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165. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 306/1964, 84/1965, 336/1965, 9/1967, 260/

1967, 22/1969, 206/1969 und 315/1971 wird wie

folgt geändert

1. Der Abs. 3 des § 2 hat zu lauten

„(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn

für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4)

zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch

bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung

(§ 4) als Dienstbeschädigung im

Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die

Zuerkennung einer Hilflosenzulage und eines Zuschusses

zu den Kosten für Diätverpflegung."

2. Die Z. 2 des § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„2. Beschädigtenrente, Familienzuschläge,

Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage,

Hilflosenzulage, Führhundzulage, Zuschuß

zu den Kosten für Diätverpflegung."

3. Die Z. 6 des § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„6. Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;"

4. Die bisherige Z. 6 des § 4 Abs. 2 erhält

die Bezeichnung Z. 7.

5. Der letzte Satz des § 11 Abs. 2 hat zu

lauten

„Hat ein Zugeteilter vor der Einrückung zum

Präsenzdienst und seit der Beendigung der

Dienstleistung, durch die er die Dienstbeschädigung

erlitten hat, noch kein Arbeitseinkommen

bezogen, so ist das tägliche Krankengeld in dieser

Höchstgrenze zu bemessen."

6. Der Abs. 3 des § 12 hat zu lauten

„(3) Die Beschädigtenrente wird während einer

mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung

weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte

Pflegezulage (§ 27) oder Hilflosenzulage

(§ 27 a) oder ein bereits zuerkannter Zuschuß zu

den Kosten für Diätverpflegung (§ 26 b) mit

dem ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung

folgenden vierten Monates einzustellen

und erst für den Monat wieder zu leisten,

in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Hat

ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte Angehörige

nicht zu sorgen, so ist die Zahlung des

Erhöhungsbetrages zur Beschädigtenrente nach

§ 23 Abs. 5 auf die gleiche Dauer einzustellen.

Eine während einer mit voller Verpflegung verbundenen

Heilbehandlung beantragte Pflegezulage

oder Hilflosenzulage oder ein beantragter

Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung ist

beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen

frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten,

in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das

gleiche gilt für den Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag

zur Beschädigtenrente nach § 23

Abs. 5, wenn der Beschädigte für keine unterhaltsberechtigten

Angehörigen zu sorgen hat."

7. Der vorletzte Satz des § 25 Abs. 3 hat

zu lauten

„Bei Empfängern einer Beschädigtenrente entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 50 v. H. ist ein Betrag im

Ausmaß von 10 v. H.,

von 60 v. H. ist ein Betrag im

Ausmaß von 15 v. H.,

von 70 v. H. ist ein Betrag im

Ausmaß von 20 v. H.,

von 80 v. H. ist ein Betrag im

Ausmaß von 25 v. H.,

von 90 v. H. und mehr ist ein Betrag im

Ausmaß von 30 v. H.,

bei Empfängern einer Hinterbliebenenrente ein

Betrag im Ausmaß von 25 v. H. von dem auf

Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommen

abzusetzen."

8. Im Abs. 4 des § 25 sind die Zahlen „12" und

„6" durch die Zahlen „10" und „5" zu ersetzen.

9. Nach § 26 a ist als § 26 b einzufügen

„§ 26 b. (1) Schwerbeschädigten ist wegen der

ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben

für eine ihnen verordnete Diätverpflegung auf

Antrag zur Erhöhung der Beschädigtenrente nach

§ 23 Abs. 5 ein Zuschuß zu gewähren, wenn die

Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten

Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß beträgt

bei Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit

100 S monatlich, wenn aber die Einschätzung

nach den zu § 21 Abs. 2 aufgestellten Richtsätzen

eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.

H. oder 60 v. H. bedingt, 200 S monatlich,

und, wenn die Einschätzung eine Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder mehr

bedingt, 300 S monatlich. Für chronische Erkrankungen

des Magens, des Darmes, der Gallenblase

und Leber ist ein Zuschuß nur zu gewähren,

wenn der Leidenszustand nach den zu § 21 Abs. 2

aufgestellten Richtsätzen eine Minderung der

Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens

50 v. H. bedingt. Dieser Zuschuß beträgt 100 S

monatlich. Absetzungen vom Einkommen (§ 25)

wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge

Diätverpflegung sind nicht zulässig. Treffen mehrere

Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund

verschiedener Versorgungsleistungen zusammen,

so gebührt dieser Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung.

(2) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten

Beträge."

10. Der Abs. 4 des § 27 hat zu lauten

„(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich in der

An die Stelle der in der ersten Spalte angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner

1973 und an die Stelle der in der zweiten Spalte

angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Juli

1973 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten

Beträge."

10 a. Der Abs. 1 des § 27 a hat zu lauten

„(1) Schwerbeschädigte, die das 14. Lebensjahr

vollendet und keinen Anspruch auf eine Pflegezulage

oder Blindenzulage (§§ 27, 28) haben, erhalten

zur Beschädigtenrente eine Hilflosenzulage,

wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig

der Wartung und Hilfe einer anderen Person

bedürfen, und wenn dieser Zustand voraussichtlich

mindestens sechs Monate dauern wird. Der

Anspruch auf Hilflosenzulage setzt überdies voraus,

daß ein Anspruch auf eine gleichartige Leistung

nach anderen gesetzlichen Vorschriften

nicht geltend gemacht werden kann. Dies gilt

jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen

Vorschriften über Behindertenhilfe

oder über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit

(Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer

Blindheit gewährt werden. Die Hilflosenzulage

ist in der Höhe des gemäß § 105 a Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils

festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß

zu leisten."

11. Der zweite Satz des § 28 Abs. 4 hat zu

lauten

„Erfordert der Verlust des Sehvermögens im

Zusammenwirken mit anderen Gebrechen erhöhte

Pflege und Wartung, so ist die Blindenzulage

für Blinde auf das Ausmaß der Stufe IV,

für praktisch Blinde auf das Ausmaß der Stufe III

oder IV der Pflegezulage zu erhöhen."

12. Nach Abschnitt VI des I. Hauptstückes

ist als Abschnitt VI a einzufügen

„ABSCHNITT VI a

Bezugsberechtigung und Fortsetzung

des Verfahrens im Falle des

Todes des Anspruchsberechtigten

§ 31 a. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des

Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung

noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem

Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander

der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die

Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter,

die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese

Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem

Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes

unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt

waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in

häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der

Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern

des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen

Teilen anspruchsberechtigt. Sind solche Personen

nicht vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte

Geldleistung in den Nachlaß.

(2) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder

Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren

noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung

des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die

leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder,

der Vater, die Mutter, die Geschwister

berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn

sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur

Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt

waren oder mit ihm zur Zeit

seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt

haben. Sind solche Personen nicht vorhanden,

so sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen

zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt."

13. Der dritte Satz des § 32 hat zu lauten

„Hinterbliebenen nach Schwerbeschädigten, die

bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente

für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage

hatten, ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente

auch dann gewahrt, wenn der

Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war."

14. Der letzte Satz des § 32 hat zu entfallen.

15. Im Abs. 1 des § 37 ist vor dem letzten

Satz folgender Satz einzufügen

„Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn

die Witwe durch die Wiederverehelichung die

österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat."

16. Dem Abs. 1 des § 44 ist folgender Satz

anzufügen

„Der letzte Satz des § 32 ist anzuwenden."

17. Der Abs. 2 des § 44 hat zu lauten

„(2) Die Elternrenten nach Abs. 1 sind nur

in dem Ausmaß zu leisten, als das Einkommen

(§ 25) der Eltern die gemäß § 46 Abs. 2 und 4

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für

Elternteile und Elternpaare jeweils festgesetzten

Einkommensgrenzen nicht erreicht. Bei im gemeinsamen

Haushalt lebenden Elternpaaren ist

der Berechnung das gemeinsame monatliche Einkommen

(§ 25) einschließlich der Elternrenten

beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) zugrunde zu legen.

Übersteigt bei solchen Elternpaaren das Einkommen

(§ 25) zuzüglich der Elternrenten nach

Abs. 1 die Einkommensgrenze, sind die Elternrenten

je um die Hälfte des übersteigenden Betrages

zu kürzen."

18. § 46 erhält die Bezeichnung § 45 a.

19. Nach § 45 a ist als § 46 einzufügen

„§ 46. (1) Hinterbliebenen ist wegen der ihnen

erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für

eine ihnen verordnete Diätverpflegung auf Antrag

zur Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2, zur

Witwenbeihilfe gemäß § 35 Abs. 2, zur Zusatzrente

zur Waisenrente gemäß § 41 Abs. 2, zur

erhöhten Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 2 und

zur Elternrente gemäß § 44 ein Zuschuß zu

gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen

einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich

ist. Der Zuschuß beträgt bei Diätverpflegung

wegen Zuckerkrankheit 100 S monatlich, wenn

aber die Einschätzung nach den zu § 21 Abs. 2

aufgestellten Richtsätzen eine Minderung der

Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder 60 v. H.

bedingt, 200 S monatlich, und, wenn die Einschätzung

eine Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 70 v. H. oder mehr bedingt, 300 S monatlich.

Für chronische Erkrankungen des Magens, des

Darmes, der Gallenblase und Leber ist ein

Zuschuß nur zu gewähren, wenn der Leidenszustand

nach den zu § 21 Abs. 2 aufgestellten

Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit

von insgesamt mindestens 50 v. H. bedingt.

Dieser Zuschuß beträgt 100 S monatlich. Absetzungen

vom Einkommen (§ 25) wegen außergewöhnlicher

Ausgaben infolge Diätverpflegung

sind nicht zulässig. Treffen mehrere Ansprüche

auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen

zusammen, so gebührt dieser

Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. § 12

Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom. 1. Jänner 1973

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten

Beträge."

19 a. § 46 a hat zu lauten

„Hinterbliebene, die das 14. Lebensjahr vollendet

haben, erhalten zur Hinterbliebenenrente,

Witwen- und Waisenbeihilfe eine Hilflosenzulage,

wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der

Wartung und Hilfe einer anderen Person bedürfen,

und wenn dieser Zustand! voraussichtlich

mindestens sechs Monate dauern wird. Der Anspruch

auf Hilflosenzulage setzt überdies voraus,

daß ein Anspruch auf eine gleichartige Leistung

nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht geltend

gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nicht

für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften

über Behindertenbeihilfe oder über

Blindenbeihilfe wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit),

Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt

werden. Die Hilflosenzulage ist in der

Höhe des gemäß § 105 a Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten

Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu

leisten. § 12 Abs. 3 und § 27 a Abs. 2 gelten

sinngemäß."

20. Die Überschrift des Abschnittes VII a des

I. Hauptstückes hat zu lauten

„Anpassung von Versorgungsleistungen

und Einkommensbeträgen"

21. Im Abs. 2 des § 46 b haben die Bezeichnungen

„§ 27 Abs. 4", „§ 27 a Abs. 1" und

„§ 46 a" zu entfallen.

22. Die Abs. 4 und 5 des § 46b haben zu

lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

finden auf die im § 26 b Abs. 1, § 46 Abs. 1 und

§ 52 Abs. 1 angeführten Beträge mit der Einschränkung

Anwendung, daß diese Beträge der

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973 vorzunehmenden

Anpassung zugrunde zu legen sind.

(5) Die Anpassung der im § 27 Abs. 4 angeführten

Beträge ist in der Weise vorzunehmen,

daß die mit 1. Juli 1972 festgesetzten Beträge

am 1. Jänner 1973 mit dem Anpassungsfaktor

für das Kalenderjahr 1973 und die mit 1. Juli

1973 festgesetzten Beträge mit dem Anpassungsfaktor

für das Kalenderjahr 1973 und am 1. Jänner

1974 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr

1974 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung

vom 1. Jänner 1975 und in der Folge mit Wirkung

vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die

Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1

zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind jeweils

die für das vorangegangene Jahr ermittelten

Beträge zugrunde zu legen. Abs. 3 letzter Satz

ist anzuwenden."

23. Der bisherige Abs. 5 des § 46 b erhält die

Bezeichnung Abs. 6.

24. Der bisherige Abs. 6 des § 46 b erhält die

Bezeichnung Abs. 7 und hat zu lauten

„(7) Die sich aus Abs. 2, 3, 4 und 5 ergebenden

Beträge sind alljährlich durch Verordnung des

Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen."

25. Der bisherige Abs. 7 des § 46 b erhält die

Bezeichnung Abs. 8.

26. Die Abs. 1 und 2 des § 52 haben zu lauten

„(1) Für jeden Versicherten ist ein Durchschnittsbeitrag

in der Höhe von monatlich 140 S

zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte

einem gemeinsamen Haushalt an, so äst der

Beitrag in dieser Höhe nur für den Versicherten,

der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz

bezieht, bei gleich hoher Rente nur für den

ältesten Versicherten (Hauptversicherten) zu entrichten;

kommen für die Versicherung nur

Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als

Hauptversicherter. Für alle übrigen Versicherten

(Zusatzversicherte) beträgt der Durchschnittsbeitrag

monatlich 27 S. Zum Beitrag für Versicherungspflichtige

Hauptversicherte (§ 47) hat der

Versicherte einen Anteil in Höhe von 3 v. H.

des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente,

Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe

zu leisten. Den Unterschiedsbetrag auf den

Versicherungsbeitrag für Versicherungspflichtige

Hauptversicherte und den Beitrag für Versicherungspflichtige

Zusatzversicherte hat der Bund

zu leisten. Der von den Pflichtversicherten zu

tragende Beitragsanteil und der von den freiwillig

Versicherten (§ 48) zu entrichtende Versicherungsbeitrag

werden durch das zuständige

Landesinvalidenamt (§ 75) von der dem Versicherten

zustehenden Rente einbehalten. Die

Beiträge oder Beitragsanteile der Versicherten

sind vom Einkommen (§ 25) nicht abzusetzen.

An die Stelle der vorangeführten Beträge treten

mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 und in der

Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die

unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten

Beträge.

(2) Die Landesinvalidenämter überweisen die

Beiträge allmonatlich an den Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger; dieser

teilt die einlangenden Beiträge auf die einzelnen

Gebietskrankenkassen nach einem Schlüssel auf,

der vom Bundesminister für soziale Verwaltung

auf Antrag des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung

des nachgewiesenen Aufwandes für die

Krankenversicherung der Hinterbliebenen festgesetzt

wird. Reicht der Beitrag nicht aus, um den

nachgewiesenen Aufwand zu decken, so kann der

Aufteilungsschlüssel zugunsten der Gebietskrankenkassen

abgeändert werden, deren allgemeine

finanzielle Lage dies begründet."

27. Dem Abs. 1 des § 54 ist folgender Satz

anzufügen

„Der Versorgungsberechtigte (Versorgungswerber)

hat alle für ihn und für eine allfällige

Begleitperson sowie für die Beförderung notwendiger

Hilfsmittel oder des Führhundes in

Betracht kommenden Tarifermäßigungen in Anspruch

zu nehmen."

28. Der Abs. 2 des § 54 hat zu lauten

„(2) Zu den Reisekosten zählt auch der Mehraufwand

für Verpflegung und Nächtigung sowie

die Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Ersatz

des Mehraufwandes sowie die Entschädigung

für Zeitversäumnis sind jeweils in dem für

Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1965,

BGBl. Nr. 179, vorgesehenen Ausmaß zu leisten."

29. Der erste Satz des § 55 Abs. 1 hat zu lauten

„Die Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß

§§ 27 bis 29 sowie die Zuschüsse gemäß § 26 b

fallen mit dem Monat an, in dem die Voraussetzungen

für die Zuerkennung erfüllt sind,

frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der

Anspruch geltend gemacht wurde."

30. Der erste Satz des § 55 Abs. 3 hat zu lauten

„Die Hinterbliebenenrenten, die Zuschüsse zu

den Kosten für Diätverpflegung (§ 46), die

Hilflosenzulagen (§ 46 a) sowie die Witwenbeihilfen

und Waisenbeihilfen fallen mit dem Monat

an, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung

erfüllt sind, frühestens mit dem Monat,

der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der

der Anspruch geltend gemacht wurde."

31. Der Abs. 1 des § 56 hat zu lauten

„(1) Die Beschädigtenrenten, Familienzuschläge,

Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse

zu den Kosten für Diätverpflegung, Pflegezulagen,

Hilflosenzulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen

und Hinterbliebenenrenten sowie

die Witwenbeihilfen und Waisenbeihilfen sind

für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer

tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen

unbefristet zuzuerkennen."

32. Die Z. 3 und 4 des § 56 Abs. 3 haben zu

lauten

„3. die Bestimmungen der Z. 1 und 2 gelten,

sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen,

Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen

und Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung

(§§ 26 a, 27, 27 a, 46 a, 28, 26 b und 46) bei

Veränderungen im Zustande der für die Ermittlung

der Summe der Hundertsätze maßgebenden

einzelnen Dienstbeschädigungen, bei Veränderungen

im Zustande der Hilflosigkeit oder Blindheit

oder des Leidenszustandes, der Diätverpflegung

erforderlich macht;

4. die Neubemessung einer vom Einkommen

(§ 25) abhängigen Versorgungsleistung, die auf

Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung

oder der Anpassung von Einkommensbeträgen

gemäß § 25 Abs. 7 oder der Änderung

der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 8 erforderlich

ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam,

in dem die Einkommensänderung eingetreten

ist;"

33. Der letzte Satz des § 60 Abs. 1 hat zu

lauten

„Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage

(§§ 27, 28), Hilflosenzulage (§§ 27 a und 46 a),

Zuschuß (§§ 26 b und 46), Führhundzulage (§ 29),

Sterbegeld (§ 30) sowie auf das Kleider- und

Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage zu

§§ 15 und 16) können weder verpfändet noch

gepfändet werden."

34. Dem Abs. 2 des § 61 ist folgender Satz

anzufügen

„Ein zu den Kosten für Diätverpflegung gewährter

Zuschuß ist einzustellen."

35. Der letzte Satz des § 63 Abs. 1 hat zu

lauten

„Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 30 und 40 v. H.,

Erhöhungen der Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 5),

Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen,

Pflegezulagen, Blindenzulagen, Hilflosenzulagen,

Führhundzulagen, Zusatzrenten zur Witwenrente,

Zulagen gemäß § 34. und Zuschüsse zu den

Kosten für Diätverpflegung sind nicht abfertigungsfähig."

36. Dem § 64 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung

einer Abfertigung wegen Verminderung

des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten

die Bestimmungen über den abgefertigten

Rententeil nach § 64 Abs. 1 nicht für den sich

jeweils aus der Neueinschätzung der Minderung

der Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag."

37. Der Abs. 1 des § 70 hat zu lauten

„(1) Die den Versorgungsberechtigten nach

diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden

Versorgungsleistungen sind auf volle

Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge

unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge

von 50 Groschen an auf einen Schilling zu

ergänzen."

38. Der erste Satz des § 85 Abs. 1 hat zu lauten

„Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes

sind den Versorgungswerbern noch vor

Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse

auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden

Geldleistungen zu gewähren, wenn es wahrscheinlich

ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch

begründet ist."

39. Im § 87 a sind nach dem Wort „Gemeinden"

die Worte „und die Träger der Sozialversicherung"

einzufügen.

40. Der Abs. 1 des § 94 hat zu lauten

„(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Leistungen

zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen

durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis

erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften

beanspruchen, so geht dieser Anspruch

auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem

Anlaß Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt

nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld."

41. Der Abs. 2 des Abschnittes II der Anlage

zu §§ 15 und 16 hat zu lauten

„(2) Schwerbeschädigten ist für die Änderung

der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen,

für die Beschaffung und den Einbau

von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von

Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung,

einer automatischen Kraftübertragung oder

einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis

zur Höhe von 7000 S zu gewähren, wenn die

Änderung oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen

erforderlich ist und von der

Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der

Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen

fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen

Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung

oder einer ähnlichen Vorrichtung

Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den

Listenpreis erhoben werden, sind sie Schwerbeschädigten

unter den gleichen Voraussetzungen

bis zur Höhe von 7000 S zu ersetzen. Erwirbt der

Schwerbeschädigte ein Motorfahrzeug, das in der

serienmäßigen Ausstattung nur mit einer automatischen

Kupplung oder einer automatischen

Kraftübertragung geliefert wird, ist an Stelle

eines Kostenersatzes ein Zuschuß in Höhe von

5000 S zu gewähren. Die Gewährung eines neuerlichen

Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allge-

meinen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren

zulässig."

Artikel II

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderliche Neubemessung von Versorgungsleistungen

hat von Amts wegen zu erfolgen.

(2) § 64 Abs. 4 des Heeresversorgungsgesetzes

findet auch auf Beschädigtenrenten Anwendung,

die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch

Auszahlung einer Abfertigung gemäß §§ 62 und

63 des Heeresversorgungsgesetzes umgewandelt

wurden. Eine Nachzahlung für die Zeit vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes findet jedoch

nicht statt.

Artikel III

(1) Die Z. 26 des Art. I tritt am 1. Jänner 1973,

alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten am 1. Juli 1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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