165. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (BGBl. Nr. 40/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 243/1990) hinterlegt
Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Belgien 1. September 1992
Estland 21. Oktober 1991
Kamerun 23. Oktober 1991
Lettland 4. Mai 1993
Liechtenstein 8. Februar 1990
Litauen 15. Jänner 1992
Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw Beitrittsurkunde
Moldau 26. Jänner 1993
Oman 18. Oktober 1990
Polen 2. Juli 1990
Schweiz 7. Mai 1990
Sudan 18. April 1990
Suriname 31. Jänner 1991
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Staaten mit Wirksamkeit vom
Bosnien-Herzegowina 6. März 1992
Kroatien 8. Oktober 1991
Slowakei 1. Jänner 1993
Slowenien 25. Juni 1991
Tschechische Republik 1. Jänner 1993
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Oman folgende Erklärung abgegeben
Nach Ansicht der Regierung des Sultanats Oman schließt die Durchführung des Art. 62 Abs. 2 jene Verträge nicht ein, die dem Recht der Selbstbestimmung widersprechen.
Nachdem keine Vertragspartei Einspruch erhoben hat, wurde nachstehender, von Belgien am
18. Februar 1993 abgegebener Vorbehalt mit 21. Juni 1993 angenommen
Der belgische Staat erachtet sich nicht an die Artikeln 53 und 64 hinsichtlich irgendeiner Partei, die betreffend Art. 66 lit. a einen Vorbehalt erklärt, gebunden, wenn sie gegen das durch diesen Artikel bestimmte Beilegungsverfahren Einspruch erhebt.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben die Mongolei am 19. Juli 1990 und die ehemalige Tschechoslowakei am
19. Oktober 1990 ihren anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 243/1990 zurückgezogen.