165. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 641/1990) hinterlegt
Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Deutschland............. 1. Oktober 1990
Estland.................. 21. Oktober 1991
Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikation- bzw. Beitrittsurkunde
Israel................... 3. Oktober 1991
Jemen................... 5. November 1991
Jordanien................ 3. November 1991
Jugoslawien.............. 10. September 1991
Liechtenstein............. 2. November 1990
Malta................... B.September 1990
Monaco................. 6. Dezember 1991
Nepal................... 14. Mai 1991
Rumänien............... 18. Dezember 1990
Venezuela............... 29. Juli 1991
Zypern.................. 18. Juli 1991
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsbzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Gemäß Art. 21 und 22
Jugoslawien, Liechtenstein, Malta, Monaco, Sowjetunion (mit Wirkung vom 1. Oktober 1991).
Bundesrepublik Deutschland
Zu Art. 3 : Diese Bestimmung regelt das Verbot, eine Person unmittelbar in einen Staat zu überstellen, in dem diese Person der konkreten Gefahr einer Folterung ausgesetzt ist. Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland begründet Artikel 3 ebenso wie die anderen Bestimmungen des Übereinkommens ausschließlich Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechts erfüllt.
Israel
Gemäß Art. 28 erklärt der Staat Israel hiemit, daß er die Zuständigkeit des in Art. 20 vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.
Gemäß Art. 30 Abs. 2 erklärt der Staat Israel hiemit, daß er sich durch Abs. 1 dieses Artikels nicht gebunden betrachtet.
Monaco
Gemäß Art. 30 Abs. 2 erklärt das Fürstentum Monaco, daß es sich durch Abs. 1 dieses Artikels nicht gebunden betrachtet.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt bzw. die abgegebene Erklärung zurückgezogen
Chile
Zu Art. 2 Abs. 3, Art. 3 und Art. 28 Abs. 1 am 7. September 1990
Sowjetunion
Zu Art. 20 am 1. Oktober 1991
Tschechoslowakei
Zu Art. 30 Abs. 1 am 26. April 1991.