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165_1994 AT

165. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (BGBl. Nr. 40/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 243/1990) hinterlegt

Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Belgien 1. September 1992

Estland 21. Oktober 1991

Kamerun 23. Oktober 1991

Lettland 4. Mai 1993

Liechtenstein 8. Februar 1990

Litauen 15. Jänner 1992

Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw Beitrittsurkunde

Moldau 26. Jänner 1993

Oman 18. Oktober 1990

Polen 2. Juli 1990

Schweiz 7. Mai 1990

Sudan 18. April 1990

Suriname 31. Jänner 1991

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten mit Wirksamkeit vom

Bosnien-Herzegowina 6. März 1992

Kroatien 8. Oktober 1991

Slowakei 1. Jänner 1993

Slowenien 25. Juni 1991

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Oman folgende Erklärung abgegeben

Nach Ansicht der Regierung des Sultanats Oman schließt die Durchführung des Art. 62 Abs. 2 jene Verträge nicht ein, die dem Recht der Selbstbestimmung widersprechen.

Nachdem keine Vertragspartei Einspruch erhoben hat, wurde nachstehender, von Belgien am

18. Februar 1993 abgegebener Vorbehalt mit 21. Juni 1993 angenommen

Der belgische Staat erachtet sich nicht an die Artikeln 53 und 64 hinsichtlich irgendeiner Partei, die betreffend Art. 66 lit. a einen Vorbehalt erklärt, gebunden, wenn sie gegen das durch diesen Artikel bestimmte Beilegungsverfahren Einspruch erhebt.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben die Mongolei am 19. Juli 1990 und die ehemalige Tschechoslowakei am

19. Oktober 1990 ihren anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 243/1990 zurückgezogen.

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