165. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 20. Dezember 1974, BGBl.
Nr. 106/1975, über die Reifeprüfung in den
Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten
mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für
Fremdenverkehrsberufe in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 579/1977 und 673/1986 sowie
der Kundmachung BGBl. Nr. 246/1988 wird wie
folgt geändert
1. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Eine mündliche Teilprüfung hat aus einem
der folgenden vom Prüfungskandidaten zu wählenden
Prüfungsgebiete zu bestehen
a) Religion
b) Deutsch
c) Lebende Fremdsprache
d) Rechtskunde und Staatsbürgerkunde sowie
Geschichte und Sozialkunde oder Wirtschaftliche
Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde
sowie Geschichte und Sozialkunde (je
nach Lehrplan)."
2. Im § 8 Abs. 1 erhält die bisherige lit. c die
Bezeichnung „d" und wird als neue lit. c eingefügt
„c) im Pflichtgegenstand „Schnittkonstruktion,
Gradieren und Modellgestaltung" nur graphisch,"
3. In der Anlage lautet Punkt 1.1.
„1.1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik
— Ausbildungszweig
Hochbau
Projektarbeit
Die Aufgabe hat Entwürfe, Pläne, Berechnungen
und Bemessungen sowie Aufgabenstellungen aus
dem Baubetrieb, ausgewählt aus den lehrplanmäßigen
Fachgebieten des Ausbildungszweiges, zu
umfassen (Arbeitszeit 40 Stunden).
Mündliche Prüfung
a) Baukonstruktion oder Baubetrieb,
b) Statik oder Stahlbetonbau,
c) Baustile oder Stahl- und Holzbau (Wahlfach)."
4. In der Anlage lautet Punkt 1.2.
„1.2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik
— Ausbildungszweig
Tiefbau
Projektarbeit
Die Aufgabe hat Entwürfe, Pläne, Berechnungen
und Bemessungen sowie Aufgabenstellungen aus
dem Baubetrieb einschließlich der Vermessungskunde,
ausgewählt aus den lehrplanmäßigen Fachgebieten
des Ausbildungszweiges, zu umfassen
(Arbeitszeit 40 Stunden).
Mündliche Prüfung
a) Statik oder Stahlbetonbau,
b) Baubetrieb oder Baukonstruktion oder
Grund- und Wasserbau,
c) Brückenbau oder Stahl- und Holzbau oder
Verkehrswegebau oder Siedlungswasserbau
(Wahlfach)."
5. In der Anlage lautet Punkt 1.4.
„1.4. Höhere Lehranstalt für Möbelbau
und Innenausbau
Projektarbeit
Die Aufgabe hat Entwürfe, Pläne, Konstruktionszeichnungen
und Schaubilder sowie Aufgabenstellungen
aus der Betriebstechnik, ausgewählt aus den
lehrplanmäßigen Fachgebieten, zu umfassen (Arbeitszeit
40 Stunden).
Mündliche Prüfung
a) Tischlerkonstruktionen oder Baukonstruktion,
b) Technologie oder Betriebstechnik,
c) Bau- und Möbelstile oder Innenräume
(Wahlfach)."
6. In der Anlage lautet Punkt 2.1.
„2.1. Höhere Lehranstalt für Chemie
— Ausbildungszweig: Technische
Chemie
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat die Durchführung einer
technischen Analyse aus den Fachgebieten der
anorganischen oder organischen Chemie oder eine
organisch-präparative Arbeit im Rahmen einer
zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen. Die
technische Analyse hat eine qualitative und
quantitative Untersuchung von Rohstoffen, Haibund
Fertigprodukten (Qualitätskontrolle) sowie die
Bearbeitung anwendungstechnischer Probleme zum
Inhalt zu haben.
Die präparative Arbeit hat die laboratoriumsmäßige
Herstellung organischer Substanzen einschließlich
der Prüfung auf Reinheitsgrad, Ausbeute
und Verwendbarkeit zu umfassen (Arbeitszeit
40 Stunden).
Von der Gesamtarbeitszeit von 40 Stunden ist ein
halber Klausurarbeitstag (4 Stunden) für die Beschreibung
von verfahrenstechnischen Grundoperationen
der chemischen Verfahrenstechnik sowie des
Aufbaues und der Wirkungsweise von Maschinen
und Apparaten der chemischen Industrie anhand
von anzufertigenden Skizzen und die Durchführung
einfacher verfahrenstechnischer Berechnungen
zu verwenden.
Mündliche Prüfung
a) Analytische Chemie,
b) Anorganisch-chemische Technologie (einschließlich
Umwelttechnik) oder Organischchemische
Technologie (einschließlich Umwelttechnik),
c) Allgemeine und anorganische Chemie oder
Organische Chemie oder Physikalische Chemie
(Wahlfach)."
7. In der Anlage lautet Punkt 2.3.
„2.3. Höhere Lehranstalt für Chemie
— Ausbildungszweig : Biochemie,
Biotechnologie und Gentechnik
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat eine technische Analyse
oder eine präparative Arbeit aus den Fachgebieten
der Biochemie, der Biotechnologie und/oder der
Gentechnik im Rahmen einer zusammenhängenden
Aufgabe zu umfassen. Die technische Analyse hat
eine qualitative und quantitative Untersuchung
sowie eine Beurteilung von Rohstoffen und
Erzeugnissen der biochemischen Industrie zum
Inhalt zu haben. Die präparative Arbeit hat die
Herstellung von biochemischen Präparaten einschließlich
der Prüfung auf Wirksamkeit, Reinheit
oder Verwendbarkeit zu umfassen (Arbeitszeit
40 Stunden).
Von der Gesamtarbeitszeit von 40 Stunden ist ein
halber Klausurarbeitstag (4 Stunden) für die Beschreibung
von verfahrenstechnischen Grundoperationen
der chemischen Verfahrenstechnik sowie des
Aufbaues und der Wirkungsweise von Maschinen
und Apparaten der biochemischen Industrie anhand
von anzufertigenden Skizzen und die Durchführung
einfacher verfahrenstechnischer Berechnungen
zu verwenden.
Mündliche Prüfung
a) Biochemie (einschließlich Lebensmittelchemie),
b) Biochemische Technologie (einschließlich
Umwelttechnik) oder Biologie, Mikrobiologie
und Gentechnik,
c) Allgemeine und anorganische Chemie oder
Organische Chemie oder Physikalische Chemie
(Wahlfach)."
8. In der Anlage lautet Punkt 2.4.
„2.4. Höhere Lehranstalt für Chemie
— Ausbildungszweig: Leder-
und Naturstofftechnologie
Projektarbeit
Die Projektarbeit hat eine technische Analyse
oder eine präparative Arbeit aus dem Fachgebiet
Analytisches Laboratorium (einschließlich Natur-
Stoff- und gerbereitechnologisches Praktikum) im
Rahmen einer zusammenhängenden Aufgabe zu
umfassen.
Die technische Analyse hat eine qualitative und
quantitative Untersuchung von Rohstoffen und
Erzeugnissen der Leder- und Naturstoffindustrie
zum Inhalt zu haben. Die präparative Arbeit hat die
laboratoriumsmäßige und/oder werkstättenmäßige
Herstellung von Handelsprodukten der Naturstoffindustrie
einschließlich einer Überprüfung gemäß
allfällig gegebener Güterichtlinien zu umfassen
(Arbeitszeit 40 Stunden).
Von der Gesamtarbeitszeit von 40 Stunden ist ein
halber Klausurarbeitstag (4 Stunden) für die Beschreibung
von verfahrenstechnischen Grundoperationen
der chemischen Verfahrenstechnik sowie des
Aufbaues und der Wirkungsweise von Maschinen
und Apparaten der Leder- und Naturstoffindustrie
anhand von anzufertigenden Skizzen und die
Durchführung einfacher verfahrenstechnischer Berechnungen
zu verwenden.
Mündliche Prüfung
a) Analytische Chemie,
b) Technologie der Naturstoffe (einschließlich
Umwelttechnik), Technologie des Leders und
Gerbereichemie,
c) Allgemeine und anorganische Chemie oder
Organische Chemie oder Physikalische Chemie
(Wahlfach)."
9. In der Anlage erhält der bisherige Punkt 3.3.
die Bezeichnung „3.6." und treten an die Stelle der
Punkte 3.1. und 3.2. die folgenden Punkte 3.1. bis
3.5.
„3.1. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik
— Ausbildungszweig
Energietechnik und Leistungselektronik
Projektarbeit
Eine Aufgabe hat Berechnungen, Entwürfe und
Konstruktionszeichnungen von elektrischen Verteileranlagen,
elektrischen Antrieben, Maschinen und
Umrichtern oder Baugruppen aus diesen Gebieten
im Rahmen einer zusammenhängenden Aufgabe zu
umfassen. Bei den Konstruktionen sind praxisgerechte
Fertigungsunterlagen zu verlangen (Arbeitszeit
40 Stunden).
Ein Klausurarbeitstag (8 Stunden) darf für die
Durchführung von Messungen und Untersuchungsaufgaben
im Laboratorium verwendet werden. Für
die Durchführung dieser Aufgaben können Arbeitsgruppen
gebildet werden; der am selben Tag in
Klausur auszuarbeitende Bericht ist jedoch von
jedem Kandidaten selbständig zu erstellen.
Mündliche Prüfung
a) Elektrische Maschinen und Stromrichter,
b) Elektrische Anlagen,
c) Elektronik und Mikroelektronik oder Meß-,
Steuerungs- und Regelungstechnik (Wahlfach).
3.2. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik
— Ausbildungszweig
Steuerungs- und Regelungstechnik
Projektarbeit
Eine Aufgabe hat Berechnungen, Entwürfe und
Konstruktionszeichnungen im Rahmen einer zusammenhängenden
Aufgabe aus dem Bereich der
Steuerungs- und Regelungstechnik zu umfassen. Bei
den Konstruktionen sind praxisgerechte Fertigungsunterlagen
zu verlangen (Arbeitszeit 40 Stunden).
Ein Klausurarbeitstag (8 Stunden) darf für die
Durchführung von Messungen und Untersuchungsaufgaben
im Laboratorium verwendet werden. Für
die Durchführung dieser Aufgaben können Arbeitsgruppen
gebildet werden; der am selben Tag in
Klausur auszuarbeitende Bericht ist jedoch von
jedem Kandidaten selbständig zu erstellen.
Mündliche Prüfung
a) Steuerungs- und Regelungstechnik,
b) Meßtechnik,
c) Elektronik und Impulstechnik und Prozeßrechentechnik
oder Elektrische Maschinen und
Anlagen (Wahlfach).
3.3. Höhere Lehranstalt für Elektronik
— Ausbildungszweig
Nachrichtentechnik
Projektarbeit
Eine Aufgabe hat Berechnungen, Entwürfe,
Schaltpläne, Übersichtszeichnungen und praxisgerechte
Fertigungsunterlagen von Baugruppen, Anlageteilen,
Anlagen oder Geräten im Rahmen einer
zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen. Bei den
Konstruktionen sind Werkzeichnungen von Einzelteilen
zu verlangen (Arbeitszeit 40 Stunden).
Ein Klausurarbeitstag (8 Stunden) darf für die
Durchführung von Messungen und Untersuchungsaufgaben
im Laboratorium verwendet werden. Für
die Durchführung dieser Aufgaben können Arbeitsgruppen
gebildet werden; der am selben Tag in
Klausur auszuarbeitende Bericht ist jedoch von
jedem Kandidaten selbständig zu erstellen.
Mündliche Prüfung
a) Elektronik und Digitaltechnik,
b) Nachrichtentechnik,
c) Hochfrequenz- und Impulstechnik oder
Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik
(Wahlfach).
3.4. Höhere Lehranstalt für Elektronik
— Ausbildungszweig: Informatik
Projektarbeit
Eine Aufgabe hat Berechnungen, soft- und
hardwaremäßige Entwürfe und Schaltpläne sowie
praxisgerechte Unterlagen im Rahmen einer zusammenhängenden
Aufgabe zu umfassen. Mindestens
ein Arbeitstag ist für die Entwicklung des
Softwareprogramms vorzusehen. Mindestens ein
Arbeitstag ist für die Arbeit an den EDV-Geräten
vorzusehen, wobei auch Arbeitsgruppen gebildet
werden können; die am selben Tag auszuarbeitende
Dokumentation der Software ist jedoch von jedem
Kandidaten selbständig zu erstellen (Arbeitszeit
40 Stunden).
Ein Klausurarbeitstag (8 Stunden) darf für die
Durchführung von Untersuchungsaufgaben im
Laboratorium verwendet werden. Für die Durchführung
dieser Aufgaben können Arbeitsgruppen
gebildet werden; der am selben Tag in Klausur
auszuarbeitende Bericht ist jedoch von jedem
Kandidaten selbständig zu erstellen.
Mündliche Prüfung
a) Elektronik und Digitaltechnik,
b) Technische Informatik,
c) Nachrichten- und Hochfrequenztechnik oder
Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik
(Wahlfach).
3.5. Höhere Lehranstalt für Elektronik
— Ausbildungszweig: Biomedizinische
Technik
Projektarbeit
Eine Aufgabe hat Berechnungen, Entwürfe,
Schaltpläne, Übersichtszeichnungen und praxisgerechte
Fertigungsunterlagen von Baugruppen, Anlageteilen,
Anlagen oder Geräten im Rahmen einer
zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen, wobei
auch eine Unterteilung in Einzelaufgaben zulässig
ist, die an dem jeweiligen dafür vorgesehenen
Arbeitstag verlautbart werden können. Bei den
Konstruktionen sind Werkzeichnungen von Einzelteilen
zu verlangen (Arbeitszeit 40 Stunden).
Ein Klausurarbeitstag (8 Stunden) darf für die
Durchführung von Messungen und Untersuchungen
im Laboratorium verwendet werden. Für die
Durchführung dieser Aufgaben können Arbeitsgruppen
gebildet werden; der am selben Tag in
Klausur auszuarbeitende Bericht ist jedoch von
jedem Kandidaten selbständig zu erstellen.
Mündliche Prüfung
a) Elektronik und Digitaltechnik,
b) Meß- Steuerungs- und Regelungstechnik,
c) Nachrichtentechnik oder Hochfrequenz- und
Impulstechnik einschließlich Biomedizinische
Technik (Wahlfach)."
10. In der Anlage treten an die Stelle des
Punktes 4.9. folgende Punkte
„4.9. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau
— Ausbildungszweig
Automatisierungstechnik
Projektarbeit
Die Aufgabe hat Entwürfe, Berechnungen,
Schaltpläne und Konstruktionszeichnungen aus
dem lehrplanmäßigen Bereich der Automatisierungstechnik
zu umfassen, wobei eine Aufteilung
der Gesamtarbeit auf einzelne Tage mit Verlautbarung
des jeweiligen Arbeitsumfanges zulässig ist. Bei
den Konstruktionen sind Werkzeichnungen von
Einzelteilen zu verlangen. (Arbeitszeit 40 Stunden).
Mündliche Prüfung
a) Fertigungstechnik,
b) Mechanik oder Automatisierungstechnik,
c) Prozeßrechentechnik oder Manipulationstechnik
(Wahlfach).
4.10. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau
— Ausbildungszweig
Fertigungstechnik
Projektarbeit
Die Aufgabe hat Entwürfe, Berechnungen,
Schaltpläne und Konstruktionszeichnungen von
Baugruppen und Vorrichtungen aus dem lehrplanmäßigen.
Bereich der Fertigungstechnik zu umfassen,
wobei eine Aufteilung- der Gesamtarbeit auf
einzelne Tage mit Verlautbarung des jeweiligen
Arbeitsumfanges zulässig ist. Bei den Konstruktionen
sind Werkzeichnungen von Einzelteilen zu
verlangen. (Arbeitszeit 40 Stunden).
Mündliche Prüfung
a) Fertigungstechnik,
b) Mechanik oder Werkzeugbau,
c) Vorrichtungsbau oder Automatisierungstechnik
(Wahlfach)."
11. In der Anlage erhalten die bisherigen Punkte
5.5. und 5.6. die Bezeichnung „5.4." und „5.5." und
treten an die Stelle der Punkte 5.1. bis 5.4. die
folgenden Punkte 5.1. bis 5.3.
„5.1. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik
— Ausbildungszweig
Weberei und Spinnerei; Ausbildungszweig
Wirkerei und Strickerei
Projektarbeit
Eine Aufgabe hat die Ermittlung und Berechnung
der für die Produktion und Ausrüstung textiler
Flächengebilde erforderlichen fertigungstechnischen
Daten und Vorschreibungen aus gegebenen
Vorlagen, die Ausarbeitung der technischen Angaben
über die zur Herstellung der Flächengebilde
geeigneten Maschinen, Materialien, Bindungspatronen
und Arbeitsvorschreibungen, die Fachberechnungen
und Quälitätsbeurteilungen im Rahmen
einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.
Hiebei sind wirtschaftliche Gesichtspunkte zu
berücksichtigen. Die Aufgabenstellung ist dem
Fachgebiet zu entnehmen. Eine Aufteilung in
Einzelaufgaben, die erst am jeweiligen Arbeitstag
verlautbart werden, ist zulässig (Gesamtarbeitszeit
40 Stunden).
Mündliche Prüfung
a) Textiltheorie
b) Textiltechnologie
c) Betriebs- und Volkswirtschaft oder Elektrotechnik
und Elektronik oder Textiltechnische
Untersuchungen (Wahlfach).
5.2. Höhere Lehranstalt für Textilchemie
Projektarbeit
Eine Aufgabe hat die Ermittlung und Berechnung
der für die Veredlung eines textilen Materials
erforderlichen Daten und Vorschreibungen nach
einer gegebenen Vorlage zu umfassen. Weiters ist
eine Arbeit aus dem Fachgebiet „Analytisches
Laboratorium" und „Textiltechnische Untersuchungen"
im Rahmen des Projektes durchzuführen.
Die laboratoriumsmäßig und/oder werkstättenmäßig
hergestellten Veredlungseffekte sind gemäß den
allgemeinen Güterichtlinien (Normen bzw. Spezifikationen)
zu überprüfen und der Qualitätsausfall ist
zu beurteilen.
Die Projektarbeit ist als zusammenhängende
Aufgabenstellung zu formulieren, kann aber in
Einzelaufgaben unterteilt werden, die jeweils erst
am hiefür vorgesehenen Arbeitstag verlautbart
werden.
Von der Gesamtarbeitszeit von 40 Stunden ist ein
ganzer Klausurarbeitstag (8 Stunden) für die
theoretische Ausarbeitung des Projektes einschließlich
der verfahrenstechnischen Grundlagen und
technischen Anlagen zu verwenden.
Mündliche Prüfung
a) Chemische Textiltechnologie
b) Analytische Chemie
c) Organische Chemie oder Textiltechnische
Untersuchungen oder Maschinenbau und
Elektrotechnik (Wahlfach).
5.3. Höhere Lehranstalt für Textil-
Design
Projektarbeit
Die Aufgabe hat das Erstellen eines modischen
Entwurfes unter Berücksichtigung der textiltechnologischen
Durchführbarkeit und das fertigungsgerechte
Ausarbeiten der Werkzeichnungen in Form
von Patronen, Folien und Modellen im Rahmen
einer zusammenhängenden Aufgabenstellung zu
umfassen, wobei eine Unterteilung in Einzelaufgaben,
die jeweils erst an dem hiefür vorgesehenen
Arbeitstag verlautbart werden, zulässig ist (Gesamtarbeitszeit
40 Stunden).
Mündliche Prüfung
a) Dessinatur für die Weberei oder
Dessinatur für die Wirkerei und Strickerei
b) Stilkunde
c) Textiltechnologie oder Dessinatur für die
Druckerei (Wahlfach)."
12. In der Anlage wird folgender Punkt angefügt
„8. Höhere Lehranstalt — Kolleg
Technische Chemie
Projektarbeit
Die Aufgabe hat die Durchführung einer
technischen Analyse aus den Fachgebieten der
anorganischen oder der organischen Chemie oder
eine organisch-präparative Arbeit zu umfassen. Die
technische Analyse hat eine qualitative und eine
quantitative Untersuchung von Rohstoffen, Haibund
Fertigprodukten (Qualitätskontrolle) sowie die
Bearbeitung anwendungstechnischer Probleme zu
umfassen.
Die präparative Arbeit hat die laboratoriumsmäßige
Herstellung organischer Substanzen einschließlich
der Prüfung auf Reinheitsgrad, Ausbeute
und Verwendbarkeit zu umfassen. Ein halber
Arbeitstag ist für die Beschreibung von Grundoperationen
der chemischen Verfahrenstechnik sowie
des Aufbaues und der Wirkungsweise von Maschinen
und Apparaten der chemischen Industrie
anhand von anzufertigenden Skizzen und die
Durchführung einfacher verfahrenstechnischer Berechnungen
zu verwenden.
Mündliche Prüfung
a) Analytische Chemie,
b) Anorganisch-chemische Technologie oder
Organisch-chemische Technologie,
c) Allgemeine und anorganische Chemie oder
Organische Chemie oder Physikalische Chemie
(Wahlfach)."
Artikel II
Übergangsbestimmung
(1) Für die Reifeprüfung der durch Artikel I Z 3
bis 12 nicht erfaßten Fachrichtungen Höherer
technischer und gewerblicher Lehranstalten treten
an die Stelle des § 7 Abs. 2 lit. d der Verordnung
über die Reifeprüfung in den Höheren technischen
und gewerblichen Lehranstalten folgende Bestimmungen
„d) Staatsbürgerkunde, Geschichte und Sozialkunde
e) Staatsbürgerkunde, Wirtschaftliche Bildung
(Volkswirtschaftslehre) und Rechtskunde
(Betriebs- und Rechtskunde)."
(2) Für Prüfungskandidaten, die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu einem Jahr
zurückgestellt wurden und nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung zur Reifeprüfung antreten, ist
die Verordnung BGBl. Nr. 106/1975 in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 579/1977 und
673/1986 sowie der Kundmachung BGBl.
Nr. 246/1988 anzuwenden.
Artikel III
(1) Artikel I dieser Verordnung tritt wie folgt in
Kraft
1. Z 1, 2 und 9 mit dem auf die Kundmachung
folgenden Tag,
2. Z 6, 7 und 8 mit 1. September 1991,
3. Z 3, 4, 5, 10, 11 und 12 mit 1. September 1993.
(2) Artikel II dieser Verordnung tritt mit dem auf
die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.