Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
165_1996 AT

165. Verordnung: Änderung der Bundeshaushaltsverordnung 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Verordnung: Änderung der Bundeshaushaltsverordnung 1989 – BHV 1989

Auf Grund der Abschnitte II und VII bis X des Bundesgesetzes vom 4. April 1986 über die Führung

des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz – BHG), BGBl. Nr. 213, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 853/1995, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 570/1989, über die Durchführung des

Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 1989 – BHV 1989), zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 180/1992, wird wie folgt geändert

1. In § 1 lautet Abs. 2 wie folgt

„(2) Diese Verordnung gilt auch für anweisende Organe, die gemäß § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 BHG

die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers besorgen, sofern nicht die Ausnahmebestimmungen des § 1

Abs. 6 BHG zutreffen.“

2. In § 3 Abs. 1 ist im ersten Satz „Z 1 bis 3“ durch „Z 1 bis 3, 6 und 7“ zu ersetzen.

3. In § 3 Abs. 11 ist im ersten Satz „§ 5 Abs. 3 Z 1 bis 5“ durch „§ 5 Abs. 3 Z 1 bis 6“ zu ersetzen.

4. In § 3 Abs. 11 ist der zweite Satz durch folgende Sätze zu ersetzen

„Bei der Besorgung dieser Aufgaben hat der Haushaltsreferent die den Wirkungsbereich des haushaltsleitenden

Organes betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich der in Aussicht

genommenen rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen und Vorhaben mindestens für den Zeitraum

des laufenden und der nächsten drei Finanzjahre zu ermitteln. Weiters hat der Haushaltsreferent an

der Erstellung des Budgetprogrammes, des Budgetberichtes, der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes

und des Entwurfes des Stellenplanes, des Fahrzeugplanes sowie des Planes für Datenverarbeitungsanlagen

für den Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes mitzuwirken sowie die Unterlagen

darüber dem Bundeskanzler und/oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

5. Dem § 3 ist folgender Absatz 13 anzufügen

„(13) Nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen kann das anweisende Organ

alle Verfügungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung und der Ermittlung der Jahres- und Monatsvoranschläge

und der sonstigen Verfügungen zu deren Erhöhung oder Verminderung stehen, selbst

an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ weiterleiten; von dieser Vorgangsweise

ist die Buchhaltung in Kenntnis zu setzen. Davon dürfen jedoch keinesfalls Anordnungen im

Sinne der §§ 30 bis 37 betroffen sein.“

6. In § 4 Abs. 1 lautet der erste Satz wie folgt

„Die Buchhaltung ist vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen und ist bei haushaltsleitenden Organen

diesen, den Leitern der Präsidialsektionen oder vergleichbaren Organisationseinheiten, bei den übrigen

anweisenden Organen den Dienststellenleitern unmittelbar zu unterstellen.“

7. In § 4 Abs. 5 ist als vorletzter Satz einzufügen

„Eine Buchhaltungsstelle ist erst zu bilden, wenn sie mit mindestens fünf Bediensteten besetzt ist.“

8. In § 5 Abs. 11 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Budgetprognose und des Investitionsprogrammes“

die Wortfolge „des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes“.

9. Dem § 10 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Betraut der Dienststellenleiter keinen Bediensteten mit den Aufgaben des Kassenleiters, so hat er

diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.“

10. In § 16 Abs. 1 ist nach der Wortfolge „einzelne Vermögensarten“ die Wortfolge „oder für örtlich

getrennte Organisationseinheiten“ einzufügen.

11. In § 20 lautet Abs. 5 wie folgt

„(5) Die Anordnung im Gebarungsvollzug ist vom Anordnungsbefugten eigenhändig zu unterfertigen;

die Ausnahmebestimmungen des § 29a werden hievon nicht berührt. Die Verwendung von Namenszeichen,

Namensstempel u. dgl., die Erteilung mündlicher Anordnungen sowie solcher mittels Telex oder

Telefax sind unzulässig.“

12. In § 22 Abs. 1 ist in Z 4 vor dem Strichpunkt die Wortfolge „und/oder in Fremdwährung“ einzusetzen

und in Z 9 lautet der Klammerausdruck „(zB Teilzahlung, Voraus- oder Anzahlung).“

13. Nach § 29 ist als § 29a einzufügen:,,

Sonderfälle des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

§ 29a. (1) In Entsprechung der Bestimmungen des § 68 Abs. 3 Z 1 BHG, wonach die Unterschrift

des Anordnungsbefugten auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag entfallen kann, wenn die erteilte

Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Verwaltungsvereinfachung dient, die volle Unbefangenheit

und Gebarungssicherheit gewährleistet sind, dürfen verkürzte Zahlungs- und Verrechnungsaufträge gemäß

§ 27 anstatt mittels einer schriftlichen Anordnung im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung

an die Buchhaltung weitergeleitet werden, wenn

1. der die Anordnung erlassende Bedienstete zweifelsfrei feststeht;

2. eine mißbräuchliche Verwendung durch Unbefugte infolge organisatorischer und/oder technischer

Maßnahmen ausgeschlossen ist (zB Zugangsbeschränkung, Benutzerkennzeichen, Sperrcodes,

Identifizierungskarten);

3. nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Anordnung ausgeschlossen sind;

4. dem Anordnungsbefugten jederzeit über sein Ersuchen und periodisch die von ihm erteilten Anordnungen

ersichtlich gemacht werden;

5. stichprobenweise die erteilten Anordnungen, insbesondere jene, deren Auszahlungsbetrag im

einzelnen über 50000 S liegt, vom Anordnungsbefugten selbst im Nachhinein bestätigt oder bei

der Nachprüfung gemäß § 119 überprüft werden;

6. die erteilten Anordnungen entsprechend dokumentiert sind, innerhalb der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen

ersichtlich sind oder in angemessener Zeit sichtbar gemacht werden können;

7. die Verantwortung des Anordnungsbefugten und der anderen Beteiligten klar festgelegt ist.

(2) Die Anordnungsbefugnis gemäß Abs. 1 ist in der gemäß § 56 zu erlassenden Sondervorschrift

festzulegen, wobei die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und die Verantwortung der Beteiligten besonders

hervorzuheben sind. Die Betrauung der einzelnen Bediensteten mit dieser Form der Anordnungsbefugnis

ist bei der Festlegung gemäß § 20 Abs. 1 bekanntzumachen.

(3) Die Anordnungsbefugnis gemäß Abs. 1 kann auch auf den förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

gemäß § 24 sinngemäß angewendet werden, wenn keine Auszahlungen gemäß § 35 angeordnet

werden und dies in der gemäß § 2 Abs. 1 erlassenen Vorschrift geregelt ist.“

14. In § 31 Abs. 4 Z 1 ist der Betrag von „5000 S“ durch „7500 S“ zu ersetzen.

15. In § 33 Abs. 4 sind jeweils die Wortfolgen „fünf Tagen“ durch „zehn Arbeitstagen“ zu ersetzen

und im zweiten Halbsatz des ersten Satzes ist das Wort „ausnahmsweise“ zu streichen.

16. In § 35 Abs. 2 ist „Z 3 und 9 bis 11 BHG“ durch „Z 3 und 9 bis 13 BHG“ zu ersetzen.

17. Dem § 38 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Verfügungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung und Ermittlung der Jahres- und

Monatsvoranschlagsbeträge und der sonstigen Verfügungen zu deren Erhöhung oder Verminderung stehen,

bedürfen keines Verrechnungsauftrages, sondern können formlos, jedoch in schriftlicher Form, erteilt

werden.“

18. In § 40 Abs. 1 ist der letzte Satz zu streichen.

19. In § 41 Abs. 1 sind die Sätze nach dem ersten Satz durch folgende Sätze zu ersetzen

„Über diese Konten sind sowohl der Zahlungsverkehr im Inland als auch der in das Ausland abzuwickeln.

Zahlungen im internationalen Postscheckverkehr sowie Zahlungen an ausländische Postanschriften

sind jedenfalls im Wege der ÖPSK durchzuführen.“

20. Dem § 41 Abs. 3 sind folgende Sätze anzufügen

„Für jedes anweisende Organ, bei dem eine Buchhaltung oder Kasse eingerichtet ist, ist grundsätzlich ein

Sub- oder ein Nebenkonto zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen darf der Eröffnung eines weiteren

Sub- und/oder Nebenkontos für eine Buchhaltung oder eine Kasse nur zustimmen, wenn insbesondere

umfangreiche, gleichartige Einzahlungen von den übrigen Einzahlungen getrennt erfaßt werden sollen

oder dies die Überwachung von finanziellen Ansprüchen des Bundes oder Abrechnungsvorgängen erleichtert

oder der Zahlungsverkehr im Wege eines für die Verarbeitung von Daten der Haushaltsführung

zuständigen Organs wesentlich vereinfacht werden soll.“

21. Dem § 41 Abs. 8 ist folgender Satz anzufügen

„Sehen die Geschäftsbedingungen der Kreditunternehmungen (Banken) Leistungen im Zahlungsverkehr

vor, die in den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht vorgesehen sind, so gelten die Geschäftsbedingungen

nur nach Maßgabe der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 71 Abs. 3 BHG abgeschlossenen

Übereinkommen sowie der dazu gegebenenfalls erlassenen Richtlinien.“

22. In § 42 Abs. 2 ist nach dem ersten Satz einzufügen

„Im Falle des § 10 Abs. 3 darf das Zeichnungsrecht auch Bediensteten, die nicht im Bereich der Kasse

tätig sind, erteilt werden.“

23. In § 49 Abs. 1 ist die Wortfolge „bei Kreditunternehmungen (Banken)“ durch die Wortfolge „bei

einem Postamt, bei der ÖPSK oder bei einer sonstigen Kreditunternehmung (Bank)“ zu ersetzen.

24. In § 49 lautet Abs. 2 wie folgt

„(2) Dem Bund anheimgefallene oder in Ausnahmefällen von Organen des Bundes entgegengenommene

ausländische Zahlungsmittel sind bei einem Postamt in Schillingwährung umzutauschen.“

25. Im § 52 Abs. 5 entfällt der letzte Satz und der erste Satz hat zu lauten

„Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen

sind bei Zahlungen des Bundes an den Empfangsberechtigten nach den exekutionsrechtlichen Vorschriften

(zB Exekutionsordnung, Abgabenexekutionsordnung) zu berücksichtigen.“

26. In § 55 Abs. 5 ist im ersten Satz nach der Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen“ die

Wortfolge „des § 29a und des“ einzufügen.

27. In § 55 Abs. 8 ist im ersten Satz „Z 1 bis 4“ durch „Z 1 bis 4, 6 und 7“ zu ersetzen.

28. In § 61 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Die Bestimmungen des § 3 Abs. 13 bleiben hievon unberührt.“

29. In § 64 Abs. 3 ist im zweiten Satz die Wortfolge „binnen einer Woche“ durch die Wortfolge

„innerhalb der in § 33 Abs. 4 festgelegten Fristen“ zu ersetzen.

30. In § 67 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Diese Bestimmungen gelten auch für vom Bund erworbene Wertpapiere, wenn durch diese eine Forderung

des Bundes begründet wird.“

31. In § 67 Abs. 5 ist im zweiten Satz „Z 11“ durch „Z 11 bis 13“ zu ersetzen.

32. In § 67 ist folgender Abs. 5a einzufügen

„(5a) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß auch für die Einnahmen und Ausgaben

im Zusammenhang mit Währungstauschverträgen.“

33. In § 69 Abs. 5 ist im ersten Satz „Z 3, 9, 10 und 11“ durch „Z 3 und 9 bis 13“ zu ersetzen.

34. In § 69 Abs. 5 lautet die Z 17 wie folgt

„17. Einnahmen und Ausgaben im Sinne § 16 Abs. 2 Z 11 bis 13 BHG.“

35. In § 70 lautet Abs. 2 wie folgt

„(2) Für jede Beteiligung des Bundes sind von der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs insbesondere

der Name und die Anschrift der Unternehmung, das Gesellschaftskapital und die Summe der

Geschäftsanteile, die Bundesbeteiligung zum Nennwert in der jeweiligen Währung, das Verhältnis der

Bundesbeteiligung zum Gesellschaftskapital und die Summe der Geschäftsanteile, die Anschaffungskosten

in Schilling, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel sowie bei inländischen

Beteiligungen die Firmenbuch-Nummer auszuweisen; ist die Eintragung im Firmenbuch noch

nicht vollzogen, so ist dies festzuhalten. Diese Bestimmungen gelten auch bei jeder Erhöhung oder Herabsetzung

der Summe der Geschäftsanteile oder der Bundesbeteiligung.“

36. In § 70 lautet Abs. 5 wie folgt

„(5) Für jede Finanzschuld des Bundes sowie für jeden damit verbundenen Währungstauschvertrag

sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen insbesondere die Art und Bezeichnung

der Schuld/Forderung, der Nennwert in der jeweiligen Währung, der Ausgabekurs, die Mehr- oder Minderbeträge

(Spesen, Emissionsgewinne/-verluste, Einlösungsprovisionen u. dgl. sowie der Nettoerlös in

der jeweiligen Währung, die entsprechenden Schillinggegenwerte, die Höhe und Fälligkeit der Tilgungen,

Zinsen), die gesetzliche Grundlage, der Name, die Anschrift und die Bankverbindung des Gläubigers,

die bezüglichen Geschäftszahlen sowie bei titrierten Schulden die Stückzahlen auszuweisen. Die in

Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sowie die damit verbundenen Währungstauschverträge

sind mit dem Begebungskurswert und zu jedem Monatsende mit dem Devisenmittelkurs umzurechnen.

Über jede Finanzschuld und jeden Währungstauschvertrag ist ein Tilgungsplan zu erstellen, der die Tilgungen

und Zinsenfälligkeiten zu enthalten hat.“

37. In § 70 ist in Abs. 6 im ersten Satz die Wortfolge „der Name des Schuldners, der Name des

Gläubigers“ durch die Wortfolge „der Name und die Anschrift des Schuldners und des Gläubigers“ zu

ersetzen.

38. In § 72 lautet Abs. 6 wie folgt

„(6) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn Genehmigungen und sonstige

Verfügungen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge sowie Berichtigungen zu den

Verrechnungsaufschreibungen erforderlich sind (zB Umbuchungen, Stornobuchungen).“

39. In § 75 Abs. 1 ist „Z 1 bis 4“ durch „Z 1 bis 4, 6 und 7“ zu ersetzen.

40. In § 75 Abs. 2 ist „Z 2 bis 4“ durch „Z 2 bis 4, 6 und 7“ zu ersetzen.

41. In § 75 Abs. 4 ist im ersten Satz „Z 6“ durch „Z 7“ zu ersetzen.

42. In § 86 lautet Abs. 6 wie folgt

„(6) Werden die von Kassen zu führenden Verrechnungsaufschreibungen unter Zuhilfenahme technischer

Hilfsmittel (zB ADV-Einsatz) geführt, so gelten vorgenannte Bestimmungen mit folgender Maßgabe

1. der Zusammenhang zwischen zeit- und sachgeordneter Verrechnungsaufschreibung muß gewährleistet

sein;

2. Buchungen dürfen nicht nachträglich geändert oder gelöscht werden;

3. der Inhalt der Kontoblätter muß innerhalb der vorgesehenen Aufbewahrungsfristen ersichtlich

sein oder in angemessener Zeit sichtbar gemacht werden können;

4. in Verwendung genommene Konten dürfen nicht gelöscht werden, ansonsten ist ein Kontenverzeichnis

gemäß Abs. 4 erforderlich;

5. die Verfahrensanwendung sowie die Aufgaben der Beteiligten sind ordnungsgemäß zu dokumentieren.“

43. In § 100 Abs. 4 hat der dritte Satz wie folgt zu lauten

„Als neutral sind jedenfalls jene Aufwände und/oder Ausgaben auszuscheiden, die in keiner oder

keiner üblichen Beziehung zur Leistungserbringung stehen, dieser auch nicht dienen (zB Kursverluste,

Schadensfälle, Forderungsabschreibungen, Schwund, Verzugszinsen, Pönale, unentgeltliche Abgänge

von Wirtschaftsgütern, Reparaturkosten auf Grund von Schäden und Katastrophen) und die sonstigen

Aufwände oder erfolgswirksamen Ausgaben, die zwar leistungsbezogen sind, aber mit dem Zweck der

Betriebsabrechnung in keinem Zusammenhang stehen.“

44. In § 101 Abs. 4 ist im ersten Satz nach der Wortfolge „gemäß § 20 Abs. 3 BHG“ folgendes einzufügen

„und für Aufwendungen für nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehende Personen.“

45. In § 101 Abs. 6 hat im zweiten Satz die Wortfolge „als Materialkosten gemäß Abs. 3“ zu entfallen.

46. In § 103 Abs. 6 ist im ersten Satz der Klammerausdruck durch folgenden Inhalt zu ersetzen

„zB Garagen- und Abstellplätze, Kantinenräumlichkeiten, Kindergärten, Aufgabenbesorgung für andere

anweisende Organe.“

47. Dem § 108 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Die Teilkostenrechnung ist zur Ermittlung der Grenzkosten heranzuziehen, die bei Erbringung zusätzlicher

Leistungen im Rahmen der vorhandenen personellen und sachlichen Kapazitäten über die bisherigen

Kosten hinaus entstehen (Einzelkosten und variable anteilige Gemeinkosten).“

48. In § 109 Abs. 1 ist im letzten Satz der Klammerausdruck zu streichen.

49. In § 110 Abs. 1 lautet der erste Satz wie folgt

„Die gesamte Geld- und Sachengebarung des anweisenden Organs selbst und der diesem nachgeordneten

Organe sind zu prüfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.“

50. In § 111 lautet Abs. 5 wie folgt

„(5) Bei Unterlagen, die von anderen Organen des Bundes ausgestellt werden, bei Unterlagen bis zu

einem Betrag von 50000 S, die von einer Gesellschaft ausgestellt werden und an der der Bund mehrheitlich

beteiligt ist und bei Unterlagen bis zu einem Gesamtbetrag von 2000 S, die von Dritten ausgestellt

werden, sind keine Prüfungsvermerke zu setzen, wenn die Ansprüche an den Bund der Art nach gegeben

sind und der Höhe nach glaubhaft erscheinen; dies ist vom Anordnungsbefugten durch die Unterfertigung

des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu bescheinigen. Bei finanziellen Ansprüchen, die von Bediensteten

des Bundes geltend gemacht werden (zB Reiserechnungen) gilt bis zu einem Auszahlungsbetrag

von 1000 S Vorstehendes sinngemäß. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei

finanziellen Ansprüchen oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die unter Mitwirkung eines für die

Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt wurden,

wenn diese Berechnungen, Verrechnungen und Zahlungen mit einem verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

gemäß § 27 erlassen wurden.“

51. In § 112 Abs. 2 sind im letzten Satz nach dem Wort „Energiekosten“ ein Beistrich und die

Wortfolge „Nutzung von Kommunikations- und Informationssystemen“ einzufügen.

52. In § 112 Abs. 8 lautet der zweite Satz

„Dies ist dann anzunehmen, wenn ein anderer Bediensteter am Gebarungsvorgang, beispielsweise durch

Bestätigung auf den Lieferpapieren, als Sachbearbeiter des Geschäftsstückes, durch Setzen eines fachtechnischen

Prüfungsvermerkes gemäß Abs. 6, durch Eintragung in das Inventar- oder Materialverzeichnis,

oder eine andere Dienststelle oder ein unabhängiger Dritter (zB Ziviltechnikerprüfungsvermerk gemäß

§ 111 Abs. 7) beteiligt ist sowie die Nachprüfbarkeit der der Zahlung zugrundeliegenden Leistung

im einzelnen gegeben ist.“

53. In § 113 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Die rechnerische Prüfung hat zu entfallen, wenn

1. der einem einzelnen Gebarungsvorgang zugrundeliegende Beleg nur aus einer Position besteht

oder seine Erstellung durch Dritte mittels ADV-Einsatz erfolgte, oder

2. finanzielle Zahlungsverpflichtungen des Bundes durch ein für die Verarbeitung der Daten in der

Haushaltsführung des Bundes zuständiges Organ erfolgen (zB Bezugszahlungen, Mehrleistungsvergütungen,

Reiserechnungen), oder

3. Belege laufende Leistungsinanspruchnahmen mit periodischen Abrechnungen (zB Energiebezüge,

Betriebskosten) enthalten, oder

4. Belege sich auf gleichbleibende wiederkehrende Zahlungen auf Grund von Verträgen beziehen

(zB Mieten, Raten, Leasingzahlungen)

und die im Beleg ausgewiesene betragliche Höhe glaubhaft erscheint und sonst keine Gründe dagegensprechen.“

54. Dem § 115 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen

„Werden Anordnungen von anordnenden Organen vollständig aufbereitet den ausführenden Organen

übermittelt, sodaß eine gesonderte Kontierung durch diese nicht erforderlich ist, so ist die Prüfung der

Anordnung und der Kontierung bei der Prüfung gemäß § 116 mitzubesorgen.“

55. In § 119 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Die Nachprüfung ist grundsätzlich stichprobenweise vorzunehmen. Die Nachprüfung von Belegen

und/oder Geschäftsfällen hat etwa 10 vH dieser Belege/Geschäftsfälle zu umfassen. Werden finanzielle

Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für Datenverarbeitung

in der Haushaltsführung zuständigen Organes durchgeführt, so hat die Nachprüfung etwa 1 vH der

Geschäftsfälle zu umfassen, sofern nicht verfahrensmäßige Auswahl- und Kontrollmechanismen (zB

Zufallsalgorithmus, Datenabgleich mit anderen Verfahren) vorgesehen sind. In die Nachprüfung sind

insbesondere jene Geschäftsfälle einzubeziehen, bei denen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen

keine Prüfungsvermerke zu setzen sind. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt oder vermutet, so ist die

Nachprüfung auf die gesamte Gebarung auszudehnen.“

56. Dem § 119 Abs. 7 ist folgender Satz anzufügen

„Dies gilt nicht, wenn es sich um festgestellte Ansprüche gegenüber Bediensteten handelt (zB Mehrleistungsvergütungen,

Reisekostenabrechnungen), die unbeschadet allfälliger dienstrechtlicher Maßnahmen

(zB größerer Umfang, auftretende Häufigkeit) jedenfalls rückzufordern sind.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →