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165_1971 AT

165. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, wird verordnet

§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund eines zur Verfügung gestellten Verwaltungsaktes

einen Bescheid zu entwerfen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhaken und darf nicht länger als

vier Stunden dauern. Das Thema ist einem der

beiden gemäß § 3 Abs. 3 ausgewählten Fachgebiete

zu entnehmen; nach Möglichkeit ist

dabei jenes Fachgebiet zu wählen, auf dem der

Kandidat bereits praktisch tätig war.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. die Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens

und die wichtigsten Haushaltsvorschriften

der Gebietskörperschaft, in deren

Dienst der Kandidat steht;

3. die Vorschriften zweier Fachgebiete gemäß

Abs. 3.

(3) Die Dienstbehörde und der Kandidat sind

berechtigt, für die Prüfung der im Abs. 2 Z. 3

angeführten Gegenstände je eines der nachstehend

angeführten Fachgebiete auszuwählen,

wobei nach Möglichkeit auf die künftige Verwendung

des Beamten Rücksicht zu nehmen ist

1. Arbeitsmarktförderungsrecht (Arbeitsvermittlung

und Berufsberatung einschließlich

Förderungsmaßnahmen) und Arbeitslosenversicherungsrecht;

2. Grundzüge des Arbeitsrechtes (Arbeitsvertragsrecht,

Dienstnehmerschutzrecht und

Arbeitsverfassungsrecht);

3. Aufbau des auswärtigen Dienstes und Konsularwesen;

4. Bauwesen (Baurecht, Wohnbau, Wohnungs- und

Siedlungsfürsorge);

5. Bergwesen;

6. Eich- und Vermessungswesen;

7. Eisenbahnrecht;

8. Forst-, Jagd- und Fischereirecht;

9. allgemeine Fürsorge und Jugendfürsorge;

10. Geschäftsordnungsrecht des Nationalrates

und des Bundesrates;

11. Gesundheitswesen und Sanitätsverwaltung;

12. Gewerberecht;

13. gewerblicher Rechtsschutz;

14. Grundverkehrswesen und agrarische Operationen;

15. Heerwesen I (Wehrgesetz, Grundzüge des

Dienst- und Besoldungsrechtes der Heeresangehörigen,

die ADV, Heereskunde sowie

die Grundzüge der Wehrgeographie Österreichs);

16. Heerwesen II (Straf- und Disziplinarrecht

der Heeresangehörigen und die Rechte

und Pflichten der Wehrpflichtigen und

ihrer Angehörigen);

17. Hochschulwesen;

18. Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen;

19. Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung,

Opferfürsorge, Invalideneinstellung, Familienlastenausgleich,

Grundzüge der Sozialversicherung

einschließlich der Arbeitslosenversicherung;

20. Luftfahrtrecht;

21. Maschinen- und Elektrizitätswesen;

22. Mietenrecht und Wohnungswesen;

23. Militärflugleitungswesen;

24. Nationalrats-, Landtags- und Gemeindewahlrecht

sowie Gemeinderecht;

25. Personenstandsrecht, Staatsbürgerschaftsrecht

und Volkszählungswesen;

26. Polizeiwesen I (Meldewesen, Paßwesen,

Ausländerpolizei, Polizeiaufsicht, Vorschriften

über die Führung des Strafregisters,

Prostitutionsvorschriften, Waffen-, Schieß-

und Sprengmittelwesen);

27. Polizeiwesen II (Vereins- und Versammlungswesen,

Pressewesen, öffentliche Vorführungen

und Sammlungen, Straßenpolizei,

Kraftfahrrecht);

28. Sozialversicherungsrecht;

29. Straßenrecht und Kraftfahrwesen;

30. Unterrichtswesen mit Ausnahme des Hochschulwesens;

31. Veterinärwesen;

32. Wasserrecht und Schiffahrtsrecht.

§ 4. (1) Es werden errichtet

a) für den Bereich der Bundesländer Wien

und Niederösterreich eine Prüfungskommission

beim Bundeskanzleramt,

b) für den Bereich der übrigen Bundesländer

je eine Prüfungskommission beim betreffenden

Amt der Landesregierung.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 1 ist die beim Bundeskanzleramt errichtete

Prüfungskommission für den gesamten Bundesbereich

zuständig, wenn bei einer Prüfung eines

der im § 3 Abs. 3 Z. 3, 5 und 13 angeführten

Fachgebiete geprüft wird.

§ 5. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes

oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe

sowie Beamte des Gehobenen Verwaltungsdienstes

oder des Gehobenen Rechnungsdienstes bestellt

werden.

(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.

Der Prüfungskommissär für den unter § 3

Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstand muß rechtskundig

sein; der Prüfungskommissär für den

unter § 3 Abs. 2 Z. 2 angeführten Gegenstand

muß die Definitivstellungserfordernisse für den

Gehobenen Rechnungsdienst erfüllen.

§ 6. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. Oktober 1971 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung

vom 14. November 1950, BGBl. Nr. 246, betreffend

eine Vorschrift über die Prüfung für

den Dienstzweig „gehobener Verwaltungsdienst",

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 164/1953 und 57/1958, die durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 der

1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970 mit

Ablauf des 30. September 1971 außer Kraft.

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