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165_1987 AT

165. Bundesgesetz: Änderung des Pflanzenschutzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Bundesgesetz: Änderung des Pflanzenschutzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 181/

1970, BGBl. Nr. 25/1972, BGBl. Nr. 50/1974,

BGBl. Nr. 503/1974 und BGBl. Nr. 230/1982 wird

geändert wie folgt

§ 13 a lautet

„§ 13 a. (1) Pflanzenschutzmittel aus Nummer

3808 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988,

BGBl. Nr. 155/1987) dürfen, soweit in den folgenden

Absätzen nicht anderes bestimmt ist, in das

Zollgebiet nur eingeführt werden, wenn sie

a) in das von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz

geführte Register (§ 13 Abs. 6) eingetragen

sind oder

b) von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz

oder im Rahmen einer mit dieser Anstalt

bestehenden Vereinbarung untersucht oder

erprobt werden sollen.

(2) Pflanzenschutzmittel, die unter Beachtung

der Zollvorschriften eingeführt werden, unterliegen

den Bestimmungen des Abs. 1 erst, wenn sie zur

zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr

oder zum Eingangsvormerkverkehr gestellt werden

oder wenn über sie entgegen den Zollvorschriften

verfügt wird.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen des

Abs. 1 ist vom Verfügungsberechtigten (§ 51 des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils

geltenden Fassung) anläßlich der zollamtlichen

Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr

durch eine Bestätigung nachzuweisen,

die von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz

auszustellen ist. Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz

hat weiter auf Antrag für Waren der

Nummer 3808, die keine Pflanzenschutzmittel

(§ 12) sind, für Zwecke der zollamtlichen Abfertigung

eine diesbezügliche Bestätigung auszustellen.

Wurde bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz

die Ausstellung einer Bestätigung gemäß dem

ersten oder zweiten Satz beantragt und ist die Bundesanstalt

der Auffassung, daß die Bestätigung zu

verweigern wäre, so hat sie den Antrag binnen zwei

Wochen nach Einlangen dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser hat

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, wenn

die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigung

nicht vorliegen, den Antrag abzuweisen,

anderenfalls einen entsprechenden Feststellungsbescheid

zu erlassen. Der Feststellungsbescheid tritt

für Zwecke der zollamtlichen Abfertigung an die

Stelle einer Bestätigung der Bundesanstalt für

Pflanzenschutz.

(4) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf

Pflanzenschutzmittel,

a) die im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des

Zollgesetzes 1955 in der jeweils geltenden

Fassung) wiedereingeführt werden;

b) die zur Verwendung in vom Zollausland aus

bewirtschafteten, im Zollgrenzbezirk gelegenen

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

durch den Betriebsinhaber oder in seinem

Auftrag aus dem gegenüberliegenden Zollgrenzbezirk

eingebracht werden.

(5) Abs. 1 bis 3 finden ferner keine Anwendung

auf Pflanzenschutzmittel, die im aktiven Veredlungsverkehr

(§ 89 des Zollgesetzes 1955 in der

jeweils geltenden Fassung) eingeführt werden, es

sei denn, daß die bedingte Zollschuld für die betreffende

Ware unbedingt wird (§ 177 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955 in der jeweils geltenden Fassung). In

diesem Falle trifft abweichend von Abs. 3 die Verpflichtung

zum Nachweis, daß die Voraussetzungen

des Abs. 1 vorliegen, den Vormerknehmer; dieser

hat die Bestätigung der Bundesanstalt für Pflanzenschutz

oder den Feststellungsbescheid (Abs. 3)

bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Zollschuld unbedingt

wird, dem Zollamt beizubringen, welches die

Zollabrechnung (§ 80 des Zollgesetzes 1955 in der

jeweils geltenden Fassung) vorzunehmen hat.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und den Bundesministern für Finanzen und für

wirtschaftliche Angelegenheiten Waren, die nicht

unter die Nummer 3808 einzureihen sind, durch

Verordnung in die Regelung der Abs. 1 bis 5 einzubeziehen,

wenn diese Waren als Pflanzenschutzmittel

verwendet werden.

(7) Durch die Vorschriften der Abs. 1 bis 6 werden

die Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung

nicht berührt."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit

dem Internationalen Übereinkommen über das

Harmonisierte System zur Bezeichnung und

Kodierung der Waren Die Kundmachung des Übereinkommens und seines

Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

hinsichtlich der Abs. 1 bis 5 des durch Art. I

abgeänderten § 13 a der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

soweit die Anwendung des Zolltarifs und die zollamtliche

Abfertigung in Betracht kommen, und im

übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

hinsichtlich des Abs. 6 des durch Art. I abgeänderten

§ 13 a der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und den Bundesministern für Finanzen und

für wirtschaftliche Angelegenheiten und

hinsichtlich des Abs. 7 des durch Art. I abgeänderten

§ 13 a der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

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