165. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über Geldleistungen an
öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes
aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 395/
1974, wird wie folgt geändert
1. a) § 1 Abs. 1 lit. a und lit. b haben zu
lauten
„a) Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund
stehen;
b) Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis
stehen, auf das die Bestimmungen
des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.
Nr. 245/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1975, oder
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/
1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 400/1975, anzuwenden
sind;"
b) § 1 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren
privatrechtlichen Dienstverhältnis zu
einem von einem Land, einem Gemeindeverband
oder einer Gemeinde verwalteten
Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt,
Stiftung oder einem solchen Fonds
stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis
Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision)
zusteht und das Dienstverhältnis
nicht unmittelbar zu einem Land, einem
Gemeindeverband oder eine Gemeinde besteht."
2. a) Im § 2 Abs. 2 haben der zweite und
dritte Satz zu entfallen.
b) § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht
verloren, wenn die Mutter
a) Entgelt aus einem Dienstverhältnis bezieht,
b) selbständig erwerbstätig ist oder
c) ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen,
im Betrieb des Ehegatten, der Eltern
oder der Kinder tätig ist."
c) Dem § 2 wird ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut angefügt
„(4) Der Anspruchsverlust tritt nicht ein,
wenn die Mutter die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen
im selben Umfang bereits neben
dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch
auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt
hat oder das Entgelt für die in Abs. 3 genannten
Beschäftigungen monatlich 60 v. H. des Karenzurlaubsgeldes
einer verheirateten Mutter
nicht übersteigt."
d) der bisherige Abs. 3 hat die Bezeichnung
„Abs. 5" zu erhalten.
3. Folgender III. Abschnitt ist einzufügen
„III. Abschnitt
§ 11. Im Rahmen des Geltungsbereiches finden
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß
auf Frauen Anwendung, die ein Kind,
welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, an Kindes Statt angenommen oder in
der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen,
in unentgeltliche Pflege genommen
haben."
4. a) Der bisherige III. Abschnitt hat die
Überschrift „IV. Abschnitt" zu erhalten.
b) Der bisherige § 11 hat die Bezeichnung
„§ 12" zu erhalten.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Juli 1976 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
die im § 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 395/1974 in der Fassung des Art. I bezeichneten
Bundesminister betraut.