165. Verordnung: Grundausbildung für Stabsoffiziere
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14 bis 21 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Zur Ausbildung der Stabsoffiziere sind
an der Landesverteidigungsakademie Stabsoffizierskurse
in der Dauer von 12 bis 14 Wochen
abzuhalten.
(2) Ziel der Ausbildung ist es, auf der Führungsebene
des kleinen Verbandes
1. dem Kandidaten die zur Erfüllung einer
Funktion im Stabe erforderlichen Kenntnisse
zu vermitteln,
2. das Fachwissen des Kandidaten in Taktik
zu erweitern,
3. das Fachwissen des Kandidaten über die
Grundlagen und Grundsätze allgemeiner
militärischer Führung im Frieden und im
Einsatz zu erweitern,
4. dem Kandidaten die für seine Verwendung
erforderlichen Kenntnisse der österreichischen
Verfassung und Behördenorganisation,
des Dienst- und Besoldungsrechtes (einschließlich
des jeweiligen Vertretungsrechtes),
des militärischen Personalwesens sowie des
Verfahrensrechtes zu vermitteln.
§ 2. (1) Zum Stabsoffizierskurs sind Berufsoffiziere
der Verwendungsgruppe H 2 zuzulassen,
die die Ausbildung für die Führungsebene
der Einheit erfolgreich abgeschlossen
haben und zumindest den Amtstitel „Hauptmann"
führen.
(2) Die Zulassung zum Stabsoffizierskurs ist
im Dienstweg beim Bundesministerium für
Landesverteidigung zu beantragen.
§ 3. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel der
vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, so ist
die Zulassung zum Stabsoffizierskurs zu widerrufen.
Prüfung
§ 4. Hat der Kandidat den Stabsoffizierskurs
absolviert, so ist er von Amts wegen der Prüfung
für Stabsoffiziere zuzuweisen. Eine Zuweisung
oder Zulassung zu dieser Prüfung ist in allen
anderen Fällen ausgeschlossen.
§ 5. Die Prüfung für Stabsoffiziere ist schriftlich
und mündlich abzulegen.
§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt
1. Taktik einschließlich Versorgung,
2. Stabsdienst,
3. Dienst- und Besoldungsrecht sowie militärisches
Personalwesen,
4. Disziplinarwesen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist in Form von
sechs Klausurarbeiten abzuhalten; ihre Dauer ist
mit jeweils zwei Stunden zu bemessen. Dabei
sind je zwei Aufgaben aus den im Abs. 1 Z. 1
und 2 sowie je eine Aufgabe aus den im Abs. 1
Z. 3 und 4 angeführten Gegenständen zu lösen.
§ 7. Die mündliche Prüfung umfaßt die im
§ 6 Abs. 1 Z. 1 und 2 angeführten Gegenstände.
§ 8. (1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium
für Landesverteidigung zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Berufsoffiziere sowie Beamte der
Verwendungsgruppen A und B bestellt werden.
(3) Die Prüfung für Stabsoffiziere ist in Form
von Einzelprüfungen abzuhalten.