Satz einzufügen
„Eine Buchhaltungsstelle ist erst zu bilden, wenn sie mit mindestens fünf Bediensteten besetzt ist.“
8. In § 5 Abs. 11 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Budgetprognose und des Investitionsprogrammes“
die Wortfolge „des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes“.
9. Dem § 10 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Betraut der Dienststellenleiter keinen Bediensteten mit den Aufgaben des Kassenleiters, so hat er
diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.“
10. In § 16 Abs. 1 ist nach der Wortfolge „einzelne Vermögensarten“ die Wortfolge „oder für örtlich
getrennte Organisationseinheiten“ einzufügen.
11. In § 20 lautet Abs. 5 wie folgt
„(5) Die Anordnung im Gebarungsvollzug ist vom Anordnungsbefugten eigenhändig zu unterfertigen;
die Ausnahmebestimmungen des § 29a werden hievon nicht berührt. Die Verwendung von Namenszeichen,
Namensstempel u. dgl., die Erteilung mündlicher Anordnungen sowie solcher mittels Telex oder
Telefax sind unzulässig.“
12. In § 22 Abs. 1 ist in Z 4 vor dem Strichpunkt die Wortfolge „und/oder in Fremdwährung“ einzusetzen
und in Z 9 lautet der Klammerausdruck „(zB Teilzahlung, Voraus- oder Anzahlung).“
13. Nach § 29 ist als § 29a einzufügen:,,
Sonderfälle des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages
§ 29a. (1) In Entsprechung der Bestimmungen des § 68 Abs. 3 Z 1 BHG, wonach die Unterschrift
des Anordnungsbefugten auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag entfallen kann, wenn die erteilte
Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Verwaltungsvereinfachung dient, die volle Unbefangenheit
und Gebarungssicherheit gewährleistet sind, dürfen verkürzte Zahlungs- und Verrechnungsaufträge gemäß
§ 27 anstatt mittels einer schriftlichen Anordnung im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung
an die Buchhaltung weitergeleitet werden, wenn
1. der die Anordnung erlassende Bedienstete zweifelsfrei feststeht;
2. eine mißbräuchliche Verwendung durch Unbefugte infolge organisatorischer und/oder technischer
Maßnahmen ausgeschlossen ist (zB Zugangsbeschränkung, Benutzerkennzeichen, Sperrcodes,
Identifizierungskarten);
3. nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Anordnung ausgeschlossen sind;
4. dem Anordnungsbefugten jederzeit über sein Ersuchen und periodisch die von ihm erteilten Anordnungen
ersichtlich gemacht werden;
5. stichprobenweise die erteilten Anordnungen, insbesondere jene, deren Auszahlungsbetrag im
einzelnen über 50000 S liegt, vom Anordnungsbefugten selbst im Nachhinein bestätigt oder bei
der Nachprüfung gemäß § 119 überprüft werden;
6. die erteilten Anordnungen entsprechend dokumentiert sind, innerhalb der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen
ersichtlich sind oder in angemessener Zeit sichtbar gemacht werden können;
7. die Verantwortung des Anordnungsbefugten und der anderen Beteiligten klar festgelegt ist.
(2) Die Anordnungsbefugnis gemäß Abs. 1 ist in der gemäß § 56 zu erlassenden Sondervorschrift
festzulegen, wobei die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und die Verantwortung der Beteiligten besonders
hervorzuheben sind. Die Betrauung der einzelnen Bediensteten mit dieser Form der Anordnungsbefugnis
ist bei der Festlegung gemäß § 20 Abs. 1 bekanntzumachen.
(3) Die Anordnungsbefugnis gemäß Abs. 1 kann auch auf den förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
gemäß § 24 sinngemäß angewendet werden, wenn keine Auszahlungen gemäß § 35 angeordnet
werden und dies in der gemäß § 2 Abs. 1 erlassenen Vorschrift geregelt ist.“
14. In § 31 Abs. 4 Z 1 ist der Betrag von „5000 S“ durch „7500 S“ zu ersetzen.
15. In § 33 Abs. 4 sind jeweils die Wortfolgen „fünf Tagen“ durch „zehn Arbeitstagen“ zu ersetzen
und im zweiten Halbsatz des ersten Satzes ist das Wort „ausnahmsweise“ zu streichen.
16. In § 35 Abs. 2 ist „Z 3 und 9 bis 11 BHG“ durch „Z 3 und 9 bis 13 BHG“ zu ersetzen.
17. Dem § 38 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Verfügungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung und Ermittlung der Jahres- und
Monatsvoranschlagsbeträge und der sonstigen Verfügungen zu deren Erhöhung oder Verminderung stehen,
bedürfen keines Verrechnungsauftrages, sondern können formlos, jedoch in schriftlicher Form, erteilt
werden.“
18. In § 40 Abs. 1 ist der letzte Satz zu streichen.
19. In § 41 Abs. 1 sind die Sätze nach dem ersten Satz durch folgende Sätze zu ersetzen
„Über diese Konten sind sowohl der Zahlungsverkehr im Inland als auch der in das Ausland abzuwickeln.
Zahlungen im internationalen Postscheckverkehr sowie Zahlungen an ausländische Postanschriften
sind jedenfalls im Wege der ÖPSK durchzuführen.“
20. Dem § 41 Abs. 3 sind folgende Sätze anzufügen
„Für jedes anweisende Organ, bei dem eine Buchhaltung oder Kasse eingerichtet ist, ist grundsätzlich ein
Sub- oder ein Nebenkonto zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen darf der Eröffnung eines weiteren
Sub- und/oder Nebenkontos für eine Buchhaltung oder eine Kasse nur zustimmen, wenn insbesondere
umfangreiche, gleichartige Einzahlungen von den übrigen Einzahlungen getrennt erfaßt werden sollen
oder dies die Überwachung von finanziellen Ansprüchen des Bundes oder Abrechnungsvorgängen erleichtert
oder der Zahlungsverkehr im Wege eines für die Verarbeitung von Daten der Haushaltsführung
zuständigen Organs wesentlich vereinfacht werden soll.“
21. Dem § 41 Abs. 8 ist folgender Satz anzufügen
„Sehen die Geschäftsbedingungen der Kreditunternehmungen (Banken) Leistungen im Zahlungsverkehr
vor, die in den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht vorgesehen sind, so gelten die Geschäftsbedingungen
nur nach Maßgabe der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 71 Abs. 3 BHG abgeschlossenen
Übereinkommen sowie der dazu gegebenenfalls erlassenen Richtlinien.“
22. In § 42 Abs. 2 ist nach dem ersten Satz einzufügen
„Im Falle des § 10 Abs. 3 darf das Zeichnungsrecht auch Bediensteten, die nicht im Bereich der Kasse
tätig sind, erteilt werden.“
23. In § 49 Abs. 1 ist die Wortfolge „bei Kreditunternehmungen (Banken)“ durch die Wortfolge „bei
einem Postamt, bei der ÖPSK oder bei einer sonstigen Kreditunternehmung (Bank)“ zu ersetzen.
24. In § 49 lautet Abs. 2 wie folgt
„(2) Dem Bund anheimgefallene oder in Ausnahmefällen von Organen des Bundes entgegengenommene
ausländische Zahlungsmittel sind bei einem Postamt in Schillingwährung umzutauschen.“
25. Im § 52 Abs. 5 entfällt der letzte Satz und der erste Satz hat zu lauten
„Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen
sind bei Zahlungen des Bundes an den Empfangsberechtigten nach den exekutionsrechtlichen Vorschriften
(zB Exekutionsordnung, Abgabenexekutionsordnung) zu berücksichtigen.“
26. In § 55 Abs. 5 ist im ersten Satz nach der Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen“ die
Wortfolge „des § 29a und des“ einzufügen.
27. In § 55 Abs. 8 ist im ersten Satz „Z 1 bis 4“ durch „Z 1 bis 4, 6 und 7“ zu ersetzen.
28. In § 61 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Die Bestimmungen des § 3 Abs. 13 bleiben hievon unberührt.“
29. In § 64 Abs. 3 ist im zweiten Satz die Wortfolge „binnen einer Woche“ durch die Wortfolge
„innerhalb der in § 33 Abs. 4 festgelegten Fristen“ zu ersetzen.
30. In § 67 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Diese Bestimmungen gelten auch für vom Bund erworbene Wertpapiere, wenn durch diese eine Forderung
des Bundes begründet wird.“
31. In § 67 Abs. 5 ist im zweiten Satz „Z 11“ durch „Z 11 bis 13“ zu ersetzen.
32. In § 67 ist folgender Abs. 5a einzufügen
„(5a) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß auch für die Einnahmen und Ausgaben
im Zusammenhang mit Währungstauschverträgen.“
33. In § 69 Abs. 5 ist im ersten Satz „Z 3, 9, 10 und 11“ durch „Z 3 und 9 bis 13“ zu ersetzen.
34. In § 69 Abs. 5 lautet die Z 17 wie folgt
„17. Einnahmen und Ausgaben im Sinne § 16 Abs. 2 Z 11 bis 13 BHG.“
35. In § 70 lautet Abs. 2 wie folgt
„(2) Für jede Beteiligung des Bundes sind von der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs insbesondere
der Name und die Anschrift der Unternehmung, das Gesellschaftskapital und die Summe der
Geschäftsanteile, die Bundesbeteiligung zum Nennwert in der jeweiligen Währung, das Verhältnis der
Bundesbeteiligung zum Gesellschaftskapital und die Summe der Geschäftsanteile, die Anschaffungskosten
in Schilling, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel sowie bei inländischen
Beteiligungen die Firmenbuch-Nummer auszuweisen; ist die Eintragung im Firmenbuch noch
nicht vollzogen, so ist dies festzuhalten. Diese Bestimmungen gelten auch bei jeder Erhöhung oder Herabsetzung
der Summe der Geschäftsanteile oder der Bundesbeteiligung.“
36. In § 70 lautet Abs. 5 wie folgt
„(5) Für jede Finanzschuld des Bundes sowie für jeden damit verbundenen Währungstauschvertrag
sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen insbesondere die Art und Bezeichnung
der Schuld/Forderung, der Nennwert in der jeweiligen Währung, der Ausgabekurs, die Mehr- oder Minderbeträge
(Spesen, Emissionsgewinne/-verluste, Einlösungsprovisionen u. dgl. sowie der Nettoerlös in
der jeweiligen Währung, die entsprechenden Schillinggegenwerte, die Höhe und Fälligkeit der Tilgungen,
Zinsen), die gesetzliche Grundlage, der Name, die Anschrift und die Bankverbindung des Gläubigers,
die bezüglichen Geschäftszahlen sowie bei titrierten Schulden die Stückzahlen auszuweisen. Die in
Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sowie die damit verbundenen Währungstauschverträge
sind mit dem Begebungskurswert und zu jedem Monatsende mit dem Devisenmittelkurs umzurechnen.
Über jede Finanzschuld und jeden Währungstauschvertrag ist ein Tilgungsplan zu erstellen, der die Tilgungen
und Zinsenfälligkeiten zu enthalten hat.“
37. In § 70 ist in Abs. 6 im ersten Satz die Wortfolge „der Name des Schuldners, der Name des
Gläubigers“ durch die Wortfolge „der Name und die Anschrift des Schuldners und des Gläubigers“ zu
ersetzen.
38. In § 72 lautet Abs. 6 wie folgt
„(6) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn Genehmigungen und sonstige
Verfügungen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge sowie Berichtigungen zu den
Verrechnungsaufschreibungen erforderlich sind (zB Umbuchungen, Stornobuchungen).“
39. In § 75 Abs. 1 ist „Z 1 bis 4“ durch „Z 1 bis 4, 6 und 7“ zu ersetzen.
40. In § 75 Abs. 2 ist „Z 2 bis 4“ durch „Z 2 bis 4, 6 und 7“ zu ersetzen.
41. In § 75 Abs. 4 ist im ersten Satz „Z 6“ durch „Z 7“ zu ersetzen.
42. In § 86 lautet Abs. 6 wie folgt
„(6) Werden die von Kassen zu führenden Verrechnungsaufschreibungen unter Zuhilfenahme technischer
Hilfsmittel (zB ADV-Einsatz) geführt, so gelten vorgenannte Bestimmungen mit folgender Maßgabe
1. der Zusammenhang zwischen zeit- und sachgeordneter Verrechnungsaufschreibung muß gewährleistet
sein;
2. Buchungen dürfen nicht nachträglich geändert oder gelöscht werden;
3. der Inhalt der Kontoblätter muß innerhalb der vorgesehenen Aufbewahrungsfristen ersichtlich
sein oder in angemessener Zeit sichtbar gemacht werden können;
4. in Verwendung genommene Konten dürfen nicht gelöscht werden, ansonsten ist ein Kontenverzeichnis
gemäß Abs. 4 erforderlich;
5. die Verfahrensanwendung sowie die Aufgaben der Beteiligten sind ordnungsgemäß zu dokumentieren.“
43. In § 100 Abs. 4 hat der dritte Satz wie folgt zu lauten
„Als neutral sind jedenfalls jene Aufwände und/oder Ausgaben auszuscheiden, die in keiner oder
keiner üblichen Beziehung zur Leistungserbringung stehen, dieser auch nicht dienen (zB Kursverluste,
Schadensfälle, Forderungsabschreibungen, Schwund, Verzugszinsen, Pönale, unentgeltliche Abgänge
von Wirtschaftsgütern, Reparaturkosten auf Grund von Schäden und Katastrophen) und die sonstigen
Aufwände oder erfolgswirksamen Ausgaben, die zwar leistungsbezogen sind, aber mit dem Zweck der
Betriebsabrechnung in keinem Zusammenhang stehen.“
44. In § 101 Abs. 4 ist im ersten Satz nach der Wortfolge „gemäß § 20 Abs. 3 BHG“ folgendes einzufügen
„und für Aufwendungen für nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehende Personen.“
45. In § 101 Abs. 6 hat im zweiten Satz die Wortfolge „als Materialkosten gemäß Abs. 3“ zu entfallen.
46. In § 103 Abs. 6 ist im ersten Satz der Klammerausdruck durch folgenden Inhalt zu ersetzen
„zB Garagen- und Abstellplätze, Kantinenräumlichkeiten, Kindergärten, Aufgabenbesorgung für andere
anweisende Organe.“
47. Dem § 108 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Die Teilkostenrechnung ist zur Ermittlung der Grenzkosten heranzuziehen, die bei Erbringung zusätzlicher
Leistungen im Rahmen der vorhandenen personellen und sachlichen Kapazitäten über die bisherigen
Kosten hinaus entstehen (Einzelkosten und variable anteilige Gemeinkosten).“
48. In § 109 Abs. 1 ist im letzten Satz der Klammerausdruck zu streichen.
49. In § 110 Abs. 1 lautet der erste Satz wie folgt
„Die gesamte Geld- und Sachengebarung des anweisenden Organs selbst und der diesem nachgeordneten
Organe sind zu prüfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.“
50. In § 111 lautet Abs. 5 wie folgt
„(5) Bei Unterlagen, die von anderen Organen des Bundes ausgestellt werden, bei Unterlagen bis zu
einem Betrag von 50000 S, die von einer Gesellschaft ausgestellt werden und an der der Bund mehrheitlich
beteiligt ist und bei Unterlagen bis zu einem Gesamtbetrag von 2000 S, die von Dritten ausgestellt
werden, sind keine Prüfungsvermerke zu setzen, wenn die Ansprüche an den Bund der Art nach gegeben
sind und der Höhe nach glaubhaft erscheinen; dies ist vom Anordnungsbefugten durch die Unterfertigung
des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu bescheinigen. Bei finanziellen Ansprüchen, die von Bediensteten
des Bundes geltend gemacht werden (zB Reiserechnungen) gilt bis zu einem Auszahlungsbetrag
von 1000 S Vorstehendes sinngemäß. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei
finanziellen Ansprüchen oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die unter Mitwirkung eines für die
Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt wurden,
wenn diese Berechnungen, Verrechnungen und Zahlungen mit einem verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
gemäß § 27 erlassen wurden.“
51. In § 112 Abs. 2 sind im letzten Satz nach dem Wort „Energiekosten“ ein Beistrich und die
Wortfolge „Nutzung von Kommunikations- und Informationssystemen“ einzufügen.
52. In § 112 Abs. 8 lautet der zweite Satz
„Dies ist dann anzunehmen, wenn ein anderer Bediensteter am Gebarungsvorgang, beispielsweise durch
Bestätigung auf den Lieferpapieren, als Sachbearbeiter des Geschäftsstückes, durch Setzen eines fachtechnischen
Prüfungsvermerkes gemäß Abs. 6, durch Eintragung in das Inventar- oder Materialverzeichnis,
oder eine andere Dienststelle oder ein unabhängiger Dritter (zB Ziviltechnikerprüfungsvermerk gemäß
§ 111 Abs. 7) beteiligt ist sowie die Nachprüfbarkeit der der Zahlung zugrundeliegenden Leistung
im einzelnen gegeben ist.“
53. In § 113 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Die rechnerische Prüfung hat zu entfallen, wenn
1. der einem einzelnen Gebarungsvorgang zugrundeliegende Beleg nur aus einer Position besteht
oder seine Erstellung durch Dritte mittels ADV-Einsatz erfolgte, oder
2. finanzielle Zahlungsverpflichtungen des Bundes durch ein für die Verarbeitung der Daten in der
Haushaltsführung des Bundes zuständiges Organ erfolgen (zB Bezugszahlungen, Mehrleistungsvergütungen,
Reiserechnungen), oder
3. Belege laufende Leistungsinanspruchnahmen mit periodischen Abrechnungen (zB Energiebezüge,
Betriebskosten) enthalten, oder
4. Belege sich auf gleichbleibende wiederkehrende Zahlungen auf Grund von Verträgen beziehen
(zB Mieten, Raten, Leasingzahlungen)
und die im Beleg ausgewiesene betragliche Höhe glaubhaft erscheint und sonst keine Gründe dagegensprechen.“
54. Dem § 115 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen
„Werden Anordnungen von anordnenden Organen vollständig aufbereitet den ausführenden Organen
übermittelt, sodaß eine gesonderte Kontierung durch diese nicht erforderlich ist, so ist die Prüfung der
Anordnung und der Kontierung bei der Prüfung gemäß § 116 mitzubesorgen.“
55. In § 119 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Die Nachprüfung ist grundsätzlich stichprobenweise vorzunehmen. Die Nachprüfung von Belegen
und/oder Geschäftsfällen hat etwa 10 vH dieser Belege/Geschäftsfälle zu umfassen. Werden finanzielle
Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für Datenverarbeitung
in der Haushaltsführung zuständigen Organes durchgeführt, so hat die Nachprüfung etwa 1 vH der
Geschäftsfälle zu umfassen, sofern nicht verfahrensmäßige Auswahl- und Kontrollmechanismen (zB
Zufallsalgorithmus, Datenabgleich mit anderen Verfahren) vorgesehen sind. In die Nachprüfung sind
insbesondere jene Geschäftsfälle einzubeziehen, bei denen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen
keine Prüfungsvermerke zu setzen sind. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt oder vermutet, so ist die
Nachprüfung auf die gesamte Gebarung auszudehnen.“
56. Dem § 119 Abs. 7 ist folgender Satz anzufügen
„Dies gilt nicht, wenn es sich um festgestellte Ansprüche gegenüber Bediensteten handelt (zB Mehrleistungsvergütungen,
Reisekostenabrechnungen), die unbeschadet allfälliger dienstrechtlicher Maßnahmen
(zB größerer Umfang, auftretende Häufigkeit) jedenfalls rückzufordern sind.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten
in Kraft.