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165. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Bundesgesetz: Bundesstraßengesetznovelle 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 239/1975, 416/1975, 294/1978 und 63/1983

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Jeder zur Bundesstraße erklärte Straßenzug

ist vom bisherigen Träger der Straßenbaulast dem

Bund entschädigungslos ins Eigentum zu übergeben.

Ein als Bundesstraße aufgelassener Straßenzug

ist im Falle einer Übertragung in das Eigentum

eines anderen Trägers der Straßenbaulast in einem

seiner Benützung entsprechenden guten Zustand

zu übergeben."

2. § 2 Abs. 1 lit. c lautet

„c) Bundesstraßen B, das sind alle übrigen Bundesstraßen;

die Zu- und Abfahrtsrampen zu

kreuzenden Straßen gelten als Bestandteile

der Bundesstraßen B."

3. § 7a Abs. 3 lautet

„(3) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem

Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 1

und Abs. 2 kein entsprechender Erfolg erzielt werden

kann, können mit Zustimmung des Eigentümers

Grundstücke oder Grundstücksteile vom

Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen

des § 18 und der §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, eingelöst

werden, sofern durch den zu erwartenden Verkehr

auf der Bundesstraße die Benützung eines auf diesem

Grundstück oder Grundstücksteil bestehenden

Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches

gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung

durch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße

(§ 3), zum Beispiel durch Beeinträchtigung

des Lichtraumes, erfolgt."

4. Dem § 7 a ist ein Abs. 5 anzufügen

„(5) Im Falle sich Maßnahmen in der Umgebung

von Bundesstraßen für die Abwicklung des Verkehrs

und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als

zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen als

Baumaßnahmen an der Bundesstraße, können auch

solche an Stelle dieser Baumaßnahmen getroffen

werden".

5. § 9 Abs. 1 lit. a lautet

„a) für jene Teile der Fahrbahn, welche vier

Fahrstreifen überschreiten, soweit es sich bei

diesen Fahrbahnteilen nicht um verkehrsbedingte

Warte-, Verzögerungs- oder Einbindungsstreifen

oder um Haltestellenbuchten

oder um Fahrstreifen in der gleichen oder

unterschiedlichen Höhenlage handelt, die für

die leichte, sichere und flüssige Bewältigung

starker Verkehrsbeziehungen notwendig

sind; die Erhaltung weiterer bestehender

Fahrstreifen ist vom Bund (Bundesstraßenverwaltung)

zu tragen."

6. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Wird durch Straßenbaumaßnahmen oder

sonstige Umstände, insbesondere auch durch Fehlen

eines verkehrswirksamen Anschlusses, der

Durchzugsverkehr von einem Bundesstraßenteilstück

durch eine längere Zeitspanne unterbrochen

oder umgeleitet, kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung)

auf seine Kosten die erforderlichen baulichen

Vorkehrungen zur Ermöglichung einer Verkehrsumleitung

treffen oder den Trägern der Straßenbaulast

jener Straßen, auf welche der Verkehr

umgeleitet wird, die durch die stärkere Benützung

entstandenen Schäden abgelten."

7. Im § 20 Abs. 3 sind statt der Worte „binnen

einem Jahr" die Worte „binnen drei Monaten" zu

setzen.

8. § 20 a Abs. 3 lautet

„(3) Die dinglich und obligatorisch Berechtigten

am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch

die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung

des Verfahrens nach Abs. 1 zu verständigen;

soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die

Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung

zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei

Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind

ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1

und 2, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen

Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid

zuzuerkennen."

9. Dem § 20 a wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches

ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes

unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte

hätte auf seinen Anspruch verzichtet.

Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene

Veräußerung ist nichtig. Für Schäden,

die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige

Veräußerung entstehen, hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung)

volle Genugtuung zu leisten

(§ 1323 ABGB)"

10. § 21 Abs. 1 lautet

„(1) In einer Entfernung bis 40 m beiderseits der

Bundesautobahnen dürfen Neu-, Zu- und Umbauten

nicht vorgenommen sowie Einfriedungen nicht

angelegt und überhaupt Anlagen jeder Art weder

errichtet noch geändert werden. Die Behörde hat

auf Antrag Ausnahmen zu bewilligen, soweit

dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen

und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten

sowie Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung

oder erforderliche Maßnahmen nach

§§ 7 und 7 a nicht beeinträchtigt werden. Eine solche

Bewilligung ist auch bei Bauführungen über

oder unter Bundesautobahnen erforderlich. Der

Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in diesem Verfahren

Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG 1950.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Zu- und

Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen. Die einschlägigen

straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben

unberührt."

11. § 24 Abs. 5 lautet

„(5) Die Eigentümer von der Bundesstraße

benachbarten Grundstücken können die beim Bau

einer Bundesstraße von Grundstücken des Bundes

(Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden Einwirkungen

nicht untersagen. Wird durch solche Einwirkungen

die ortsübliche Benützung des nachbarlichen

Grundes wesentlich beeinträchtigt, hat der

Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen den

Bund (Bundesstraßenverwaltung) nur dann, wenn

Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung ein

Verschulden trifft oder soweit es sich um den

Ersatz von Sachschäden an Bauwerken oder um die

nicht bloß vorübergehende oder unerhebliche

Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des

Grundwassers oder Quellwassers handelt."

12. § 28 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Bei Bundesstraßen in Ortsgebieten kann der Bund

(Bundesstraßenverwaltung) durch Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen

an der Bundesstraße notwendig

werdende Abänderungen an öffentlichen Ver- und

Entsorgungsanlagen auf seine Kosten durchführen

oder einen angemessenen Kostenbeitrag leisten."

13. § 33 Abs. 5 lautet

„(5) Sofern im Verzeichnis 2, Bundesstraßen S

(Bundesschnellstraßen), angeführte Straßenzüge an

Stelle von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz,

BGBl. Nr. 59/1948, in seiner zuletzt geltenden

Fassung treten, gelten sie als Bundesstraßen B,

bis sie durch Verordnung des Bundesministers für

Bauten und Technik gemäß § 4 auf die neue, die

Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b erfüllende

Straßentrasse umgelegt werden und die Verkehrsübergabe

der neuen Straßentrasse erfolgt ist. Die

Feststellung der Verkehrsübergabe erfolgt durch

Verordnung des Bundesministers für Bauten und

Technik."

14. Das Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), lautet

„VERZEICHNIS 1

Bundesstraßen A (Bundesautobahnen)

15. Das Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), lautet

„VERZEICHNIS 2

Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)

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16. Das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet

„VERZEICHNIS 3

Bundesstraßen B

Artikel II

Artikel II Punkt 3 der Bundesstraßengesetznovelle

1983, BGBl. Nr. 63, lautet

„Die Bestimmungen des § 20 a Bundesstraßengesetz

1971, BGBl. Nr. 286, in seiner jeweils geltenden

Fassung sind auch auf Enteignungen anzuwenden,

die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

durchgeführt wurden, wenn dem Bund zum Zeitpunkt

der Antragstellung nach § 20 a Abs. 1 noch

die rechtliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des

Enteignungsgegenstandes zukommt. Die in dieser

Bestimmung angeführten Fristen beginnen mit

1. April 1983."

Artikel III

1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1986 in

Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Bauten und Technik

betraut.

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