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165_1991 AT

165. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 20. Dezember 1974, BGBl.

Nr. 106/1975, über die Reifeprüfung in den

Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für

Fremdenverkehrsberufe in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 579/1977 und 673/1986 sowie

der Kundmachung BGBl. Nr. 246/1988 wird wie

folgt geändert

1. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Eine mündliche Teilprüfung hat aus einem

der folgenden vom Prüfungskandidaten zu wählenden

Prüfungsgebiete zu bestehen

a) Religion

b) Deutsch

c) Lebende Fremdsprache

d) Rechtskunde und Staatsbürgerkunde sowie

Geschichte und Sozialkunde oder Wirtschaftliche

Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde

sowie Geschichte und Sozialkunde (je

nach Lehrplan)."

2. Im § 8 Abs. 1 erhält die bisherige lit. c die

Bezeichnung „d" und wird als neue lit. c eingefügt

„c) im Pflichtgegenstand „Schnittkonstruktion,

Gradieren und Modellgestaltung" nur graphisch,"

3. In der Anlage lautet Punkt 1.1.

„1.1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik

— Ausbildungszweig

Hochbau

Projektarbeit

Die Aufgabe hat Entwürfe, Pläne, Berechnungen

und Bemessungen sowie Aufgabenstellungen aus

dem Baubetrieb, ausgewählt aus den lehrplanmäßigen

Fachgebieten des Ausbildungszweiges, zu

umfassen (Arbeitszeit 40 Stunden).

Mündliche Prüfung

a) Baukonstruktion oder Baubetrieb,

b) Statik oder Stahlbetonbau,

c) Baustile oder Stahl- und Holzbau (Wahlfach)."

4. In der Anlage lautet Punkt 1.2.

„1.2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik

— Ausbildungszweig

Tiefbau

Projektarbeit

Die Aufgabe hat Entwürfe, Pläne, Berechnungen

und Bemessungen sowie Aufgabenstellungen aus

dem Baubetrieb einschließlich der Vermessungskunde,

ausgewählt aus den lehrplanmäßigen Fachgebieten

des Ausbildungszweiges, zu umfassen

(Arbeitszeit 40 Stunden).

Mündliche Prüfung

a) Statik oder Stahlbetonbau,

b) Baubetrieb oder Baukonstruktion oder

Grund- und Wasserbau,

c) Brückenbau oder Stahl- und Holzbau oder

Verkehrswegebau oder Siedlungswasserbau

(Wahlfach)."

5. In der Anlage lautet Punkt 1.4.

„1.4. Höhere Lehranstalt für Möbelbau

und Innenausbau

Projektarbeit

Die Aufgabe hat Entwürfe, Pläne, Konstruktionszeichnungen

und Schaubilder sowie Aufgabenstellungen

aus der Betriebstechnik, ausgewählt aus den

lehrplanmäßigen Fachgebieten, zu umfassen (Arbeitszeit

40 Stunden).

Mündliche Prüfung

a) Tischlerkonstruktionen oder Baukonstruktion,

b) Technologie oder Betriebstechnik,

c) Bau- und Möbelstile oder Innenräume

(Wahlfach)."

6. In der Anlage lautet Punkt 2.1.

„2.1. Höhere Lehranstalt für Chemie

— Ausbildungszweig: Technische

Chemie

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat die Durchführung einer

technischen Analyse aus den Fachgebieten der

anorganischen oder organischen Chemie oder eine

organisch-präparative Arbeit im Rahmen einer

zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen. Die

technische Analyse hat eine qualitative und

quantitative Untersuchung von Rohstoffen, Haibund

Fertigprodukten (Qualitätskontrolle) sowie die

Bearbeitung anwendungstechnischer Probleme zum

Inhalt zu haben.

Die präparative Arbeit hat die laboratoriumsmäßige

Herstellung organischer Substanzen einschließlich

der Prüfung auf Reinheitsgrad, Ausbeute

und Verwendbarkeit zu umfassen (Arbeitszeit

40 Stunden).

Von der Gesamtarbeitszeit von 40 Stunden ist ein

halber Klausurarbeitstag (4 Stunden) für die Beschreibung

von verfahrenstechnischen Grundoperationen

der chemischen Verfahrenstechnik sowie des

Aufbaues und der Wirkungsweise von Maschinen

und Apparaten der chemischen Industrie anhand

von anzufertigenden Skizzen und die Durchführung

einfacher verfahrenstechnischer Berechnungen

zu verwenden.

Mündliche Prüfung

a) Analytische Chemie,

b) Anorganisch-chemische Technologie (einschließlich

Umwelttechnik) oder Organischchemische

Technologie (einschließlich Umwelttechnik),

c) Allgemeine und anorganische Chemie oder

Organische Chemie oder Physikalische Chemie

(Wahlfach)."

7. In der Anlage lautet Punkt 2.3.

„2.3. Höhere Lehranstalt für Chemie

— Ausbildungszweig : Biochemie,

Biotechnologie und Gentechnik

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat eine technische Analyse

oder eine präparative Arbeit aus den Fachgebieten

der Biochemie, der Biotechnologie und/oder der

Gentechnik im Rahmen einer zusammenhängenden

Aufgabe zu umfassen. Die technische Analyse hat

eine qualitative und quantitative Untersuchung

sowie eine Beurteilung von Rohstoffen und

Erzeugnissen der biochemischen Industrie zum

Inhalt zu haben. Die präparative Arbeit hat die

Herstellung von biochemischen Präparaten einschließlich

der Prüfung auf Wirksamkeit, Reinheit

oder Verwendbarkeit zu umfassen (Arbeitszeit

40 Stunden).

Von der Gesamtarbeitszeit von 40 Stunden ist ein

halber Klausurarbeitstag (4 Stunden) für die Beschreibung

von verfahrenstechnischen Grundoperationen

der chemischen Verfahrenstechnik sowie des

Aufbaues und der Wirkungsweise von Maschinen

und Apparaten der biochemischen Industrie anhand

von anzufertigenden Skizzen und die Durchführung

einfacher verfahrenstechnischer Berechnungen

zu verwenden.

Mündliche Prüfung

a) Biochemie (einschließlich Lebensmittelchemie),

b) Biochemische Technologie (einschließlich

Umwelttechnik) oder Biologie, Mikrobiologie

und Gentechnik,

c) Allgemeine und anorganische Chemie oder

Organische Chemie oder Physikalische Chemie

(Wahlfach)."

8. In der Anlage lautet Punkt 2.4.

„2.4. Höhere Lehranstalt für Chemie

— Ausbildungszweig: Leder-

und Naturstofftechnologie

Projektarbeit

Die Projektarbeit hat eine technische Analyse

oder eine präparative Arbeit aus dem Fachgebiet

Analytisches Laboratorium (einschließlich Natur-

Stoff- und gerbereitechnologisches Praktikum) im

Rahmen einer zusammenhängenden Aufgabe zu

umfassen.

Die technische Analyse hat eine qualitative und

quantitative Untersuchung von Rohstoffen und

Erzeugnissen der Leder- und Naturstoffindustrie

zum Inhalt zu haben. Die präparative Arbeit hat die

laboratoriumsmäßige und/oder werkstättenmäßige

Herstellung von Handelsprodukten der Naturstoffindustrie

einschließlich einer Überprüfung gemäß

allfällig gegebener Güterichtlinien zu umfassen

(Arbeitszeit 40 Stunden).

Von der Gesamtarbeitszeit von 40 Stunden ist ein

halber Klausurarbeitstag (4 Stunden) für die Beschreibung

von verfahrenstechnischen Grundoperationen

der chemischen Verfahrenstechnik sowie des

Aufbaues und der Wirkungsweise von Maschinen

und Apparaten der Leder- und Naturstoffindustrie

anhand von anzufertigenden Skizzen und die

Durchführung einfacher verfahrenstechnischer Berechnungen

zu verwenden.

Mündliche Prüfung

a) Analytische Chemie,

b) Technologie der Naturstoffe (einschließlich

Umwelttechnik), Technologie des Leders und

Gerbereichemie,

c) Allgemeine und anorganische Chemie oder

Organische Chemie oder Physikalische Chemie

(Wahlfach)."

9. In der Anlage erhält der bisherige Punkt 3.3.

die Bezeichnung „3.6." und treten an die Stelle der

Punkte 3.1. und 3.2. die folgenden Punkte 3.1. bis

3.5.

„3.1. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik

— Ausbildungszweig

Energietechnik und Leistungselektronik

Projektarbeit

Eine Aufgabe hat Berechnungen, Entwürfe und

Konstruktionszeichnungen von elektrischen Verteileranlagen,

elektrischen Antrieben, Maschinen und

Umrichtern oder Baugruppen aus diesen Gebieten

im Rahmen einer zusammenhängenden Aufgabe zu

umfassen. Bei den Konstruktionen sind praxisgerechte

Fertigungsunterlagen zu verlangen (Arbeitszeit

40 Stunden).

Ein Klausurarbeitstag (8 Stunden) darf für die

Durchführung von Messungen und Untersuchungsaufgaben

im Laboratorium verwendet werden. Für

die Durchführung dieser Aufgaben können Arbeitsgruppen

gebildet werden; der am selben Tag in

Klausur auszuarbeitende Bericht ist jedoch von

jedem Kandidaten selbständig zu erstellen.

Mündliche Prüfung

a) Elektrische Maschinen und Stromrichter,

b) Elektrische Anlagen,

c) Elektronik und Mikroelektronik oder Meß-,

Steuerungs- und Regelungstechnik (Wahlfach).

3.2. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik

— Ausbildungszweig

Steuerungs- und Regelungstechnik

Projektarbeit

Eine Aufgabe hat Berechnungen, Entwürfe und

Konstruktionszeichnungen im Rahmen einer zusammenhängenden

Aufgabe aus dem Bereich der

Steuerungs- und Regelungstechnik zu umfassen. Bei

den Konstruktionen sind praxisgerechte Fertigungsunterlagen

zu verlangen (Arbeitszeit 40 Stunden).

Ein Klausurarbeitstag (8 Stunden) darf für die

Durchführung von Messungen und Untersuchungsaufgaben

im Laboratorium verwendet werden. Für

die Durchführung dieser Aufgaben können Arbeitsgruppen

gebildet werden; der am selben Tag in

Klausur auszuarbeitende Bericht ist jedoch von

jedem Kandidaten selbständig zu erstellen.

Mündliche Prüfung

a) Steuerungs- und Regelungstechnik,

b) Meßtechnik,

c) Elektronik und Impulstechnik und Prozeßrechentechnik

oder Elektrische Maschinen und

Anlagen (Wahlfach).

3.3. Höhere Lehranstalt für Elektronik

— Ausbildungszweig

Nachrichtentechnik

Projektarbeit

Eine Aufgabe hat Berechnungen, Entwürfe,

Schaltpläne, Übersichtszeichnungen und praxisgerechte

Fertigungsunterlagen von Baugruppen, Anlageteilen,

Anlagen oder Geräten im Rahmen einer

zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen. Bei den

Konstruktionen sind Werkzeichnungen von Einzelteilen

zu verlangen (Arbeitszeit 40 Stunden).

Ein Klausurarbeitstag (8 Stunden) darf für die

Durchführung von Messungen und Untersuchungsaufgaben

im Laboratorium verwendet werden. Für

die Durchführung dieser Aufgaben können Arbeitsgruppen

gebildet werden; der am selben Tag in

Klausur auszuarbeitende Bericht ist jedoch von

jedem Kandidaten selbständig zu erstellen.

Mündliche Prüfung

a) Elektronik und Digitaltechnik,

b) Nachrichtentechnik,

c) Hochfrequenz- und Impulstechnik oder

Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik

(Wahlfach).

3.4. Höhere Lehranstalt für Elektronik

— Ausbildungszweig: Informatik

Projektarbeit

Eine Aufgabe hat Berechnungen, soft- und

hardwaremäßige Entwürfe und Schaltpläne sowie

praxisgerechte Unterlagen im Rahmen einer zusammenhängenden

Aufgabe zu umfassen. Mindestens

ein Arbeitstag ist für die Entwicklung des

Softwareprogramms vorzusehen. Mindestens ein

Arbeitstag ist für die Arbeit an den EDV-Geräten

vorzusehen, wobei auch Arbeitsgruppen gebildet

werden können; die am selben Tag auszuarbeitende

Dokumentation der Software ist jedoch von jedem

Kandidaten selbständig zu erstellen (Arbeitszeit

40 Stunden).

Ein Klausurarbeitstag (8 Stunden) darf für die

Durchführung von Untersuchungsaufgaben im

Laboratorium verwendet werden. Für die Durchführung

dieser Aufgaben können Arbeitsgruppen

gebildet werden; der am selben Tag in Klausur

auszuarbeitende Bericht ist jedoch von jedem

Kandidaten selbständig zu erstellen.

Mündliche Prüfung

a) Elektronik und Digitaltechnik,

b) Technische Informatik,

c) Nachrichten- und Hochfrequenztechnik oder

Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik

(Wahlfach).

3.5. Höhere Lehranstalt für Elektronik

— Ausbildungszweig: Biomedizinische

Technik

Projektarbeit

Eine Aufgabe hat Berechnungen, Entwürfe,

Schaltpläne, Übersichtszeichnungen und praxisgerechte

Fertigungsunterlagen von Baugruppen, Anlageteilen,

Anlagen oder Geräten im Rahmen einer

zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen, wobei

auch eine Unterteilung in Einzelaufgaben zulässig

ist, die an dem jeweiligen dafür vorgesehenen

Arbeitstag verlautbart werden können. Bei den

Konstruktionen sind Werkzeichnungen von Einzelteilen

zu verlangen (Arbeitszeit 40 Stunden).

Ein Klausurarbeitstag (8 Stunden) darf für die

Durchführung von Messungen und Untersuchungen

im Laboratorium verwendet werden. Für die

Durchführung dieser Aufgaben können Arbeitsgruppen

gebildet werden; der am selben Tag in

Klausur auszuarbeitende Bericht ist jedoch von

jedem Kandidaten selbständig zu erstellen.

Mündliche Prüfung

a) Elektronik und Digitaltechnik,

b) Meß- Steuerungs- und Regelungstechnik,

c) Nachrichtentechnik oder Hochfrequenz- und

Impulstechnik einschließlich Biomedizinische

Technik (Wahlfach)."

10. In der Anlage treten an die Stelle des

Punktes 4.9. folgende Punkte

„4.9. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau

— Ausbildungszweig

Automatisierungstechnik

Projektarbeit

Die Aufgabe hat Entwürfe, Berechnungen,

Schaltpläne und Konstruktionszeichnungen aus

dem lehrplanmäßigen Bereich der Automatisierungstechnik

zu umfassen, wobei eine Aufteilung

der Gesamtarbeit auf einzelne Tage mit Verlautbarung

des jeweiligen Arbeitsumfanges zulässig ist. Bei

den Konstruktionen sind Werkzeichnungen von

Einzelteilen zu verlangen. (Arbeitszeit 40 Stunden).

Mündliche Prüfung

a) Fertigungstechnik,

b) Mechanik oder Automatisierungstechnik,

c) Prozeßrechentechnik oder Manipulationstechnik

(Wahlfach).

4.10. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau

— Ausbildungszweig

Fertigungstechnik

Projektarbeit

Die Aufgabe hat Entwürfe, Berechnungen,

Schaltpläne und Konstruktionszeichnungen von

Baugruppen und Vorrichtungen aus dem lehrplanmäßigen.

Bereich der Fertigungstechnik zu umfassen,

wobei eine Aufteilung- der Gesamtarbeit auf

einzelne Tage mit Verlautbarung des jeweiligen

Arbeitsumfanges zulässig ist. Bei den Konstruktionen

sind Werkzeichnungen von Einzelteilen zu

verlangen. (Arbeitszeit 40 Stunden).

Mündliche Prüfung

a) Fertigungstechnik,

b) Mechanik oder Werkzeugbau,

c) Vorrichtungsbau oder Automatisierungstechnik

(Wahlfach)."

11. In der Anlage erhalten die bisherigen Punkte

5.5. und 5.6. die Bezeichnung „5.4." und „5.5." und

treten an die Stelle der Punkte 5.1. bis 5.4. die

folgenden Punkte 5.1. bis 5.3.

„5.1. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik

— Ausbildungszweig

Weberei und Spinnerei; Ausbildungszweig

Wirkerei und Strickerei

Projektarbeit

Eine Aufgabe hat die Ermittlung und Berechnung

der für die Produktion und Ausrüstung textiler

Flächengebilde erforderlichen fertigungstechnischen

Daten und Vorschreibungen aus gegebenen

Vorlagen, die Ausarbeitung der technischen Angaben

über die zur Herstellung der Flächengebilde

geeigneten Maschinen, Materialien, Bindungspatronen

und Arbeitsvorschreibungen, die Fachberechnungen

und Quälitätsbeurteilungen im Rahmen

einer zusammenhängenden Aufgabe zu umfassen.

Hiebei sind wirtschaftliche Gesichtspunkte zu

berücksichtigen. Die Aufgabenstellung ist dem

Fachgebiet zu entnehmen. Eine Aufteilung in

Einzelaufgaben, die erst am jeweiligen Arbeitstag

verlautbart werden, ist zulässig (Gesamtarbeitszeit

40 Stunden).

Mündliche Prüfung

a) Textiltheorie

b) Textiltechnologie

c) Betriebs- und Volkswirtschaft oder Elektrotechnik

und Elektronik oder Textiltechnische

Untersuchungen (Wahlfach).

5.2. Höhere Lehranstalt für Textilchemie

Projektarbeit

Eine Aufgabe hat die Ermittlung und Berechnung

der für die Veredlung eines textilen Materials

erforderlichen Daten und Vorschreibungen nach

einer gegebenen Vorlage zu umfassen. Weiters ist

eine Arbeit aus dem Fachgebiet „Analytisches

Laboratorium" und „Textiltechnische Untersuchungen"

im Rahmen des Projektes durchzuführen.

Die laboratoriumsmäßig und/oder werkstättenmäßig

hergestellten Veredlungseffekte sind gemäß den

allgemeinen Güterichtlinien (Normen bzw. Spezifikationen)

zu überprüfen und der Qualitätsausfall ist

zu beurteilen.

Die Projektarbeit ist als zusammenhängende

Aufgabenstellung zu formulieren, kann aber in

Einzelaufgaben unterteilt werden, die jeweils erst

am hiefür vorgesehenen Arbeitstag verlautbart

werden.

Von der Gesamtarbeitszeit von 40 Stunden ist ein

ganzer Klausurarbeitstag (8 Stunden) für die

theoretische Ausarbeitung des Projektes einschließlich

der verfahrenstechnischen Grundlagen und

technischen Anlagen zu verwenden.

Mündliche Prüfung

a) Chemische Textiltechnologie

b) Analytische Chemie

c) Organische Chemie oder Textiltechnische

Untersuchungen oder Maschinenbau und

Elektrotechnik (Wahlfach).

5.3. Höhere Lehranstalt für Textil-

Design

Projektarbeit

Die Aufgabe hat das Erstellen eines modischen

Entwurfes unter Berücksichtigung der textiltechnologischen

Durchführbarkeit und das fertigungsgerechte

Ausarbeiten der Werkzeichnungen in Form

von Patronen, Folien und Modellen im Rahmen

einer zusammenhängenden Aufgabenstellung zu

umfassen, wobei eine Unterteilung in Einzelaufgaben,

die jeweils erst an dem hiefür vorgesehenen

Arbeitstag verlautbart werden, zulässig ist (Gesamtarbeitszeit

40 Stunden).

Mündliche Prüfung

a) Dessinatur für die Weberei oder

Dessinatur für die Wirkerei und Strickerei

b) Stilkunde

c) Textiltechnologie oder Dessinatur für die

Druckerei (Wahlfach)."

12. In der Anlage wird folgender Punkt angefügt

„8. Höhere Lehranstalt — Kolleg

Technische Chemie

Projektarbeit

Die Aufgabe hat die Durchführung einer

technischen Analyse aus den Fachgebieten der

anorganischen oder der organischen Chemie oder

eine organisch-präparative Arbeit zu umfassen. Die

technische Analyse hat eine qualitative und eine

quantitative Untersuchung von Rohstoffen, Haibund

Fertigprodukten (Qualitätskontrolle) sowie die

Bearbeitung anwendungstechnischer Probleme zu

umfassen.

Die präparative Arbeit hat die laboratoriumsmäßige

Herstellung organischer Substanzen einschließlich

der Prüfung auf Reinheitsgrad, Ausbeute

und Verwendbarkeit zu umfassen. Ein halber

Arbeitstag ist für die Beschreibung von Grundoperationen

der chemischen Verfahrenstechnik sowie

des Aufbaues und der Wirkungsweise von Maschinen

und Apparaten der chemischen Industrie

anhand von anzufertigenden Skizzen und die

Durchführung einfacher verfahrenstechnischer Berechnungen

zu verwenden.

Mündliche Prüfung

a) Analytische Chemie,

b) Anorganisch-chemische Technologie oder

Organisch-chemische Technologie,

c) Allgemeine und anorganische Chemie oder

Organische Chemie oder Physikalische Chemie

(Wahlfach)."

Artikel II

Übergangsbestimmung

(1) Für die Reifeprüfung der durch Artikel I Z 3

bis 12 nicht erfaßten Fachrichtungen Höherer

technischer und gewerblicher Lehranstalten treten

an die Stelle des § 7 Abs. 2 lit. d der Verordnung

über die Reifeprüfung in den Höheren technischen

und gewerblichen Lehranstalten folgende Bestimmungen

„d) Staatsbürgerkunde, Geschichte und Sozialkunde

e) Staatsbürgerkunde, Wirtschaftliche Bildung

(Volkswirtschaftslehre) und Rechtskunde

(Betriebs- und Rechtskunde)."

(2) Für Prüfungskandidaten, die vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu einem Jahr

zurückgestellt wurden und nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung zur Reifeprüfung antreten, ist

die Verordnung BGBl. Nr. 106/1975 in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 579/1977 und

673/1986 sowie der Kundmachung BGBl.

Nr. 246/1988 anzuwenden.

Artikel III

(1) Artikel I dieser Verordnung tritt wie folgt in

Kraft

1. Z 1, 2 und 9 mit dem auf die Kundmachung

folgenden Tag,

2. Z 6, 7 und 8 mit 1. September 1991,

3. Z 3, 4, 5, 10, 11 und 12 mit 1. September 1993.

(2) Artikel II dieser Verordnung tritt mit dem auf

die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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