165. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel samt Anhängen, Protokollen, Erklärungen und Vereinbarungsniederschrift wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.
(Übersetzung)
ABKOMMEN
ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND ISRAEL
PRÄAMBEL
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)
und
der Staat Israel (in der Folge Israel genannt)
Im Hinblick auf die Konvention, mit welcher die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) geschaffen wurde,
Im Hinblick auf das Freihandelsabkommen und verwandte Instrumente zwischen Israel und seinen Haupthandelspartnern,
Eingedenk der Zusammenarbeit, die sich im Lichte der obgenannten Abkommen wie auch zwischen einzelnen EFTA-Staaten und Israel entwickelt hat,
In Bekenntnis ihrer Bereitschaft, im Hinblick auf die Förderung einer harmonischen Entwicklung ihres Handels sowie die Ausdehnung und Diversifizierung ihrer gegenseitigen Zusammenarbeit auf gemeinsamen Interessensgebieten, einschließlich solcher, die nicht von diesem Abkommen erfaßt werden, zu handeln und damit einen Rahmen und ein günstiges Umfeld zu schaffen, das auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung beruht,
Eingedenk des gemeinsamen Interesses der EFTA-Staaten und Israels an einen stetigen Ausbau des multilateralen Handelssystems und in Anbetracht ihrer Eigenschaft als Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dessen
Bestimmungen und Instrumente eine Grundlage für ihre Außenhandelspolitik darstellen,
Entschlossen, zu diesem Zweck Bestimmungen festzulegen, die auf einen schrittweisen Abbau der Handelshindernisse zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere jenen, welche die Errichtung von Freihandelszonen betreffen, abzielen,
Den gemeinsamen Wunsch nach einer schrittweise fortschreitenden und anhaltenden Teilnahme der EFTA-Staaten und Israels am wirtschaftlichen Integrationsprozeß bekräftigend,
In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin gehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien (im folgenden als Parteien bezeichnet) von ihren Verpflichtungen aus anderen, internationalen Abkommen entbunden werden,
HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele, folgendes Abkommen zu schließen
Artikel 1 Ziele
Die Ziele dieses Abkommens sind
a) durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels die harmonische Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Israel zu fördern;
b) faire Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel zu schaffen;
c) auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
d) die Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und Israel fördern.
Artikel 2 Anwendungsbereich
1. Das Abkommen findet Anwendung auf
a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;
b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
c) Fische und andere Meeresprodukte wie in
Anhang II vorgesehen; mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Israel.
2. Die Bestimmungen, welche den Handel mit nicht in Absatz 1 erfaßten landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, sind in Artikel 11 enthalten.
3. Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen jedem EFTA-Staat einerseits und Israel andererseits Anwendung. Es findet keine Anwendung auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes festlegt.
Artikel 3
Ursprungsregeln
1. In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.
2. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7, 12 und 21 wirksam und harmonisch angewandt werden, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die dem Handel auferlegten Formalitäten so weit wie möglich zu verringern, und der Notwendigkeit, für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Auswirkung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.
Artikel 4
Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Israel haben.
3. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Israel alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben.
Artikel 5
Fiskalzölle
1. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 finden auch auf Fiskalzölle Anwendung, sofern Protokoll C nichts anderes festlegt.
2. Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.
Artikel 6
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang III nichts anderes festgelegt.
Artikel 7
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit dem Datum des Inkrafttretens, dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang IV nichts anderes festlegt.
3. Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung" Verbote oder Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren aus Israel in einen EFTA-Staat oder aus einem EFTA-Staat nach Israel, deren Wirkung auf Quoten, Einfuhr- oder Ausfuhrbewilligungen oder anderen verwaltungstechnischen Maßnahmen und Erfordernissen, welche den Handel beschränken, beruht.
Artikel 8 Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, oder des Schutzes geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Handelsbeschränkungen zwischen einem EFTA-Staat und Israel dar.
Artikel 9 Staatsmonopole
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Israels keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.
Artikel 10 Technische Regelungen
1. Die Vertragsparteien anerkennen die wichtige Rolle harmonisierter internationaler Normen und technischer Regelungen für die Entwicklung des Handels.
2. Sie bestätigen erneut ihre Befolgung des GATT-Abkommens über technische Handelshemmnisse und seiner Verfahrensweisen.
3. Die Vertragsparteien können im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Konsultationen abhalten, falls eine Partei der Ansicht ist, daß eine andere Partei ihre Verpflichtungen nicht in zufriedenstellender Weise erfüllt hat, insbesondere falls eine Partei der Ansicht ist, daß eine andere Partei Maßnahmen ergriffen hat, welche ein Handelshindernis schaffen könnten oder geschaffen haben.
4. Die Parteien vereinbaren, Gespräche über Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Prüfungen und Zertifikationen als Mittel zur weiteren Erleichterung des Handels zu beginnen.
Artikel 11 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1. Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, soweit ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen.
2. In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat und Israel ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
3. Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die in ihrer Wirkung den Handel in unangemessener Weise behindern.
Artikeln Interne Steuern
1. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher
Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und solchen, die ihren Ursprung in Israel haben, herbeiführen.
2. Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.
Artikel 13 Zahlungen
1. Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und Israel verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.
2. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.
3. Israel behält sich vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status Israels im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden. Sie werden in solcher Weise angewendet, daß sie die geringstmögliche Unterbrechung dieses Abkommens verursachen. Israel verständigt den Gemeinsamen Ausschuß umgehend von der Einführung derartiger Maßnahmen und allen Änderungen dieser.
Artikel 14 Öffentliches Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als integrierendes Ziel dieses Abkommens.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien gegenseitig den Gesellschaften der jeweils anderen Vertragsparteien Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens gemäß dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 784/1992
, in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987Kundgemacht in BGBl. Nr. 38/1988, das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde.
3. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit Drittländern auf diesem Gebiet vereinbarten Regeln und Disziplinen sehen die Vertragsparteien eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches von Absatz 2 dieses Artikels nach Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den folgenden Bestimmungen vor
a) Die Vertragsparteien vereinbaren, auch weiterhin die wirksame Transparenz und den freien Zutritt zu gewährleisten, und sicherzustellen, daß es zwischen den potentiellen Zulieferern der Vertragsparteien zu keiner Diskriminierung kommt. Zu diesem Zweck passen die Vertragsparteien die jeweiligen Regeln, Bedingungen, Verfahren und Praktiken in bezug auf die Beteiligung an Aufträgen, die durch öffentliche Behörden und öffentliche Unternehmen sowie durch private Unternehmen, denen spezielle oder exklusive Rechte eingeräumt wurden, vergeben werden, schrittweise an.
b) Die Vertragsparteien vereinbaren, den Gemeinsamen Ausschuß damit zu betrauen, frühestmöglich alle praktischen Modalitäten einschließlich des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der Regeln für diese Anpassung festzulegen, wobei die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des vollen Gleichgewichtes zwischen Rechten und Pflichten zwischen den Vertragsparteien zu berücksichtigen ist.
4. Sobald wie vorstellbar möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens führt der Gemeinsame Ausschuß Gespräche im Hinblick auf das Zustandekommen eines Abkommens über die schrittweise Erweiterung der Liste der aufzunehmenden Beschaffungsstellen hinsichtlich ihrer Beschaffungstätigkeit oberhalb des jeweiligen Schwellenwertes in den Bereichen Lieferungen und öffentliches Versorgungswesen.
Artikel 15 Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen geeigneten, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums wie in Artikel 1 von Anhang V festgelegt. Sie beschließen und ergreifen geeignete, wirksame und nicht diskriminierende Maßnahmen zur Durchsetzung solcher Rechte gegenüber einer Verletzung dieser und insbesondere gegenüber Fälschung und Plagiat. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in Anhang V enthalten.
2. Die Vertragsparteien vereinbaren, die materiellen Bestimmungen der in Artikel 2 von Anhang V angeführten multilateralen Konventionen einzuhalten und sich nach besten Kräften zu bemühen, diese
sowie multilaterale Übereinkommen zur Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Schutzes des geistigen Eigentums zu befolgen.
3. Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gestehen die Vertragsparteien Staatsangehörigen der jeweils anderen Staaten keine schlechteren Bedingungen zu als den Staatsangehörigen eines anderen Landes. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die sich aus
a) bilateralen Abkommen ergibt, wie spätestens vor Inkrafttreten der anderen Vertragspartei notifiziert, die für eine Vertragspartei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wirksam sind,
b) bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören,
kann von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien darstellt.
4. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen schließen, welche die Bedingungen dieses Abkommens und von Anhang V überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu gleichwertigen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.
5. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Durchführung der Bestimmungen über geistiges Eigentum im Hinblick auf eine weitere Verbesserung des Ausmaßes des Schutzes und der Vermeidung oder Behebung von Handelsverzerrungen, die sich aus dem tatsächlichen Ausmaß an Schutz geistigen Eigentums ergeben, gegenseitig zu prüfen.
6. Wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß eine andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Artikel und dem Anhang hiezu nicht erfüllt hat, kann sie geeignete Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
7. Die Vertragsparteien vereinbaren geeignete Modalitäten für die fachliche Unterstützung und Zusammenarbeit der jeweiligen Behörden der Vertragsparteien. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den zuständigen internationalen Organisationen.
Artikel 16 Erfüllung der Verpflichtungen
1. Die Vertragsparteien ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Erreichung der Ziele des
Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen zu gewährleisten.
2. Wenn ein EFTA-Staat der Ansicht ist, daß Israel eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, oder wenn Israel der Ansicht ist, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
Artikel 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1. Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Israel in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Einschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.
2. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschließliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Durchführung ihrer besonderen öffentlichen Aufgaben nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.
3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit diesem Artikel unvereinbar ist, kann sie geeignete Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
Artikel 18 Staatliche Beihilfen
1. Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel welcher Art auch immer gewährt wird und die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt werden, ist, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Israel in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.
2. Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind auf der Grundlage der in Anhang VI festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.
3. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemaßnahmen durch den in Anhang VII vorgesehenen Informationsaustausch. Der Gemeinsame Ausschuß beschließt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Regeln für die Durchführung dieses Absatzes.
4. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Artikel 19 Anti-Dumping
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß in den von diesem Abkommen erfaßten Handelsbeziehungen Dumping stattfindet, kann sie entsprechende Maßnahmen gegen eine solche Praktik in Übereinstimmung mit Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie Abkommen hinsichtlich jenes Artikels gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
Artikel 20
Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse
Wenn eine Steigerung der Einfuhr eines bestimmten Erzeugnisses mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Israel in Mengen oder unter Bedingungen erfolgt, die
a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher oder direkt konkurrenzierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der importierenden Vertragspartei oder
b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung in der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,
verursachen oder zu verursachen drohen, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und. in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
Artikel 21 Wiederausfuhr und ernster Mangel
Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 6 und 7
a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber, die exportierende Vertragspartei hinsichtlich der betreffenden Erzeugnisse mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen und Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder
b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht, und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
Artikel 22 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1. a) Im Falle einer ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeit oder wenn diese bevorzustehen droht, kann eine Vertragspartei vorübergehende Handelsmaßnahmen ergreifen. Eine Vertragspartei kann vorübergehende Handelsmaßnahmen nur ergreifen, um Zeit zu gewinnen, bis makroökonomische Anpassungsmaßnahmen zur Berichtigung ihrer Zahlungsbilanzprobleme Wirkung zeigen. Die in diesem Absatz gestatteten vorübergehenden Handelsmaßnahmen dürfen nicht zum Schutz einzelner Industrien oder Sektoren angewandt werden.
b) Eine ernste Zahlungsbilanzschwierigkeit wäre dann gegeben, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen: eine wesentliche Verschlechterung in der Handels- und Leistungsbilanz, ein bedeutender Druck auf den Wechselkurs oder ein wesentliches Sinken der Nettoreserven, wie sie sich entweder in einer Abnahme der Reserven oder in einem Ansteigen der kurzfristigen Schulden zeigt.
2. Die gemäß Absatz 1 anwendbaren vorübergehenden Handelsmaßnahmen sind
a) ein Einfuhrzuschlag in der Form von Einfuhrzöllen;
b) eine Einfuhrkaution, oder
c) mengenmäßige Beschränkungen.
3. a) Wenn immer möglich werden die Vertragsparteien die Anwendung der in Unterabsatz 2 a und b angeführten vorübergehenden Maßnahmen vorziehen. Mengenmäßige Beschränkungen werden auferlegt werden, wenn die in Unterabsatz 2 a und b enthaltenen Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen auf die Zahlungsbilanz unzureichend wären. b) Wenn immer möglich werden es die Vertragsparteien vermeiden, mehr als eine der in Absatz 2 angeführten Maßnahmen
gleichzeitig auf ein einziges Erzeugnis anzuwenden.
4. Eine gemäß Absatz 1 angewandte vorübergehende Handelsmaßnahme kann für einen Zeitraum von höchstens 150 Tagen in Kraft bleiben, außer wenn sie durch das zuständige gesetzgebende Organ der betroffenen Vertragspartei für einen Folgezeitraum von 150 Tagen verlängert wird. Mengenmäßige Beschränkungen dürfen nur um einen weiteren Zeitraum von 150 Tagen verlangen werden.
5. Die gemäß Absatz 1 angewandten vorübergehenden Handelsmaßnahmen werden in ihrer Dauer und Wirkung dem Schwierigkeitsgrad des Zahlungsbilanzproblemes jener Vertragspartei, welche die Maßnahmen ergreift, entsprechen und werden schrittweise entsprechend den Verbesserungen in der Zahlungsbilanzsituation der Vertragspartei aufgehoben.
6. In Anwendung vorübergehender Handelsmaßnahmen werden die Vertragsparteien Einfuhren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandeln als Einfuhren mit Ursprung in einem Drittland, und werden die der anderen Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zugestandenen relativen Vorteile nicht schmälern.
7. Die in den Unterabsätzen 2 a und b angeführten vorübergehenden Handelsmaßnahmen gelten für alle Einfuhren, wobei jedoch bestimmte Einfuhren ausgeschlossen werden können, wenn ihre Ausschließung die Wirksamkeit der Maßnahmen entsprechend der in Absatz 1 angeführten Zwecke verbessert.
8. Die in Absatz 1 vorgesehene Anwendung von handelsbeschränkenden Maßnahmen unterliegt der in Artikel 23 Absatz 2 bis 6 enthaltenen Verfahrensweise, im Hinblick darauf, ua. Überlegungen über andere wirtschaftliche Maßnahmen anzustellen, die zur Behebung der Zahlungsbilanzprobleme ergriffen werden könnten, die eine frühzeitige Abschaffung der vorübergehenden Handelsmaßnahmen erlauben.
Eine wesentliche Intensivierung der Handelsmaßnahmen kann Gegenstand von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien sein. Es gilt als vereinbart, daß Notifizierungen aus Zahlungsbilanzgründen im allgemeinen gemäß Absatz 6 von Artikel 23 erfolgen.
Artikel 23 Verfahren zur Anwehdung von Schutzmaßnahmen
1. Vor Einleitung des Verfahrens zur Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Schutzmaßnahmen trachten die Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten untereinander durch direkte Konsultationen beizulegen und informieren die anderen Vertragsparteien davon.
2. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 6 dieses Artikels benachrichtigt eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen zu ergreifen gedenkt, die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich davon und übermittelt alle diesbezüglichen Informationen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien finden unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung statt.
3. a) Hinsichtlich Artikel 17 und 18 geben die betroffenen Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzten Frist kein Ende bereitet oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung mit dieser Angelegenheit eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.
b) Hinsichtlich der Artikel 19, 20, 21, 22 und Artikel 5 A. b (ii) von Anhang II überprüft der Gemeinsame Ausschuß die Situation und kann jede erforderliche Entscheidung treffen, um den ihm von der betroffenen Vertragspartei mitgeteilten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Liegt 30 Tage nach der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit keine derartige Entscheidung vor, kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um der Situation abzuhelfen.
c) Hinsichtlich Artikel 16 kann die betroffene Vertragspartei nach Abschluß der Konsultationen innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses oder nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum der Notifizierung geeignete Maßnahmen ergreifen.
4. Die getroffenen Schutzmaßnahmen werden den Vertragsparteien und dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt. Sie sind in Umfang und Dauer darauf beschränkt, was zur Berichtigung der Lage, die ihre Anwendung bedingt, absolut erforderlich ist, und übersteigen den durch die fragliche Vorgangsweise oder Schwierigkeit verursachten Schaden nicht. Den Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen, wird der Vorrang gegeben. Maßnahmen, die Israel gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates unternimmt, dürfen nur den Handel mit diesem Staat betreffen.
5. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf ihre Lockerung, ihren Ersatz oder ihre Aufhebung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
6. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 18, 19, 20, 21 und 22 die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen unverzüglich ergreifen. Diese Maßnahmen werden unverzüglich notifiziert, und es finden zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt Konsultationen statt.
Artikel 24 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet
a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die ihren grundlegenden Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) um ihre grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen, (i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial beziehen oder auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder (ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder (iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten anderer ernster internationaler Spannungen eingegangen wurden.
Artikel 25 Nichtdiskriminierung
In den durch dieses Abkommen erfaßten Bereichen
a) führen die von Israel hinsichtlich der EFTA-Staaten angewandten Vereinbarungen zu keiner Diskriminierung zwischen diesen Staaten, ihren Staatsangehörigen oder ihren Gesellschaften oder Firmen;
b) führen die von den EFTA-Staaten hinsichtlich Israel angewandten Vereinbarungen zu keiner Diskriminierung zwischen israelischen Staatsangehörigen, Gesellschaften oder Firmen.
Artikel 26 Einsetzung des Gemeinsamen Ausschusses
1. Ein Gemeinsamer Ausschuß wird hiermit eingesetzt, in dem jede Vertragspartei vertreten ist. Der Gemeinsame Ausschuß ist für die Verwaltung des Abkommens verantwortlich und gewährleistet seine ordnungsgemäße Durchführung.
2. Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Wunsch einer oder mehrerer Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Gemeinsame Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Auge.
3. Der Gemeinsame Ausschuß kann gemäß den in Absatz 3 von Artikel 27 enthaltenen Bedingungen in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Gemeinsame Ausschuß Empfehlungen abgeben.
Artikel 27 Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses
1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß in entsprechender Zusammensetzung zusammen, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei kann die Abhaltung einer Sitzung beantragen.
2. Der Gemeinsame Ausschuß handelt einvernehmlich.
3. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger oder gesetzlicher Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehalts in Kraft, sofern kein späteres Datum festgelegt wurde.
4. Für die Zwecke dieses Abkommens nimmt der Gemeinsame Ausschuß eine Geschäftsordnung an, in der ua. Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten sind.
5. Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.
Artikel 28 Evolutivklausel
1. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß es im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragspar-
teien nützlich wäre, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiterzuentwikeln, indem sie auf Bereiche ausgedehnt werden, die davon noch nicht erfaßt sind, unterbreitet sie den Vertragsparteien einen begründeten Antrag.
Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß mit der Prüfung dieses Antrages und, gegebenenfalls, mit der Vorlage von Empfehlungen beauftragen.
2. Vereinbarungen, die auf Grund der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise zustande kommen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung der Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Artikel 29 Dienstleistungen und Investitionen
1. Die Vertragsparteien sind sich der wachsenden Bedeutung bestimmter Bereiche, wie Dienstleistungen und Investitionen, bewußt. In ihren Bemühungen, ihre Zusammenarbeit schrittweise zu vertiefen und zu erweitern, werden sie mit dem Ziel der Erreichung einer schrittweisen Liberalisierung und gegenseitigen Öffnung der Märkte für Investitionen und den Handel mit Dienstleistungen unter Berücksichtigung einschlägiger GATT-Arbeit zusammenarbeiten. Sie werden sich bemühen, eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die inländischen und ausländischen Betreibern auf ihren Hoheitsgebieten zugebilligte, vorausgesetzt, daß zwischen den Vertragsparteien ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten herrscht.
2. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden im Gemeinsamen Ausschuß verhandelt. Daraus resultierende Vereinbarungen werden erforderlichenfalls der Ratifizierung oder Annahme seitens der Vertragsparteien gemäß deren Verfahrensweisen unterliegen und im Rahmen dieses Abkommens angewandt werden.
Artikel 30 Protokolle und Anhänge
Die Protokolle und Anhänge dieses Abkommens stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Protokolle und Anhänge beschließen.
Artikel 31 Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel
Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen,
Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.
Artikel 32 Territorialer Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.
Artikel 33 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1993 hinsichtlich jener Signatarstaaten in Kraft, die ihre Ratifizierungs- oder Annahmeurkunden bis dahin beim Depositar hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß Israel sich unter den Staaten befindet, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.
2. Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde nach dem 1. Jänner 1993 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, vorausgesetzt, daß Israel sich unter den Staaten befindet, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.
3. Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während eines Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis 1. Jänner 1993 in Kraft treten kann, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Israel in Kraft getreten ist.
Artikel 34 Änderungen
Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Artikel 30 genannten Änderungen werden, wenn sie vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen wurden, den Vertragsparteien zur Ratifizierung oder Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien ratifiziert oder angenommen worden sind. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Artikel 35 Beitritt
1. Jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten,
vorausgesetzt, daß der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt zu den Konditionen und Bedingungen, die in diesem Beschluß festgelegt sein können, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 36 Rücktritt und Erlöschen
1. Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2. Tritt Israel zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Staaten erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.
3. Jeder EFTA-Mitgliedsstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen
Freihandelsassoziation austritt, hört ipso facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, eine Vertragspartei zu sein.
Artikel 37 Depositar
Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde, vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von seinem Erlöschen oder einem Rücktritt davon.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am 17. September 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.
ANHANG I AUF DEN IM UNTERABSATZ 1 a VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen, und aufweiche dieses Abkommen keine Anwendung findet, wenn sie in die für jedes Erzeugnis einzeln angeführten EFTA-Staaten eingeführt werden.
Tarif-Nr./UNr. Warenbezeichnung Ausgenommen bei der Einfuhr nach/in
35.01 Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime
3501.10 - Kasein Liechtenstein Schweiz
ex 3501.90 - andere: - - sonstige, ausgenommen Kaseinleime Liechtenstein Schweiz
35.02 Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die, berechnet auf die Trockensubstanz, mehr als 80 Gewichtsprozent Molkenproteine enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate
ex 3502.10 - Eialbumin: - - anders als ungenießbar oder ungenießbar gemacht Alle EFTA-Staaten
ex 3502.90 - andere: - - Milchalbumin, anders als ungenießbar oder ungenießbar gemacht Alle EFTA-Staaten
Tarif-Nr./UNr. Warenbezeichnung Ausgenommen bei der Einfuhr nach/in
35.05 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken
ex 3505.10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken: - - ausgenommen andere Stärkeether und Stärkeester als in Wasserlösliche Österreich
3505.20 - Leime Österreich
38.09 Appretur- oder Endausriistungsmittel, Farbstoffträger zur Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der Farbstoffe und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-, Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendet werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
3809.10 - auf der Grundlage von Stärke und Stärkederivaten - andere: Österreich
ex 3809.91 - - wie sie in der Textilindustrie oder ähnlichen Industrien verwendet werden: - - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend Österreich
ex 3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie oder ähnlichen Industrien verwendet werden: - - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend Österreich
ex 3809.93 - - wie sie in der Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendet werden: - - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltende Österreich
38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich solcher, die nur aus Mischungen natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne: - - auf der Grundlage von Stärke oder Dextrin Österreich
ex 3823.90 - andere: - - mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der Nummern 04.01 bis 04.04 von 30 Gewichtsprozent oder mehr enthaltend Österreich
45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet; Korkabfalle; Kork, zerkleinert, in Körner- oder Pulverform Österreich Island Schweden
53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) Österreich Liechtenstein Schweden Schweiz
53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) Österreich Liechtenstein Schweden Schweiz
PROTOKOLL A
BETREFFEND ERZEUGNISSE, AUF DIE IN
UNTERABSATZ 1 b VON ARTIKEL 2 DES
ABKOMMENS BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
Die Bestimmungen des Abkommens finden auf die in Tabelle I aufgelisteten Erzeugnisse Anwendung.
Artikel 2
1. Für die in den Tabellen II, III, IV, V und VI aufgelisteten Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Israel die in diesen Tabellen angeführte Behandlung.
2. Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VII festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 und die Fiskalzölle sind in Liste 2 der Tabelle angeführt. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4 ersetzen.
Artikel 3
Für die in Tabelle VIII aufgelisteten Erzeugnisse gewährt Israel den EFTA-Staaten die in dieser Tabelle angeführte Behandlung.
Artikel 4
1. Um die Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe zu berücksichtigen, die in den Erzeugnissen in den Tabellen II bis VI, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, enthalten sind, für welche die Behandlung aus einem beweglichen Teilbetrag besteht, und die in Tabelle VIII, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, enthalten sind, für welche die Behandlung aus der zollfreien Einfuhr oder aus einem beweglichen Teilbetrag besteht, schließt das Abkommen nicht aus
(i) die Einhebung eines beweglichen Teilbetrages oder festen Betrages bei der Einfuhr oder die Anwendung von internen Preisausgleichsmaßnahmen;
(ii) die Anwendung von Maßnahmen bei der Ausfuhr.
2. Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Unterschiede zwischen dem Inlandspreis und dem Weltmarktpreis der in den betroffenen Waren enthaltenen landwirtschaftlichen Rohstoffe.
Artikel 5
1. Für die in den jeweiligen Tabellen aufgelisteten Erzeugnisse notifizieren die EFTA-Staaten und Israel alle gemäß der Artikel 2, 3 und 4 dieses Protokolls angewandten Preisausgleichsmaßnahmen.
2. Die EFTA-Staaten und Israel können einander Probleme auf dem Gebiet der Preisausgleichsmaßnahmen unterbreiten. Diese Probleme werden umgehend von Experten aus Israel und dem (den) betroffenen EFTA-Staat(en) besprochen, um Handelsverzerrungen zu vermeiden, die sich aus der Durchführung dieser Maßnahmen ergeben können. Wird keine beiderseitig zufriedenstellende Lösung gefunden, so tritt der Gemeinsame Ausschuß auf Verlangen eines betroffenen Staates zusammen.
3. Der Gemeinsame Ausschuß kann in Übereinstimmung mit Absatz 5 des Artikels 26 des Abkommens eine Arbeitsgruppe bilden, um bei der Suche nach einer geeigneten Lösung des Problems mitzuwirken. Er setzt sich aus Experten aus den Vertragsparteien zusammen, die für Fragen im Zusammenhang mit Preisausgleichsmaßnahmen zuständig sind.
Artikel 6
Die EFTA-Staaten und Israel überprüfen alle zwei Jahre die Entwicklung ihres Handels mit den in diesem Protokoll erfaßten Erzeugnissen. Eine erste Überprüfung findet vor Ende 1993 statt. Im Lichte dieser Überprüfungen und unter Berücksichtigung der zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf diesem Gebiet getroffenen Vereinbarungen und der Ergebnisse der Uruguay-Runde der multilateralen Handeisverhandlungen entscheiden die EFTA-Staaten und Israel über mögliche Änderungen des Umfanges der Erzeugnisse dieses Protokolls sowie über eine mögliche Entwicklung der Regeln betreffend Preisausgleichssysteme.
TABELLE I ZUM PROTOKOLL A
Code des harmonisierten Systems Warenbezeichnung
14.04 1404.20 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen: - Baumwoll-Linters
Code des harmonisierten Systems Warenbezeichnung
15.16 ex 1516.20 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht weiter zubereitet: - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: - - hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)
15.18 ex 1518.00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im inerten Gas polymerisiert, oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Nummer 1516; ungenießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: - Linoxyn
TABELLE II ZU PROTOKOLL A ÖSTERREICH
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % oder in Schilling für 100 kgfrei = Keine Preisausgleichsmaßnahmen kommen zur Anwendung, können aber eingeführt werden b.T. = Beweglicher Teilbetrag
0710 40 Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht), gefroren: - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) b.T.
0711 90 Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (zB durch gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für den unmittelbaren Genuß nicht geeignet: - andere Gemüse; Gemüsemischungen: ex E - Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ausgenommen Gemüsemischungen b.T.
1519 Industrielle Monocarbonfettsäuren; Raffinationsfettsäuren, industrielle Fettalkohole frei
1702 50 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: - chemisch reine Fructose (Lävulose) b.T.
90 - andere, einschließlich Invertzucker: B - Malzzucker (Maltose): 1 - chemisch rein frei
1704 - - Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht kakaohaltig b.T.
1806 - - Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen b.T.
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % oder in Schilling für 100 kg frei = Keine Preisausgleichsmaßnahmen kommen zur Anwendung, können aber eingeführt werden b.T. = Beweglicher Teilbetrag
1901 - - Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401 bis 0404, die kein Kakaopulver oder weniger als 10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen b.T.
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli und Channelloni; Couscous, auch zubereitet
(10) - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet
11 - - Eier enthaltend b.T.
19 - - sonstige b.T.
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet: ex 20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet, ausgenommen gefüllte Teigwaren, die mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten b.T.
30 - andere Teigwaren b.T.
40 - Couscous b.T.
1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke zubereitet, in Form von Flocken, Graupen, Perlen und dergleichen b.T.
1904 - - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet b.T.
1905 - - Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie für Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblaten, getrockneter Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und ähnliche Erzeugnisse b.T.
2004 - - Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen: B - andere: ex 1 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata), ausgenommen Gemüsemischungen b.T.
2101 - - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee, oder Mate; geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate davon
10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % oder in Schilling für 100 kg frei = Keine Preisausgleichsmaßnahmen kommen zur Anwendung, können aber eingeführt werden b.T. = Beweglicher Teilbetrag
A - Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee: 1 - mit einem Milchfettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: A - Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate: 1 - mit einem Milchfettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
30 - geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate davon: B - andere b.T.
2102 - - Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtreibmittel in Pulverform
20 - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige Mikroorganismen, tot: A - Hefen, nicht aktiv frei
2103 - - Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
10 - Sojasoße 13% mindestens 220, —
20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 13% mindestens 220, —
90 - andere: A - Zubereitungen für Gewürzsoßen, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt b.T.
B - andere 13% mindestens 220,—
2104 Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen
10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür 6% mindestens 110,—
20 - zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: B - andere 6% : mindestens 110,—
2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt b.T.
2106 - - Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
10 - Eiweißkonzentrat und texturierte Eiweißstoffe: ex 10 - mit einem Milchfettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % oder in Schilling für 100 kg frei = Keine Preisausgleichsmaßnahmen kommen zur Anwendung, können aber eingeführt werden b.T. = Beweglicher Teilbetrag
90 - andere: B - andere: 1 - mit einem Milchfettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
2 - sonstige: b - andere: 1 - Proteinhydrolysate und Hefeautolysate 14% mindestens 130,—
2202 - - Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von Früchten oder Gemüse der Nummer 2009
10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen: A - mit Zusatz von Zucker b.T.
B - andere frei
90 - andere: A - von Waren der Nummern 0401, 0402 und 0404 b.T.
B - andere: 1 - mit Zusatz von Zucker b.T.
2 - sonstige frei
2203 00 Bier, aus Malz hergestellt b.T.
2905 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
(40) - andere mehrwenige Alkohole
43 - - Mannit frei
44 - - D-Glucit (Sorbit) frei
2915 - - Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
(10) - Ameisensäure, deren Salze und Ester
13 - - Ester der Ameisensäure: ex 13 - Ester von Mannit oder Sorbit frei
(30) - Ester der Essigsäure
39 - - sonstige: B - andere: ex B - Ester von Mannit oder Sorbit frei
90 - andere: ex 90 - Ester von Mannit oder Sorbit frei
2916 - - Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren und cyclische Monocarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
(10) - ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren Derivate
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % oder in Schilling für 100 kgfrei = Keine Preisausgleichsmaßnahmen kommen zur Anwendung, können aber eingeführt werden b.T. = Beweglicher Teilbetrag
19 - - sonstige: ex 19 - Ester von Mannit oder Sorbit frei
2917 - - Polycarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
(10) - acyclische Polycarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren Derivate
19 - - sonstige: ex 19 - Itaconsäure, deren Salze und Ester frei
2918 Carbonsäure mit zusätzlichen Säurestoffunktionen und deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
(10) - Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber ohne andere Sauerstoffunktion, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren Derivate
11 - - Milchsäure, deren Salze und Ester frei
14 - - Citronensäure frei
15 - - Salze and Ester der Citronensäure frei
19 - - sonstige: ex 19 - Glycennsäure, Glykolsäure, Zuckersäure, Isozuckersäure, Heptazuckersäure, ihre Salze und Ester frei
2932 - - Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem oder mehreren Sauerstoffheteroatomen
(10) - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem) Furanring in der Struktur
19 - - sonstige: ex 19 - Dehydratisierungsprodukte von Mannit oder Sorbit, ausgenommen Maltol und Isomaltol frei
90 - andere: ex 90 - Dehydratisierungsprodukte von Mannit oder Sorbit, ausgenommen Maltol und Isomaltol frei
ex 90 - alpha-Methylglukoside frei
2940 00 Zucker, chemisch rein, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lavulose); Zuckerether und Zuckerester und deren Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Nummern 2937, 2938 oder 2939: ex - Sorbose, ihre Salze und Ester frei
2941 Antibiotika
10 - Penicilline und deren Derivate mit Penicillansäurestruktur; deren Salze frei
3001 - - Drüsen und andere Organe für organo-therapeutische Zwecke, getrocknet, auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Sekreten, für organo-therapeutische Zwecke; Heparin und dessen Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe, für therapeutische oder prophylaktische Zwecke zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
90 - andere: ex 90 - Heparin und dessen Salze 8%
3501 - - Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime b.T.
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % oder in Schilling für 100 kgfrei = Keine Preisausgleichsmaßnahmen kommen zur Anwendung, können aber eingeführt werden b.T. = Beweglicher Teilbetrag
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken: A - Stärkeether und Stärkeester: 2 - sonstige 8%
3506 - - Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, zur Verwendung als Leime oder Klebstoffe geeignete Erzeugnisse in Aufmachungen für den Kleinverkauf als Leime oder Klebstoffe, die 1 kg oder weniger enthalten
10 - zur Verwendung als Leime oder Klebstoffe geeignete Erzeugnisse in Aufmachungen für den Kleinverkauf als Leime oder Klebstoffe, die 1 kg oder weniger enthalten: ex 10 - auf der Grundlage von Natriumsilikatemulsionen oder Harzemulsionen frei
(90) - andere
99 - - sonstige: ex 99 - auf der Grundlage von Natriumsilikatemulsionen oder Harzemulsionen frei
3507 - - Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
90 - andere: A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten: 1 - Mit einem Milchfettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr b.T.
3823 - - Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne, chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich solcher, die nur aus Mischungen natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne: C - andere 8%
90 - andere: ex B - Krackerzeugnisse von Sorbit 8%
3911 Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Waren im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Rohform
10 - Petroleumharze, Cumaronharze, Inden- oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene: ex 10 - Klebstoffe auf der Grundlage von Emulsionen dieser Unternummer frei
90 - andere: ex 90 - Klebstoff auf der Grundlage von Emulsionen dieser Unternummer frei
3913 - - Natürliche Polymere (zB Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (zB gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate des Naturkautschuks), anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Rohformen
Nr./UNr. des österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Zollsatz in % oder in Schilling für 100 kg *)
90 - andere: ex 90 - Dextrane 6%
ex 90 - andere als gehärtete Eiweißstoffe oder chemische Derivate des Naturkautschuks 8%
TABELLE VIII ZU PROTOKOLL A ISRAEL
Waren-Nr. Israelische Tarif-Nr. H.S.-Code Warenbezeichnung Abgabefrei = Keine Preisausgleichsmaßnahmen kommen zur Anwendung, können aber eingeführt werden b.T. = Beweglicher Teilbetrag
09.01 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an Kaffee - Kaffee, nicht geröstet
ex 0901.11 - - nicht entkoffeiniert
20 - - - anderer (als geriebener) frei
ex 0901.12 - - entkoffeiniert
20 - - - anderer (als geriebener) frei
- Kaffee, geröstet
0901.21 - - nicht entkoffeiniert frei
0901.22 - - entkoffeiniert frei
ex 0901.30 - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen
20 - - andere (als geröstete oder geriebene) frei
ex 0901.40 - Kaffee-Ersatz mit Kaffee
20 - - anderer (als gerösteter oder geriebener) frei
09.02 Tee, auch mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen
0902.10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger frei
0902.20 - anderer grüner Tee (nicht fermentiert) frei
0902.30 - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger frei
0902.40 - anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee frei
09.03 0903.00 Mate frei
11.02 Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn
1102.10 - Roggenmehl frei
11.03 Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide
- Grütze und Grieß
1103.13 - - aus Mais frei
- Pellets
1103.29 - - aus sonstigem Getreide frei
11.07 Malz, auch geröstet frei
Waren-Nr. Israelische Tarif-Nr. H.S.-Code Warenbezeichnung Abgabefrei = Keine Preisausgleichsmaßnahmen kommen zur Anwendung, können aber eingeführt werden b.T. = Beweglicher Teilbetrag
15.17 1517.10 Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren Fraktionen der Nummer 15.16 - Margarine, ausgenommen flüssige b.T.
15.18 1518.00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im inerten Glas polymerisiert, oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nummer 15.16; ungenießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
ex 1518.00 - Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im inerten Glas polymerisiert, oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nummer 15.16
12 - - Öle, welche eine Epoxygruppe in ihren Verbindungen enthalten frei
13 - - Leinsamenöl frei
15.19 1519.20 Industrielle Monocarbonfettsäuren; Raffinationsfettsäuren; industrielle Fettalkohole - Industrielle Fettalkohole frei
15.20 Glycerin, auch chemisch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen frei
15.21 Pflanzenzuwachs (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat (Spermaceti), auch raffiniert oder gefärbt frei
17.01 Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest - Rohzucker ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder Farbstoffen
1701.11 - - Rohrzucker frei
1701.12 - - Rübenzucker frei
- andere
1701.91 - - mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder Farbstoffen frei
ex 1701.99 - sonstige
90 - - andere (als Kristallwürfel, Stückzucker und Konfektzucker, die nicht in Unternummer 1701.91 klassifiziert sind) frei
17.02 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersyrupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig gemischt, karamelisiert
1702.10 - Lactose and Lactosesyrup frei
Waren-Nr. Israelische Tarif-Nr. H.S.-Code Warenbezeichnung Abgabefrei = Keine Preisausgleichsmaßnahmen kommen zur Anwendung, können aber eingeführt werden b.T. = Beweglicher Teilbetrag
1702.20 - Ahornzucker und Ahornsyrup frei
1702.50 - chemisch reine Fructose (Lävulose) frei.
1702.60 - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesyrup, mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als 50 Gewichtsprozent frei
ex 1702.90 - andere, einschließlich Invertzucker
10 - - Kunsthonig frei
30 - - fest, mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder Farbstoffen frei
40 - - chemisch reine Maltose frei
17.03 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker frei
17.04 1704.10 Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht kakaohaltig - Kaugummi, auch mit Zuckerüberzug
10 - - mit einer Kaugummibasis von 10 Gewichtsprozent oder mehr frei
90 - - andere 0.11 IS/kg
1704.90 - andere
10 - - Halva frei
31 - - Mandeln oder Walnüsse mit Zuckerüberzug frei
32 - - weiße Schokolade frei
33 - - Getreideflocken mit Zuckerüberzug frei
39 - - andere 0.11 IS/kg
18.01 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet frei
18.02 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall frei
18.03 Kakaomasse, auch entfettet frei
18.04 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl frei
18.05 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln frei
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen frei
19.01 Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch Inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummer 04.01 bis 04.04, die kein Kakaopulver oder weniger als 10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
1901.10 - Zubereitungen für die Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Kleinverkauf
10 - - Diätzubereitungen aus Sojamehl, die Soja- oder andere Pflanzenöle, Kohlehydrate oder Salze enthalten; Diätzubereitungen auf der Basis von Mehl ohne Gluten frei
20 - - andere Erzeugnisse, aus Grieß, Stärke oder Malzextrakt 10%
30 - - Nahrungsmittelzubereitungen aus Waren der Nummern 04.01 bis 04.04, Kakao enthaltend frei
Waren-Nr. Israelische Tarif-Nr. H.S.-Code Warenbezeichnung Abgabefrei = Keine Preisausgleichsmaßnahmen kommen zur Anwendung, können aber eingeführt werden b.T. = Beweglicher Teilbetrag
90 - - Nahrungsmittelzubereitungen aus anderen Waren der Nummern 04.01 bis 04.04 frei
1901.20 10 20 90 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von Backwaren der Nummer 15.09; - - aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt - - andere, Kakao enthaltend - - andere 10% frei frei
1901.90 10 20 30 40 90 - sonstige: - - Diätzubereitungen aus Sojamehl, die Soja- oder andere Pflanzenöle, Kohlehydrate und Salze enthalten; Diätzubereitungen auf der Basis von Mehl ohne Gluten - - Malzextrakt - - aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt - - andere, Kakao enthaltend - - sonstige frei frei 10% frei frei
19.02 ex 1902.11 1902.19 1902.20 90 1902.30 1902.40 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: - - Eier enthaltend - - sonstige - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet: - - gefüllt mit anderen Erzeugnissen als: Fleisch, Fisch, einschließlich Kaviar und seinen Ersatzprodukten, Krebsen und Weichtieren - andere Teigwaren - Couscous frei frei frei frei frei
19.04 1904.10 10 90 1904.90 Nahrungsmittelzubereitungen; hergestellt durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen: - - Kakao enthaltend - - andere - sonstige frei 10% frei
19.05 Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblattenkapseln, wie sie für Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblatten, getrockneter Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und ähnliche Erzeugnisse
1905.10 - Knäckebrot 10%
1905.20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen) u. dgl.
10 - - speziell für Diabetiker frei
90 - - sonstige b.T.
1905.30 - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Waffeln b.T.
Waren-Nr. Israelische Tarif-Nr; H.S.-Code Warenbezeichnung Abgabe frei = Keine Preisausgleichsmaßnahmen kommen zur Anwendung, können aber eingeführt werden b.T. = Beweglicher Teilbetrag
1905.40 10 90 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Erzeugnisse: - - mit Zusatz von Zucker, Honig, anderen Süßungsmitteln, Eiern, Fetten, Käse, Obst oder Kakao u. dgl. - - sonstige b.T. frei
1905.90 11 19 90 - andere: - - mit Zusatz von Zucker, Honig, anderen Süßungsmitteln, Eiern, Fetten, Käse, Obst oder Kakao u. dgl.: - - - Kekse oder Kuchen speziell für Diabetiker - - - andere - - - sonstige frei b.T. b.T.
21.01 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate davon frei
21.02 Hefen (aktive oder nicht) ; andere einzellige Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nummer 30.02); zubereitete Backtreibmittel in Pulverform frei
21.03 2103.10 2103.20 2103.30 2103.90 10 20 90 Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf - Sojasoße - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf - andere: - - Mayonnaise - - Erzeugnisse aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt - - sonstige frei frei frei frei 10% frei
21.04 ex 2104.10 10 90 2104.20 90 Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür: - - aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt - - andere - zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen: - - andere als: zusammengesetzte Fleischbasis, zusammengesetzte Fischbasis, zusammengesetzte Krabben- oder Weichtierbasis oder zusammengesetzte Basis aus eßbaren Pflanzen und Gemüsen 10% frei frei
21.05 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt frei
21.06 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen frei
22.01 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Geruchsoder Geschmacksstoffen; Eis und Schnee frei
22.02 Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von Früchten oder Gemüsen der Nummer 20.09
Waren-Nr. Israelische Tarif-Nr. H.S.-Code Warenbezeichnung Abgaberei = Keine Preisausgleichsmaßnahmen kommen zur Anwendung, können aber eingeführt werden b.T. = Beweglicher Teilbetrag
2202.10 2202.90 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen - sonstige frei frei
22.03 Bier, aus Malz hergestellt frei
22.05 Wermutwein und anderer Wein aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert b.T.
22.07 Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, vergällt, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt frei
22.08 Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet werden
2208.50 - Gin and Genever frei
ex 2208.90 - andere - - ausgenommen Wodka frei
22.09 Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure frei
24.02 Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatz frei
24.03 Anderer verarbeiteter Tabak und anderer verarbeiteter Tabakersatz; „homogenisierter" oder „rekonstituierter" Tabak; Tabakextrakte und Tabaklaugen frei
35.01 ex 3501.10 3501.90 10 Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime - Kasein - andere: - - Kasein und andere Derivate frei frei
35.02 3502.10 Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die, berechnet auf die Trockensubstanz, mehr als 80 Gewichtsprozent Molkenproteine enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate. - Eialbumin frei
35.05 ex 3505.10 30 3505.20 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken. - Dextrine und andere modifizierte Stärken: - - veretherte oder veresterte Stärke - Leime 10% 10%
ANHANG II AUF DEN IN UNTERABSATZ 1 c VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
1. Fische und andere Meereserzeugnisse werden von den Bestimmungen des Abkommens in dem in den Tabellen 1 und 2 festgelegten Ausmaß erfaßt, sofern in diesem Anhang nicht anderweitig bestimmt wird.
Tabelle 1
Fische und andere Meereserzeugnisse, in dem Ausmaß erfaßt, als Handelsbeziehungen zwischen Finnland, Island, Norwegen und Schweden einerseits und Israel andererseits betroffen sind
Waren-Nr. Warenbezeichnung
02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0208.90 - andere: - - Fleisch von WalenDie Einfuhr von Walerzeugnissen ist in Finnland und Schweden verboten.
Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, ungeestert, rückgeestert oder elainisiert, auch raffiniert, aber nicht weiter zubereitet
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen: - - zur Gänze aus Fischen oder Meeressäugetieren gewonnen
16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Fleisch von Walen, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall; Grammeln - Fleisch von Walen
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden
ex 2309.90 - andere: - - Solubles von Fischen
Tabelle 2
Fische und andere Meereserzeugnisse, in dem Ausmaß erfaßt, als Handelsbeziehungen zwischen Österreich, Liechtenstein und der Schweiz einerseits und Israel andererseits betroffen sind
Waren-Nr. Warenbezeichnung
ex Kapitel 03 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere - Seefische - Aal - Lachs - Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht.
Artikel 2
1. Vorbehaltlich anderer hierin angeführter Regelungen fallen Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikel 18 des Abkommens und seiner vereinbarten Auslegung.
2. Jede Form von staatlicher Beihilfe für den Fischereisektor, die nicht mit Artikel 18 des Abkommens vereinbar ist, wird bis spätestens 31. Dezember 1993 abgeschafft.
3. Es wird in Erinnerung gerufen, daß es Zweck der Bestimmungen über die staatliche Beihilfe ist, zu gewährleisten, daß Hilfsmaßnahmen Wettbewerbsbedingungen nicht verzerren. Es wird angemerkt, daß derartige Verzerrungen des Handels und des Wettbewerbs ansonsten zu unerwünschten strukturellen Veränderungen auf dem Sektor führen können.
a) Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet
— Allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz c (iv) in Anhang VI ausgerichtet sind.
— Steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen.
— Soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.
b) Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 18 des Abkommens entsprechend betrachtet
— Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden.
— Regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Maß von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen der vereinbarten Auslegung von Artikel 18 ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.
c) Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet
— Beihilfen gemäß Absatz c (viii) in Anhang VI betreffend den Fischereisektor.
— Beihilfen gemäß Absatz c (X) in Anhang VI betreffend den Fischfang.
Artikel 3
Bei den folgenden Erzeugnissen kann Schweden bis 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.
Waren-Nr. Warenbezeichnung
ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nummer 03.04: - Hering - Kabeljau oder Dorsch
Artikel 4
1. Bei den folgenden Erzeugnissen kann Finnland vorläufig sein bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens am Tag des Inkrafttretens des Abkommens legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.
HS-Waren-Nr. Warenbezeichnung
ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04 - Lachsfische - Ostseehering
ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefrorenDer Ausdruck „Filet" in Absatz 1 bezieh: sich auch auf Filets, bei denen die beiden Seiten aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder Bauchseite.
- frische oder gekühlte Filets von Lachsfischen
- frische oder gekühlte Filets von Ostseeheringen
Artikel 5
A. Während eines Übergangszeitraumes kann Israel mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen wie folgt anwenden
a) Für die in Tabelle 3 angeführten Erzeugnisse, für welche die gegenwärtige jährliche Einfuhrquote für alle Länder 3 500 Tonnen beträgt, wird Israel diese Quote nur für die EFTA-Staaten während des Übergangszeitraumes allmählich erhöhen, ausgehend von 1 000 Tonnen mit 1. Jänner 1993. Die Quote wird um eine zusätzliche Menge von jährlich 500 Tonnen weiter erhöht. Diese Erhöhung wird am 1. Jänner 1994, 1995, 1996, 1997 bzw. 1998 erfolgen, bis die mengenmäßigen Beschränkungen mit 1. Jänner 1999 auslaufen.
Tabelle 3
Waren-Nr H.S.- Code Warenbezeichnung
03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nummer 03.04 - andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren Lebern und Rogen
ex 0303.21 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmon gilae) - - - Salmo trutta oder Salmo gairdneri - Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen deren Lebern und Rogen
ex 0303.31 10 90 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis) - - - Kleiner oder Grönlandheilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) - - - pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)
0303.32 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes platessa)
0303.33 - - Seezungen (Solea spp.)
0303.39 - - sonstige
0303.50 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen deren Lebern und Rogen
0303.60 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen deren Lebern und Rogen - andere Fische, ausgenommen deren Lebern und Rogen
0303.75 - - Haie
0303.76 - - Aale (Anguilla spp.)
0303.77 - - Seebarsche (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus punctatus)
0303.78 - - Seehechte oder Hechtdorsche (Merluccius spp., Urophycis spp.)
ex 0303.79 - - sonstige
19 - - - Seefische
31 - - - - Rotbarsch (Sebastes spp.)
35 - - - - - der Art Sebastes marinus
37 ----- andere
41 - - - - Fische der Art Boreogadus saida
45 - - - - Wittling (Merlangus merlangus)
51 - - - - Leng (Molva spp.)
55 - - - - Alaska-Pollak (Theragra chalcogramma) und Pollak (Pollachius pollachius) Fische der Art Orcynpsis unicolor
61 ----- vom 15. Februar bis zum 15. Juni
63 ----- vom 16. Juni bis zum 14. Februar
65 - - - - Sardellen (Engraulis spp.)
71 - - - - Scharfzähner (Dentex und Pagellus spp.)
75 - - - - Brachsenmakrele (Brama spp.)
81 - - - - Mönchsfisch (Lophius spp.)
83 - - - - Blauwittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)
87 - - - - Schwertfisch (Xiphias gladius)
98 - - - - andere: Kapelan
03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0304.10 - Frisch oder gekühlt - - Filets: - - - von Süßwasserfischen
11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilae) ----- von Salmo trutta oder Salmo gairdneri
ex 0304.20 - Gefrorene Fischfilets - - von Süßwasserfischen: - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilae)
Waren-Nr H.S.-Code Warenbezeichnung
- - - - von Salmo trutta oder Salmo gairdneri 0304.90 - andere b) (i) Für die in Tabelle 4 aufgelisteten Erzeugnisse wird Israel die Einfuhr in folgender Weise gestatten: Für die Jahre 1996, 1997 und 1998 wird die jährliche Quote 100 Tonnen betragen. Für das Jahr 1999 wird die Quote 300 Tonnen betragen. Ab 1. Jänner 2000 wird die Quote jährlich um eine zusätzliche Menge von 300 Tonnen erhöht werden, bis die Quote am 1. Jänner 2004 ausgelaufen ist. (ii) Sollten Zugeständnisse hinsichtlich in Tabelle 4 aufgelisteten Fischarten zu schwerwiegenden Störungen auf dem betreffenden Sektor führen, wodurch den heimischen Produzenten gleicher und unmittelbar damit in Wettbewerb stehender Erzeugnisse ein schwerwiegender Schaden entsteht, kann Israel unter den in Artikel 23 festgelegten Bedingungen und gemäß der darin enthaltenen Verfahrensweisen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Insbesondere kann Israel während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Ablauf des in Tabelle 4 vorgesehenen Übergangszeitraumes das zu dieser Zeit auf die in Frage stehenden Fischarten anwendbare Einfuhrsystem für einen wiederholbaren Zeitraum von einem Jahr verlängern.
Tabelle 4
Waren- Nr H.S.-Code Warenbezeichnung
03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nummer 03.04 - Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophtalmidae und Citharidae), ausgenommen deren Lebern und Rogen
ex 0302.29 - - sonstige
90 - - - andere - Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack oder Streifenbauch-Bonito (Euthynnus[Katsuwonas]pelamis), ausgenommen deren Lebern und Rogen
ex 0302.31 - - weißer Thunfisch oder langflossiger Thunfisch (Thunnus alalunga)
90 - - - andere
ex 0302.32 - - gelbflossige Thunfische (Thunnus albacares)
90 - - - andere
ex 0302.33 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito
90------andere
0302.50 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen deren Lebern und Rogen
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und Rogen
0302.61 - - Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus)
0302.62 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
0302.63 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)
0302.64 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)
ex 0302.69 - - sonstige - - - Seefische: - - - - Fische der Gattung Euthynnus, ausgenommen Skipjack oder Streifenbauch-Bonito (Euthynnus [Katsuwonus]pelamis) der in der Unternummer 0302.33 erwähnt wird
21 ----- für die industrielle Herstellung von Erzeugnissen der Nr. 1604
25 ----- andere
35 - - - - Fische der Art Boreogadus saida
55 - - - - Sardellen (Engraulis spp.)
98 - - - - sonstige: Kapelan
Waren- Nr H.S.- Code Warenbezeichnung
03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im Wasserdampf oder Wasser gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet
- Gefroren
ex 0306.12 - - Hummer (Homarus spp.)
90 - - - andere
ex 0306.19 - - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet 30 - - - norwegische Hummer (Nephrops norvegicus)
- nicht gefroren
ex 0306.22 - - Hummer (Homarus spp.) - - - andere: (als lebende)
99 - - - - sonstige (als ganze)
ex 0306.29 - - andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet
30 - - - norwegische Hummer (Nephrops norvegicus)
B. Folgende Erzeugnisse werden von den Bestimmungen des Abkommens nicht erfaßt werden, und Israel wird sein gegenwärtiges Einfuhrsystem beibehalten. Tabelle 5
Waren-Nr. H.S.- Code Warenbezeichnung
03.01 Fische, lebend - andere lebende Fische
0301.91 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilae)
0301.93 - - Karpfen
ex 0301.99 - - sonstige
11 - - - - pazifische Lachsfische (Oncorhynchus spp.), atlantische Lachsfische (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)
19 - - - - sonstige
03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nummer 03:04 - Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren Lebern und Rogen
0302.11 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilae) - Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen deren Lebern und Rogen
ex 0302.29 - - sonstige
10 - - - Scheefsnut (Lipidorhombus spp.)
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und Rogen
0302.65 - - Haie
ex 0302.69 - - sonstige: - - - Süßwasserfische
11 - - - - Karpfen
19 - - - - sonstige.
- - - Seefische
51 - - - - Alaska-Pollak (Theragra chalcogramma) und Pollak (Pollachius pollachius)
98 - - - - sonstige: Kalamari
Waren-Nr. H.S.-Code Warenbezeichnung
03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nummer 03.04 - Andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren Lebern und Rogen
0303.21 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilae), ausgenommen Salmo trutta und salmo gairdneri - andere Fische, ausgenommen deren Lebern und Rogen
ex 0303.79 - - sonstige - - - Süßwasserfische
11 - - - - Karpfen
19 - - - - sonstige
98 - - - - sonstige: Kalamari
03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0304.10 - Frisch oder gekühlt - - Filets
- - - von Süßwasserfischen: 11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilae), ausgenommen Salmo trutta und Salmo gairdneri
19 - - - - von anderen Süßwasserfischen - - anderes Fischfleisch (auch zerkleinert)
91 - - - Süßwasserfische
ex 0304.20 - Gefrorene Fischfilets: - - von Süßwasserfischen
11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilae), ausgenommen Salmo trutta und salmo gairdneri
19 - - - - von anderen Süßwasserfischen
ex 0304.90 - andere
10 - - von Süßwasserfischen
03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen öder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im Wasserdampf oder Wasser gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet - Gefroren
0306.13 - - Garnelen - nicht gefroren
0306.23 - - Garnelen
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
1605.20 - Garnelen
ex 1605.40 - andere Krebstiere: - - Kalamari
C. Mit Inkrafttreten des Abkommens schafft Israel stufenweise die Zollabgaben auf Einfuhren von in diesem Abkommen erfaßten Fischerzeugnissen aus EFTA-Ländern gemäß folgenden Zeitplan ab: a) Ab 1. Jänner 1993 — wird jede Abgabe auf 80% der Grundabgabe herabgesetzt. b) Vier weitere sukzessive Verringerungen der Grundabgabe um 20% pro Jahr bis zum Auslaufen am 1. Jänner 1997.
ANMERKUNG: 1. Israel verpflichtet sich zu gewährleisten, daß das gegenwärtig auf den Handel mit aus den EFTA-Staaten stammenden Fischen und anderen Meereserzeugnissen angewendeten Lizenzsystem den Handel mit diesen Staaten nicht beeinträchtet. 2. Diese Lizenzierungsfrage wird bei der ersten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses mit dem Ziel der Abschaffung des Lizenzsystems hinsichtlich Erzeugnisse, die keiner mengenmäßigen Beschränkung unterliegen, zur Diskussion gestellt.
PROTOKOLL B
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen
TITEL I
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
Artikel 1
Zur Anwendung dieses Abkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einer Vertragspartei erzeugt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt: (i) daß diese Vormaterialien in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder
(ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer der anderen Vertragsparteien dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls sind.
Artikel 2
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer ii behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in einer Vertragspartei dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls erlangt haben, wenn sie von einer Vertragspartei in eine andere in unverändertem Zustand ausgeführt werden oder nachdem sie im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 wird in Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien verwendet werden und in denen die Waren im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, der Ursprung durch die Ware mit dem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten feststellbaren Preis, der für diese Ware in diesem Staat gezahlt worden ist.
Artikel 3
(Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 3.)
Artikel 4
Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a gelten als in einer Vertragspartei dieses Abkommens „vollständig erzeugt"
a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Böden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind,
b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,
c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,
d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,
e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,
g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,
h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5 a betreffend gebrauchte Reifen in Anhang I,
i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen,
j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
Artikel 5
(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel" und „Nummer" bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Nummern der Nomenklatur des „Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren" (im folgenden als „Harmonisiertes System" oder „H.S." bezeichnet).
Der Begriff „einreihen" bedeutet die Einreihung von Waren oder Vormaterialien in eine bestimmte Nummer.
(2) Für die Anwendung des Artikels 1 gelten, unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte Ware in eine andere Nummer einzureihen ist als die Nummer, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
(3) Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste der Anhang II genannten Ware müssen anstelle der Bestimmung des Absatzes 2 die für diese Ware in der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
(4) Bei Waren der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer wählen, anstelle der Bedingungen in der Spalte 3 die Bedingungen in der Spalte 4 zu erfüllen.
(5) Für die Anwendung des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer i gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen;
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
c) (i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
(ii) einfaches Abfüllen" in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen;
h) Schlachten von Tieren.
Artikel 6
(1) Der Begriff „Wert" in der Liste des Anhang II bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird.
Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Begriff „ab-Werk-Preis" in der Liste der Anhang II bedeutet den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird.
Artikel 7
Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Protokolls, die eine einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die einer Vertragspartei dieses Abkommens, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
Titel II
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 8
(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens bei Vorlage eines der folgenden Nachweise anzuwenden
a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 (nachstehend „Bescheinigung EUR.1" genannt) oder einer gemäß Artikel 13 ausgestellten Bescheinigung EUR. l, gültig für einen längeren Zeitraum, und der Artikel 13 entsprechenden Rechnungen, die einen Hinweis auf eine solche Bescheinigung tragen. Das Muster der Bescheinigung EUR. 1 ist in Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben;
b) einer Artikel 13 entsprechenden Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls;
c) einer Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls, die von jedem Ausführer ausgestellt werden kann, sofern die aus einem oder mehreren Packstücken bestehende Sendung Ursprungserzeugnisse enthält, deren Gesamtwert 2 820 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.
(2) Auf folgende Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens ohne Vorlage eines der in Absatz 1 genannten Nachweise anzuwenden
a) Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden und
deren Wert 200 Rechnungseinheiten nicht überschreitet,
b) Waren, die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden und deren Wert 565 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.
Diese Bestimmungen finden nur Anwendung, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Beträge in nationaler Währung der Ausfuhr-Vertragspartei dieses Abkommens, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats in Rechnung gestellt werden.
Werden die Waren in der Währung einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.
(4) Der Gegenwert einer Rechnungseinheit in den Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens entspricht den im Anhang VI zu diesem Protokoll erwähnten Beträgen.
(5) Die in der Rechnungseinheit ausgedrückten Beträge werden immer dann angepaßt, wenn dies erforderlich ist, spätestens aber alle zwei Jahre.
(6) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
(7) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des ab-Werk-
Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 9
(1) Die Bescheinigung EUR. 1 wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
(2) Die Bescheinigung EUR. 1 wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse" dieses Staates im Sinne von Artikel 1 dieses Protokolls angesehen werden können.
(3) Die Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens können, sofern sich die Waren, auf die sich die Bescheinigungen EUR. 1 beziehen, in ihrem Gebiet befinden, Bescheinigungen EUR. 1 unter den in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens im Sinne von Artikel 2 dieses Protokolls angesehen werden können.
In diesen Fällen werden die Bescheinigungen EUR. 1 bei Vorlage der zuvor ausgestellten Ursprungsnachweise erteilt.
(4) Die Bescheinigung EUR. 1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Urkunde für die Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll.
In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Feld der Bescheinigungen EUR. 1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung EUR. 1 anzugeben.
(5) Ausnahmsweise kann die Bescheinigung EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden ist.
Die Zollbehörden können eine Bescheinigung EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR. 1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen
(6) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen
Das Duplikat erhält das Datum des Originals und gilt von diesem Tage ab.
(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Vermerke werden im Feld „Bemerkungen" der Bescheinigung EUR. 1 eingetragen.
(8) Eine oder mehrere Bescheinigungen EUR. 1 können stets durch eine oder mehrere Bescheinigungen EUR. 1 ersetzt werden, sofern dies durch die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.
(9) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.
(10) Die Absätze 2 bis 9 finden sinngemäß Anwendung auf die gemäß Artikel 13 dieses Protokolls ausgestellten Ursprungsnachweise ermächtigter Ausführer.
Artikel 10
(1) Die Bescheinigung EUR. 1 wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter auf dem Formblatt zu stellen ist, dessen Muster in Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben ist und das entsprechend diesem Protokoll auszufüllen ist.
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß das in Absatz 1 erwähnte Formular ordnungsgemäß ausgefüllt wird. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld „Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagrechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.
(3) Da die Bescheinigung EUR. 1 die Beweisurkunde für die Gewährung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Zölle und Kontingente darstellt, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung EUR. 1 nachprüfen.
(4) Wenn eine Bescheinigung EUR. 1 gemäß Artikel 9 Absatz 5 dieses Protokolls nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, muß der Ausführer auf dem in Absatz 1 genannten Antrag
— den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die Bescheinigung EUR. 1 bezieht;
— bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Waren keine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt worden ist; die Gründe sind anzugeben.
(5) Die Anträge auf Bescheinigungen EUR. 1 und die in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls genannten Ursprungsnachweise, auf deren Vorlage neue Bescheinigungen EUR. 1 erteilt werden, sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 11
(1) Die Bescheinigung EUR. 1 ist auf dem Formular auszustellen, dessen Muster im Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formular ist in einer oder mehreren offiziellen Sprachen der Vertragsparteien dieses Abkommens oder in Englisch zu drucken. Die Bescheinigung EUR. 1 ist in einer dieser Sprachen auszufüllen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
(2) Die Bescheinigung EUR. 1 hat das Format 210x297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
(3) Die Vertragsparteien dieses Abkommens können sich den Druck der Bescheinigungen EUR. 1 vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung EUR. 1 auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung EUR. 1 muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Artikel 12
(1) Die Bescheinigung EUR. 1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats erteilt worden ist, der Zollbehörde des Einfuhrstaates vorgelegt werden, bei der die Waren nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften zur Abfertigung gestellt
werden. Diese Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
(2) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 dieses Protokolls wird eine zerlegte oder nicht montierte Ware der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als eine Ware betrachtet, wenn sie unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Bescheinigung EUR. 1 für die vollständige Ware vorgelegt wird.
(3) Bescheinigungen EUR. 1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt oder außerordentlicher Umstände ist.
In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR. 1 annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist zur Abfertigung gestellt worden sind.
(4) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Bescheinigung EUR. 1 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die Bescheinigung EUR. 1 nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die Bescheinigung EUR. 1 sich auf die zur Abfertigung gestellten Waren bezieht.
(5) Die Bescheinigungen EUR. 1 werden von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt.
(6) Der Nachweis, daß die in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgelegt werden
a) ein einziges, in dem Ausfuhrstaat ausgefertigtes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben
— genaue Warenbeschreibung,
— Zeitpunkt des Ent- und Verladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe des benutzten Schiffes,
— die Bescheinigung der Bedingungen, unter denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben;
c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle anderen beweiskräftigen Unterlagen.
Artikel 13
(1) Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 bis 7 und Artikel 10 Absätze 1, 4 und 5 dieses Protokolls wird ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der Ursprungsnachweise nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften angewendet.
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann, und der jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats im Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Ware zur Abfertigung stellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 vorzulegen braucht.
(3) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer ferner gestatten, Bescheinigungen EUR. 1 auszustellen, die für längstens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig sind (nachstehend „LT-Certificate" genannt). Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich die Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificat nicht mehr erfaßt sind, muß der ermächtigte Ausführer die Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, unverzüglich davon unterrichten.
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Bescheinigungen EUR. 1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.
(4) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung nach den Absätzen 2 und 3 fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde" der Bescheinigung EUR. 1
a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der handschriftlichen Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder dem Abdruck dieser Unterschrift versehen wird oder
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter eingedruckt werden.
Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde" der Bescheinigung EUR. 1 wird vom ermächtigten Ausführer gegebenenfalls vervollständigt.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a enthält das Feld Nr. 7 „Bemerkungen" der Beschei-
nigune EUR. 1 einen der folgenden Vermerke
Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls im Feld Nr. 13 „Ersuchen um Nachprüfung" der Bescheinigung EUR. 1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung der Bescheinigung EUR. 1 zuständigen Zollbehörde zu vermerken.
(6) Im Falle des Absatzes 3 hat der ermächtigte Ausführer ebenfalls in das Feld Nr. 7 der Bescheinigung EUR. 1 einen der folgenden Vermerke
sowie die Nummer der Bewilligung einzutragen, auf Grund deren das LT-Certificat ausgestellt worden ist.
Der ermächtigte Ausführer ist nicht verpflichtet, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certificats Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße (l, m³ usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifizieren zu können.
(7) Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 3 muß das LT-Certificat spätestens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie des LT-Certificats bei jeder dieser Stellen verlangen.
(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificat vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats durch Rechnungen erbracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen
a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;
b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificats und das Ende der
Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.
Die Eintragung der Nummer des LT-Certificats in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Protokolls zur Erlangung der Zollbehandlung der Zone erfüllen.
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unterschrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens der unterzeichnenden Person, bestätigt werden;
c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die Waren auch in dem LT-Certificat, auf das sich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind;
d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die während der Geltungsdauer des LT-Certificats, auf das sie sich beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.
(9) Im Rahmen der vereinfachten Verfahren können Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren anerkannt.
(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder sich darauf beziehende Rechnung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit.
(11) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer gestatten, anstelle einer Bescheinigung EUR. 1 Rechnungen mit einer Erklärung gemäß Anhang IV dieses Protokolls auszustellen.
Die von dem ermächtigten Ausführer abgegebene Erklärung auf der Rechnung ist handschriftlich zu unterzeichnen und hat entweder
a) die Nummer der Bewilligung des ermächtigten Ausführers zu enthalten oder
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck des von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels nach Absatz 4 Buchstabe b versehen zu sein. Dieser Abdruck kann in die Rechnung eingedruckt werden.
(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können jedoch einem ermächtigten Ausführer gestatten, die Angaben nach Absatz 8 Buchstabe b oder die Erklärung nach Absatz 11 auf der Rechnung nicht handschriftlich zu unterzeichnen, wenn die Rechnungen durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden.
Die genannten Zollbehörden legen die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Absatzes fest; dazu kann gegebenenfalls eine schriftliche Verpflichtungserklärung des ermächtigten Ausführers gehören, daß er die volle Verantwortung für die genannten Angaben und Erklärungen in der gleichen Weise übernimmt wie bei handschriftlicher Unterzeichnung.
(13) Die Zollbehörden legen in den Bewilligungen nach den Absätzen 2, 3 und 11 insbesondere fest
a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen EUR. 1 oder von LT-Certificaten auszufüllen sind oder unter denen die Erklärung über die Ursprungseigenschaft der Waren auf der Rechnung abzugeben ist;
b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge sowie eine Kopie der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen und der Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind. Im Fall der LT-Certificate und der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen beginnt dieser Zeitraum mit dem Ende der Geltungsdauer des LT-Certificats. Diese Bestimmungen gelten auch für Bescheinigungen EUR. 1, LT-Certificate und sich auf LT-Certificate beziehende Rechnungen sowie für Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers, auf deren Grundlage nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls weitere Ursprungsnachweise ausgestellt werden.
(14) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte Warenarten von den in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.
(15) Die Zollbehörden haben die in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer zu verweigern, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten.
Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder der ermächtigte Ausführer die verlangte Gewähr nicht mehr bietet.
(16) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die Zollbehörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um der zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben, vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen.
(17) Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dieses Abkommens über die Zollformalitäten und den Gebrauch von Zolldokumenten bleiben unberührt.
Artikel 14
Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist vom Ausführer in der in Anhang IV dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in der Sprache einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Englisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempelabdruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet, mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.
Artikel 15
(1) Der Ausführer oder sein Vertreter hat seinem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür beizufügen, daß für die Ausfuhrwaren eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann. Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Zollbehandlung der Zone in Betracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besitzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Waren durch die genannten Behörden zu dulden.
(2) Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 und bei Abgabe der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c.
Artikel 16
(1) Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Israel zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei dieses Abkommens gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Israel oder einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugniße eines EFTA-Mitgliedstaates oder Israel erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
a) ein Ausführer diese Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Israel in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,
b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Israel oder in einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat,
c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand in Israel oder in einem EFTA-Mitgliedstaat versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,
d) die Waren von dem Zeitpunkt an, ab dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Den Zollbehörden ist eine Bescheinigung EUR. 1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung EUR. 1 sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.
Artikel 17
(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien dieses Abkommens einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Bescheinigungen EUR. 1 einschließlich der Bescheinigungen EUR. 1 nach Artikel 9 Absatz 3 dieses Protokolls sowie der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen.
(2) Der Gemischte Ausschuß ist ermächtigt, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, damit die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in den Vertragsparteien dieses Abkommens rechtzeitig angewendet werden können.
(3) Die Zollbehörden der Vertragsparteien dieses Abkommens teilen einander über das Sekretariat die Musterabdrucke der von ihren Zollstellen bei der Ausstellung der Bescheinigungen EUR. 1 verwendeten Stempel mit.
(4) Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Vorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen.
(5) Die Vertragsparteien dieses Abkommens treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Bescheinigung EUR. 1
begleitete Waren, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung notwendig sind.
(6) Wenn mit einer Bescheinigung EUR. 1 in einer Freizone eingeführte Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, müssen die zuständigen Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Bescheinigung EUR. 1 erteilen, wenn die vorgenommene Be- oder Verarbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Artikel 18
(1) Die nachträgliche Prüfung der Bescheinigungen EUR. 1 oder der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaates die Bescheinigung EUR. 1 mit der Rechnung, wenn diese vorgelegt worden ist, oder die sich auf das LT-Certificat beziehende Rechnung oder die mit der Erklärung des Ausführers versehene Rechnung oder eine Kopie dieser Unterlagen an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen und formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.
Sie fügen dem Antrag auf Nachprüfung alle verfügbaren Unterlagen bei und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Bescheinigung EUR. 1 oder der Rechnung schließen lassen.
Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.
(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist der Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die gemäß Absatz 2 zurückgesandten Papiere für die tatsächlich ausgeführten Waren gelten und ob diese Waren wirklich unter die Vorzugsbehandlung fallen.
Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats die Beanstandungen nicht klären oder treten Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle dem Fachausschuß für Zoll- und Ursprungsfragen gemäß Artikel 26
vorgelegt. Beschlüsse werden durch den Gemischten Ausschuß gefaßt.
Um eine nachträgliche Überprüfung der Bescheinigung EUR. 1 zu ermöglichen, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats die Ausfuhrpapiere bzw. die an ihrer Stelle verwendeten Kopien mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
Titel III
Schlußbestimmungen Artikel 19
Die Vertragsparteien dieses Abkommens treffen für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 20 Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Artikel 21
Waren im Sinne der Bestimmungen des Titels I, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens entweder auf dem Transport befinden oder in einer Vertragspartei dieses Abkommens vorübergehend gelagert sind oder sich in einem Zollager oder einer Zollfreizone befinden, können als Ursprungserzeugnisse anerkannt werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und jegliche Unterlagen über die Umstände der Beförderung vorgelegt werden.
Artikel 22
Die Vertragsparteien dieses Abkommens werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Bescheinigungen EUR. 1, zu deren Ausstellung ihre Zollverwaltungen in Ausführung dieses Abkommens befugt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ausgestellt werden. Sie verpflichten sich ferner, die hierzu erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten, insbesondere zur Kontrolle der Beförderung und des Aufenthaltes der Waren, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden.
Artikel 23
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls A können Waren, die denen entsprechen, auf die das Abkommen Anwendung findet und die zur Herstellung von Waren verwendet werden, für die eine Bescheinigung EUR. 1, ein LT-Certificat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine
Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens sind.
(2) In diesem Artikel umfaßt der Ausdruck „Zölle" auch die Abgaben zollgleicher Wirkung.
Artikel 24
(1) Wenn gemäß diesem Abkommen Waren bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat anders behandelt werden als bei der Einfuhr nach dem EFTA-Übereinkommen, wird die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung auf alle jene Waren ausgedehnt, die von einem in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Ursprungsnachweis begleitet werden, der in Israel ausgestellt oder abgegeben wurde, oder die von einem solchen in einem EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten oder abgegebenen Ursprungsnachweis begleitet werden, der den Vermerk „EFTA-Turkey Trade" trägt.
(2) Der Ausführer in einem EFTA-Mitgliedstaat oder dessen Vertreter hat für den Warenverkehr zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten den Vermerk „EFTA-Turkey Trade" auf dem Ursprungsnachweis anzubringen, wenn die Waren ihren Ursprung gemäß diesem Abkommen durch die Verwendung von Ursprungserzeugnissen Israels erlangt haben.
(3) Abweichend von Absatz 1, erfahren Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates, die aus Israel wiederausgeführt werden, bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat dieselbe Behandlung, als wenn sie direkt von einem EFTA-Mitgliedstaat in einen anderen gesandt worden wären. Die Waren müssen unverändert sein oder dürfen in Israel keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen. Diese Vorzugsbehandlung wird nur gewährt, wenn den Zollbehörden des EFTA-Mitgliedstaates bei der Einfuhr eine von den zuständigen israelischen Zollbehörden ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt wird, die den mit Stempel der genannten Behörde bestätigten Vermerk „Application Articel 24.3" enthält.
Artikel 25
(Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 25.)
Artikel 26
Der Gemischte Ausschuß setzt gemäß Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens zur Unterstützung bei der Ausführung seiner Aufgaben einen Fachausschuß, für Zoll- und Ursprungsfragen ein, der einen fortlaufenden Informationsaustausch und gegenseitige Konsultationen zwischen Fachleuten gewährleistet.
Artikel 27
Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz b Ziffer ii dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei dieses Abkommens bei der Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange die letztere Vertragspartei dieses Abkommens auf diese Ware den Drittlandszoll oder eine entsprechende Schutzmaßnahme anwendet.
Erläuterungen Anmerkung 1 — zu Artikel 1
Der Begriff „Vertragspartei dieses Abkommens" umfaßt auch die Hoheitsgewässer dieses Staates.
Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Vertragspartei dieses Abkommens, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 4 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.
Anmerkung 2 — zu den Artikeln 1, 2 und 4
Die in Artikel 1 für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei dieses Abkommens erfüllt werden, es sei denn, daß Artikel 2 zur Anwendung kommt.
Abgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei dieses Abkommens in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß
— die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
— sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
Anmerkung 3 — zu den Artikeln 1 und 2
Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.
Anmerkung 4 — zu Artikel 4 Buchstabe f
Der Begriff „ihre Schiffe" gilt nur für Schiffe,
a) die in einer Vertragspartei dieses Abkommens im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
b) die die Flagge einer Vertragspartei dieses Abkommens führen;
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens sind oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstandes oder Aufsichtsrates und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige einer Vertragspartei dieses Abkommens sind, wenn sich außerdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet;
d) deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens besteht;
e) deren Besatzung zu wenigstens 75 Prozent aus Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens besteht.
Anmerkung 5 — zu den Artikeln 4 und 5
Die maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Nummer des Harmonisierten Systems dient.
Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 einzureihen sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; dies gilt auch für Warenzusammenstellungen der Nummern 6308, 8206 und 9605.
Daraus ergibt sich, daß
— jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Nummer eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
— bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich betrachtet werden muß.
Wenn Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems wie die darin enthaltene Ware eingereiht werden, werden sie auch für die Anwendung der Ursprungsregeln wie die Ware behandelt.
Anmerkung 5 a — zu Artikel 4 Buchstabe h
Bei gebrauchten Reifen gilt der Ausdruck „Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können" nicht allein für gebrauchte Reifen, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden
können, sondern auch für solche, die nur zur Runderneuerung oder zur Benutzung als Abfälle verwendet werden können.
Anmerkung 6 — zu Artikel 5 Absatz 2
Die Einleitenden Bemerkungen zu Anhang II finden gegebenenfalls auch Anwendung auf alle Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in der Liste der in Anhang II enthaltenen besonderen Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegen.
Anmerkung 7 — zu Artikel 6
Als „ab-Werk-Preis" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Erzeugnisse.
Als „Zollwert" gilt der Wert, wie er entsprechend dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens festgelegt wird.
Anmerkung 8 — zu Artikel 8 Absatz 1
Die Möglichkeit, gemäß diesem Protokoll die Handelsrechnung zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren zu verwenden, wird auf den Lieferschein sowie auf jedes andere Handelspapier ausgedehnt, in dem die Beschreibung der betreffenden Waren so genau ist, daß ein Erkennen dieser Waren ermöglicht wird.
Bei Postsendungen, die als Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 angesehen werden, kann die Erklärung über den Ursprung auch auf der Zollerklärung C2/CP3 oder auf einer der Zollerklärung C2/CP3 beigefügten Anlage abgegeben werden.
Anmerkung 9 — zu Artikel 17 Absatz 1 und zu Artikel 22
Betrifft eine gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellte Bescheinigung EUR. 1 Waren, die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften der früher für diese Waren erteilten oder ausgestellten Ursprungsnachweise zu erhalten.
Anmerkung 10 — zu Artikel 23
Unter „irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen" ist jede Rückerstattung oder vollständige oder teilweise Nichterhebung von
Zöllen für die verwendeten Waren zu verstehen, die in einer Bestimmung vorgesehen ist, die diese Rückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklich oder tatsächlich gestattet, wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren nicht für den inländischen Verbrauch bestimmt sind, sondern ausgeführt werden.
Unter „verwendete Waren" sind alle Waren zu verstehen, für die „irgendeine Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen" auf Grund der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen beantragt wird, für die eine Bescheinigung EUR. 1, ein LT-Certificat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird.
Anhang II zum Protokoll B
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen.
Einleitende Bemerkungen
Allgemeines Bemerkung 1
1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Nummer oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Nummer oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in den Spalten 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex", so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Nummer oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.
1.2 In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Nummern zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Nummern des Kapitels oder in jede der Nummern einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefaßt sind.
1.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Nummer anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Nummer, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht.
1.4 Wenn für Waren der Kapitel 84 bis 91 in der Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt ist, muß die Regel in der Spalte 3 erfüllt werden.
Bemerkung 2
2.1 Der Begriff „Herstellen" umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich „Zusammenbau" oder besondere Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.
2.2 Der Begriff „Vormaterial" umfaßt jegliche „Zutaten", „Rohstoffe", „Komponenten" oder „Teile" usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden.
2.3 Der Begriff „Ware" bezieht sich auf die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
Bemerkung 3
3. 1 Bei allen Nummern oder Teilen einer Nummer, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Nummer gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.
3.2 Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 oder 4 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 oder 4 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
3.3 Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Nummer" verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nummer . . .", daß nur Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
3.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Nummer oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet.
Beispiel
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.
3.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels der Nummer oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 ist.
Bemerkung 4
4.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weitgehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.
4.2 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel
Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das
bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen wie auch die anderen oder beide verwenden.
Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzuwenden.
Beispiel
Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.
3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.
Beispiel
Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.
Beispiel
Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, dh. auf der Stufe der Fasern.
Bezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3.
.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Textilien Bemerkung 5
5.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2 Der Begriff „natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203, und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
5.3 Die Begriffe „Spinnmasse", „chemische Materialien" und „Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
5.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Kurzfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Kurzfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 6
6.1 Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 Prozent oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3 und 6.4).
6.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind, unabhängig von ihrem Anteil an der Ware. Textile Grundmaterialien sind
— Seide,
— Wolle,
— grobe Tierhaare,
— feine Tierhaare,
— Roßhaar,
— Baumwolle,
— Materialien für die Papierherstellung und Papier,
— Flachs,
— Hanf (Cannabis sativa L.),
— Jute und andere textile Bastfasern,
— Sisal und andere textile Agavefasern,
— Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzli che Spinnstoffe,
— synthetische Filamente,
— künstliche Filamente,
— synthetische Kurzfasern,
— künstliche Kurzfasern.
Beispiel
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern und aus synthetischen Kurzfasern hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen, bis zum Gewicht von 10 Prozent des Garns verwendet werden.
Beispiel
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle und aus Garn aus synthetischen Kurzfasern hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn oder Kammgarn aus Wolle oder eine Mischung aus beiden ohne Ursprungseigenschaft, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, bis zum Gewicht von 10 Prozent des Gewebes verwendet werden.
Beispiel
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn und Baumwollgewebe hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus zwei oder mehr verschiedenen textilen Grundmaterialien ist oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.
Beispiel
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn und synthetischem Gewebe hergestellt ist, sind zwei verschiedene textile Grundmaterialien verwendet worden.
Beispiel
Ein getufteter Teppich, der aus. künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 Prozent des Gewichts der Textilmaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute, die künstlichen Garne und/oder die Baumwoll-
garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt die Gewichtsgrenze ist eingehalten.
6.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 Prozent für Waren aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
6.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 Prozent für Waren aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 7
7.1 Spinnstoffe, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind in eine andere Nummer als die hergestellte Ware eingereiht und ihr Wert überschreitet nicht 8% des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware; dies gilt jedoch nur für jene Konfektionswaren, die in dieser "Liste mit einer auf diese Bemerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.
7.2 Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfüllen.
7.3 In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.
Beispiel
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.
7.4 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
0302 bis 0305 Fische, nicht lebend Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 Ursprungserzeugnisse sind
ex 0403 Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm; mit Geruchs- und Geschmackstoffen oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao Herstellen, bei dem — alle Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig erzeugt sind — verwendete Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Grapefruitsäfte) der Nr. 2009 Ursprungserzeugnisse sind und — der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und Vedickungsstoffe, auch modifiziert: — Pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, modifiziert Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen
1604 Fische, zubereitet öder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 1702 Chemisch reine Maltose und Fructose (Lävulose) Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Nr. 1702
1704 Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht kakaohaltig Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
1901 Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nrn. 0401 bis 0404, die kein Kakaopulver oder weniger als 10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: — Malzextrakt — andere Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli und Canneloni; ausgenommen solche Waren mit einem Gehalt von mehr als 20 Gewichtsprozent an Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, Würsten und ähnlichen Erzeugnissen oder Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall, einschließlich Fetten aller Art und Herkunft; Couscous, auch zubereitet Herstellen, bei dem jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig erzeugt sind
1903 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke zubereitet, in Form von Flocken, Graupen, Perlen und dergleichen Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Nr. 1108
1904 Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet: — ohne Zusatz von Kakao: — Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer; jedoch dürfen Zuckermais in Körnern oder Kolben, zubereitet oder haltbar gemacht, der Nrn. 2001, 2004 und 2005 und Zuckermais (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht), gefroren, der Nr. 0710 nicht verwendet werden
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormatenahen ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
— andere Herstellen, bei dem — jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Mais der Type „Zea Indurata" und Hartweizen sowie ihre Folgeprodukte) vollständig erzeugt sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— Kakao enthaltend Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Nr. 1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1905 Brot, Konditorwaren Feinbackwaren und andere Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie für Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblaten, getrockneter Mehl- oder Stärke-mehlteig in Blättern und ähnliche Erzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialen des Kapitels 11Jedoch darf bis einschließlich 30. November 1993 das nach dem Verfahren der „Nixtamalisierung" (Kochen
und Einweichen in alkalischer Lösung) gewonnene Maismehl (,,Masa"-Mehl) verwendet werden.
ex 2103 Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Senfmehl, auch zubereitet, und Senf verwendet werden
ex 2104 Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus zubereiteten oder hakbar gemachten Gemüsen der Nrn. 2002 bis 2005
ex 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, sowie andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von Früchten oder Gemüsen der Nr. 2009; alle diese Zucker, Milch oder Milchfett enthaltend Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, — verwendete Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Grapefruitsäfte) der Nr. 2009 Ursprungserzeugnisse sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2205 Wermutwein und anderer Wein aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert Herstellen, bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig erzeugt sind
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 2208 Liköre und andere Destillationsalkohol enthaltende Getränke, die Eier, Eigelb oder Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthalten Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und — die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig erzeugt sind oder Herstellen, bei dem Arrak bis höchstens 5 Volumprozent verwendet werden kann, vorausgesetzt, alle anderen verwendeten Vormaterialien sind Ursprungserzeugnisse
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem Kohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgraphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen (einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten lediglich zerteilt, mit einer Stärke von 25 cm oder weniger Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Stärke von mehr als 25 cm durch Sägen oder auf andere Weise
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- oder Hausteine, durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen (einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten lediglich zerteilt, mit einer Stärke von 25 cm oder weniger Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Stärke von mehr als 25 cm durch Sägen oder auf andere Weise
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Schmelzmagnesia und Sintermagnesia Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) vewendet werden
ex 2520 Zahngipse Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2524 Natürliche Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer oder Glimmerabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden
ex 2707 Öle, bei denen die aromatischen gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig vorherrschen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Destillationserzeugnissen des Hochtemperatur-Steinkohlenteers und bei deren Destillation bis 250 °C 65 Volumprozent oder mehr übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zum Antrieb von Motoren oder zum Heizen Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
2710 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen, die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser Zubereitungen bilden Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer
ex 2712 — Vaselin, raffiniert — Paraffin — mikrokristallines Erdölwachs, slack wax, gereinigter Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse, durch Synthese oder durch andere Verfahren gewonnen, auch gefärbt Herstellen aus nicht raffiniertem Vaselin Herstellen aus slack wax oder dessen Schwitzrückständen (scale wax) Herstellen aus rohem Ozokerit
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. ex 2811, ex 2833 und ex 2840 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraboratpen-tahydrat
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. ex 2905, 2915, ex 2932, 2933 und 2934 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2905 Metall-Alkoholate von Alkoholen dieser Nummer oder von Ethylalkohol oder Glycerin Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Nr. 2905; jedoch können Metall-Alkoholate dieser Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2915 Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Nr. 2915 oder 2916 insgesamt 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 2932 — Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Nr. 2909 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
— Cyclische Acetale und innere Halbacetale und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Nr. 2932
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem oder mehreren Stickstoffheteroatomen; Nucleinsäuren und deren Salze Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Nr. 2932 oder 2933 insgesamt 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
2934 Andere heterocyclische Verbindungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Nr. 2932 oder 2933 oder 2934 insgesamt 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. 3002, 3003 und 3004 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, für therapeutische, prophylaktische oder diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen, Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse
— gemischte Erzeugnisse für therapeutische oder prophylaktische Zwecke sowie für die gleichen Zwecke geeignete ungemischte Erzeugnisse, für therapeutische oder prophylaktische Zwecke dosiert oder zu den genannten Zwecken für den Kleinverkauf aufgemacht Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nr. 3002; jedoch können auch Vormaterialien dieser Warenbezeichnung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— andere: — menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nr. 3002; jedoch können auch Vormaterialien dieser Warenbezeichnung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— tierisches Blut, für therapeutische, prophylaktische oder diagnostische Zwecke zubereitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nr. 3002; jedoch können auch Vormaterialien dieser Warenbezeichnung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
— Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin und Serumglobine Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nr. 3002; jedoch können auch Vormaterialien dieser Warenbezeichnung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nr. 3002; jedoch können auch Vormaterialien dieser Warenbezeichnung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nr. 3002; jedoch können auch Vormaterialien dieser Warenbezeichnung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3003 und 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Nr. 3002, 3005 oder 3006 Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Nr. 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen die Waren, für die unter der nachfolgenden Nr. ex 3105 eine besondere Regel angeführt ist Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten; andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger; ausgenommen: — Natriumnitrat — Calciumcyanamid — Kaliumsulfat — Kaliummagnesiumsulfat Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex Kapitel 32 Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte und ähnliche Massen; Tinten; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. ex 3201 und 3205 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und andere Derivate Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs
3205 Farblacke; Zubereitungen auf der Grundlage von Farblacken, im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem KapitelDie Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben von Stoffen aller Art oder als Bestandteil von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Nummer des Kapitels 32 einzureihen. Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus solchen der Nrn. 3203 und 3204, vorausgesetzt, daß der Wert aller Vormaterialien der Nr. 3205 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen; ausgenommen die Waren, für die unter der nachfolgenden Nr. 3301 eine besondere Regel angeführt ist Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei), einschließlich sogenannter Concretes und Absolues; Resinoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, in nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse von der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; wässerige Destillate und wässerige Lösungen etherischer Öle Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen WarengruppeAls Warengruppe gilt jeder Teil der Nummer, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. dieser Nummer; jedoch können Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Wäre nicht überschreitet
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse" und Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips; ausgenommen die Waren, für die unter der nachfolgenden Nr. 3404 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: — auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Nr. 3404 oder in Kapitel 29 einzureihen sind
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
— andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus: — hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Nr. 1516, — Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und industriellen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Nr. 1519, — Vormaterialien der Nr. 3404; jedoch können alle diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. 3505 und ex 3507 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: — Stärke-Ether und -Ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Nr. 3505
— andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Nr. 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 36 Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer, Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 37 Photographische oder kinematographische Waren; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. 3701, 3702 und 3704 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
3701 Photographische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen; photographische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten
— Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als in die Nr. 3701 oder 3702 einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Nr. 3702 nur verwendet werden, wenn ihr Wert 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Nr. 3701 oder 3702 einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Nr. 3701 und 3702 nur verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3702 Photographische Filme, in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen; Sofortbildpackungen in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Nr. 3701 oder 3702 einzureihen sind
3704 Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, aber nicht entwickelt Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Nrn. 3701 bis 3704 einzureihen sind
ex Kapitel 38 Verschiedene chemische Erzeugnisse; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. ex 3801, ex 3803, ex 3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 3818 bis 3820, 3822 und 3823 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3801 — Kolloidaler Graphit in Suspensionen und halbkolloidaler Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— Graphit in Form von Pasten, bestehend aus einer Mischung von mehr als 30% des Gewichtes von Graphit mit Mineralölen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 3403 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren und Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl
ex 3806 Harzester Herstellen aus Harzsäuren
ex 3807 Schwarzpech (Pflanzenteerpech) Destillieren von Holzteer
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
3808 bis 3814, 3818 bis 3820, Verschiedene chemische Erzeugnisse: — zubereitete Additives für Schmieröle, die Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten, der Nr. 3811 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 3811 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3822 und 3823 - folgende Waren der Nr. 3823: — zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten — Naphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der Naphtensäuren — Sorbit, ausgenommen Sorbit der Nr. 2905 — Erdölsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Äthanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Ölen aus bituminösen Mineralien und ihre Salze — Ionenaustauscher — absorbierende Zubereitungen (Geter) zum Vervollständigen des Hochvakuums in elektrischen Lampen und Röhren — nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen — Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen — Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der Sulfonaphthensäuren — Fuselöle und Dippelöle — Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen — Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3901 bis 3915 Kunststoffe in Rohformen, Abfälle, Abschnitzel und Bruch von Kunststoffen; ausgenommen die Waren, für die unter der nachfolgenden Nr. ex 3907 eine besondere Regel angeführt ist
— Additions-Homopolymere Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
— der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetBei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
— andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetBei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
ex 3907 Copolymere, aus Polycarbonaten und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS) Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetBei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
ex 3916 bis 3921 Halbfabrikate und Fertigwaren aus Kunststoffen; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. ex 3916, ex 3917 und ex 3920 besondere Regeln angeführt sind: — flache Erzeugnisse, weiter behandelt als nur auf der Oberfläche bearbeitet oder anders zugeschnitten als lediglich zu Rechtecken (einschließlich Quadraten); andere Erzeugnisse, weiter behandelt als nur auf der Oberfläche bearbeitet Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— andere: — Additions-Homopolymere Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetBei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
— andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetBei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
ex 3916 und ex 3917 Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 3920 Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffes, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Methacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist
3922 bis 3926 Fertigwaren aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Rohformen oder in Platten, Blättern oder Streifen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 vH des abWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollgummi- oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Reifenprofile und Felgenbänder, aus Kautschuk
— runderneuerte Luftreifen, Vollgummioder Hohlkammerreifen, aus Kautschuk Runderneuern von gebrauchten Reifen
— andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus solchen der Nr. 4011 oder 4012
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex 4102 Felle von Schafen oder Lämmern, roh, enthaart Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen
4104 bis 4107 Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Nr. 4108 oder 4109 Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind
4109 Lackleder (Patentleder) und Patentlederimitation; metallisiertes Leder Herstellen aus Leder der Nrn. 4104 bis 4107, wenn sein Wert 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: — in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
— andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Nr. 4302
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormatenalien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
O (2) (3)
ex 4403 Rohholz, grob zwei- oder vierseitig zugerichtet Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder entsplintet
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit dem Profilspaner besäumt, gemessert oder geschält, mit einer Stärke von mehr als 6 mm; gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt verleimt Hobeln, Schleifen oder keilverzinkt Verleimen
ex 4408 Furniere, Platten für die Herstellung von Sperrholz, mit einer Stärke von 6 mm oder weniger, verspleißt; anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Stärke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt verleimt Verspleißen, Hobeln, Schleifen oder keilverzinkt Verleimen
ex 4409 — Holz (einschließlich Riemen und Friesen für Parkettfußböden, nicht zusammengesetzt), auf der ganzen Länge einer oder mehrerer Kanten oder Oberflächen bearbeitet (gefedert, genutet, gekehlt, gefalzt, abgeschrägt, gefräst, profiliert, abgerundet oder dergleichen), geschliffen oder keilverzinkt verleimt Schleifen oder keilverzinkt Verleimen
— Gefräste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Fräsen oder Profilieren
ex 4410 bis Gefräste oder profilierte Holzleisten und Fräsen oder Profilieren
ex 4413 Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke
ex 4415 Kisten, Schachteln, Verschlage, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern
ex 4416 Fässer, Bottiche, Kübel und andere Binderwaren sowie Teile davon, aus Holz Herstellen aus Faßdauben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet
ex 4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten aus Holz Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Zellholzplatten und gesägte und gespaltene Schindeln verwendet werden
— Gefräste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Fräsen oder Profilieren
ex 4421 Holz für Zündhölzer vorgerichtet; Holzstifte für Schuhe Herstellen aus Holz jeder Nummer, ausgenommen aus Holzdraht der Nr. 4409
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Nr. 4501
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
4816 Kohlepapiere, Selbstdurchschreibpapiere und andere Vervielfältigungs- und Umdruckpapiere, ausgenommen solche der Nr. 4809, einschließlich Vervielfältigungsmatrizen und Offsetplatten aus Papier, auch in Schachteln Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
4817 Briefumschläge, Kartenbriefe, nicht illustrierte Postkarten und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Schachteln, Taschen oder ähnliche Umschließungen, aus Papier oder Pappe, die eine Zusammenstellung von Korrespondenzwaren enthalten Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 4818 Toilettepapiere Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Säcke, Beutel und andere Umschließungen für Verpackungszwecke, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasern Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellulosefasern, auf Formen oder Größen zugeschnitten Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
4909 Postkarten, gedruckt oder illustriert; gedruckte Karten mit Glückwünschen, Mitteilungen oder Ankündigungen persönlicher Art, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Nr. 4909 oder 4911 einzureihen sind
4910 Kalender aller Art, gedruckt, einschließlich Blöcke für Abreißkalender: — Dauerkalender oder Kalender mit auswechselbaren Blöcken auf Unterlagen (Sockeln) aus anderem Material als Papier oder Pappe Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der
— andere hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Nr. 4909 oder 4911 einzureihen sind
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich der zum Abhaspeln nicht geeigneten Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), kardiert oder gekämmt Kardieren oder Kämmen von Abfällen von Seide
5501 bis 5507 Synthetische oder künstliche Stapelfasern Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
ex Kapitel 50 bis Kapitel 55 Garne, Monofile und Fäden Herstellen ausWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. — Rohseide, Abfällen von Seide, kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, — anderen natürlichen Fasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung
ex Kapitel 50 bis Kapitel 55 Gewebe: — in Verbindung mit Kautschukfäden — andere Herstellen aus einfachen GarnenWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. Herstellen ausWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. 5602, 5604, 5605 und 5606 besondere Regeln angeführt sind Herstellen ausWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung
5602 Filze, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
— Nadelfilze Herstellen ausWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.
— natürlichen Fasern, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse; jedoch können — Monofile aus Polypropylen der Nr. 5402, — Stapelfasern aus Polypropylen der Nr. 5503 oder 5506 oder — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Nr. 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 Dezitex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— andere Herstellen ausWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.
— natürliche Fasern, — Stapelfasern aus Kasein, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
5604 Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen überzogen, Spinnstoffgarne sowie Streifen und dergleichen der Nr. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoffen imprägniert, bestrichen, überzogen oder umhüllt: — Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen überzogen Herstellen aus Kautschukfäden oder -schnüren, nicht mit Spinnstoffen überzogen
— andere Herstellen ausWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.
— natürlichen Fasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung
5605 Metallgarne (Metallgespinste) und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Garnen aus Spinnstoffen, aus Streifen oder dergleichen der Nr. 5404 oder 5405, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen Herstellen ausWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.
— natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmassen oder — Vormaterialien für die Papierherstellung
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Nr. 5404 und 5405 (andere als jene der Nr. 5605 und andere als Garne aus umsponnenem Roßhaar); Chenillegarne (einschließlich beflockte Chenillegarne); Maschengarne (sog. „Chainette"-Garne) Herstellen ausWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder — Vormaterialien für die Papierherstellung
Kapitel 57 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen: — aus Nadelfilz Herstellen ausWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. — natürlichen Fasern, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse; jedoch können — Monofile aus Polypropylen der Nr. 5402, — Stapelfasern aus Polypropylen der Nr. 5503 oder 5506 oder — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Nr. 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 Dezitex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— aus anderen Filzen Herstellen ausWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. — natürlichen Fasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
— andere Herstellen ausWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. — Kokosgarnen, — Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, — natürlichen Fasern oder — synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen die Waren der Nrn. 5805 und 5810; für die Waren der Nr. 5810 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
— in Verbindung mit Kautschukfäden — andere Herstellen aus einfachen GarnenWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. Herstellen ausWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder Motive Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, wie sie für Bucheinbände, Futterale, Kartonagen und dergleichen verwendet werden; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougran und ähnliche steife Gewebe, wie sie für die Hutmacherei verwendet werden Herstellen aus Garnen
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyester oder Viskose: — mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90% des Gewichtes Herstellen aus Garnen
— andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoffen imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet (ausgenommen solche der Nr. 5902) Herstellen aus Garnen
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Bödenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschichte oder einem Überzug, auch zugeschnitten Herstellen aus GarnenWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
5905 Textile Wandbeläge: — mit Kautschuk, Kunststoffen oder anderen Vormaterialien imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet Herstellen aus Garnen
— andere Herstellen aus Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe, ausgenommen solche der Nr. 5902: — gewirkt oder gestrickt Herstellen aus Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, oder — chemischen Vormaterialien oder
— Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 vH des Gewichtes Spinnmasse Herstellen aus chemischen Vormaterialien
— andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen Herstellen aus Garnen
ex 5908 Glühstrümpfe, imprägniert Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe
5909 bis 5911 Textile Erzeugnisse für technische Zwecke : — Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Nr. 5911 Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Nr. 6310
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
— andere Herstellen ausWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. — Kokosgarnen, — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse Herstellen ausWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt: — die durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Stücken hergestellt wurden Herstellen aus GarnenSiehe die Einleitende Bemerkung 7.
— andere Herstellen ausWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. — natürlichen Fasern, — synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209, ex 6210, 6213, 6214, ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus GarnenWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.
ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6217 Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; „anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör", bestickt Herstellen aus GarnenWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 6210, ex 6216 und ex 6217 Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Herstellen aus GarnenWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 vH des abWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.
6213 und 6214 Taschentücher; Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier und dergleichen: — bestickt Herstellen aus rohen, einfachen GarnenWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.Für Waren, gewirkt oder gestrickt, nicht gummielastisch, nicht kautschutiert, die durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen von zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Stücken hergestellt wurden, siehe die Einleitende Bemerkung 7. oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitetWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.
— andere Herstellen aus rohen, einfachen GarnenWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.Für Waren, gewirkt oder gestrickt, nicht gummielastisch, nicht kautschutiert, die durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen von zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Stücken hergestellt wurden, siehe die Einleitende Bemerkung 7.
6301 bis 6304 Decken; Bettwäsche usw; Gardinen usw; andere Waren für die Innenausstattung: — aus Filz oder aus Vliesstoffen Herstellen ausWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. — natürlichen Fasern oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
— andere: — bestickt Herstellen aus rohen, einfachen GarnenWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.Für Waren, gewirkt oder gestrickt, nicht gummielastisch, nicht kautschutiert, die durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen von zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Stücken hergestellt wurden, siehe die Einleitende Bemerkung 7. oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— andere Herstellen aus rohen, einfachen GarnenWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.Für Waren, gewirkt oder gestrickt, nicht gummielastisch, nicht kautschutiert, die durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen von zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Stücken hergestellt wurden, siehe die Einleitende Bemerkung 7.
6305 Säcke und Beutel, für Verpackungszwecke Herstellen ausWegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. — natürlichen Fasern — synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
6306 Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für Segelbretter und für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Campingausrüstung
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
— aus Vliesstoffen Herstellen aus Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. — natürlichen Fasern oder — chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
— andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.
6307 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren einschließlich Schnittmuster für Kleidungsstücke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, bestehend aus Geweben und Garnen, auch mit Zubehör, zur Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischtüchern, Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Kleinverkauf Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 vH des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
6401 bis 6405 Schuhe Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen verbunden sind, der Nr. 6406
6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Nr. 6501, auch gefüttert oder ausgerüstet Herstellen aus Garnen oder Fasern Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt, gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen textilen Flächenerzeugnissen hergestellt, auch gefüttert oder ausgerüstet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch gefüttert oder ausgerüstet Herstellen aus Garnen oder Fasern Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.
6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Schirme) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 6803 Waren aus Naturschiefer oder Preßschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer
ex 6814 Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf einer Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
7006 Glas der Nr. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, an den Kanten bearbeitet, graviert, durchlocht, emailliert oder anders bearbeitet, weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7001
7007 Sicherheitsglas aus gehärtetem (getempertem) oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas) Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7001
7008 Mehrschichtisolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7001
7010 Flaschen, Korbflaschen, Flakons, Töpfe, Tiegel, Phiolen, Ampullen und andere Behältnisse, aus Glas, wie sie zum Transport oder zur Verpackung von Waren verwendet werden; Konseryengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 vH des ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7013 Glaswaren, wie sie bei Tisch, in der Küche, für Toilettezwecke, im Büro, für die Innendekoration oder für ähnliche Zwecke verwendet werden (ausgenommen solche der Nr. 7010 oder 7018) Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) Herstellen aus: — ungefärbten Vorgarnen (Lunten), Glasseidensträngen (Rovings), Garnen oder Stapelfasern oder — Glaswolle
ex 7102, ex 7103 und ex 7104 Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen
7106, 7108 und 7110 Edelmetalle: — nicht bearbeitet Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Nr. 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind, oder elektrolytische, thermische oder chemische Trennung von Edelmetallen der Nr. 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Nr. 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
— als Halbzeug oder in Form von Pulver Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelmetallen
ex 7107, ex 7109 und ex 7111 Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, nicht bearbeitet
7116 Waren aus echten Perlen, Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205
7208 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stangen und Stäbe, Profile, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Nr. 7206
7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Nr. 7207
ex 7218, 7219 bis 7222 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stangen und Stäbe, Profile, aus rostfreiem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Nr. 7218
7223 Draht aus rostfreiem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Nr. 7218
ex 7224, 7225 bis 7227 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, aus anderem legierten Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Nr. 7224
7228 Stangen und Stäbe, aus anderem legierten Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrstangen und -Stäbe, aus legiertem oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Nr. 7206, 7218 oder 7224
7229 Draht aus anderem legierten Stahl Herstellen aus Halbzeug der Nr. 7224
ex 7301 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7206
7302 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen sowie anderes, nur für das Verbinden oder Befestigen von Schienen geeignetes Material Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7206
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
7304, 7305 und 7306 Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gußeisen) oder Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7206, 7207, 7218 oder 7224
ex 7307 Rohrfittings, aus rostfreiem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Gußputzen geschmiedeter Rohlinge, wenn ihr Wert 35 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7308 Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten Gebäude der Nr. 9406) sowie deren Teile (zB Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Dächer, Dachstühle, Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke, Türschwellen, Rolläden, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus Eisen oder Stahl; für Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen geschweißte Profile der Nr. 7301 nicht verwendet werden
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 7315 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 7322 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 7322 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Nrn. 7401 bis 7405; für die Waren der Nr. ex 7403 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 7403 Kupferlegierungen, unverarbeitet Herstellen aus raffiniertem Kupfer, unverarbeitet, oder aus Abfällen und Schrott
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Nrn. 7501 bis 7503 Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Nrn. 7601, 7602 und ex 7616; für die Waren der Nrn. 7601 und ex 7616 sind nachfolgend besondere Regeln angeführt Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
7601 Aluminium, unverarbeitet Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium; ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht und Streckbleche aus Aluminium Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Nrn. 7801 und 7802; für die Waren der Nr. 7801 sind nachfolgend besondere Regeln angeführt Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7801 Blei, unverarbeitet: — raffiniertes Blei — anderes Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 7802 nicht verwendet werden
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Nrn. 7901 und 7902; für die Waren der Nr. 7901 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7901 Zink, unverarbeitet Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 7902 nicht verwendet werden
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Nrn. 8001, 8002 und 8007; für die Waren der Nr. 8001 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormatenalien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
8001 Zinn, unverarbeitet Herstellen aus Vormateriahen, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 8002 nicht verwendet werden
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, verarbeitet; Waren aus diesen Stoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8206 Werkzeuge aus mindestens zwei der Nrn. 8202 bis 8205, in Zusammenstellungen für den Kleinverkauf aufgemacht Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Nrn. 8202 bis 8205 einzureihen sind; jedoch kann die Warenzusammenstellung auch Waren der Nrn. 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 vH des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge für mechanische oder nichtmechanische Handwerkzeuge oder Werkzeugmaschinen (zB zum Treiben, Stanzen, Lochen, Gewindeschneiden oder Gewindebohren, Bohren, Räumen, Ausweiten, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Zieheisen oder Preßmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, sowie Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8208 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder für mechanische Geräte Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Gärtnermesser), ausgenommen Messer der Nr. 8208 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
8214 Andere Messerschmiedwaren (zB Haarschneidemaschinen, Scherapparate, Hackmesser für Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Wiegemesser, Papiermesser); Messerschmiedwaren für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellung solcher Waren Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
8215 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen, und ähnliche Küchen- oder Tischgeräte Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können andere Vormaterialien der Nr. 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 84 KernreaktorenFür Brennstoffelemente der Nr. 8401 gilt die Regel in Spalte 3 bis zum 31. Dezember 1993 nicht. Vormaterialien der Nr. 8401 können jedoch verwendet werden, wenn ihr Wert 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet.
, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. 8402, 8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8411, 8412, ex 8413, ex 8414, 8415, 8418, ex 8419, 8420, 8423, 8425 bis 8430, ex 8431, 8439, 8441, 8444 bis 8447, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466, 8469 bis 8472, 8480, 8482, 8484 und 8485 besondere Regeln angeführt sind Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8402 Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel), ausgenommen Heißwasserkessel für Zentralheizungen, die auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel für die Erzeugung von überhitztem Wasser Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellen Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8403 und ex 8404 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Nr. 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die Nr. 8403 oder 8404 einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Nr. 8403 oder 8404 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8407 Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8409 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren der Nr. 8407 oder 8408 geeignet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8414 Ventilatoren und dergleichen für industrielle Zwecke Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht gesondert einstellbar ist Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8418 Kühlschränke, Tiefkühlschränke und andere Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, auch elektrische; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Nr. 8415 Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
— Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
ex 8419 Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappeindustrie Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8420 Kalander und Walzwerke, ausgenommen solche für Metall oder Glas, und Walzen für diese Maschinen Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormatenalien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
O) (2) (3) oder (4)
8423 Wiegevorrichtungen, einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 Milligramm oder weniger; Gewichte für Waagen aller Art Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8425 bis 8428 Maschinen und Geräte zum Heben, Verladen, Entladen oder Fördern Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in die Nr. 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Grader, Schürfkübelwagen, Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Stopf- und Verdichtmaschinen und Straßenwalzen
— Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
— andere Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in die Nr. 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8430 Andere Maschinen und Geräte für die Erdbewegung, zum Planieren, Stopfen, Verdichten oder Bohren des Bodens, oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellen Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in die Nr. 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8431 Teile für Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8439 Maschinen und Apparate zur Herstellung von Halbstoffen aus zellulosehaltigem Fasermaterial, oder zur Herstellung oder Fertigstellung von Papier oder Pappe Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
— Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
8441 Andere Maschinen und Apparate zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Papiermasse, Papier oder Pappe einschließlich Schneidemaschinen aller Art Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8444 bis 8447 Maschinen für die Textilindustrie Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Nr. 8444 oder 8445 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8452 Nähmaschinen, ausgenommen Fadenheftmaschinen der Nr. 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders vorgerichtet; Nähmaschinennadeln: — Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg wiegt Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
— der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und — der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind
— andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8456 bis 8466 Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8469 bis 8472 Büromaschinen und Büroapparate (zB Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Heftapparate) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8480 Gießerei-Formkästen; Modellplatten; Gießerei-Modelle; Formen für Metalle (ausgenommen Gußformen für Ingots, Masseln und dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8482 Wälzlager (Kugel- und Rollenlager, einschließlich Tonnen- und Nadellager) Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Säckchen oder ähnlichen Umschließungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8485 Teile von Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten, in diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlußstücken, Isolierteilen, Wicklungen, Kontakten oder anderen wesentlichen Merkmalen elektrotechnischer Waren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische Erzeugnisse sowie Teile davon; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -Wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis 8529, 8535 bis 8537, ex 8541, 8542, 8544 bis 8548 besondere Regeln angeführt sind Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausgenommen Stromerzeugungsaggregate) Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in die Nr. 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in die Nrn. 8501 oder 8503 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8518 Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkergeräte und -anlagen Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Transistoren der Nr. 8541 3 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
— der Wert aller verwendeten Transistoren der Nr. 8541 3 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8519 Plättenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung : — elektrische Grammophone Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Transistoren der Nr. 8541 3 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— andere Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Transistoren der Nr. 8541 3 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8520 Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft überschreitet und — der Wert aller verwendeten Transistoren der Nr. 8541 3 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergäbe, ausgenommen solche mit Videosignalempfangsteil (Tuner) in einem gemeinsamen Gehäuse kombiniert Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft überschreitet und der Wert aller verwendeten Transistoren der Nr. 8541 3 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8522 Teile und Zubehör für Geräte der Nr. 8519 bis 8521 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(D (2) (3) oder (4)
8523 Träger, für Tonaufnahmen oder ähnliche Aufzeichnungen vorgerichtet, ohne Aufzeichnungen, ausgenommen Waren des Kapitels 37 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8524 Schallplatten, Bänder und andere Träger, mit Tonoder ähnlichen Aufzeichnungen, einschließlich Matrizen und Galvanos für die Schallplattenerzeugung, ausgenommen -Waren des Kapitels 37: — Matrizen und Galvanos für die Schallplattenerzeugung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— andere Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in die Nr. 8523 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8525 Sendegeräte für Funktelephonie, Funktelegraphie, Rundfunk oder Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Transistoren der Nr. 8541 3 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
— der Wert aller verwendeten Transistoren der Nr. 8541 3 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8526 Radargeräte, Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Transistoren der Nr. 8541 3 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Transistoren der Nr. 8541 3 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8527 Empfangsgeräte für Funktelephonie, Funktelegraphie oder Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Transistoren der Nr. 8541 3 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Transistoren der Nr. 8541 3 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8528 Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitoren und Videoprojektoren), auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerät oder einem Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergäbe kombiniert: — Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergäbe mit Videosignal-Empfangsteil (Tuner) Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und der Wert aller verwendeten Transistoren der Nr. 8541 3 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— andere Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Transistoren der Nr. 8541 3 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des abWerk Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Transistoren der Nr. 8541 3 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8529 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8525 bis 8528 geeignet — ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergäbe geeignet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— andere Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Transistoren der Nr. 8541 3 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Transistoren der Nr. 8541 3 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8535 und 8536 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in die Nr. 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8537 Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger (einschließlich solche für numerische Steuerungen), mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten, Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher auch mit Instrumenten oder Apparaten des Kapitels 90 ausgestattet, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Nr. 8517 Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in die Nr. 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterelemente, ausgenommen noch nicht zu Plättchen (Chips) zerteilte Scheibchen (Wafers) Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8542 Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in die Nr. 8541 oder 8542 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8544 Isolierte (einschließlich lackierte oder eloxierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken; Lichtleitkabel aus einzeln ummantelten optischen Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batteriekohlen und andere Waren aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, wie sie für elektrotechnische Zwecke verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8547 Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in der Masse eingelassenen einfachen Metallteilen zum Befestigen (zB Hülsen mit Innengewinde), ausgenommen Isolatoren der Nr. 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke hiefür, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8548 Elektrische Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8601 bis 8607 Lokomotiven, Eisenbahn- und Straßenbahnwagen sowie Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8608 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (einschließlich elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Kontroll- oder Steuergeräte für Schienen- und ähnliche Wege, Straßen, Binnenwasserwege, Parkeinrichtungen, Hafenanlagen oder Flugplätze; Teile dieser Waren Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8609 Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für den Transport von Flüssigkeiten, speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut und ausgestattet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 87 Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder, Fahrräder und ander Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. 8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und 8716 besondere Regeln angeführt sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8709 Werkskarren, mit eigenem Antrieb, ohne Hebe- oder Arbeitsvorrichtungen, wie sie in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Befördern von Waren auf kurzen Strecken verwendet werden; Zugkarren, wie sie auf Bahnsteigen verwendet werden; Teile davon Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
8710 Panzerkampfwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge, motorisiert, auch bewaffnet; Teile davon Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8711 Motorräder (einschließlich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: — mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von 50 cm³ oder weniger Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
— andere Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8712 Fahrräder, nicht mit Kugellagern ausgestattet Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Nr. 8714 einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8716 Anhänger und Sattelanhänger; andere Fahrzeuge ohne mechanischen Antrieb; Teile davon Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(D (2) (3) oder (4)
— Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren verwendet werden
8801 und 8802 Ballons und Luftschiffe; Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und ihre Träger für den Raumstart Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8803 Teile von Waren der Nr. 8801 oder 8802 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 8803 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8804 Fallschirme (einschließlich lenkbare Fallschirme) und rotierende Fallschirme; Teile und Zubehör davon: — rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nr. 8804 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 8804 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Apparate und Vorrichtungen für Decklandungen von Luftfahrzeugen und ähnliche Apparate und Vorrichtungen; Flugsimulatoren; Teile dieser Waren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 8805 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Rümpfe der Nr. 8906 nicht verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 90 Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser Waren; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. 9001, 9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007, 9011, ex 9014, 9015 bis 9020 und 9024 bis 9033 besondere Regeln angeführt sind Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9001 Optische Fasern und optische Faserbündel, optische Faserkabel, andere als die der Nr. 8544; Folien und Platten aus polarisierenden Stoffen; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt, ausgenommen nicht optisch bearbeitete Elemente aus Glas Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, gefaßt, für Instrumente oder Apparate, ausgenommen nicht optisch bearbeitete Elemente aus Glas Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9004 Brillen, Schutzbrillen und ähnliche Waren, zur Korrektur und zum Schutz der Augen oder für andere Zwecke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Gestelle dafür Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
— Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren verwendet werden und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
ex 9006 Photographische (andere als kinematographische) Aufnahmeapparate; photographische Blitzlichtgeräte und Photoblitzlichtlampen, andere als Entladungslampen der Nummer 8539; ausgenommen Photoblitzlichtlampen mit elektrischer Zündung Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und — der Wert aller verwendetet Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9007 Kinematographische Aufnahmeapparate und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
— Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren verwendet werden und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9011 Optische Mikroskope, einschließlich solche für die Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder Mikroprojektion Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9014 Andere Navigationsinstrumente und -apparate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topographie, Feld- und Höhenvermessung, Photogrammetrie, Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 Milligramm oder weniger, auch mit Gewichten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente (zB Zeichenmaschinen, Pantographen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Instrumente für die Längenmessung mit der Hand (zB Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer und Schiebelehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch Inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9018 Instrumente, Apparate und Geräte, für medizinische, chirurgische, zahnmedizinische oder veterinärmedizinische Verwendung, einschließlich Szintigraphen und andere elektromedizinische Apparate sowie Apparate zur Prüfung des Sehvermögens: — Dentalstühle in Verbindung mit zahnärztlichen Geräten oder mit Speifontänen Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nr. 9018 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
— andere Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
— Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
9019 Apparate und Geräte für die Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik, Ozontherapie, Sauerstofftherapie, Aerosoltherapie und künstliche Beatmung sowie andere Apparate und Geräte für die Atmungstherapie Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9020 Andere Atmungsgeräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken, die weder mechanische Teile noch auswechselbare Filter aufweisen Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanische Eigenschaften von Materialien (zB Metallen, Holz; Spinnstoffen, Papier und Kunststoffen) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9025 Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9026 Instrumente und Apparate zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluß, Standhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (zB Durchflußmengenmesser, Standanzeiger, Manometer und Wärmemengenmesser), ausgenommen Instrumente und Apparate der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9027 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (zB Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Gas- oder Rauchanalysenapparate) ; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen der Viskosität, Porosität, Dehnung, Oberflächenspannung oder dergleichen; Instrumente und Apparate für kalorimetrische, akustische oder photometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9028 Verbrauchs- oder Produktionszähler für Gas, Flüssigkeiten und Elektrizität, einschließlich derartiger Prüf- und Eichzähler für diese Geräte: — Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
— andere Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9029 Andere Zähler (Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und dergleichen); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Nr. 9015; Stroboskope Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9030 Oszilloskope, Spektralanalysegeräte und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Nr. 9028; Instrumente und Apparate zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
9033 Teile und Zubehör von Maschinen, Apparaten, Geräten und Instrumenten des Kapitels 90, in diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. 9105, 9109 bis 9113 besondere Regeln angeführt sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9105 Andere Uhren mit anderen als Kleinuhrwerken Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9109 Andere Uhrwerke, vollständig und zusammengebaut Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9110 Vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut oder teilweise zusammengebaut (Bausätze); nicht vollständig zusammengebaute Uhrwerke; Uhrwerkrohlinge Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
— Vormaterialien, die in die Nr. 9114 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
9111 Gehäuse für Uhren der Nr. 9101 oder 9102, und Teile davon Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der" hergestellten Ware nicht überschreitet
9112 Gehäuse für andere Uhren und ähnliche Gehäuse für andere Waren dieses Kapitels; Teile davon Herstellen, bei dem — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9113 Uhrarmbänder und Teile davon: — aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder mit Edelmetallen plattiert Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3) oder (4)
— andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teil und Zubehör davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9401 und ex 9403 Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Nr. 9401 oder 9403, wenn — ihr Wert 25 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und — alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Nummer als die Nr. 9401 oder 9403 einzureihen sind
9405 Beleuchtungskörper, einschließlich Scheinwerfer und Teile davon, anderweitig weder genannt noch Inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit fest montierter Lichtquelle, sowie anderweitig weder genannte noch inbegriffene Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9503 Anderes Spielzeug; maßstabsgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiel oder Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9506 Geräte und Ausrüstungen für Gymnastik, Athletik, andere Sportarten (ausgenommen für Tischtennis) und Freiluftspiele, nicht in anderen Nummern dieses Kapitels genannt oder inbegriffen; Schwimmbecken und Planschbecken Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder aus Rohlingen für Golfschlägerköpfe; jedoch können andere Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9507 Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; kleine Fangnetze (Handnetze) aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nr. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(D (2) (3)
ex 9601 und ex 9602 ex 9603 Waren aus tierischen, pflanzlichen oder mineralischen Schnitzstoffen Besen, Bürsten und Pinsel, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar; mechanische, nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum Handgebrauch, Mops; Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Nummer Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9605 Reisezusammenstellungen von Waren (Necessaires) für die Körperpflege, für Näharbeiten oder für das Reinigen von Schuhen oder Kleidern Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 vH des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
9606 Knöpfe, Preßverschlüsse; Schnappverschlüsse und Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile dieser Waren; Knopfrohlinge Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfedern und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllstifte (Dreh- und Druckstifte); Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Halter; Teile (einschließlich Schutzkappen und Klipse) für die vorstehend genannten Waren, ausgenommen jede der Nr. 9609 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder aus Schreibfedern oder Schreibfederspitzen; jedoch können auch andere Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9612 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anderen Stoffen für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch in Schachteln Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und — der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9613 Feuerzeuge und Anzünder (ausgenommen solche der Nr. 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte: — Feuerzeuge und Anzünder, mit piezoelektrischer Zündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 9613 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 9614 — andere Tabakspfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 9613 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Pfeifenrohformen
ANHANG III ZU PROTOKOLL B
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
Anmerkungen
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen; jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagrechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
Erklärung des Ausführers/Exporteurs
Anhang IV zum Protokoll B
Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c
Der Unterzeichnete, Ausführer der Waren, auf die sich diese Handelsrechnung bezieht, erklärt, daß diese Waren, soweit nicht anders angegebenSind in einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die keine Ursprungswaren Israels, Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens, Schwedens oder der Schweiz sind, so hat der Ausführer eine klare entsprechende Angabe zu machen.
, die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft im präferenzbegünstigten Warenverkehr mit
..........Israel, Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz. erfüllen und daß das Ursprungsland der Waren
.............. Israel, Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz.Hier kann auf eine bestimmte Spalte der Rechnung verwiesen werden, in der das Ursprungsland jeder einzelnen Ware angegeben ist. ist.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
(Unter der Unterschrift muß leserlich der volle Name der Person angegeben werden, die die Erklärung unterzeichnet.)
Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c in Englisch, Finnisch, Französisch, Isländisch, Italienisch, Norwegisch, Schwedisch und Türkisch.
Anhang V zum Protokoll B
Spezialstampiglie auf die in Unterparagraph 4 (b) des Artikels 13 Bezug genommen wird.
Anhang VI zum Protokoll BDie Wertlimits nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstaben a und b des Protokolls B, ausgedrückt in den nationalen Währungen der EFTA-Länder und Israels lauten somit wie folgt
Der in Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens ausgedrückte Gegenwert einer Rechnungseinheit, worauf sich Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls B bezieht, lautet wie folgt
Österreichischer Schilling ............... 14.4794
Finnische Mark ....................... 4.88483
Isländische Krone ..................... 74.8336
Norwegische Krone ................... 7.98528
Schwedische Krone .................... 7.59059
Schweizer Franken .................... 1.70478
Israelischer Schekel .................... 2.7459
Kleinsendungen (200 R.E.) Persönliches Reisegepäck (565 R.E.) Begrenzungen für die Rechnungserklärung (2820 R.E.)
Österreichischer Schilling 3 000 9 000 41 000
Finnische Mark 1 000 2 800 13 800
Isländische Krone 15 000 42 600 212 500
Norwegische Krone 1 600 4 520 22 560
Schwedische Krone 1 600 4 300 21 000
Schweizer Franken 350 1 000 5 000
Israelischer Schekel 600 1 600 8 000
PROTOKOLL C
auf das in Absatz 1 von Artikel 5 bezug genommen wird
Artikel 1
Island kann unter entsprechender Berücksichtigung der in Artikel 14 des Abkommens angeführten Bedingungen auf die in Tabelle I angeführten Erzeugnisse Zollabgaben fiskalischer Art einheben.
Wenn in Island die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle I angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.
Artikel 2
Liechtenstein und die Schweiz können auf Erzeugnisse, welche unter die in Tabelle II angeführten Tarifnummern fallen, Abgaben fiskalischer Art anwenden, wobei sie die Bedingungen des Artikels 14 des Abkommens einhalten.
Wenn in Liechtenstein und in der Schweiz die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle II angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschaffen werden.
ANHANG III
Auf den in Absatz 2 von Artikel 6 bezug genommen wird
1. Die Abschaffung von Ausfuhrzöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung wird hinsichtlich der in Tabelle A aufgelisteten Erzeugnisse auf Island nicht angewendet.
2. Liechtenstein und die Schweiz schaffen die auf die in Tabelle B aufgelisteten Erzeugnisse anzuwendeten Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung mit 1. Jänner 1993 ab.
3. Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt nicht für die in Tabelle C (Israel) aufgelisteten Erzeugnisse.
TABELLE A ZU ANHANG III ISLAND
System der Ausfuhrabgaben auf Fischereierzeugnisse, das Island beibehalten kann
Isländisches Gesetz Nr. 4 vom 28. Februar 1966, in der Fassung der Gesetze Nr. 79 vom 31. Dezember 1968, 73 vom 1. Juni 1970, 4 vom 30. März 1971 und 17 vom 4. Mai 1972, über die Ausfuhrabgaben auf Fischereierzeugnisse
Artikel 1
Auf Ausfuhren der in diesem Gesetz spezifizierten isländischen Fischereierzeugnisse wird eine Abgabe eingehoben.
Fische, welche von in Island registrierten Fischereifahrzeugen gefangen werden, gelten als isländische Erzeugnisse, selbst wenn solche Fische außerhalb der isländischen Fanggrenzen gefangen und nicht an Land verarbeitet werden.
Artikel 2
Entsprechend diesem Gesetz gelten folgende Ausfuhrabgaben auf Fischereierzeugnisse
1. eine Abgabe von 2 300 isländischen Kronen pro Tonne wird eingehoben auf Ausfuhren von gefrorenen Fischfilets, gefrorenem Fischrogen, gesalzenem Weißfisch, gesalzenem Fischfilets, Bäuche von gesalzenem Kabeljau, anderweitig nicht genanntem, gesalzenen Fischrogen, gesalzenen Fischstücken, gesalzenen und gefrorenen Fischzungen, Stockfisch, getrockneten Fischköpfen, Schellfisch und konservierten Fischereierzeugnissen in hermetisch verschlossenen Behältnissen.
Falls die gemäß diesem Artikel eingehobene Abgabe 4—5% des FOB-Wertes des in Frage stehenden Fischereierzeugnisses übersteigt, kann das Fischereiministerium entscheiden, den darüber hinausgehenden Teil der Abgabe abzuschaffen.
2. eine Abgabe von 3% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von gefrorenen Fischen im Ganzen, gefrorenem Fischabfall, gefrorenem norwegischen Hummer, gefrorenen Garnelen, gefrorenen Kapelanen, Kapelanmehl, Kapelanöl und gehärteten Ölen und Fetten von Fischen und Meeressäugetieren.
3. Eine Abgabe von 5% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von Walerzeugnissen, ausgenommen solchen, die in hermetisch verschlossenen Behältnissen konserviert werden.
4. Eine Abgabe von 6% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von Fischmehl, Rotlachsmehl, Mehl des norwegischen Hummers, Garnelenmehl, Lebermehl, Lebertran, Rotlachstran, gefrorenen Heringen im Ganzen, gefrorenen Heringsfilets, gesalzenen Heringen, gesalzenen Heringsfilets, gesalzenem Seehasenrogen und anderen in diesem Artikel nicht spezifizierten Fischereierzeugnissen.
500 isländische Kronen pro 100 kg Inhalt können von FOB-Wert gesalzener Heringe und gesalzenen Seehasenrogen zur Abdeckung der Verpackungskosten einbehalten werden.
5. eine Abgabe von 7% des FOB-Wertes wird auf Ausfuhren von frischen und gekühlten Fischen eingehoben.
Das Fischereiministerium kann jedoch beschließen, daß die Abgabe auf frische oder gekühlte Heringe jener entspricht, welche gegolten hätte, wenn die Verarbeitung der Heringe in Island auf die gleiche Art erfolgt wäre, wie sie im Ausland angewendet wird (siehe Punkt 4 und 6 dieses Artikels).
6. Eine Abgabe von 8% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von Heringmehl, Solubles von Heringen und Heringtran.
7. Seehundeerzeugnisse unterliegen keiner Ausfuhrabgabe.
Für die Zwecke von Punkt 1 bedeuten ungekochte, in hermetisch verschlossenen Behältnissen konservierte Erzeugnisse ungekocht, in hermetisch verschlossenen Behältnissen von 10 kg oder darunter konservierte, genußfertige Erzeugnisse. Ungekochte Fertigprodukte in größeren Behältnissen gelten ebenfalls als ungekochte, in hermetisch verschlossenen Behältnissen konservierte Erzeugnisse, soferne der Exporteur den Nachweis erbringt, daß der Wert des unverarbeiteten Erzeugnisses unter einem Drittel des Ausfuhrwertes des exportierten Erzeugnisses liegt.
Wenn isländische Fischereifahrzeuge in ausländischen Häfen frische oder verarbeitete Fischereierzeugnisse verkaufen, die von ihren eigenen oder anderen Fischereifahrzeugen gefangen wurden und dieser Abgabe unterliegen, wird besagte Abgabe auf den Bruttowert derartiger Verkäufe abzüglich Zöllen und sonstigen Entlade- und Verkaufsgebühren im Einklang mit den vom Fischereiministerium herausgegebenen Richtlinien eingehoben.
Artikel 3
Die Staatskasse hebt die Ausfuhrabgabe im Einklang mit der Bestimmung des Artikels 2 ein, und die Eingänge werden wie folgt aufgeteilt
1. für die Zahlung von Versicherungsprämien für Fischereifahrzeuge im Einklang mit den vom Fischereiministerium herausgegebenen Richtlinien .... 82—0%
2. an den isländischen Fischereikreditfonds ........................... 11-4%
3. an den Fischereifonds .............. 3 — 1%
4. für den Bau von Schiffen für die
Meeres- und Fischereiforschung ..... 1 — 8%
5. für die Errichtung von Fischereiforschungsinstituten .................. 0—7%
6. an den Verband der isländischen
Fischereifahrzeugbesitzer ........... 0—5%
7. an die Seemannsgewerkschaften im Einklang mit den vom Fischereiministerium herausgegebenen Richtlinien . . 0—5%
Die Zahlung der Versicherungsprämien für die in Punkt 1 genannten Fischereifahrzeuge kann der
Bedingung unterliegen, daß die betreffende Versicherungsgesellschaft Mitglied der Underwriters' Reinsurance Union ist und hinsichtlich der Kalkulation der Prämiensätze, Versicherungsbedingungen und Kaskowerte bestimmte Regeln anwenden muß.
Walfänger können von diesen Bedingungen ausgenommen werden und haben dann Anspruch auf Vergütung ihrer Beiträge an den Versicherungsfonds für Fischereifahrzeuge anstelle der Versicherungsprämien.
Artikel 4
Die in Artikel 2, Punkt 2, 3 und 4 vorgesehene Abgabe gilt auf den Verkaufspreis der Erzeugnisse einschließlich Verpackung, FOB Schiff im ersten Ladehafen. Der Wert der CIF- oder unter anderen Bedingungen verkauften Erzeugnisse wird gemäß den vom Handelsministerium herausgegebenen Bestimmungen an den FOB-Wert angepaßt.
Wenn nicht verkaufte Erzeugnisse exportiert werden, wird die in Artikel 2, Punkt 2, 3 und 4 vorgesehene Ausfuhrabgabe auf der Grundlage des in der Ausfuhrbewilligung vorgeschriebenen Mindestausfuhrpreises berechnet.
Wenn der Exporteur innerhalb von 6 Monaten nach dem im Frachtbrief angeführten Datum nachweist, daß der von der zuständigen Behörde festgelegte Preis eines nicht verkauften Fischereierzeugnisses den tatsächlichen Verkaufspreis übersteigt, erstattet das Finanzministerium vorbehaltlich der Bestätigung des Handelsministeriums, daß der Verkauf zu dem niedrigeren Preis gebilligt wurde, die Differenz zurück.
Die in Artikel 2, Punkt 1 vorgesehene Abgabe gilt für das Nettogewicht des verkauften Erzeugnisses, das in den Ausfuhrpapieren aufscheinen muß.
Artikel 5
Die Ausfuhrabgabe wird fällig, sobald das Schiff die Auslauferlaubnis erhalten hat, oder vor der Landung, wenn keine Zollabfertigung erforderlich ist. Das Fischereiministerium kann jedoch den Reeder bevollmächtigen, die Abgaben zu bezahlen, wenn er die Devisen erhält, vorausgesetzt, daß die Überweisung über eine isländische Bank erfolgt und er den Zollbehörden einen Solawechsel über den Kurswert der fälligen Summe ermittelt.
Artikel 6
Reeder von Erzeugnissen, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, übermitteln den zuständigen Behörden vor Erteilung der Auslauferlaubnis oder vor der Landung ein Duplikat oder eine beglaubigte Kopie des Frachtbriefes oder andere
Transportpapiere, eine Ausfuhrerklärung, eine Rechnung und erforderlichenfalls ein Beschaffenheitszeugnis sowie eine Ausfuhrbewilligung. Wurde kein Ausfuhrpapier ausgestellt, gibt der Reeder eine Erklärung hinsichtlich der verschifften Menge ab.
Die Bestimmungen dieses Artikels hinsichtlich des Reeders gelten im Falle der Abwesenheit oder Fahrlässigkeit des Reeders und der Schiffsmakler ebenso für den Kapitän.
Die Abgabe wird auf der Grundlage der Informationen, die in den in diesem Artikel angeführten Papieren enthalten sind, angewendet.
Artikel 7
Das Schiff und seine Ladung stellen eine Sicherstellung für die Zahlung der Ausfuhrabgabe dar.
Artikel 8
Die zuständigen Behörden erarbeiten eine Aufstellung der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes eingehobenen Ausfuhrabgaben, im Einklang mit den von Finanzministerium ausgegebenen Richtlinien und Bestimmungen hinsichtlich öffentlicher Finanzgebarung.
Artikel 9
Jede Übertretung dieses Gesetzes unterliegt einer Geldstrafe, soferne kein anderes Gesetz eine strengere Bestrafung vorsieht. Darüber hinaus zahlt jeder Reeder, Kapitän oder Schiffsmakler, der für
schuldig befunden wird, unrichtige Angaben über die Schiffsladung gemacht zu haben, das Dreifache der Ausfuhrabgabe, bezüglich derer der Betrugsversuch unternommen wurde.
Die Geldstrafen werden an die. Staatskasse entrichtet.
Falls die zuständigen Behörden Verdacht schöpfen, daß die in Artikel 6 angeführten Papiere unrichtig sind, inspizieren sie die Schiffsladung vor der Verschiffung oder Landung oder beschaffen sich die für diesen Zweck erforderlichen Papiere auf andere Weise.
Artikel 10
Übertretungen dieses Gesetzes werden nach den Bestimmungen des Strafrechtes geahndet.
Artikel 11
Die Regierung ist ermächtigt, Abgaben auf das Nettogewicht der in Artikel 2, Punkt 1 dieses Gesetzes angeführten Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 77 vom 28. April 1962 über den Fischfangsausgleichsfonds und Artikel 9, Akt Nr. 42 vom 9. Juni 1960 über Frischfischinspektionen zu erheben.
Artikel 12
Das Fischereiministerium kann eine Bestimmung erlassen, in der weitere Direktiven betreffen die Anwendung dieses Gesetzes festgelegt sind.
TABELLE B ZU ANHANG III LIECHTENSTEIN, SCHWEIZ
HS-Waren-Nr. Warenbezeichnung
26.20 2620.40 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der Eisen- oder Stahlerzeugung), die Metalle oder Metallverbindungen enthalten - hauptsächlich Aluminium enthaltend
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
TABELLE C ZU ANHANG III ISRAEL
Waren-Nr. H.S.-Code Warenbezeichnung
72.04 7204.21 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl - Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl: - - aus rostfreiem Stahl
74.03 7403.13 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen, unverarbeitet - Kupfer, raffiniert: - - Knüppel
74.04 7404.00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
76.02 7602.00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
78.02 7802.00 Abfälle und Schrott, aus Blei
ANHANG IV
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Das Verbot der Einfuhrbeschränkungen gilt nicht für die in Tabelle A zu diesem Anhang aufgelisteten Erzeugnisse.
2. Das Verbot der Ausfuhrbeschränkungen gilt nicht für die in Tabellen B und C zu diesem Anhang aufgelisteten Erzeugnisse.
TABELLE A ZU ANHANG IV
Waren-Nr. H.S.Code Warenbezeichnung Land
27.02 27.09 2702.10 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jet) - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh Österreich Island
27.10 2710.00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe, anderweitig weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen, die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser Zubereitungen bilden
ex 2710.00 - Teilweise raffiniertes Öl, einschließlich Topped Crudes - Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin - Gasöl, Heizöl - Schweröl Island
96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen darstellen), mechanische nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum Handgebrauch, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe und ähnliche Waren zur Herstellung von Pinseln und ähnlichen Waren; Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus Weichkautschuk (ausgenommen Rollwischer)
ex 9603.00 - Besen und Bürsten (ausgenommen Bürsten, wie sie für Teile von Maschinen verwendet werden, Farbroller, Wischer, Mops, Künstlerpinsel und Zahnbürsten) Island
TABELLE B ZU ANHANG IV
Waren-Nr. H.S.-Code Warenbezeichnung Land
72.04 ex 7204.00 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl - Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl Österreich Finnland Schweden Liechtenstein Schweiz Norwegen
KAP. 72 Eisen und Stahl
KAP. 73 ex Kap. 72-73 Waren aus Eisen und Stahl - Erzeugnisse, die unter das Abkommen zwischen Schweden und der Montanunion fallen und offensichtlich oder wahrscheinlich für die Herstellung von neuem Metall verwendet werden Schweden
74.03 ex 7403.00 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen, unverarbeitet: - Blöcke oder ähnliche unverarbeitete Gußformen aus umgeschmolzenem Kupfer und Abfällen Österreich
74.04 7404.00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich
76.02 7602.00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich
89.08 8908.00 Schiffe und andere schwimmende Konstruktionen, zum Abwracken Finnland
TABELLE C ZU ANHANG IV ISRAEL
Waren-Nr. H.S.Code Warenbezeichnung
27.10 2710.00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe, anderweitig weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen, die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit diese Öle den wesentlichen
Bestandteil dieser Zubereitungen bilden
27.11 Erdölgase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
27.14 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen, unverarbeitet
74.04 7404.00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
76.02 7602.00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
78.02 7802.00 Abfälle und Schrott, aus Blei
ANHANG V
AUF DEN IN ARTIKEL 15 BEZUG GENOMMEN WIRD
Schutz des geistigen Eigentums
Artikel 1
Definition und Anwendungsbereich des Schutzes
„Schutz des geistigen Eigentums" beinhaltet insbesondere den Schutz des Urheberrechtes und verwandter Schutzrechte, Warenzeichen, geographischer Angaben, Gebrauchsmuster, Patente, Topographien von integrierten Schaltkreisen sowie geheimgehaltener Know-how-Informationen.
Artikel 2
Internationale Konventionen
(1) Gemäß Absatz 2 von Artikel 15 vereinbaren die Vertragsparteien, die materiellen Normen folgender multilateraler Abkommen einzuhalten und diese zu befolgen
— Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schütze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);
— Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971).
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Verlangen einer Vertragspartei umgehend Expertenkonsultationen über Aktivitäten im Zusammenhang mit den bezeichneten oder künftigen internationalen Konventionen zur Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und Aktivitäten in internationalen Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) sowie Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern über Angelegenheiten, die geistiges Eigentum betreffen, abzuhalten.
Artikel 3
Zusätzliche materielle Normen
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen zumindest folgendes
— den ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz des Urheberrechtes, einschließlich Computerprogrammen und Datenbanken sowie verwandter Rechte;
— den ausreichenden und wirksamen Rechtschutz von Warenzeichen für Waren und Dienstleistungen, im speziellen international bekannter Warenzeichen;
— ausreichende und wirksame Rechtsmittel zum Schutz von geographischen Bezeichnungen
einschließlich Ursprungsbezeichnungen, hinsichtlich aller Erzeugnisse, zumindest in dem Ausmaß, als ihre Verwendung die Öffentlichkeit irreführt;
— ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz von Gebrauchsmustern insbesondere durch Gewährung einer Schutzfrist von fünf Jahren ab dem Datum der Einreichung mit der Möglichkeit einer Verlängerung für zwei aufeinander folgende Zeiträume von je fünf Jahren;
— ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz von Patenten auf einer ähnlichen Grundlage, wie sie in der Europäischen Freihandelszone gilt;
— die Zwangslizensierung von Patenten erfolgt auf nicht ausschließlicher, nicht diskriminierender Basis und unterliegt einer Entschädigung entsprechend dem Marktwert der Patentlizenz sowie einer gerichtlichen Überprüfung.
Umfang und Dauer einer solchen Lizenz werden auf den Zweck beschränkt, für welchen sie gewährt wird;
— ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz von Topographien integrierter Schaltkreise;
— ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz von geheimgehaltenen Know-how-Informationen.
Artikel 4
Erwerb und Beibehaltung geistiger Eigentumsrechte
Unterliegt der Erwerb eines geistigen Eigentumsrechtes der Gewährung oder Eintragung des Rechtes, gewährleisten die Vertragsparteien, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung oder Eintragung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.
Artikel 5
Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Verfahrensweisen zur Durchsetzung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.
(2) Die Vertragsparteien sorgen für Durchsetzungsbestimmungen, die angemessen, wirksam und nicht diskriminierend sind und somit den vollen Schutz der geistigen Eigentumsrechte gegen Verletzung gewährleisten. Die Durchsetzungsbestimmungen enthalten im speziellen Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber
des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.
ANHANG VI
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD
Beurteilungskriterien für die Anwendung von Artikel 18
Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, daß die Anwendung von Artikel 18 von folgenden Kriterien geleitet wird
a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 18; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.
b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 18
(i) Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder Stellen, sofern die Zinsen und Tilgungen den herrschenden internationalen Marktbedingungen entsprechen;
(ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte Garantieren, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;
(iii) Kapitalzuführungen durch Staaten oder staatliche Stellen, sofern vernünftigerweise erwartet werden kann, daß die Rendite solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;
(iv) steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und einheitlich angewandt werden.
c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 18 vereinbar sind
(i) ßeihilfen sozialer Natur, die einzelnen Verbrauchern gewährt werden, vorausgesetzt, daß solche Beihilfen ohne Diskriminierung hinsichtlich des Ursprungs der betroffenen Erzeugnisse gewährt werden;
(ii) Beihilfen, um die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden wiedergutzumachen;
(iii) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen; dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau" angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;
(iv) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;
(v) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;
(vi) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;
(vii) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen Dienstleistungen für Han-
del und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;
(viii) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;
(ix) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen Grundsatz, daß das Verursacherprinzip befolgt wird; Investitionen, die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25% oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gefördert werden; m Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten von Gesetzen oder Normen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb wird die Subventionsintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;
(x) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.
d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 18 in Einklang stehen
(i) Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;
(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat; (iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, sofern diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;
(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen gewährt werden, soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;
(v) Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die derart angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;
(vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in andere Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.
APPENDIX
ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER
IN ANHANG VI d (vi) ANGEFÜHRTEN
EXPORTBEIHILFE
a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnliche Praktiken, die eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten.
b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens Regierungen.
c) Der Verzicht auf direkte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben von industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.
d) Die Befreiung von Abgaben oder Steuern in bezug auf exportierte Waren, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.
e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen, die Berechnung von Preisen, die unter den Weltmarktpreisen liegen.
f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantien die Berechnung von Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langfristigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.
g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institutionen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.
h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.
ANHANG VII
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD
Transparenz der staatlichen Beihilfemaßnahmen
Diese Transparenzmaßnahmen umfassen ua.: — jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;
— Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, möglichst vor, jedoch spätestens 60 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und
— eine Verpflichtung, auf Verlangen weitere Informationen über Beihilfeprogramme vorzulegen.
PROTOKOLL D
betreffend die Behandlung, die seitens Liechtensteins
und der Schweiz auf Einfuhren bestimmter
Erzeugnisse vorbehaltlich des Schemas zur
Pflichtlagerhaltung angewendet werden kann
Liechtenstein und die Schweiz können Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung und im Falle der Schweiz für das Heer unerläßlich sind, in Zeiten ernster Versorgungsmängel, und deren Erzeugung in Liechtenstein und der Schweiz in unzureichendem Maß erfolgt oder nicht vorhanden ist, und deren Eigenschaften und Natur solcher An sind, daß eine Pflichtlagerhaltung möglich ist, einem Pflichtlagerhaltungsschema unterwerfen.
Liechtenstein und die Schweiz wenden dieses Schema in einer Weise an, die keine direkte oder indirekte Diskriminierung zwischen von den anderen Abkommenspartnern eingeführten Erzeugnissen und nationalen ähnlichen oder Ersatzerzeugnissen mit sich bringt.
Erklärung Israels betreffend Artikel 18 des Abkommens
Die Regierung Israels erklärt, daß sie jede An von staatlicher Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Israels als mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar erachtet, vorausgesetzt, daß eine derartige Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in solchem Ausmaß beeinträchtigt, als den gemeinsamen Interessen zuwiderlaufen würde.
Erklärung der EFTA-Staaten betreffend Artikel 18 des Abkommens
Die EFTA-Staaten erklären, daß sie im Zusammenhang mit der autonomen Durchführung von Artikel 18, die den Vertragsparteien obliegt, jede Beihilfemaßnahme von Seiten Israels auf der Grundlage von Artikel 18 und Anhang VI des Abkommens bewerten werden.
VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT
BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN
DEN EFTA-STAATEN UND ISRAEL
Einfuhrabgabe
1. Israel wiederholt seine den VERTRAGSPARTEIEN des GATT übermittelte Verpflichtung,
spätestens am 31. Dezember 1994 die Höhe der Einfuhrabgabe von 2% auf 1% zu reduzieren.
2. Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, daß die Anwendung dieser Abgabe den Bestimmungen von Artikel 22 ab Inkrafttreten des Abkommens unterliegt.
Hafengebühren
3. In Anbetracht divergierender Ansichten hinsichtlich der Vereinbarkeit der gegenwärtigen Struktur der israelischen Hafengebühren mit den Bestimmungen des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, daß die Angelegenheit unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens im Gemeinsamen Ausschuß aufgegriffen werden wird, um eine allgemein annehmbare Lösung dieser Frage zu finden.
Anwendung des T.AMA auf nach Israel eingeführte Waren
4. Israel verpflichtet sich, zu gewährleisten, daß die Verbrauchsteuer für eingeführte Waren auf einer der beiden Grundlagen berechnet wird: (a) angegebener Großhandelspreis oder (b) CIF-Wert plus TAMA-Zuschlag. Eingetragene Importeure dürfen zwischen den beiden Methoden wählen. Nicht eingetragene Importeure werden weiterhin die Verbrauchsteuer auf der Basis des TAMA zahlen.
5. Die einzigen Kriterien für den Erwerb des Status eines eingetragenen Importeurs sind folgende
a) Der Importeur hat während des Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Status der Eintragung angestrebt wird, Waren aus irgendeinem Ursprung mit einem Gesamtwert ' nach Israel eingeführt, der ihren Schwellenwert für das Jahr, in dem der Status angestrebt wird, übersteigt. Der Schwellenwert für jedes Jahr wird folgender sein
1992-$ 300.000
1993 - $ 200.000
1994-$ 100.000
1995 und danach —$ 50.000
b) In den vergangenen fünf Jahren hat der Importeur kein Steuervergehen begangen, für das er einer Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe unterliegt, und wegen der er im Falle der Rückfälligkeit mit einem Verbot des Verkaufes der Art von Waren belegt wird, in bezug auf welche das Vergehen begangen wurde.
6. Ein Importeur, der zu einem früheren Zeitpunkt den Status der Eintragung erhalten hat, kann diesen nur dann verlieren, wenn: a) er wegen eines in Unterabsatz 4 b beschriebenen Steuervergehens verurteilt wurde; oder b) er während des vorhergegangenen Kalenderjahres und während
zumindest eines weiteren Jahres innerhalb der fünf vorhergegangenen Jahre nicht Waren zu einem Gesamtwert importiert hat, der die für das laufende Jahr geltende Schwelle übersteigt.
7. Antragsformulare werden einfach und übersichtlich sein und eine Möglichkeit enthalten, die Entscheidung des Antragstellers, ob er den tatsächlichen Großhandelswert oder TAMA als Grundlage für die Berechnung der Verbrauchsteuer nimmt, anzuzeigen. Die einmal getroffene Entscheidung wird die steuerliche Behandlung des Importeurs für die nachfolgenden zwölf Monate festlegen und kann danach jederzeit nur auf Verlangen des Importeurs geändert werden. Ab 1. Jänner 1995 wird Israel ein verpflichtendes Großhandelspreisangabesystem für alle registrierten Importeure einführen.
8. Jeder Importeur kann bei dem Bezirksbeamten einen Antrag auf Status eines eingetragenen Importeurs stellen. Die Entscheidung des Bezirksbeamten wird dem Importeur innerhalb von 21 Tagen zugestellt werden. Im Falle einer positiven Entscheidung wird der Importeur sofort den Status der Eintragung enthalten. Im Falle einer negativen Entscheidung wird der Bezirksbeamte schriftliche Erklärungen der Gründe für die Ablehnung des Antrags gemäß der in Absatz 4 angeführten Bedingungen abgeben.
9. Ein eingetragener Importeur, der sich für die Bezahlung der Verbrauchsteuer auf der Grundlage des tatsächlichen Großhandelspreises entschieden hat, muß zusammen mit seiner Einfuhrzolldeklaration eine Großhandelspreiserklärung (für Waren, die der Verbrauchsteuer unterliegen) abgeben. Die Erklärung muß den Bedingungen der Artikel 1 und 17 des Verbrauchsteuergesetzes entsprechen. Die für die Importeure zur Anwendung gelagenden Buchhaltungsunterlagen, periodischen Steuererklärungen, Prüf- und Rekursverfahren werden mit den für heimische Erzeuger geltenden identisch sein.
10. Israel wird Schritte setzen, um zu gewährleisten, daß der für jedes Erzeugnis anzuwendende TAMA-Koeffizient nicht ein Maß übersteigt, welches die geübte Praxis von Großhändlern dieses Erzeugnisses reflektiert. Die TAMA-Sätze werden auf der Grundlage des tatsächlichen Großhandelspreisaufschlages für eine Stichprobe eingetragener und nicht eingetragener Importeure berechnet.
11. Auf Verlangen der EFTA-Staaten wird Israel eine Liste aller geltenden TAMA-Koeffizienten sowie (falls von den EFTA-Staaten für bestimmte Erzeugnisse verlangt) eine Erklärung der Methodologie, auf Grund welcher die TAMA-Sätze für diese Erzeugnisse berechnet wurden, vorlegen. Ebenso wird Israel die EFTA-Staaten auf Verlangen über Änderungen der TAMA-Koeffizienten in Kenntnis setzen.
Ein- und Ausfuhrbewilligungen
12. Im Falle der Verwendung automatischer Bewilligungen sind diese solcherart zu handhaben, daß der Handel nicht eingeschränkt wird. Derartige Bewilligungen sind jedenfalls innerhalb von 14 Tagen auszustellen. Mit Inkrafttreten des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien ferner, einander eine Liste von Warenposten, die der automatischen Einfuhrbewilligung unterliegen, zu übermitteln.
Ursprungsregeln
13. Hinsichtlich der Erklärenden Note 7 von Anhang I zu Protokoll B wird vereinbart, daß, bis Israel eine Vertragspartei des Abkommens über die Durchführung von Artikel VII des GATT geworden ist, Israel den „Zollwert" gemäß der Konvention über die Bewertung von Waren für Zollzwecke definiert.
14. Israel hat die Absicht, das GATT-Abkommen über die Durchführung von Artikel VII des GATT spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens zu befolgen.
Grenzwerte
15. Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, daß die in Absatz 1 und 2 von Artikel 8 des Protokolls B hinsichtlich der Ausfuhrerklärung, Kleinpakete und persönliche Reisegepäckstücke angeführten Grenzwerte spätestens ab 1. Jänner 1997 die gleiche Höhe aufweisen, wie sie zu dem Zeitpunkt in den Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und anderen Drittländern angewendet werden.
Staatsmonopole
16. Artikel 9 des Abkommens gilt für Liechtenstein und die Schweiz für Staatsmonopole in bezug auf Salz und Schießpulver und für das isländische Monopol auf Düngemittel nur in dem Ausmaß, als diese Staaten entsprechende Verpflichtungen gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in einem Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen werden müssen.
17. Artikel 9 gilt spätestens ab 1. Jänner 1995 in dem Falle des österreichischen Salzmonopols.
Handelsbeschränkungen aus religiösen oder rituellen Gründen
18. Die Vertragsparteien vereinbaren, daß Verbote oder Beschränkungen für Importe, Exporte oder Waren im Transit, die aus religiösen oder rituellen Gründen gerechtfertigt werden, mit dem Abkommen vereinbar sind, vorausgesetzt, daß sie entsprechend dem Prinzip der Inländerbehandlung gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen gemäß Artikel 8 des Abkommens angewendet werden.
Geistige Eigentumsrechte
19. Gemäß Artikel 15 des Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, Schritte zu setzen, um zu gewährleisten
a) bis 1. Jänner 1995 Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen), Befolgung und Einhaltung dieses Übereinkommens und Verabschiedung von entsprechenden Gesetzesnovellen, die den vorstehenden Bestimmungen Wirkung verleihen;
b) daß innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens Bewilligungen, die aus Gründen der Nichtausübung gewährt werden, in dem Ausmaß verwendet werden, als erforderlich ist, um vorwiegend den heimischen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu versorgen.
Staatliche Beihilfen
20. Die Regeln über staatliche Beihilfen und ihre Anwendung werden vor Ende 1995 überprüft, ua. mit dem Ziel, sie etwaigen Veränderungen, die sich hinsichtlich der staatlichen Beihilfen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Gemeinschaften ergeben haben könnten, anzupassen.
Schiedsgerichtsverfahren
21. Die EFTA-Staaten und Israel sind der Ansicht, daß ein Schiedsgerichtsverfahren für Meinungsverschiedenheiten, die nicht auf dem Wege von Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird im Gemeinsamen Ausschuß weiter überprüft werden.
Zusammenarbeit
22. Der Gemeinsame Ausschuß kann Möglichkeiten und Modalitäten besprechen, Handelsbeziehungen durch eine Zusammenarbeit in handelsbezogenen Angelegenheiten zu fördern.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Dezember 1992 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 33 Abs. 1 mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert: Israel, Finnland, Norwegen, Schweden.