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165_1978 AT

165. Verordnung: Grundausbildung für Stabsoffiziere

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Verordnung: Grundausbildung für Stabsoffiziere

Auf Grund der §§ 14 bis 21 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Zur Ausbildung der Stabsoffiziere sind

an der Landesverteidigungsakademie Stabsoffizierskurse

in der Dauer von 12 bis 14 Wochen

abzuhalten.

(2) Ziel der Ausbildung ist es, auf der Führungsebene

des kleinen Verbandes

1. dem Kandidaten die zur Erfüllung einer

Funktion im Stabe erforderlichen Kenntnisse

zu vermitteln,

2. das Fachwissen des Kandidaten in Taktik

zu erweitern,

3. das Fachwissen des Kandidaten über die

Grundlagen und Grundsätze allgemeiner

militärischer Führung im Frieden und im

Einsatz zu erweitern,

4. dem Kandidaten die für seine Verwendung

erforderlichen Kenntnisse der österreichischen

Verfassung und Behördenorganisation,

des Dienst- und Besoldungsrechtes (einschließlich

des jeweiligen Vertretungsrechtes),

des militärischen Personalwesens sowie des

Verfahrensrechtes zu vermitteln.

§ 2. (1) Zum Stabsoffizierskurs sind Berufsoffiziere

der Verwendungsgruppe H 2 zuzulassen,

die die Ausbildung für die Führungsebene

der Einheit erfolgreich abgeschlossen

haben und zumindest den Amtstitel „Hauptmann"

führen.

(2) Die Zulassung zum Stabsoffizierskurs ist

im Dienstweg beim Bundesministerium für

Landesverteidigung zu beantragen.

§ 3. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel der

vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, so ist

die Zulassung zum Stabsoffizierskurs zu widerrufen.

Prüfung

§ 4. Hat der Kandidat den Stabsoffizierskurs

absolviert, so ist er von Amts wegen der Prüfung

für Stabsoffiziere zuzuweisen. Eine Zuweisung

oder Zulassung zu dieser Prüfung ist in allen

anderen Fällen ausgeschlossen.

§ 5. Die Prüfung für Stabsoffiziere ist schriftlich

und mündlich abzulegen.

§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt

1. Taktik einschließlich Versorgung,

2. Stabsdienst,

3. Dienst- und Besoldungsrecht sowie militärisches

Personalwesen,

4. Disziplinarwesen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist in Form von

sechs Klausurarbeiten abzuhalten; ihre Dauer ist

mit jeweils zwei Stunden zu bemessen. Dabei

sind je zwei Aufgaben aus den im Abs. 1 Z. 1

und 2 sowie je eine Aufgabe aus den im Abs. 1

Z. 3 und 4 angeführten Gegenständen zu lösen.

§ 7. Die mündliche Prüfung umfaßt die im

§ 6 Abs. 1 Z. 1 und 2 angeführten Gegenstände.

§ 8. (1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium

für Landesverteidigung zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Berufsoffiziere sowie Beamte der

Verwendungsgruppen A und B bestellt werden.

(3) Die Prüfung für Stabsoffiziere ist in Form

von Einzelprüfungen abzuhalten.

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