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165_1977 AT

165. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über Geldleistungen an

öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes

aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 395/

1974, wird wie folgt geändert

1. a) § 1 Abs. 1 lit. a und lit. b haben zu

lauten

„a) Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund

stehen;

b) Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis

stehen, auf das die Bestimmungen

des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.

Nr. 245/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1975, oder

des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/

1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 400/1975, anzuwenden

sind;"

b) § 1 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren

privatrechtlichen Dienstverhältnis zu

einem von einem Land, einem Gemeindeverband

oder einer Gemeinde verwalteten

Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt,

Stiftung oder einem solchen Fonds

stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis

Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision)

zusteht und das Dienstverhältnis

nicht unmittelbar zu einem Land, einem

Gemeindeverband oder eine Gemeinde besteht."

2. a) Im § 2 Abs. 2 haben der zweite und

dritte Satz zu entfallen.

b) § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht

verloren, wenn die Mutter

a) Entgelt aus einem Dienstverhältnis bezieht,

b) selbständig erwerbstätig ist oder

c) ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen,

im Betrieb des Ehegatten, der Eltern

oder der Kinder tätig ist."

c) Dem § 2 wird ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut angefügt

„(4) Der Anspruchsverlust tritt nicht ein,

wenn die Mutter die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen

im selben Umfang bereits neben

dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch

auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt

hat oder das Entgelt für die in Abs. 3 genannten

Beschäftigungen monatlich 60 v. H. des Karenzurlaubsgeldes

einer verheirateten Mutter

nicht übersteigt."

d) der bisherige Abs. 3 hat die Bezeichnung

„Abs. 5" zu erhalten.

3. Folgender III. Abschnitt ist einzufügen

„III. Abschnitt

§ 11. Im Rahmen des Geltungsbereiches finden

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß

auf Frauen Anwendung, die ein Kind,

welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, an Kindes Statt angenommen oder in

der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen,

in unentgeltliche Pflege genommen

haben."

4. a) Der bisherige III. Abschnitt hat die

Überschrift „IV. Abschnitt" zu erhalten.

b) Der bisherige § 11 hat die Bezeichnung

„§ 12" zu erhalten.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Juli 1976 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

die im § 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 395/1974 in der Fassung des Art. I bezeichneten

Bundesminister betraut.

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