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165_1992 AT

165. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 641/1990) hinterlegt

Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Deutschland............. 1. Oktober 1990

Estland.................. 21. Oktober 1991

Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikation- bzw. Beitrittsurkunde

Israel................... 3. Oktober 1991

Jemen................... 5. November 1991

Jordanien................ 3. November 1991

Jugoslawien.............. 10. September 1991

Liechtenstein............. 2. November 1990

Malta................... B.September 1990

Monaco................. 6. Dezember 1991

Nepal................... 14. Mai 1991

Rumänien............... 18. Dezember 1990

Venezuela............... 29. Juli 1991

Zypern.................. 18. Juli 1991

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsbzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Gemäß Art. 21 und 22

Jugoslawien, Liechtenstein, Malta, Monaco, Sowjetunion (mit Wirkung vom 1. Oktober 1991).

Bundesrepublik Deutschland

Zu Art. 3 : Diese Bestimmung regelt das Verbot, eine Person unmittelbar in einen Staat zu überstellen, in dem diese Person der konkreten Gefahr einer Folterung ausgesetzt ist. Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland begründet Artikel 3 ebenso wie die anderen Bestimmungen des Übereinkommens ausschließlich Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechts erfüllt.

Israel

Gemäß Art. 28 erklärt der Staat Israel hiemit, daß er die Zuständigkeit des in Art. 20 vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.

Gemäß Art. 30 Abs. 2 erklärt der Staat Israel hiemit, daß er sich durch Abs. 1 dieses Artikels nicht gebunden betrachtet.

Monaco

Gemäß Art. 30 Abs. 2 erklärt das Fürstentum Monaco, daß es sich durch Abs. 1 dieses Artikels nicht gebunden betrachtet.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt bzw. die abgegebene Erklärung zurückgezogen

Chile

Zu Art. 2 Abs. 3, Art. 3 und Art. 28 Abs. 1 am 7. September 1990

Sowjetunion

Zu Art. 20 am 1. Oktober 1991

Tschechoslowakei

Zu Art. 30 Abs. 1 am 26. April 1991.

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