165. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 239/1975, 416/1975, 294/1978 und 63/1983
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Jeder zur Bundesstraße erklärte Straßenzug
ist vom bisherigen Träger der Straßenbaulast dem
Bund entschädigungslos ins Eigentum zu übergeben.
Ein als Bundesstraße aufgelassener Straßenzug
ist im Falle einer Übertragung in das Eigentum
eines anderen Trägers der Straßenbaulast in einem
seiner Benützung entsprechenden guten Zustand
zu übergeben."
2. § 2 Abs. 1 lit. c lautet
„c) Bundesstraßen B, das sind alle übrigen Bundesstraßen;
die Zu- und Abfahrtsrampen zu
kreuzenden Straßen gelten als Bestandteile
der Bundesstraßen B."
3. § 7a Abs. 3 lautet
„(3) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem
Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 1
und Abs. 2 kein entsprechender Erfolg erzielt werden
kann, können mit Zustimmung des Eigentümers
Grundstücke oder Grundstücksteile vom
Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen
des § 18 und der §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, eingelöst
werden, sofern durch den zu erwartenden Verkehr
auf der Bundesstraße die Benützung eines auf diesem
Grundstück oder Grundstücksteil bestehenden
Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches
gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung
durch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße
(§ 3), zum Beispiel durch Beeinträchtigung
des Lichtraumes, erfolgt."
4. Dem § 7 a ist ein Abs. 5 anzufügen
„(5) Im Falle sich Maßnahmen in der Umgebung
von Bundesstraßen für die Abwicklung des Verkehrs
und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als
zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen als
Baumaßnahmen an der Bundesstraße, können auch
solche an Stelle dieser Baumaßnahmen getroffen
werden".
5. § 9 Abs. 1 lit. a lautet
„a) für jene Teile der Fahrbahn, welche vier
Fahrstreifen überschreiten, soweit es sich bei
diesen Fahrbahnteilen nicht um verkehrsbedingte
Warte-, Verzögerungs- oder Einbindungsstreifen
oder um Haltestellenbuchten
oder um Fahrstreifen in der gleichen oder
unterschiedlichen Höhenlage handelt, die für
die leichte, sichere und flüssige Bewältigung
starker Verkehrsbeziehungen notwendig
sind; die Erhaltung weiterer bestehender
Fahrstreifen ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung)
zu tragen."
6. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Wird durch Straßenbaumaßnahmen oder
sonstige Umstände, insbesondere auch durch Fehlen
eines verkehrswirksamen Anschlusses, der
Durchzugsverkehr von einem Bundesstraßenteilstück
durch eine längere Zeitspanne unterbrochen
oder umgeleitet, kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung)
auf seine Kosten die erforderlichen baulichen
Vorkehrungen zur Ermöglichung einer Verkehrsumleitung
treffen oder den Trägern der Straßenbaulast
jener Straßen, auf welche der Verkehr
umgeleitet wird, die durch die stärkere Benützung
entstandenen Schäden abgelten."
7. Im § 20 Abs. 3 sind statt der Worte „binnen
einem Jahr" die Worte „binnen drei Monaten" zu
setzen.
8. § 20 a Abs. 3 lautet
„(3) Die dinglich und obligatorisch Berechtigten
am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch
die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung
des Verfahrens nach Abs. 1 zu verständigen;
soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die
Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung
zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei
Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind
ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1
und 2, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen
Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid
zuzuerkennen."
9. Dem § 20 a wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches
ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes
unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte
hätte auf seinen Anspruch verzichtet.
Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene
Veräußerung ist nichtig. Für Schäden,
die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige
Veräußerung entstehen, hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung)
volle Genugtuung zu leisten
(§ 1323 ABGB)"
10. § 21 Abs. 1 lautet
„(1) In einer Entfernung bis 40 m beiderseits der
Bundesautobahnen dürfen Neu-, Zu- und Umbauten
nicht vorgenommen sowie Einfriedungen nicht
angelegt und überhaupt Anlagen jeder Art weder
errichtet noch geändert werden. Die Behörde hat
auf Antrag Ausnahmen zu bewilligen, soweit
dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen
und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten
sowie Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung
oder erforderliche Maßnahmen nach
§§ 7 und 7 a nicht beeinträchtigt werden. Eine solche
Bewilligung ist auch bei Bauführungen über
oder unter Bundesautobahnen erforderlich. Der
Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in diesem Verfahren
Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG 1950.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Zu- und
Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen. Die einschlägigen
straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben
unberührt."
11. § 24 Abs. 5 lautet
„(5) Die Eigentümer von der Bundesstraße
benachbarten Grundstücken können die beim Bau
einer Bundesstraße von Grundstücken des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden Einwirkungen
nicht untersagen. Wird durch solche Einwirkungen
die ortsübliche Benützung des nachbarlichen
Grundes wesentlich beeinträchtigt, hat der
Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen den
Bund (Bundesstraßenverwaltung) nur dann, wenn
Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung ein
Verschulden trifft oder soweit es sich um den
Ersatz von Sachschäden an Bauwerken oder um die
nicht bloß vorübergehende oder unerhebliche
Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des
Grundwassers oder Quellwassers handelt."
12. § 28 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Bei Bundesstraßen in Ortsgebieten kann der Bund
(Bundesstraßenverwaltung) durch Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen
an der Bundesstraße notwendig
werdende Abänderungen an öffentlichen Ver- und
Entsorgungsanlagen auf seine Kosten durchführen
oder einen angemessenen Kostenbeitrag leisten."
13. § 33 Abs. 5 lautet
„(5) Sofern im Verzeichnis 2, Bundesstraßen S
(Bundesschnellstraßen), angeführte Straßenzüge an
Stelle von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz,
BGBl. Nr. 59/1948, in seiner zuletzt geltenden
Fassung treten, gelten sie als Bundesstraßen B,
bis sie durch Verordnung des Bundesministers für
Bauten und Technik gemäß § 4 auf die neue, die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b erfüllende
Straßentrasse umgelegt werden und die Verkehrsübergabe
der neuen Straßentrasse erfolgt ist. Die
Feststellung der Verkehrsübergabe erfolgt durch
Verordnung des Bundesministers für Bauten und
Technik."
14. Das Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), lautet
„VERZEICHNIS 1
Bundesstraßen A (Bundesautobahnen)
15. Das Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), lautet
„VERZEICHNIS 2
Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)
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16. Das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet
„VERZEICHNIS 3
Bundesstraßen B
Artikel II
Artikel II Punkt 3 der Bundesstraßengesetznovelle
1983, BGBl. Nr. 63, lautet
„Die Bestimmungen des § 20 a Bundesstraßengesetz
1971, BGBl. Nr. 286, in seiner jeweils geltenden
Fassung sind auch auf Enteignungen anzuwenden,
die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
durchgeführt wurden, wenn dem Bund zum Zeitpunkt
der Antragstellung nach § 20 a Abs. 1 noch
die rechtliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des
Enteignungsgegenstandes zukommt. Die in dieser
Bestimmung angeführten Fristen beginnen mit
1. April 1983."
Artikel III
1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1986 in
Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Bauten und Technik
betraut.