165. Abänderungen des Europäischen Währungsabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt die vom Rat der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) am 21. September 1965 gemäß Artikel 26 des Europäischen
Währungsabkommens beschlossenen Abänderungen des Europäischen Währungsabkommens, welche
also lauten
(Übersetzung)
1. Artikel 4 Absatz (d) des
Abkommens erhält folgende
Fassung
„d) Die Beiträge der Vertragsparteien
sind an den
Fonds gemäß den Beschlüssen
der Organisation insoweit
zu zahlen, als es notwendig
ist, die liquiden
Vermögenswerte des Fonds
auf einem Stand zu halten,
der ihm jederzeit die Erfüllung
seiner Verpflichtungen
ermöglicht. Die
Zahlungen sind in Gold,
und zwar im Verhältnis
zur Höhe der einzelnen
Beitragsverpflichtungen zu
leisten. Die Organisation
kann jedoch beschließen,
daß
1. bestimmte Vertragsparteien
im Hinblick auf
ihre besondere Lage
nicht zur Zahlung des
gesamten Beitrags oder
eines Teiles davon aufgefordert
werden, bevor
alle anderen Beiträge
voll eingezahlt sind,
wobei jeder solche Beschluß
einer Überprüfung
zu unterziehen ist,
falls sich die Lage einer
der betreffenden Vertragsparteien
ändern
sollte, dies mit der
Maßgabe, daß die Beträge,
deren Zahlung
auf diese Weise aufgeschoben
wird, insgesamt
56,850.000 Rechnungseinheiten
nicht überschreiten
dürfen,
2. eine Vertragspartei, der
durch den Fonds ein
Kredit gewährt wurde,
nicht zur Beteiligung an
den Zahlungen an den
Fonds zu dem Zwecke,
die liquiden Vermögens-
werte des Fonds auf
einem Stand zu halten,
der Inanspruchnahmen
dieses Kredites ermöglicht,
aufgefordert wird,
wobei jedoch die Beträge,
deren Zahlung auf
diese Weise aufgeschoben
wird, dennoch vor
den unter (1) genannten
Beträgen an den Fonds
zu zahlen sind."
2. Artikel 11 Absatz (a) (1)
des Abkommens erhält folgende
Fassung
„a) Jede Vertragspartei meldet
am Ende jeder Periode,
für die der Zahlungsausgleich
erfolgt (im folgenden
„Abrechnungsperiode"
genannt),
1. alle Währungsbeträge,
die sie auf Grund des
Artikels 10 während der
vorangegangenen Abrechnungsperiode
einer
anderen Vertragspartei
überlassen hat, und alle
Währungsbeträge, die
ihr von anderen Vertragsparteien
zur Verfügung
gestellt worden
sind, soweit sie am Ende
der Abrechnungsperiode,
auf die sich der
Zahlungsausgleich bezieht,
noch nicht zurückgezahlt
sind, wobei
für die Zwecke des
Zahlungsausgleichs auf
Grund der Artikel 13,
14 (a) und (d) sowie
29 (b) in die zu meldenden
Währungsbeträge
alle Beträge in der betreffenden
Währung
oder in den betreffenden
Währungen einzubeziehen
sind, die am
Ende der Abrechnungsperiode,
auf die sich der
Zahlungsausgleich bezieht,
nicht zurückgezahlt
sind;"
3. Artikel 30 Absatz (d) des
Abkommens erhält folgende
Fassung
„d) Nach dem 31. Dezember
1965 kann eine Vertragspartei
dieses Abkommen
für sich selbst beendigen,
indem sie dem Generalsekretär
der Organisation
die Kündigung mit Einjahresfrist
mitteilt. Das
Ausscheiden wird an dem
Tage wirksam, an dem die
Kündigungsfrist abläuft,
beziehungsweise, wenn die
Bestimmungen des Teiles
II dieses Abkommens
auf die Vertragspartei Anwendung
finden, mit dem
Ablauf der Abrechnungsperiode,
in der die Kündigungsfrist
abläuft, vorausgesetzt,
daß die betreffende
Vertragspartei zu
diesem Zeitpunkt allen
ihren Verpflichtungen gegenüber
dem Fonds nachgekommen
ist. Der Generalsekretär
hat allen Vertragsparteien
vom Eingang
jeder gemäß diesem Absatz
ausgesprochenen Kündigung
Kenntnis zu geben."
4. Artikel 32 Absatz (a) und
(b) des Abkommens erhält folgende
Fassung
„a) Spätestens am 30. September
1968 wird die Organisation
unbeschadet der
Bestimmungen in Artikel
31 eine eingehende
Untersuchung über die
Durchführung dieses Abkommens
vornehmen, um
zu entscheiden, und zwar
in Beratung mit der Regierung
der Vereinigten
Staaten von Amerika,
unter welchen Bedingungen
das Abkommen nach
dem 31. Dezember 1968
weiter in Kraft bleiben
kann.
b) Wirkt eine Vertragspartei
an der gemäß Absatz (a)
dieses Artikels von der
Organisation getroffenen
Entscheidung nicht mit, so
endigt dieses Abkommen
für sie mit 31. Dezember
1968. In diesem Fall findet
Artikel 30 Absatz (e) und
(f) auf diese Vertragspartei
Anwendung."
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesen Abänderungen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 1. Juli 1966
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić
Die vorliegenden, vom Rat der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) am 21. September 1965 beschlossenen Abänderungen des Europäischen
Währungsabkommens, BGBl. Nr. 75/1960 in der Fassung BGBl. Nr. 157/1962, sind am 1. Jänner
1966 in Kraft getreten.