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165_1980 AT

165. Verordnung: Bewilligungspflicht von Roheisen und Warmbreitband in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Verordnung: Bewilligungspflicht von Roheisen und Warmbreitband in der Einfuhr

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wind mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die

Einfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand

haben unterliegen der Bewilligungspflicht im

Umfang des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968

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