165. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, wird verordnet
§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund eines zur Verfügung gestellten Verwaltungsaktes
einen Bescheid zu entwerfen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhaken und darf nicht länger als
vier Stunden dauern. Das Thema ist einem der
beiden gemäß § 3 Abs. 3 ausgewählten Fachgebiete
zu entnehmen; nach Möglichkeit ist
dabei jenes Fachgebiet zu wählen, auf dem der
Kandidat bereits praktisch tätig war.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. die Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens
und die wichtigsten Haushaltsvorschriften
der Gebietskörperschaft, in deren
Dienst der Kandidat steht;
3. die Vorschriften zweier Fachgebiete gemäß
Abs. 3.
(3) Die Dienstbehörde und der Kandidat sind
berechtigt, für die Prüfung der im Abs. 2 Z. 3
angeführten Gegenstände je eines der nachstehend
angeführten Fachgebiete auszuwählen,
wobei nach Möglichkeit auf die künftige Verwendung
des Beamten Rücksicht zu nehmen ist
1. Arbeitsmarktförderungsrecht (Arbeitsvermittlung
und Berufsberatung einschließlich
Förderungsmaßnahmen) und Arbeitslosenversicherungsrecht;
2. Grundzüge des Arbeitsrechtes (Arbeitsvertragsrecht,
Dienstnehmerschutzrecht und
Arbeitsverfassungsrecht);
3. Aufbau des auswärtigen Dienstes und Konsularwesen;
4. Bauwesen (Baurecht, Wohnbau, Wohnungs- und
Siedlungsfürsorge);
5. Bergwesen;
6. Eich- und Vermessungswesen;
7. Eisenbahnrecht;
8. Forst-, Jagd- und Fischereirecht;
9. allgemeine Fürsorge und Jugendfürsorge;
10. Geschäftsordnungsrecht des Nationalrates
und des Bundesrates;
11. Gesundheitswesen und Sanitätsverwaltung;
12. Gewerberecht;
13. gewerblicher Rechtsschutz;
14. Grundverkehrswesen und agrarische Operationen;
15. Heerwesen I (Wehrgesetz, Grundzüge des
Dienst- und Besoldungsrechtes der Heeresangehörigen,
die ADV, Heereskunde sowie
die Grundzüge der Wehrgeographie Österreichs);
16. Heerwesen II (Straf- und Disziplinarrecht
der Heeresangehörigen und die Rechte
und Pflichten der Wehrpflichtigen und
ihrer Angehörigen);
17. Hochschulwesen;
18. Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen;
19. Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung,
Opferfürsorge, Invalideneinstellung, Familienlastenausgleich,
Grundzüge der Sozialversicherung
einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
20. Luftfahrtrecht;
21. Maschinen- und Elektrizitätswesen;
22. Mietenrecht und Wohnungswesen;
23. Militärflugleitungswesen;
24. Nationalrats-, Landtags- und Gemeindewahlrecht
sowie Gemeinderecht;
25. Personenstandsrecht, Staatsbürgerschaftsrecht
und Volkszählungswesen;
26. Polizeiwesen I (Meldewesen, Paßwesen,
Ausländerpolizei, Polizeiaufsicht, Vorschriften
über die Führung des Strafregisters,
Prostitutionsvorschriften, Waffen-, Schieß-
und Sprengmittelwesen);
27. Polizeiwesen II (Vereins- und Versammlungswesen,
Pressewesen, öffentliche Vorführungen
und Sammlungen, Straßenpolizei,
Kraftfahrrecht);
28. Sozialversicherungsrecht;
29. Straßenrecht und Kraftfahrwesen;
30. Unterrichtswesen mit Ausnahme des Hochschulwesens;
31. Veterinärwesen;
32. Wasserrecht und Schiffahrtsrecht.
§ 4. (1) Es werden errichtet
a) für den Bereich der Bundesländer Wien
und Niederösterreich eine Prüfungskommission
beim Bundeskanzleramt,
b) für den Bereich der übrigen Bundesländer
je eine Prüfungskommission beim betreffenden
Amt der Landesregierung.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 1 ist die beim Bundeskanzleramt errichtete
Prüfungskommission für den gesamten Bundesbereich
zuständig, wenn bei einer Prüfung eines
der im § 3 Abs. 3 Z. 3, 5 und 13 angeführten
Fachgebiete geprüft wird.
§ 5. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes
oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe
sowie Beamte des Gehobenen Verwaltungsdienstes
oder des Gehobenen Rechnungsdienstes bestellt
werden.
(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
Der Prüfungskommissär für den unter § 3
Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstand muß rechtskundig
sein; der Prüfungskommissär für den
unter § 3 Abs. 2 Z. 2 angeführten Gegenstand
muß die Definitivstellungserfordernisse für den
Gehobenen Rechnungsdienst erfüllen.
§ 6. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. Oktober 1971 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesregierung
vom 14. November 1950, BGBl. Nr. 246, betreffend
eine Vorschrift über die Prüfung für
den Dienstzweig „gehobener Verwaltungsdienst",
in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 164/1953 und 57/1958, die durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 der
1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970 mit
Ablauf des 30. September 1971 außer Kraft.