165. Verordnung: Erlassung von Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 lit. b des Ingenieurgesetzes
1973, BGBl. Nr. 457/1972, wird verordnet
Als einschlägige Praxis im Sinne des § 1
Abs. 1, 2 und 4 des Ingenieurgesetzes 1973 gelten
nachstehende und ihnen gleichzuhaltende
Tätigkeiten auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet, sofern sie höhere Fachkenntnisse voraussetzen
und in der Fachrichtung der Ausbildung
liegen
1. Die Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, in Molkereien und Brennereien,
im Wein-, Obst- und Gartenbau, in
Baum- und Rebschulen sowie in Holzverarbeitungsbetrieben
der Forstwirtschaft,
Gartengestaltungsbetrieben und in sonstigen
Verwertungsbetrieben land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse.
2. Die landtechnische und forsttechnische
Tätigkeit.
3. Die Tätigkeit im Rahmen von agrarischen
Operationen, der ländlichen Verkehrserschließung,
des landwirtschaftlichen Siedlungswesens,
des Alpschutzes und der Alpwirtschaft,
der Wildbach- und Lawinenverbauung,
der Raumplanung und Landschaftspflege
sowie der Forstaufsicht.
4. Die Tätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet im öffentlichen Dienst und
bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
5. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der land-
und forstwirtschaftlichen Genossenschaften
und in Zucht- und Kontrollverbänden.
6. Die fachliche Lehrtätigkeit im land- und
forstwirtschaftlichen Schulwesen.
7. Die Forschungs- und Versuchstätigkeit sowie
die Beratungstätigkeit auf dem Gebiet
der Land- und Forstwirtschaft.