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165_1973 AT

165. Verordnung: Erlassung von Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Verordnung: Erlassung von Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 1973

Auf Grund des § 11 lit. b des Ingenieurgesetzes

1973, BGBl. Nr. 457/1972, wird verordnet

Als einschlägige Praxis im Sinne des § 1

Abs. 1, 2 und 4 des Ingenieurgesetzes 1973 gelten

nachstehende und ihnen gleichzuhaltende

Tätigkeiten auf land- und forstwirtschaftlichem

Gebiet, sofern sie höhere Fachkenntnisse voraussetzen

und in der Fachrichtung der Ausbildung

liegen

1. Die Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben, in Molkereien und Brennereien,

im Wein-, Obst- und Gartenbau, in

Baum- und Rebschulen sowie in Holzverarbeitungsbetrieben

der Forstwirtschaft,

Gartengestaltungsbetrieben und in sonstigen

Verwertungsbetrieben land- und forstwirtschaftlicher

Erzeugnisse.

2. Die landtechnische und forsttechnische

Tätigkeit.

3. Die Tätigkeit im Rahmen von agrarischen

Operationen, der ländlichen Verkehrserschließung,

des landwirtschaftlichen Siedlungswesens,

des Alpschutzes und der Alpwirtschaft,

der Wildbach- und Lawinenverbauung,

der Raumplanung und Landschaftspflege

sowie der Forstaufsicht.

4. Die Tätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem

Gebiet im öffentlichen Dienst und

bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

5. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der land-

und forstwirtschaftlichen Genossenschaften

und in Zucht- und Kontrollverbänden.

6. Die fachliche Lehrtätigkeit im land- und

forstwirtschaftlichen Schulwesen.

7. Die Forschungs- und Versuchstätigkeit sowie

die Beratungstätigkeit auf dem Gebiet

der Land- und Forstwirtschaft.

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