165_1980
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165. Verordnung: Bewilligungspflicht von Roheisen und Warmbreitband in der Einfuhr
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 165. Verordnung: Bewilligungspflicht von Roheisen und Warmbreitband in der Einfuhr
1980_165_0 165. Verordnung: Bewilligungspflicht von Roheisen und Warmbreitband in der Einfuhr
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Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wind mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die
Einfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand
haben unterliegen der Bewilligungspflicht im
Umfang des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968