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165_1966 AT

165. Abänderungen des Europäischen Währungsabkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Abänderungen des Europäischen Währungsabkommens

Der Bundespräsident erklärt die vom Rat der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung (OECD) am 21. September 1965 gemäß Artikel 26 des Europäischen

Währungsabkommens beschlossenen Abänderungen des Europäischen Währungsabkommens, welche

also lauten

(Übersetzung)

1. Artikel 4 Absatz (d) des

Abkommens erhält folgende

Fassung

„d) Die Beiträge der Vertragsparteien

sind an den

Fonds gemäß den Beschlüssen

der Organisation insoweit

zu zahlen, als es notwendig

ist, die liquiden

Vermögenswerte des Fonds

auf einem Stand zu halten,

der ihm jederzeit die Erfüllung

seiner Verpflichtungen

ermöglicht. Die

Zahlungen sind in Gold,

und zwar im Verhältnis

zur Höhe der einzelnen

Beitragsverpflichtungen zu

leisten. Die Organisation

kann jedoch beschließen,

daß

1. bestimmte Vertragsparteien

im Hinblick auf

ihre besondere Lage

nicht zur Zahlung des

gesamten Beitrags oder

eines Teiles davon aufgefordert

werden, bevor

alle anderen Beiträge

voll eingezahlt sind,

wobei jeder solche Beschluß

einer Überprüfung

zu unterziehen ist,

falls sich die Lage einer

der betreffenden Vertragsparteien

ändern

sollte, dies mit der

Maßgabe, daß die Beträge,

deren Zahlung

auf diese Weise aufgeschoben

wird, insgesamt

56,850.000 Rechnungseinheiten

nicht überschreiten

dürfen,

2. eine Vertragspartei, der

durch den Fonds ein

Kredit gewährt wurde,

nicht zur Beteiligung an

den Zahlungen an den

Fonds zu dem Zwecke,

die liquiden Vermögens-

werte des Fonds auf

einem Stand zu halten,

der Inanspruchnahmen

dieses Kredites ermöglicht,

aufgefordert wird,

wobei jedoch die Beträge,

deren Zahlung auf

diese Weise aufgeschoben

wird, dennoch vor

den unter (1) genannten

Beträgen an den Fonds

zu zahlen sind."

2. Artikel 11 Absatz (a) (1)

des Abkommens erhält folgende

Fassung

„a) Jede Vertragspartei meldet

am Ende jeder Periode,

für die der Zahlungsausgleich

erfolgt (im folgenden

„Abrechnungsperiode"

genannt),

1. alle Währungsbeträge,

die sie auf Grund des

Artikels 10 während der

vorangegangenen Abrechnungsperiode

einer

anderen Vertragspartei

überlassen hat, und alle

Währungsbeträge, die

ihr von anderen Vertragsparteien

zur Verfügung

gestellt worden

sind, soweit sie am Ende

der Abrechnungsperiode,

auf die sich der

Zahlungsausgleich bezieht,

noch nicht zurückgezahlt

sind, wobei

für die Zwecke des

Zahlungsausgleichs auf

Grund der Artikel 13,

14 (a) und (d) sowie

29 (b) in die zu meldenden

Währungsbeträge

alle Beträge in der betreffenden

Währung

oder in den betreffenden

Währungen einzubeziehen

sind, die am

Ende der Abrechnungsperiode,

auf die sich der

Zahlungsausgleich bezieht,

nicht zurückgezahlt

sind;"

3. Artikel 30 Absatz (d) des

Abkommens erhält folgende

Fassung

„d) Nach dem 31. Dezember

1965 kann eine Vertragspartei

dieses Abkommen

für sich selbst beendigen,

indem sie dem Generalsekretär

der Organisation

die Kündigung mit Einjahresfrist

mitteilt. Das

Ausscheiden wird an dem

Tage wirksam, an dem die

Kündigungsfrist abläuft,

beziehungsweise, wenn die

Bestimmungen des Teiles

II dieses Abkommens

auf die Vertragspartei Anwendung

finden, mit dem

Ablauf der Abrechnungsperiode,

in der die Kündigungsfrist

abläuft, vorausgesetzt,

daß die betreffende

Vertragspartei zu

diesem Zeitpunkt allen

ihren Verpflichtungen gegenüber

dem Fonds nachgekommen

ist. Der Generalsekretär

hat allen Vertragsparteien

vom Eingang

jeder gemäß diesem Absatz

ausgesprochenen Kündigung

Kenntnis zu geben."

4. Artikel 32 Absatz (a) und

(b) des Abkommens erhält folgende

Fassung

„a) Spätestens am 30. September

1968 wird die Organisation

unbeschadet der

Bestimmungen in Artikel

31 eine eingehende

Untersuchung über die

Durchführung dieses Abkommens

vornehmen, um

zu entscheiden, und zwar

in Beratung mit der Regierung

der Vereinigten

Staaten von Amerika,

unter welchen Bedingungen

das Abkommen nach

dem 31. Dezember 1968

weiter in Kraft bleiben

kann.

b) Wirkt eine Vertragspartei

an der gemäß Absatz (a)

dieses Artikels von der

Organisation getroffenen

Entscheidung nicht mit, so

endigt dieses Abkommen

für sie mit 31. Dezember

1968. In diesem Fall findet

Artikel 30 Absatz (e) und

(f) auf diese Vertragspartei

Anwendung."

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesen Abänderungen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 1. Juli 1966

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić

Die vorliegenden, vom Rat der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

(OECD) am 21. September 1965 beschlossenen Abänderungen des Europäischen

Währungsabkommens, BGBl. Nr. 75/1960 in der Fassung BGBl. Nr. 157/1962, sind am 1. Jänner

1966 in Kraft getreten.

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