165. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1963, BGBl. Nr. 203, über die Wehrdiensterinnerungsmedaille
wird verordnet
§ 1. Die Wehrdiensterinnerungsmedaille ist
nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung
zu gestalten.
§ 2. Die Wehrdiensterinnerungsmedaille ist am
dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite
zu tragen. Das Tragen von Bandspangen
(Feldspangen) zur Uniform und das Tragen der
Dekoration in bildgetreuem verkleinertem Maßstab
(Miniatur) sowie das Tragen des Bandes in
Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur
bürgerlichen Kleidung ist gestattet.
§ 3. Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat ein Verzeichnis über die Verleihung
von Wehrdiensterinnerungsmedaillen zu führen.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums für
Landesverteidigung vom 14. Feber 1964, BGBl.
Nr. 31, über die Ausstattung und die Art des
Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille
außer Kraft.