165. Bundesgesetz: Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 181/
1970, BGBl. Nr. 25/1972, BGBl. Nr. 50/1974,
BGBl. Nr. 503/1974 und BGBl. Nr. 230/1982 wird
geändert wie folgt
§ 13 a lautet
„§ 13 a. (1) Pflanzenschutzmittel aus Nummer
3808 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988,
BGBl. Nr. 155/1987) dürfen, soweit in den folgenden
Absätzen nicht anderes bestimmt ist, in das
Zollgebiet nur eingeführt werden, wenn sie
a) in das von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz
geführte Register (§ 13 Abs. 6) eingetragen
sind oder
b) von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz
oder im Rahmen einer mit dieser Anstalt
bestehenden Vereinbarung untersucht oder
erprobt werden sollen.
(2) Pflanzenschutzmittel, die unter Beachtung
der Zollvorschriften eingeführt werden, unterliegen
den Bestimmungen des Abs. 1 erst, wenn sie zur
zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr
oder zum Eingangsvormerkverkehr gestellt werden
oder wenn über sie entgegen den Zollvorschriften
verfügt wird.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen des
Abs. 1 ist vom Verfügungsberechtigten (§ 51 des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils
geltenden Fassung) anläßlich der zollamtlichen
Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr
durch eine Bestätigung nachzuweisen,
die von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz
auszustellen ist. Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz
hat weiter auf Antrag für Waren der
Nummer 3808, die keine Pflanzenschutzmittel
(§ 12) sind, für Zwecke der zollamtlichen Abfertigung
eine diesbezügliche Bestätigung auszustellen.
Wurde bei der Bundesanstalt für Pflanzenschutz
die Ausstellung einer Bestätigung gemäß dem
ersten oder zweiten Satz beantragt und ist die Bundesanstalt
der Auffassung, daß die Bestätigung zu
verweigern wäre, so hat sie den Antrag binnen zwei
Wochen nach Einlangen dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser hat
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, wenn
die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigung
nicht vorliegen, den Antrag abzuweisen,
anderenfalls einen entsprechenden Feststellungsbescheid
zu erlassen. Der Feststellungsbescheid tritt
für Zwecke der zollamtlichen Abfertigung an die
Stelle einer Bestätigung der Bundesanstalt für
Pflanzenschutz.
(4) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
Pflanzenschutzmittel,
a) die im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des
Zollgesetzes 1955 in der jeweils geltenden
Fassung) wiedereingeführt werden;
b) die zur Verwendung in vom Zollausland aus
bewirtschafteten, im Zollgrenzbezirk gelegenen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
durch den Betriebsinhaber oder in seinem
Auftrag aus dem gegenüberliegenden Zollgrenzbezirk
eingebracht werden.
(5) Abs. 1 bis 3 finden ferner keine Anwendung
auf Pflanzenschutzmittel, die im aktiven Veredlungsverkehr
(§ 89 des Zollgesetzes 1955 in der
jeweils geltenden Fassung) eingeführt werden, es
sei denn, daß die bedingte Zollschuld für die betreffende
Ware unbedingt wird (§ 177 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955 in der jeweils geltenden Fassung). In
diesem Falle trifft abweichend von Abs. 3 die Verpflichtung
zum Nachweis, daß die Voraussetzungen
des Abs. 1 vorliegen, den Vormerknehmer; dieser
hat die Bestätigung der Bundesanstalt für Pflanzenschutz
oder den Feststellungsbescheid (Abs. 3)
bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Zollschuld unbedingt
wird, dem Zollamt beizubringen, welches die
Zollabrechnung (§ 80 des Zollgesetzes 1955 in der
jeweils geltenden Fassung) vorzunehmen hat.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und den Bundesministern für Finanzen und für
wirtschaftliche Angelegenheiten Waren, die nicht
unter die Nummer 3808 einzureihen sind, durch
Verordnung in die Regelung der Abs. 1 bis 5 einzubeziehen,
wenn diese Waren als Pflanzenschutzmittel
verwendet werden.
(7) Durch die Vorschriften der Abs. 1 bis 6 werden
die Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung
nicht berührt."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit
dem Internationalen Übereinkommen über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Kodierung der Waren Die Kundmachung des Übereinkommens und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
hinsichtlich der Abs. 1 bis 5 des durch Art. I
abgeänderten § 13 a der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
soweit die Anwendung des Zolltarifs und die zollamtliche
Abfertigung in Betracht kommen, und im
übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
hinsichtlich des Abs. 6 des durch Art. I abgeänderten
§ 13 a der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und den Bundesministern für Finanzen und
für wirtschaftliche Angelegenheiten und
hinsichtlich des Abs. 7 des durch Art. I abgeänderten
§ 13 a der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.