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165_1969 AT

165. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille

Auf Grund des § 5 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1963, BGBl. Nr. 203, über die Wehrdiensterinnerungsmedaille

wird verordnet

§ 1. Die Wehrdiensterinnerungsmedaille ist

nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung

zu gestalten.

§ 2. Die Wehrdiensterinnerungsmedaille ist am

dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite

zu tragen. Das Tragen von Bandspangen

(Feldspangen) zur Uniform und das Tragen der

Dekoration in bildgetreuem verkleinertem Maßstab

(Miniatur) sowie das Tragen des Bandes in

Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur

bürgerlichen Kleidung ist gestattet.

§ 3. Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat ein Verzeichnis über die Verleihung

von Wehrdiensterinnerungsmedaillen zu führen.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums für

Landesverteidigung vom 14. Feber 1964, BGBl.

Nr. 31, über die Ausstattung und die Art des

Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille

außer Kraft.

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