165. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 306/1964, 84/1965, 336/1965, 9/1967, 260/
1967, 22/1969, 206/1969 und 315/1971 wird wie
folgt geändert
1. Der Abs. 3 des § 2 hat zu lauten
„(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn
für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4)
zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch
bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung
(§ 4) als Dienstbeschädigung im
Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die
Zuerkennung einer Hilflosenzulage und eines Zuschusses
zu den Kosten für Diätverpflegung."
2. Die Z. 2 des § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„2. Beschädigtenrente, Familienzuschläge,
Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage,
Hilflosenzulage, Führhundzulage, Zuschuß
zu den Kosten für Diätverpflegung."
3. Die Z. 6 des § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„6. Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;"
4. Die bisherige Z. 6 des § 4 Abs. 2 erhält
die Bezeichnung Z. 7.
5. Der letzte Satz des § 11 Abs. 2 hat zu
lauten
„Hat ein Zugeteilter vor der Einrückung zum
Präsenzdienst und seit der Beendigung der
Dienstleistung, durch die er die Dienstbeschädigung
erlitten hat, noch kein Arbeitseinkommen
bezogen, so ist das tägliche Krankengeld in dieser
Höchstgrenze zu bemessen."
6. Der Abs. 3 des § 12 hat zu lauten
„(3) Die Beschädigtenrente wird während einer
mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung
weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte
Pflegezulage (§ 27) oder Hilflosenzulage
(§ 27 a) oder ein bereits zuerkannter Zuschuß zu
den Kosten für Diätverpflegung (§ 26 b) mit
dem ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung
folgenden vierten Monates einzustellen
und erst für den Monat wieder zu leisten,
in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Hat
ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte Angehörige
nicht zu sorgen, so ist die Zahlung des
Erhöhungsbetrages zur Beschädigtenrente nach
§ 23 Abs. 5 auf die gleiche Dauer einzustellen.
Eine während einer mit voller Verpflegung verbundenen
Heilbehandlung beantragte Pflegezulage
oder Hilflosenzulage oder ein beantragter
Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung ist
beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen
frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten,
in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das
gleiche gilt für den Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag
zur Beschädigtenrente nach § 23
Abs. 5, wenn der Beschädigte für keine unterhaltsberechtigten
Angehörigen zu sorgen hat."
7. Der vorletzte Satz des § 25 Abs. 3 hat
zu lauten
„Bei Empfängern einer Beschädigtenrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 50 v. H. ist ein Betrag im
Ausmaß von 10 v. H.,
von 60 v. H. ist ein Betrag im
Ausmaß von 15 v. H.,
von 70 v. H. ist ein Betrag im
Ausmaß von 20 v. H.,
von 80 v. H. ist ein Betrag im
Ausmaß von 25 v. H.,
von 90 v. H. und mehr ist ein Betrag im
Ausmaß von 30 v. H.,
bei Empfängern einer Hinterbliebenenrente ein
Betrag im Ausmaß von 25 v. H. von dem auf
Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommen
abzusetzen."
8. Im Abs. 4 des § 25 sind die Zahlen „12" und
„6" durch die Zahlen „10" und „5" zu ersetzen.
9. Nach § 26 a ist als § 26 b einzufügen
„§ 26 b. (1) Schwerbeschädigten ist wegen der
ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben
für eine ihnen verordnete Diätverpflegung auf
Antrag zur Erhöhung der Beschädigtenrente nach
§ 23 Abs. 5 ein Zuschuß zu gewähren, wenn die
Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten
Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß beträgt
bei Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit
100 S monatlich, wenn aber die Einschätzung
nach den zu § 21 Abs. 2 aufgestellten Richtsätzen
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.
H. oder 60 v. H. bedingt, 200 S monatlich,
und, wenn die Einschätzung eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder mehr
bedingt, 300 S monatlich. Für chronische Erkrankungen
des Magens, des Darmes, der Gallenblase
und Leber ist ein Zuschuß nur zu gewähren,
wenn der Leidenszustand nach den zu § 21 Abs. 2
aufgestellten Richtsätzen eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens
50 v. H. bedingt. Dieser Zuschuß beträgt 100 S
monatlich. Absetzungen vom Einkommen (§ 25)
wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge
Diätverpflegung sind nicht zulässig. Treffen mehrere
Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund
verschiedener Versorgungsleistungen zusammen,
so gebührt dieser Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung.
(2) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten
Beträge."
10. Der Abs. 4 des § 27 hat zu lauten
„(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich in der
An die Stelle der in der ersten Spalte angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner
1973 und an die Stelle der in der zweiten Spalte
angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Juli
1973 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten
Beträge."
10 a. Der Abs. 1 des § 27 a hat zu lauten
„(1) Schwerbeschädigte, die das 14. Lebensjahr
vollendet und keinen Anspruch auf eine Pflegezulage
oder Blindenzulage (§§ 27, 28) haben, erhalten
zur Beschädigtenrente eine Hilflosenzulage,
wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig
der Wartung und Hilfe einer anderen Person
bedürfen, und wenn dieser Zustand voraussichtlich
mindestens sechs Monate dauern wird. Der
Anspruch auf Hilflosenzulage setzt überdies voraus,
daß ein Anspruch auf eine gleichartige Leistung
nach anderen gesetzlichen Vorschriften
nicht geltend gemacht werden kann. Dies gilt
jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen
Vorschriften über Behindertenhilfe
oder über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit
(Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer
Blindheit gewährt werden. Die Hilflosenzulage
ist in der Höhe des gemäß § 105 a Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils
festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß
zu leisten."
11. Der zweite Satz des § 28 Abs. 4 hat zu
lauten
„Erfordert der Verlust des Sehvermögens im
Zusammenwirken mit anderen Gebrechen erhöhte
Pflege und Wartung, so ist die Blindenzulage
für Blinde auf das Ausmaß der Stufe IV,
für praktisch Blinde auf das Ausmaß der Stufe III
oder IV der Pflegezulage zu erhöhen."
12. Nach Abschnitt VI des I. Hauptstückes
ist als Abschnitt VI a einzufügen
„ABSCHNITT VI a
Bezugsberechtigung und Fortsetzung
des Verfahrens im Falle des
Todes des Anspruchsberechtigten
§ 31 a. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des
Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung
noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander
der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die
Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter,
die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese
Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem
Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes
unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt
waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der
Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern
des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen
Teilen anspruchsberechtigt. Sind solche Personen
nicht vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte
Geldleistung in den Nachlaß.
(2) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder
Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren
noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung
des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die
leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder,
der Vater, die Mutter, die Geschwister
berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn
sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur
Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt
waren oder mit ihm zur Zeit
seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt
haben. Sind solche Personen nicht vorhanden,
so sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen
zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt."
13. Der dritte Satz des § 32 hat zu lauten
„Hinterbliebenen nach Schwerbeschädigten, die
bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente
für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage
hatten, ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente
auch dann gewahrt, wenn der
Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war."
14. Der letzte Satz des § 32 hat zu entfallen.
15. Im Abs. 1 des § 37 ist vor dem letzten
Satz folgender Satz einzufügen
„Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn
die Witwe durch die Wiederverehelichung die
österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat."
16. Dem Abs. 1 des § 44 ist folgender Satz
anzufügen
„Der letzte Satz des § 32 ist anzuwenden."
17. Der Abs. 2 des § 44 hat zu lauten
„(2) Die Elternrenten nach Abs. 1 sind nur
in dem Ausmaß zu leisten, als das Einkommen
(§ 25) der Eltern die gemäß § 46 Abs. 2 und 4
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für
Elternteile und Elternpaare jeweils festgesetzten
Einkommensgrenzen nicht erreicht. Bei im gemeinsamen
Haushalt lebenden Elternpaaren ist
der Berechnung das gemeinsame monatliche Einkommen
(§ 25) einschließlich der Elternrenten
beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) zugrunde zu legen.
Übersteigt bei solchen Elternpaaren das Einkommen
(§ 25) zuzüglich der Elternrenten nach
Abs. 1 die Einkommensgrenze, sind die Elternrenten
je um die Hälfte des übersteigenden Betrages
zu kürzen."
18. § 46 erhält die Bezeichnung § 45 a.
19. Nach § 45 a ist als § 46 einzufügen
„§ 46. (1) Hinterbliebenen ist wegen der ihnen
erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für
eine ihnen verordnete Diätverpflegung auf Antrag
zur Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2, zur
Witwenbeihilfe gemäß § 35 Abs. 2, zur Zusatzrente
zur Waisenrente gemäß § 41 Abs. 2, zur
erhöhten Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 2 und
zur Elternrente gemäß § 44 ein Zuschuß zu
gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen
einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich
ist. Der Zuschuß beträgt bei Diätverpflegung
wegen Zuckerkrankheit 100 S monatlich, wenn
aber die Einschätzung nach den zu § 21 Abs. 2
aufgestellten Richtsätzen eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder 60 v. H.
bedingt, 200 S monatlich, und, wenn die Einschätzung
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 70 v. H. oder mehr bedingt, 300 S monatlich.
Für chronische Erkrankungen des Magens, des
Darmes, der Gallenblase und Leber ist ein
Zuschuß nur zu gewähren, wenn der Leidenszustand
nach den zu § 21 Abs. 2 aufgestellten
Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
von insgesamt mindestens 50 v. H. bedingt.
Dieser Zuschuß beträgt 100 S monatlich. Absetzungen
vom Einkommen (§ 25) wegen außergewöhnlicher
Ausgaben infolge Diätverpflegung
sind nicht zulässig. Treffen mehrere Ansprüche
auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen
zusammen, so gebührt dieser
Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. § 12
Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom. 1. Jänner 1973
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten
Beträge."
19 a. § 46 a hat zu lauten
„Hinterbliebene, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, erhalten zur Hinterbliebenenrente,
Witwen- und Waisenbeihilfe eine Hilflosenzulage,
wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der
Wartung und Hilfe einer anderen Person bedürfen,
und wenn dieser Zustand! voraussichtlich
mindestens sechs Monate dauern wird. Der Anspruch
auf Hilflosenzulage setzt überdies voraus,
daß ein Anspruch auf eine gleichartige Leistung
nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht geltend
gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nicht
für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften
über Behindertenbeihilfe oder über
Blindenbeihilfe wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit),
Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt
werden. Die Hilflosenzulage ist in der
Höhe des gemäß § 105 a Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten
Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu
leisten. § 12 Abs. 3 und § 27 a Abs. 2 gelten
sinngemäß."
20. Die Überschrift des Abschnittes VII a des
I. Hauptstückes hat zu lauten
„Anpassung von Versorgungsleistungen
und Einkommensbeträgen"
21. Im Abs. 2 des § 46 b haben die Bezeichnungen
„§ 27 Abs. 4", „§ 27 a Abs. 1" und
„§ 46 a" zu entfallen.
22. Die Abs. 4 und 5 des § 46b haben zu
lauten
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
finden auf die im § 26 b Abs. 1, § 46 Abs. 1 und
§ 52 Abs. 1 angeführten Beträge mit der Einschränkung
Anwendung, daß diese Beträge der
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973 vorzunehmenden
Anpassung zugrunde zu legen sind.
(5) Die Anpassung der im § 27 Abs. 4 angeführten
Beträge ist in der Weise vorzunehmen,
daß die mit 1. Juli 1972 festgesetzten Beträge
am 1. Jänner 1973 mit dem Anpassungsfaktor
für das Kalenderjahr 1973 und die mit 1. Juli
1973 festgesetzten Beträge mit dem Anpassungsfaktor
für das Kalenderjahr 1973 und am 1. Jänner
1974 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr
1974 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung
vom 1. Jänner 1975 und in der Folge mit Wirkung
vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die
Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1
zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind jeweils
die für das vorangegangene Jahr ermittelten
Beträge zugrunde zu legen. Abs. 3 letzter Satz
ist anzuwenden."
23. Der bisherige Abs. 5 des § 46 b erhält die
Bezeichnung Abs. 6.
24. Der bisherige Abs. 6 des § 46 b erhält die
Bezeichnung Abs. 7 und hat zu lauten
„(7) Die sich aus Abs. 2, 3, 4 und 5 ergebenden
Beträge sind alljährlich durch Verordnung des
Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen."
25. Der bisherige Abs. 7 des § 46 b erhält die
Bezeichnung Abs. 8.
26. Die Abs. 1 und 2 des § 52 haben zu lauten
„(1) Für jeden Versicherten ist ein Durchschnittsbeitrag
in der Höhe von monatlich 140 S
zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte
einem gemeinsamen Haushalt an, so äst der
Beitrag in dieser Höhe nur für den Versicherten,
der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz
bezieht, bei gleich hoher Rente nur für den
ältesten Versicherten (Hauptversicherten) zu entrichten;
kommen für die Versicherung nur
Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als
Hauptversicherter. Für alle übrigen Versicherten
(Zusatzversicherte) beträgt der Durchschnittsbeitrag
monatlich 27 S. Zum Beitrag für Versicherungspflichtige
Hauptversicherte (§ 47) hat der
Versicherte einen Anteil in Höhe von 3 v. H.
des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente,
Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe
zu leisten. Den Unterschiedsbetrag auf den
Versicherungsbeitrag für Versicherungspflichtige
Hauptversicherte und den Beitrag für Versicherungspflichtige
Zusatzversicherte hat der Bund
zu leisten. Der von den Pflichtversicherten zu
tragende Beitragsanteil und der von den freiwillig
Versicherten (§ 48) zu entrichtende Versicherungsbeitrag
werden durch das zuständige
Landesinvalidenamt (§ 75) von der dem Versicherten
zustehenden Rente einbehalten. Die
Beiträge oder Beitragsanteile der Versicherten
sind vom Einkommen (§ 25) nicht abzusetzen.
An die Stelle der vorangeführten Beträge treten
mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 und in der
Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die
unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten
Beträge.
(2) Die Landesinvalidenämter überweisen die
Beiträge allmonatlich an den Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger; dieser
teilt die einlangenden Beiträge auf die einzelnen
Gebietskrankenkassen nach einem Schlüssel auf,
der vom Bundesminister für soziale Verwaltung
auf Antrag des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung
des nachgewiesenen Aufwandes für die
Krankenversicherung der Hinterbliebenen festgesetzt
wird. Reicht der Beitrag nicht aus, um den
nachgewiesenen Aufwand zu decken, so kann der
Aufteilungsschlüssel zugunsten der Gebietskrankenkassen
abgeändert werden, deren allgemeine
finanzielle Lage dies begründet."
27. Dem Abs. 1 des § 54 ist folgender Satz
anzufügen
„Der Versorgungsberechtigte (Versorgungswerber)
hat alle für ihn und für eine allfällige
Begleitperson sowie für die Beförderung notwendiger
Hilfsmittel oder des Führhundes in
Betracht kommenden Tarifermäßigungen in Anspruch
zu nehmen."
28. Der Abs. 2 des § 54 hat zu lauten
„(2) Zu den Reisekosten zählt auch der Mehraufwand
für Verpflegung und Nächtigung sowie
die Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Ersatz
des Mehraufwandes sowie die Entschädigung
für Zeitversäumnis sind jeweils in dem für
Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1965,
BGBl. Nr. 179, vorgesehenen Ausmaß zu leisten."
29. Der erste Satz des § 55 Abs. 1 hat zu lauten
„Die Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß
§§ 27 bis 29 sowie die Zuschüsse gemäß § 26 b
fallen mit dem Monat an, in dem die Voraussetzungen
für die Zuerkennung erfüllt sind,
frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der
Anspruch geltend gemacht wurde."
30. Der erste Satz des § 55 Abs. 3 hat zu lauten
„Die Hinterbliebenenrenten, die Zuschüsse zu
den Kosten für Diätverpflegung (§ 46), die
Hilflosenzulagen (§ 46 a) sowie die Witwenbeihilfen
und Waisenbeihilfen fallen mit dem Monat
an, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung
erfüllt sind, frühestens mit dem Monat,
der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der
der Anspruch geltend gemacht wurde."
31. Der Abs. 1 des § 56 hat zu lauten
„(1) Die Beschädigtenrenten, Familienzuschläge,
Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse
zu den Kosten für Diätverpflegung, Pflegezulagen,
Hilflosenzulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen
und Hinterbliebenenrenten sowie
die Witwenbeihilfen und Waisenbeihilfen sind
für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer
tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen
unbefristet zuzuerkennen."
32. Die Z. 3 und 4 des § 56 Abs. 3 haben zu
lauten
„3. die Bestimmungen der Z. 1 und 2 gelten,
sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen,
Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen
und Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung
(§§ 26 a, 27, 27 a, 46 a, 28, 26 b und 46) bei
Veränderungen im Zustande der für die Ermittlung
der Summe der Hundertsätze maßgebenden
einzelnen Dienstbeschädigungen, bei Veränderungen
im Zustande der Hilflosigkeit oder Blindheit
oder des Leidenszustandes, der Diätverpflegung
erforderlich macht;
4. die Neubemessung einer vom Einkommen
(§ 25) abhängigen Versorgungsleistung, die auf
Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung
oder der Anpassung von Einkommensbeträgen
gemäß § 25 Abs. 7 oder der Änderung
der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 8 erforderlich
ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam,
in dem die Einkommensänderung eingetreten
ist;"
33. Der letzte Satz des § 60 Abs. 1 hat zu
lauten
„Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage
(§§ 27, 28), Hilflosenzulage (§§ 27 a und 46 a),
Zuschuß (§§ 26 b und 46), Führhundzulage (§ 29),
Sterbegeld (§ 30) sowie auf das Kleider- und
Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage zu
§§ 15 und 16) können weder verpfändet noch
gepfändet werden."
34. Dem Abs. 2 des § 61 ist folgender Satz
anzufügen
„Ein zu den Kosten für Diätverpflegung gewährter
Zuschuß ist einzustellen."
35. Der letzte Satz des § 63 Abs. 1 hat zu
lauten
„Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 30 und 40 v. H.,
Erhöhungen der Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 5),
Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen,
Pflegezulagen, Blindenzulagen, Hilflosenzulagen,
Führhundzulagen, Zusatzrenten zur Witwenrente,
Zulagen gemäß § 34. und Zuschüsse zu den
Kosten für Diätverpflegung sind nicht abfertigungsfähig."
36. Dem § 64 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung
einer Abfertigung wegen Verminderung
des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten
die Bestimmungen über den abgefertigten
Rententeil nach § 64 Abs. 1 nicht für den sich
jeweils aus der Neueinschätzung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag."
37. Der Abs. 1 des § 70 hat zu lauten
„(1) Die den Versorgungsberechtigten nach
diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden
Versorgungsleistungen sind auf volle
Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge
unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge
von 50 Groschen an auf einen Schilling zu
ergänzen."
38. Der erste Satz des § 85 Abs. 1 hat zu lauten
„Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes
sind den Versorgungswerbern noch vor
Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse
auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden
Geldleistungen zu gewähren, wenn es wahrscheinlich
ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch
begründet ist."
39. Im § 87 a sind nach dem Wort „Gemeinden"
die Worte „und die Träger der Sozialversicherung"
einzufügen.
40. Der Abs. 1 des § 94 hat zu lauten
„(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Leistungen
zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen
durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis
erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften
beanspruchen, so geht dieser Anspruch
auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem
Anlaß Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt
nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld."
41. Der Abs. 2 des Abschnittes II der Anlage
zu §§ 15 und 16 hat zu lauten
„(2) Schwerbeschädigten ist für die Änderung
der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen,
für die Beschaffung und den Einbau
von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von
Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung,
einer automatischen Kraftübertragung oder
einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis
zur Höhe von 7000 S zu gewähren, wenn die
Änderung oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen
erforderlich ist und von der
Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der
Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen
fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen
Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung
oder einer ähnlichen Vorrichtung
Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den
Listenpreis erhoben werden, sind sie Schwerbeschädigten
unter den gleichen Voraussetzungen
bis zur Höhe von 7000 S zu ersetzen. Erwirbt der
Schwerbeschädigte ein Motorfahrzeug, das in der
serienmäßigen Ausstattung nur mit einer automatischen
Kupplung oder einer automatischen
Kraftübertragung geliefert wird, ist an Stelle
eines Kostenersatzes ein Zuschuß in Höhe von
5000 S zu gewähren. Die Gewährung eines neuerlichen
Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allge-
meinen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren
zulässig."
Artikel II
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderliche Neubemessung von Versorgungsleistungen
hat von Amts wegen zu erfolgen.
(2) § 64 Abs. 4 des Heeresversorgungsgesetzes
findet auch auf Beschädigtenrenten Anwendung,
die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch
Auszahlung einer Abfertigung gemäß §§ 62 und
63 des Heeresversorgungsgesetzes umgewandelt
wurden. Eine Nachzahlung für die Zeit vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes findet jedoch
nicht statt.
Artikel III
(1) Die Z. 26 des Art. I tritt am 1. Jänner 1973,
alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten am 1. Juli 1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.